935.300
# Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken
(Gastgewerbegesetz, GaG)
Vom 24.04.1994 (Stand 01.01.2021)

## l. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--935.300--1}

1. Dieses Gesetz regelt das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken. Es dient dem Schutz der Volksgesundheit, dem Schutz der Jugend sowie der Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung in bezug auf das Gastgewerbe.

### **Art. 2** Zuständige Organe {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--935.300--2}

1. Die behördliche Kontrolle über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken wird unter der Oberaufsicht der Standeskommission durch das Justiz-, Polizei- und Militärdepartement (nachfolgend Departement genannt) und den Bezirksrat, dessen Beauftragte, die Organe der Lebensmittelkontrolle und die Kantonspolizei ausgeübt.

### **Art. 3** Gastgewerbe&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--935.300--3}

1. Die Bestimmungen über das Gastgewerbe finden Anwendung auf:
   a) die entgeltliche Beherbergung von Dritten;
   b) die entgeltliche Abgabe von Speisen und Getränken zum Genuss an Ort und Stelle;
   c) das entgeltliche sowie das regelmässige unentgeltliche Überlassen von Räumlichkeiten oder Flächen im Freien zum Genuss von Speisen und Getränken oder zum vorübergehenden Aufenthalt.
2. Die Bestimmungen sind auch dann anwendbar, wenn kein Gewinn erzielt wird oder wenn sich die gastgewerbliche Tätigkeit an einen beschränkten Kreis von Personen richtet.

### **Art. 4** Ausnahmen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ai--935.300--4}

1. Von den Bestimmungen über das Gastgewerbe sind unter Vorbehalt des Alkoholgesetzes ausgenommen:
   a) Spitäler und Kliniken, Alters-, Pflege-, Kinder- und andere auf gemeinnütziger Grundlage geführte Heime;
   b) Kantinen öffentlicher und privater Schulen, soweit Speisen und Getränke nur an das Personal, die Schüler und Studenten sowie an deren Besucher abgegeben werden;
   c) Betriebskantinen, soweit Speisen und Getränke nur an die Belegschaft und an Besucher abgegeben werden;
   d) Kantinen in Militär- und Jugendunterkünften, soweit Speisen und Getränke nur an Benützer und Besucher abgegeben werden;
   e) Jugendherbergen, die dem Schweizerischen Bund für Jugendherbergen angeschlossen sind und soweit Speisen und Getränke nur an die Übernachtungsgäste abgegeben werden;
   f) Pensionen und pensionsähnliche Angebote mit weniger als zehn Pensionären;
   g) Alphütten für die Abgabe von Milchprodukten und einfachen Morgenessen sowie für die Übernachtung in Massenlagern, sofern sich das Angebot an weniger als zehn Personen richtet;
   h) Nahrungs- und Genussmittelbetrieben für die unentgeltliche Abgabe von Speisen und Getränken;
   i) die unentgeltliche Abgabe von Speisen und Getränken an Tagungen, Vernissagen und dgl.

### **Art. 5** Handel mit alkoholischen Getränken {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ai--935.300--5}

1. Handel mit alkoholischen Getränken zu Trinkzwecken betreibt, wer solche verkauft, vermittelt oder auf andere Weise gegen Entgelt abgibt.

### **Art. 6** &hellip; {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ai--935.300--6}

### **Art. 7** Patent- und Bewilligungspflicht {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ai--935.300--7}

1. Wer eine Tätigkeit im Sinne der Art. 3 oder 5 dieses Gesetzes ausüben will, bedarf eines Patentes gemäss den Art. 10 oder 47 oder einer Bewilligung gemäss Art. 14 dieses Gesetzes.

