935.100
# Tourismusförderungsgesetz
(TFG)
Vom 28.04.2019 (Stand 01.01.2020)

## I. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--935.100--1}

1. Dieses Gesetz regelt die Tourismusförderung durch den Kanton und die Abgaben der am Tourismus interessierten Wirtschaftszweige.

### **Art. 2** Grundsätze {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--935.100--2}

1. Der Kanton fördert die Erhaltung und die ausgewogene Entwicklung des Tourismus.
2. Er berücksichtigt dabei:
   a) die Entwicklungsziele von Kanton, Bezirken und Gemeinden;
   b) die natürlichen Lebensgrundlagen und -räume;
   c) die Interessen der einheimischen Bevölkerung;
   d) die Interessen der Gäste.

## II. Fonds für die Tourismusförderung

### **Art. 3** Form {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--935.100--3}

1. Für die Tourismusförderung besteht ein rechtlich unselbständiger Fonds.

### **Art. 4** Finanzierung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ai--935.100--4}

1. Der Fonds wird finanziert durch:
   a) Beiträge des Kantons;
   b) Beiträge der Gäste (Kurtaxe);
   c) die Tourismusförderungsabgabe;
   d) freiwillige Beiträge.
2. Der Kanton leistet einen jährlichen Beitrag zulasten der Staatsrechnung von höchstens Fr. 600’000.--, welcher im Rahmen des Budgets festgelegt wird.

### **Art. 5** Mittelverwendung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ai--935.100--5}

1. Fondsmittel können ausgerichtet werden an:
   a) Tourismusorganisationen;
   b) regionale und überregionale Veranstaltungen und Projekte;
   c) weitere von der Standeskommission bestimmte Organisationen und Veranstaltungen.
2. Die Standeskommission kann über die Verwendung von Fondsmitteln Leistungsvereinbarungen abschliessen, namentlich mit Tourismusorganisationen. Die Beitragsleistung setzt eine zweckmässige Aufgabenerfüllung und Organisation voraus.
3. Auf die Gewährung von Beiträgen besteht kein Rechtsanspruch.

## III. Kurtaxe

### **Art. 6** Grundsatz {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ai--935.100--6}

1. Der Kanton erhebt eine Kurtaxe.
2. Die Kurtaxe ist für touristische Einrichtungen, Dienstleistungen und Veranstaltungen zu verwenden, die vor allem im Interesse der Gäste liegen.

### **Art. 7** Gegenstand und Abgabepflicht {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ai--935.100--7}

1. Jede Person, die nicht an ihrem dauernd selbst bewohnten Wohnsitz gegen Entgelt übernachtet (Gast), entrichtet pro Übernachtung eine Kurtaxe.
2. Eigentümer und Eigentümerinnen, Nutzniessende und Wohnrechtsberechtigte von Wohneigentum sowie Dauermietende mit mehr als dreimonatigem Mietverhältnis, die ihr Objekt für Ferien- oder Erholungszwecke selbst nutzen oder nutzen könnten, entrichten unabhängig von Dauer und Häufigkeit des Aufenthalts eine Jahrespauschale.
3. Mit der Jahrespauschale sind alle Übernachtungen im entsprechenden Objekt abgegolten. Wird das Objekt zusätzlich für jeweils weniger als drei Monate vermietet, ist für diese Übernachtungen die Einzelkurtaxe zu bezahlen.

### **Art. 8** Ausnahmen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ai--935.100--8}

1. Von der Kurtaxe sind befreit:
   a) Kinder bis zum vollendeten 16. Altersjahr;
   b) in sozialen Institutionen, wie Wohn-, Alters- oder Pflegeheimen, lebende Personen für die dortigen Übernachtungen;
   c) Patienten und Patientinnen in Spitälern;
   d) Wochen- und Kurzaufenthalter für Übernachtungen bei Arbeitseinsätzen;
   e) Personen, für Übernachtungen im Zusammenhang mit dem Besuch einer Schule oder dem Erlernen eines Berufs im Kanton.
2. In der Verordnung können weitere Ausnahmen für Personen, die sich nicht aus touristischen Gründen im Kanton aufhalten, oder aus sozialen Gründen vorgesehen werden.

### **Art. 9** Höhe der Einzelkurtaxe {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ai--935.100--9}

1. Die Kurtaxe beträgt je Übernachtung
   a) in der Hotellerie und in Ferienhäusern, -wohnungen und Gästezimmern zwischen Fr. 2.-- und Fr. 5.--;
   b) in den übrigen entgeltlichen Übernachtungsmöglichkeiten wie Gruppenunterkünften, Klubhäusern, Alphütten oder Campingplätzen zwischen Fr. 1.50 und Fr. 3.50.
2. Als Alphütten im Sinne dieses Gesetzes gelten Gebäude, die sich im Sömmerungsgebiet gemäss eidgenössischer Landwirtschaftlicher Zonen-Verordnung befinden, für landwirtschaftliche Zwecke benützt werden und teilweise zu Ferien- oder Erholungszwecken genutzt werden.