### **Art. 8** Rechtsnatur {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ai--935.300--8}

1. Patente und Bewilligungen werden für bestimmte Räume und Plätze sowie für bestimmte Zeiten oder Anlässe an natürliche Personen erteilt.
2. Patente und Bewilligungen lauten auf den Inhaber und sind nicht übertragbar.
3. Der gleichen Person wird nur ein einziges Patent oder eine Bewilligung erteilt. In Ausnahmefällen können, wenn Gewähr für eine einwandfreie Führung der Betriebe gegeben ist, der gleichen Person zwei Patente oder Bewilligungen erteilt werden.
4. Wird ein patent- oder bewilligungspflichtiger Betrieb durch einen Arbeitnehmer auf Rechnung eines Arbeitgebers geführt, so muss das Patent oder die Bewilligung auf die Person des verantwortlichen Arbeitnehmers lauten.
5. An juristische Personen werden Patente und Bewilligungen nur erteilt, sofern diese einen für den Betrieb verantwortlichen Geschäftsführer bestellen, welcher die gleichen persönlichen Voraussetzungen und Aufgaben wie die übrigen Patent- oder Bewilligungsinhaber erfüllen muss.
6. Unterhält eine öffentlich-rechtliche Körperschaft eine Kioskwirtschaft in einem ihr gehörenden Gebäude oder in dessen unmittelbarer Umgebung, so regelt der Bezirk der gelegenen Sache die für deren Führung erforderlichen Voraussetzungen.

### **Art. 9** Pflichten des Patent- oder Bewilligungs-inhabers {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ai--935.300--9}

1. Für jeden patent- oder bewilligungspflichtigen Betrieb ist eine Abgabe zu entrichten.
2. Der Patent- oder Bewilligungsinhaber hat seinen Betrieb unter eigener Verantwortung zu führen. Er darf die Betriebsführung weder ganz noch in wesentlichen Teilen andern überlassen.
3. Er ist verpflichtet, die amtlichen Kontrollorgane bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

## II. Gastgewerbe

## II.A. Patentpflichtige Betriebe

### **Art. 10** Patentarten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--935.300--10}

1. Es werden Patente erteilt für die Führung von:
   a) Beherbergungsbetrieben;
   b) Wirtschaftsbetrieben;
   c) Dancingbetrieben;
   d) Gelegenheitswirtschaften.
2. Diese Patente können mit oder ohne Berechtigung zum Alkoholausschank erteilt werden.

### **Art. 11** Beherbergungsbetriebe {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--935.300--11}

1. Das Patent für einen Beherbergungsbetrieb berechtigt, Gäste zu beherbergen, Speisen und Getränke zum Genuss an Ort und Stelle sowie über die Gasse abzugeben.

### **Art. 12** Wirtschaftsbetriebe {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--935.300--12}

1. Das Patent für einen Wirtschaftsbetrieb berechtigt, Speisen und Getränke zum Genuss an Ort und Stelle sowie über die Gasse abzugeben.

### **Art. 13** Dancingbetriebe {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--935.300--13}

1. Das Patent für einen Dancingbetrieb berechtigt, Speisen und Getränke zum Genuss an Ort und Stelle sowie über die Gasse abzugeben und den Betrieb als Unterhaltungslokal (Dancing oder Discothek) zu führen.

### **Art. 13bis** Gelegenheitswirtschaften {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--935.300--13bis}

1. Das Patent für eine Gelegenheitswirtschaft berechtigt, in einem gelegentlich geöffneten Betrieb Speisen und Getränke zum Genuss an Ort und Stelle sowie über die Gasse abzugeben.

## II.B. Bewilligungspflichtige Betriebe

### **Art. 14** Bewilligungsarten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--935.300--14}

1. Es werden Bewilligungen ausgestellt für:
   a) Vereinswirtschaften;
   b) Festwirtschaften;
   c) Pensionen und pensionsähnliche Angebote mit zehn bis 25 Gästen;
   d) Degustationen;
   e) Alphütten mit einfachen Übernachtungsmöglichkeiten oder Massenlager ab zehn Personen;
   f) Kioskwirtschaften und Tankstellenshops;
   g) Getränke- und Speiseautomaten;
   h) Campingplätze.
2. Die Bewilligungen gemäss lit. a–d können mit oder ohne Berechtigung zum Alkoholausschank erteilt werden; die Bewilligung gemäss lit. e nur für Milchprodukte, die Bewilligungen gemäss lit. e–g nur ohne Alkoholausschank.

### **Art. 15** Vereinswirtschaften {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--935.300--15}

1. Die Bewilligung für eine Vereinswirtschaft (Vereine, Organisationen ähnlicher Natur) berechtigt, im Zusammenhang oder im Anschluss an Vereinsanlässe, den Vereinsmitgliedern und deren Angehörigen Speisen und Getränke zum Genuss an Ort und Stelle ohne Erwerbsabsichten abzugeben. Der Betrieb der Vereinswirtschaft muss im Rahmen der Vereinstätigkeit eine untergeordnete Stellung einnehmen.

### **Art. 16** Festwirtschaften {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--935.300--16}

1. Die Bewilligung für eine Festwirtschaft berechtigt, bei besonderen Gelegenheiten Speisen und Getränke zum Genuss an Ort und Stelle abzugeben.
2. Die Bewilligung wird dem Inhaber eines Patentes im Sinne von Art. 10 dieses Gesetzes erteilt. Dieser hat die Verantwortung für den Betrieb zu übernehmen, diesen zu überwachen, sich über eine ausreichende Haftpflichtversicherung auszuweisen, und einen Verantwortlichen zu bezeichnen, welcher den Bewilligungsinhaber vertritt, wenn dieser nicht anwesend ist. Der Bezirksrat ist berechtigt, vom Veranstalter zusätzliche Sicherheiten in bezug auf Ruhe, Ordnung und Aufsicht zu verlangen.

### **Art. 17** Pensionen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--935.300--17}

1. Die Bewilligung für Pensionen und pensionsähnliche Angebote berechtigt, bis 25 Gäste zu beherbergen und ihnen das Morgenessen sowie Getränke abzugeben.
2. Pensionen mit mehr als 25 Gästen gelten als Beherbergungsbetriebe im Sinne dieses Gesetzes.

### **Art. 18** Degustationen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--935.300--18}

1. Die Bewilligung für Degustationen berechtigt, Teilnehmern von Betriebsbesichtigungen, Tagungen und dgl. Getränke und einfache Speisen entgeltlich zum Genuss an Ort und Stelle abzugeben.

### **Art. 19** Alphütten mit einfachen Übernachtungsmöglichkeiten und Massenlager {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--935.300--19}

1. Die Bewilligung für eine Alphütte mit einfachen Übernachtungsmöglichkeiten oder Massenlager berechtigt, während der Alpzeit zehn und mehr Gäste in Räumen mit Matratzen oder Pritschen zu beherbergen und ihnen das Morgenessen sowie Getränke abzugeben. Die Dauer der Alpzeit richtet sich nach Art. 6 des Alpgesetzes vom 30. April 1995.
2. Die in dieser Gesetzgebung enthaltenen baulichen Vorschriften sind für solche Betriebe nicht anwendbar. Die Räume und Einrichtungen müssen jedoch mindestens so beschaffen sein, dass sie in hygienischer und feuerpolizeilicher Hinsicht einen einwandfreien Betrieb gewährleisten.

### **Art. 20** Kioskwirtschaften und Tankstellenshops {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--935.300--20}

1. Die Bewilligung für eine Kioskwirtschaft und einen Tankstellenshop berechtigt, einfache Speisen, die ausser dem Erwärmen keiner besonderen Zubereitung bedürfen, und alkoholfreie Getränke zum Genuss an Ort und Stelle abzugeben.
2. Der Bezirksrat kann das Anbringen von einfachen Sitzgelegenheiten gestatten.

### **Art. 21** Getränke- und Speiseautomaten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--935.300--21}

1. Die Bewilligung für Getränke- und Speiseautomaten, welche jedermann zugänglich sind, berechtigt, Einrichtungen für die automatische Abgabe von alkoholfreien Getränken und Speisen zu betreiben.
2. Automaten, die in einem patent- oder bewilligungspflichtigen Stammbetrieb sowie in einem Betrieb gemäss Art. 4 dieses Gesetzes räumlich und betrieblich integriert sind, bedürfen keiner besonderen Bewilligung.

### **Art. 22** Campingplätze {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--935.300--22}

1. Die Bewilligung für einen Campingplatz berechtigt, Grundstücke regelmässig zum vorübergehenden Wohnen in Zelten, Wohnwagen und ähnlichen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen.

## II.C. Weitere Bewilligungsarten

### **Art. 23** Neue Arten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--935.300--23}

1. Die Standeskommission kann den Inhalt von Patenten und Bewilligungen näher umschreiben sowie neue Bewilligungsarten für das Gastgewerbe dem Grossen Rat zur Genehmigung vorschlagen.