### **Art. 10** Höhe der Jahrespauschale {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--935.100--10}

1. Die Jahrespauschale für Ferienhäuser und Ferienwohnungen beträgt pro Quadratmeter der Nettowohnfläche zwischen Fr. 4.-- und Fr. 10.--. Die maximal anrechenbare Nettowohnfläche beträgt 150 m2 pro Objekt.
2. Die Jahrespauschale für die übrigen Objekte beträgt für
   a) Wohnwagen, Wohnmobile, Zelte und dergleichen, die länger als drei Monate ab- bzw. aufgestellt sind, pro Standplatz zwischen Fr. 100.-- und Fr. 250.--;
   b) Alphütten für die Zeit der nicht landwirtschaftlichen Nutzung zwischen Fr. 70.-- und Fr. 180.--;
   c) Gruppenunterkünfte wie Ferienheime oder Klubhäuser pro Schlafplatz zwischen Fr. 10.-- und Fr. 35.--.
3. Weitere Unterkunftsarten werden sinngemäss der zutreffendsten Art zugeteilt.

### **Art. 11** Bezug {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--935.100--11}

1. Die Kurtaxe wird von den Beherbergenden bezogen. Sie haften mit dem Gast für die von diesem zu bezahlende Taxe solidarisch.
2. Eigentümer und Eigentümerinnen, Nutzniessende, Wohnrechtsberechtigte und Dauermietende haften für die Jahrespauschale solidarisch.

### **Art. 12** Meldepflicht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--935.100--12}

1. Die Beherbergenden melden alle Übernachtungen und rechnen die abgabepflichtigen Übernachtungen mindestens einmal im Jahr ab.
2. Personen, die neu ein Ferienhaus, eine Ferienwohnung oder ein anderes Objekt als Eigentümer oder Eigentümerin, Nutzniesser, Wohnrechtsberechtigte oder Dauermietende zu Ferien- oder Erholungszwecken nutzen, melden sich spätestens innerhalb von drei Wochen seit Nutzungsbeginn bei der zuständigen Stelle.

## IV. Tourismusförderungsabgabe

### **Art. 13** Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--935.100--13}

1. Der Kanton erhebt eine Tourismusförderungsabgabe.
2. Die Tourismusförderungsabgabe ist zum Nutzen der Abgabepflichtigen einzusetzen, namentlich für die Finanzierung des Tourismusmarketings, die Marktbearbeitung und Veranstaltungen.

### **Art. 14** Abgabepflicht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--935.100--14}

1. Abgabepflichtig sind juristische Personen und selbständig erwerbende natürliche Personen, die im Kanton den Sitz, den Geschäftsbetrieb, eine Betriebsstätte oder die tatsächliche Verwaltung haben.
2. Die Tourismusförderungsabgabe wird auch von Transportunternehmen des öffentlichen Personenverkehrs für die im Kanton erbrachten touristischen Verkehrsleistungen erhoben, insbesondere von Eisenbahn-, Postauto- und Busbetrieben, sowie von Seil- und Bergbahnen.
3. Betreibt eine abgabepflichtige Person mehrere Betriebsstätten, Geschäftsbetriebe oder Anlagen im Kanton, wird je eine separate Abgabe erhoben.
4. Abgabepflichtig sind zudem natürliche oder juristische Personen, die gegen Entgelt Übernachtungsmöglichkeiten anbieten.

### **Art. 15** Gegenstand {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--935.100--15}

1. Gegenstand der Tourismusförderungsabgabe ist der direkte oder indirekte Nutzen aus dem Tourismus, der sich aus dem Verkauf von Waren oder dem Erbringen von Dienstleistungen ergibt.
2. Für patent- oder bewilligungspflichtige Betriebe gemäss kantonalem Gastgewerbegesetz bemisst sich die Tourismusförderungsabgabe nach der Anzahl Sitzplätze, für Seil- und Bergbahnen nach der Anzahl transportierter Fahrgäste.
3. Der Grosse Rat legt die Kriterien für die Bemessung des Nutzens fest. Er kann für Saisonbetriebe eine reduzierte Gebühr vorsehen.

### **Art. 16** Ausnahmen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--935.100--16}

1. Von der Tourismusförderungsabgabe sind befreit:
   a) Personen, die 100% ihres Umsatzes ausserhalb des Kantons erzielen;
   b) die land- und forstwirtschaftliche Urproduktion;
   c) Milchsammelstellen und Viehhändler;
   d) Holding-, Verwaltungs- und gemischte Beteiligungsgesellschaften;
   e) juristische Personen, die gemeinnützige Zwecke verfolgen und gemäss kantonalem Steuergesetz von der Steuerpflicht befreit sind;
   f) Tourismusorganisationen mit Vollzugsaufgaben nach diesem Gesetz.
2. In der Verordnung können weitere Ausnahmen für Personen, die keinen Nutzen aus dem Tourismus ziehen, oder aus sozialen Gründen vorgesehen werden.