## II.D. Betriebsbewilligung

### **Art. 24** Erteilung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--935.300--24}

1. Patente und Bewilligungen werden vom Bezirksrat erteilt, wenn Betrieb und Bewerber die gesetzlichen Erfordernisse erfüllen.
2. Mehrfachbewilligungen im Sinne von Art. 8 Abs. 3 dieses Gesetzes werden von der Standeskommission erteilt.

### **Art. 25** Wiedereröffnung nach Patententzug {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--935.300--25}

1. Die Wiedereröffnung eines wegen Patententzuges geschlossenen Betriebes kann bewilligt werden, wenn die Gründe beseitigt sind, die zum Patententzug geführt haben und besondere Umstände die Wiedereröffnung rechtfertigen.
2. Der Abs. 1 dieses Artikels gilt auch für bewilligungspflichtige Betriebe.

## II.E. Erteilung und Entzug der Patente und Bewilligungen

### **Art. 26** Persönliche Voraussetzungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--935.300--26}

1. Patente im Sinne von Art. 10 dieses Gesetzes dürfen nur an natürliche Personen erteilt werden, die handlungsfähig sowie im Besitze eines Fähigkeitsausweises gemäss Art. 32 dieses Gesetzes sind und die in den letzten zwei Jahren nicht wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das einen für die Betriebsführung erheblichen Charaktermangel offenbart, verurteilt worden sind.
2. Die Bestimmungen über die Patenterteilung, ausgenommen jene über den Fähigkeitsausweis, gelten sinngemäss auch für die Erteilung von Bewilligungen gemäss Art. 14 dieses Gesetzes.
3. Den Fähigkeitsausweis kann bei Vorliegen besonderer Verhältnisse für den Patentbewerber auch dessen in ungetrennter Ehe lebender Ehegatte oder dessen eingetragener Partner erbringen, sofern dieser im Betrieb mitarbeitet. Über Ausnahmen entscheidet der Bezirksrat.
4. Das Patent wird nicht erteilt, wenn der Bewerber zur Umgehung des Gesetzes von einem Dritten, dem das Patent für seine Person verweigert werden müsste, vorgeschoben wird.

### **Art. 27** Ausschlussgründe {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--935.300--27}

1. Ein Patent oder eine Bewilligung darf nicht erteilt werden:
   a) wenn der Bewerber mit ansteckenden Krankheiten behaftet, alkohol- oder drogenabhängig ist;
   b) wenn der Bewerber charakterlich keine Gewähr für eine klaglose Betriebsführung bietet;
   c) wenn der Bewerber wegen Verstosses gegen gastgewerbs-, gesundheits- oder arbeitsrechtliche sowie lebensmittelpolizeiliche Vorschriften in den letzten fünf Jahren wiederholt bestraft worden ist;
   d) wenn gegen den Bewerber in den letzten fünf Jahren infolge Konkurses oder fruchtloser Pfändung Verlustscheine ausgestellt worden sind, sofern er nicht den Nachweis erbringt, dass diese durch Zahlung, Nachlass oder Verzicht der Gläubiger hinfällig geworden sind. Das Patent ist auch dann zu verweigern, wenn ein innert der letzten fünf Jahre eröffneter Konkurs mangels Aktiven wieder eingestellt worden ist.

### **Art. 28** Verfahren {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--935.300--28}

1. Patente und Bewilligungen werden vom Bezirksrat erteilt und entzogen.

### **Art. 29** Erlöschen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--935.300--29}

1. Das Patent oder die Bewilligung erlischt durch:
   a) das Ableben des Patent- bzw. Bewilligungsinhabers;
   b) Verzicht des Patent- bzw. Bewilligungsinhabers;
   c) Konkurs oder Ausstellung von Verlustscheinen infolge fruchtloser Pfändung;
   d) Entzug;
   e) Aufgabe des Betriebes.

### **Art. 30** Recht der Erben {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--935.300--30}

1. Stirbt der Patent- oder Bewilligungsinhaber, so haben die Erben das Recht, den Betrieb während eines Jahres weiterzuführen, sofern sie die persönlichen Voraussetzungen (mit Ausnahme des Fähigkeitszeugnisses) zur Erteilung des Patentes oder der Bewilligung erfüllen. Nach Ablauf eines Jahres fällt diese Berechtigung dahin.
2. Will ein überlebender oder geschiedener Ehegatte, der während wenigstens vier Jahren im Betrieb mitgearbeitet hat, diesen weiterführen, kann der Bezirksrat das Weiterführen des Betriebes ohne Fähigkeitsausweis gestatten.
3. Für eingetragene Partner ist Abs. 2 dieses Artikels sinngemäss anwendbar.