### **Art. 17** Ansätze {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--935.100--17}

1. Die Tourismusförderungsabgabe beträgt unter Vorbehalt von Abs. 3 zwischen Fr. 100.-- und Fr. 2’000.--.
2. Für abgabepflichtige Gastgewerbebetriebe beträgt die Abgabe zwischen Fr. 2.-- und Fr. 8.-- pro Sitzplatz.
3. Für abgabepflichtige Seil- und Bergbahnen beträgt die Abgabe zwischen Fr. 0.01 und Fr. 0.05 pro transportierten Fahrgast.

### **Art. 18** Meldepflicht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--935.100--18}

1. Nicht im Handelsregister eingetragene, natürliche Personen melden sich innerhalb von zwei Monaten seit Eröffnung des Geschäftsbetriebs oder der Betriebsstätte bei der zuständigen Stelle.

## V. Veranlagung und Vollzug

### **Art. 19** Veranlagung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--935.100--19}

1. Die zuständige Stelle veranlagt die Kurtaxen und Tourismusförderungsabgaben auf Grundlage der Selbstdeklaration der abgabepflichtigen oder der mit dieser solidarisch haftenden Person und zieht diese ein. Sie überprüft die Angaben und nimmt die notwendigen Anpassungen vor.
2. Die abgabepflichtigen und die mit diesen solidarisch haftenden Personen wirken bei der Veranlagung mit und geben unentgeltlich die nötigen Auskünfte. Sie gewähren Einsicht in die Belege.
3. Kommen abgabepflichtige oder die mit diesen solidarisch haftenden Personen ihrer Mitwirkungs- oder Auskunftspflicht nicht nach, veranlagt die zuständige Stelle die Abgabe nach pflichtgemässem Ermessen.

### **Art. 20** Datenerhebung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--935.100--20}

1. Zur Erhebung der für die Abgaben relevanten Personen- und Objektdaten kann die zuständige Stelle die Daten folgender Behörden und Register abfragen und verwenden:
   a) Schatzungsamt;
   b) Einwohnerregister;
   c) Gebäude- und Wohnungsregister (GWR);
   d) Wohnungsinventar gemäss eidgenössischer Zweitwohnungsgesetzgebung.
2. Ämter und Behörden erteilen unentgeltlich die für die Erhebung der Abgaben relevanten Informationen. Sie stellen die entsprechenden Daten zur Verfügung.
3. Der Grosse Rat kann die Datenabfrage und -verwendung weiterer Behörden und Register vorsehen.

### **Art. 21** Erlass {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--935.100--21}

1. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann auf Antrag von der Abgabepflicht befreit oder die Bezahlung der Abgabe erlassen werden.

### **Art. 22** Rechtsschutz {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--935.100--22}

1. Gegen Veranlagungen kann binnen 30 Tagen nach Zustellung schriftlich Einsprache erhoben werden. Auf das Einspracheverfahren finden die Bestimmungen zur Einsprache gemäss kantonaler Steuergesetzgebung sinngemäss Anwendung.
2. Im Übrigen gilt das Verwaltungsverfahrensrecht.

## VI. Schlussbestimmungen

### **Art. 23** Strafbestimmungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--935.100--23}

1. Vorsätzliche oder fahrlässige Widerhandlungen gegen Vorschriften dieses Gesetzes und gestützt darauf erlassene Ausführungsbestimmungen oder Verfügungen werden auf Antrag mit Busse bis Fr. 1‘000.--, im Wiederholungsfall bis Fr. 5‘000.-- bestraft. Strafbar macht sich insbesondere, wer als abgabepflichtige oder mit dieser solidarisch haftende Person
   a) falsche Angaben über die Anzahl Schlafplätze, Übernachtungen und übernachtende Personen macht;
   b) der Meldepflicht nicht oder verspätet nachkommt oder falsche Angaben macht.
2. Nicht bezahlte Kurtaxen und Tourismusförderungsabgaben sind mit Faktor 1.5 nachzuzahlen.
3. Das Verfahren richtet sich nach der Schweizerischen Strafprozessordnung.

### **Art. 24** Ausführungsbestimmungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--935.100--24}

1. Der Grosse Rat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
2. Er legt die Abgaben im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben fest.
3. Die Standeskommission kann Vollzugsaufgaben nach diesem Gesetz, insbesondere die Veranlagung und den Bezug, an Dritte übertragen.
4. Bezugsaufwendungen dürfen von den Kurtaxen- und Tourismusförderungsabgaben vorab bezahlt werden.

### **Art. 25** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--935.100--25}

1. Das Tourismusförderungsgesetz vom 25. April 1999 wird unter Vorbehalt von Absatz 2 aufgehoben.
2. Der Grosse Rat legt das Erforderliche für den Übergang fest.

### **Art. 26** Inkrafttreten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--935.100--26}

1. Der Grosse Rat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.