### **Art. 31** Entzug des Patentes oder der Bewilligung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--935.300--31}

1. Das Patent oder die Bewilligung wird entzogen:
   a) wenn die Patent- bzw. die Bewilligungsvoraussetzungen nie erfüllt waren oder nachträglich dahinfallen;
   b) wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Erteilung ausgeschlossen hätten;
   c) wenn der Inhaber Vorschriften dieses Gesetzes oder der dazugehörenden Vollziehungsverordnungen, der Lebensmittelgesetzgebung, der eidgenössischen Alkohol- oder Arbeitsgesetzgebung oder des Arbeitsrechtes schwer oder wiederholt verletzt hat;
   d) wenn die Räume oder Einrichtungen des Betriebes nicht mehr den gesetzlichen Vorschriften entsprechen und die Mängel innert der dafür gesetzten Frist nicht behoben werden;
   e) wenn der Betrieb untragbare Immissionen verursacht oder der Inhaber die für eine Behebung erforderlichen Massnahmen innert zumutbarer Frist nicht trifft;
   f) wenn der Inhaber Drogenhandel oder -konsum betreibt oder zulässt.
2. Ist Gefahr in Verzug, können die Bezirksbehörden oder das Departement vorsorgliche Massnahmen anordnen.
3. Vor dem Entzug ist dem Inhaber eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes und zur Stellungnahme einzuräumen.

### **Art. 32** Fähigkeitsausweis {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--935.300--32}

1. Zur Führung eines Gastgewerbebetriebes gemäss Art. 10 dieses Gesetzes wird das Patent nur erteilt, wenn sich der Bewerber über eine erfolgreich bestandene Fachprüfung für den Wirteberuf ausweisen kann. Der Bezirksrat kann zur Aufrechterhaltung bestehender Betriebe über zeitlich beschränkte Ausnahmen (höchstens ein Jahr) unter Berücksichtigung der Betriebsgrösse und der Betriebsart entscheiden.
2. Die Prüfungsbedingungen, die Prüfungsfächer und die Organisation der Prüfung werden durch ein Reglement geordnet, das die verschiedenartigen Verhältnisse und den Charakter der Gastgewerbebetriebe berücksichtigt. Das Reglement wird von der Standeskommission erlassen.
3. Ausserkantonale Fachprüfungen mit Fähigkeitsausweis werden ganz oder teilweise anerkannt, wenn ihre Bedingungen denjenigen des Kantons Appenzell I. Rh. entsprechen. Die Standeskommission kann sich mit anderen Kantonen über die gemeinsame Durchführung der Fachprüfung verständigen.

## II.F. Wirtschaftspolizeiliche Bestimmungen

### **Art. 33** Kontrolle {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--935.300--33}

1. Die zuständigen Organe gemäss Art. 2 dieses Gesetzes haben zur Ausübung der Aufsicht und Kontrolle jederzeit Zutritt zu den Gastgewerbebetrieben und den damit in Verbindung stehenden Räumlichkeiten.

### **Art. 34** Ordnungspflicht {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--935.300--34}

1. Der Patent- oder Bewilligungsinhaber ist zur Aufrechterhaltung von guter Sitte sowie Ruhe und Ordnung in seinem Betrieb verantwortlich. Bei seiner Abwesenheit hat sein Stellvertreter dieser Pflicht nachzukommen.
2. Er hat dafür zu sorgen, dass die Nachbarschaft durch seinen Betrieb nicht übermässig gestört wird. Die Gäste haben seiner Aufforderung zu Ruhe und Ordnung oder zum Verlassen des Hauses Folge zu leisten.
3. Personen, die den Anordnungen des Patent- oder Bewilligungsinhabers zur Einhaltung von Ruhe und Ordnung nicht nachkommen, durch ihr Benehmen Anstoss erregen, sich dem drogen- oder übermässigen Alkoholgenuss hingeben und verbotene Spiele und Wetten betreiben, können weggewiesen werden.

### **Art. 35** Lärmimmissionen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--935.300--35}

1. Patent- oder bewilligungspflichtige Betriebe und Teile davon, wie Gartenwirtschaften, Arbeitsräume und Parkplätze, sind so einzurichten, dass eine unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft vermieden wird.
2. Der Inhaber eines patent- oder bewilligungspflichtigen Betriebes, bei welchem wegen Lärm oder Unfug wiederholt eingeschritten werden musste, kann nach vorheriger schriftlicher Androhung durch den örtlich zuständigen Bezirksrat verpflichtet werden, den ganzen Betrieb vorübergehend zu bestimmten Stunden oder einzelne Betriebsteile vorübergehend oder gänzlich stillzulegen. Vorbehalten bleibt die Anordnung baulicher oder betrieblicher Auflagen.

### **Art. 36** Bauliche Vorschriften {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--935.300--36}

1. Die Räume, Einrichtungen und Zugänge der patent- und bewilligungspflichtigen Betriebe müssen zweckentsprechend, betriebssicher und leicht kontrollierbar sein. Sie haben den Bestimmungen über den Umweltschutz und das Arbeitsrecht zu entsprechen und müssen den bau-, gesundheits-, lebensmittel-, feuer-, strassen- und verkehrspolizeilichen Vorschriften genügen.
2. Die Einzelheiten regelt der Grosse Rat.

### **Art. 37** Anschrift {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--935.300--37}

1. Der Patentinhaber ist verpflichtet, seinem Gastgewerbebetrieb einen Namen zu geben, der von aussen deutlich erkennbar sein muss. Bei Beherbergungsbetrieben muss zudem die Betriebsart im Namen enthalten sein. Alkoholfreie Betriebe sind als solche zu bezeichnen.

### **Art. 38** Verbot der Abgabe von alkoholischen Getränken {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--935.300--38}

1. Alkoholische Getränke dürfen nicht ausgeschenkt werden an offensichtlich Betrunkene und Personen, die dem Patent- oder Bewilligungsinhaber oder seinem Personal als geisteskrank, trink- oder drogensüchtig bekannt sind.
2. Die Abgabe von alkoholischen Getränken und gebrannten Wassern an Jugendliche richtet sich nach Bundesrecht.
3. Angebote einer unbestimmten Menge von alkoholischen Getränken zu einem bestimmten Preis sowie verschiedener alkoholischer Getränke zum gleichen Preis pro Masseinheit sind verboten, ausser sie bilden Teil eines Pauschalangebots mit umfassenden, warmen Menues, beispielsweise bei Banketten oder Metzgeten.

### **Art. 39** Jugendschutz {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--935.300--39}

1. Jugendlichen bis zum vollendeten 15. Altersjahr ist der Aufenthalt in patent- und bewilligungspflichtigen Gastgewerbebetrieben ab 20.00 Uhr nur in Begleitung der Eltern bzw. des Inhabers der elterlichen Sorge oder eines Erziehungsberechtigten gestattet.
2. Der Zutritt zu Dancingbetrieben ist Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Altersjahr ohne Begleitung Erziehungsberechtigter untersagt.
3. Ausnahmen werden durch den Grossen Rat geregelt.

### **Art. 40** Gästekontrolle {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ai--935.300--40}

1. Der Patent- oder Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, die Polizei zu benachrichtigen, wenn verdächtige Personen, im besonderen solche, auf die er von der Polizei aufmerksam gemacht worden ist, sich in seinem Betrieb aufhalten.
2. Er ist ermächtigt, ein Verzeichnis mit Angaben der Personalien und der Herkunft der Logiergäste zu führen.
3. Die Gäste sind zu wahrheitsgetreuen und vollständigen Angaben verpflichtet. Der Patent- oder Bewilligungsinhaber bzw. seine Angestellten sind berechtigt, Einsicht in ihre Ausweispapiere zu nehmen.
4. Die Polizeiorgane können jederzeit Gäste überprüfen sowie Einsicht in das Gästeverzeichnis nehmen.

### **Art. 41** Preisangabe {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ai--935.300--41}

1. Der Patent- oder Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, Art und Endpreis der Speisen, Getränke, Beherbergungen und anderer Leistungen in geeigneter Weise den Gästen bekanntzugeben.
2. Alkoholführende Betriebe haben eine Auswahl alkoholfreier Getränke nicht teurer anzubieten als das billigste alkoholhaltige Getränk in der gleichen Menge.

### **Art. 42** Animierverbot {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ai--935.300--42}

1. Dem Patent- oder Bewilligungsinhaber und seinen Familienangehörigen sowie seinen Angestellten ist es untersagt, den Gästen alkoholische Getränke aufzudrängen.

### **Art. 43** Dekorationen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ai--935.300--43}

1. Die zeitliche Beschränkung und die besonderen feuer-, gesundheits-, wirtschafts- und sittenpolizeilichen Auflagen für die Anbringung von Dekorationen werden durch den Grossen Rat geregelt.

### **Art. 44** Spiel und Wette {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ai--935.300--44}

1. Spiele und Wetten mit übermässigem Einsatz sind untersagt. Strafbar sind nicht nur die Gäste, welche sich der Übertretung schuldig machen, sondern auch der Patent- oder Bewilligungsinhaber. Im übrigen bleiben die Bestimmungen über Lotterie- und Spielbankengesetzgebung vorbehalten.
2. …

### **Art. 45** Tanz und Unterhaltung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ai--935.300--45}

1. Das Tanzen ist in allen Gastgewerbebetrieben gemäss Art. 10 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 lit. a, b und c dieses Gesetzes am Aschermittwoch, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Fronleichnam, Eidgenössischen Bettag und Weihnachtsheiligtag sowie in der Karwoche (Palmsonntag bis Karsamstag) bis zur Polizeistunde des betreffenden Tages untersagt. Der Bezirksrat kann Ausnahmen gestatten.
2. Ein Tanzverbot besteht auch bei einer durch die Standeskommission oder durch den Bezirksrat angeordneten Trauer.
3. In einem zu einem patentpflichtigen Betrieb gehörenden Aussenfläche sind Unterhaltungsanlässe zwischen 20.00 Uhr und 23.00 Uhr nur mit Bewilligung des Bezirksrates gestattet und ab 23.00 Uhr verboten. An den in Abs. 1 dieses Artikels aufgeführten Tagen dürfen keine derartigen Bewilligungen erteilt werden.
4. Schaudarbietungen einzelner oder mehrerer Personen bedürfen der Bewilligung der Standeskommission. Darbietungen, die gegen die guten Sitten verstossen, sind verboten.

### **Art. 46** Öffnungszeiten und Polizeistunde {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ai--935.300--46}

1. Patent- und bewilligungspflichtige Betriebe dürfen ab 05.00 Uhr geöffnet werden.
2. Polizeistunde ist 24.00 Uhr, mit Bewilligung des Bezirksrates für Dancingbetriebe 02.00 Uhr. Der Inhaber eines patentpflichtigen Betriebes kann ab der Polizeistunde die polizeiliche Schliessung des Betriebes verlangen.
3. Der Polizeistunde schliesst eine Toleranzzeit von zwei Stunden, für Dancingbetriebe von einer Stunde an, nach welcher alle Gäste öffentliche Lokale verlassen haben müssen. Eine halbe Stunde vor Ablauf der Toleranzzeit dürfen keine Getränke oder Speisen mehr abgegeben werden.
4. Der Bezirksrat kann die Verlängerung der Polizeistunde um höchstens drei Stunden bewilligen; die Toleranzzeit gemäss Abs. 3 dieses Artikels beträgt in diesen Fällen nur eine Stunde.
5. Der Bezirksrat kann für bewilligungspflichtige Betriebe und Gartenwirtschaften frühere Schliessungszeiten festlegen und von einer Toleranzzeit absehen.
6. Die Regelung weiterer Ausnahmen für Öffnungszeiten obliegt dem Grossen Rat.

## III. Handel mit alkoholischen Getränken

## III.A. Patentpflicht

### **Art. 47** Patentarten {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ai--935.300--47}

1. Für den Handel mit alkoholischen Getränken werden folgende Patente abgegeben:
   a) Kategorie A für den Kleinhandel und den Versand innerhalb des Kantonsgebietes von nicht gebrannten alkoholischen Getränken (Wein, Most, Bier und dgl.) in Mengen von weniger als zehn Litern;
   b) Kategorie B für den Kleinhandel und den Versand innerhalb des Kantonsgebietes von gebrannten Wassern im Sinne der Bundesgesetzgebung.
2. Die Patente der Kategorie A können auf bestimmte Getränkearten beschränkt werden (Most- oder Bierdepot etc.).
3. Patente der Kategorie A und B werden an natürliche sowie juristische Personen erteilt.

## III.B. Erteilung und Entzug der Patente

### **Art. 48** Patentvoraussetzungen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ai--935.300--48}

1. Der Gesuchsteller muss handlungsfähig sein und Gewähr für eine einwandfreie Führung des Betriebes bieten. Zudem hat er sich über die erforderlichen Kenntnisse auszuweisen. Bei den juristischen Personen gelten diese Voraussetzungen für den verantwortlichen Geschäftsführer.
2. Patente gemäss Art. 47 dieses Gesetzes werden mit Ausnahme der Produzenten nur an Inhaber von Geschäften erteilt, in denen der Verkauf von alkoholischen Getränken im natürlichen Zusammenhang mit dem Verkauf der übrigen Handelsartikel steht.
3. Von der Patenterteilung ausgeschlossen sind Personen, die einen patent- oder bewilligungspflichtigen alkoholfreien Gastgewerbebetrieb führen.

### **Art. 49** Verfahren, Patentdauer, Erlöschen und Entzug {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ai--935.300--49}

1. Für das Verfahren, die Dauer, das Erlöschen und den Entzug der Patente der Kategorie A und B gelten sinngemäss die Bestimmungen für das Gastgewerbe.

## III.C. Wirtschaftspolizeiliche Bestimmungen

### **Art. 50** Verkaufslokal {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ai--935.300--50}

1. Der Handel mit alkoholischen Getränken im Sinne von Art. 47 dieses Gesetzes ist in Gastgewerbebetrieben, ständigen Verkaufslokalen und Räumen wie Bier- oder Mostdepots etc. gestattet. Diese Bestimmung gilt nicht für Produzenten, die über ein Patent der Kategorie A oder B verfügen und für den Verkauf durch Hausbrenner sowie Brennauftraggeber im Sinne der Bundesgesetzgebung über die gebrannten Wasser.
2. Die Räumlichkeiten müssen für den Handel mit alkoholischen Getränken und für deren Lagerung geeignet sein und den bau-, feuer-, gesundheits- und lebensmittelpolizeilichen Voraussetzungen genügen.

### **Art. 51** Alkoholverkaufsverbot {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ai--935.300--51}

1. Untersagt sind:
   a) der Verkauf von alkoholischen Getränken an Personen, die offensichtlich betrunken sind oder die dem Patentinhaber bzw. seinem Personal als geisteskrank, trunk- oder drogensüchtig bekannt sind;
   b) das Hausieren mit alkoholischen Getränken;
   c) der Ausschank alkoholischer Getränke zum Genuss an Ort und Stelle in ständigen Verkaufslokalen sowie in Produktionsstätten oder deren unmittelbarer Umgebung, sofern nicht eine Bewilligung im Sinne von Art. 18 dieses Gesetzes vorliegt;
   d) der Verkauf von alkoholischen Getränken in Wohnräumen und die Abgabe durch Automaten.
2. Der Verkauf bzw. die Abgabe von alkoholischen Getränken und gebrannten Wassern an Jugendliche richtet sich nach Bundesrecht.

### **Art. 52** Aufsicht und Kontrolle {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ai--935.300--52}

1. Die zuständigen Organe, gemäss Art. 2 dieses Gesetzes, sind befugt, die Verkaufsstellen und die dazugehörenden Räumlichkeiten zu kontrollieren. Es ist ihnen jederzeit Zutritt zu gewähren.

## IV. Patentgebühren

### **Art. 53** Grundsatz {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ai--935.300--53}

1. Die Patent- bzw. Bewilligungsinhaber haben eine jährliche, vom Bezirksrat jedes Jahr neu festzusetzende Taxe in die Bezirkskasse zu entrichten. Sie richtet sich nach der durch den Grossen Rat zu erlassenden Verordnung bis höchstens Fr. 10000.-- und ist nach Art des Betriebes und nach Aufwand der Öffentlichkeit festzulegen.
2. Die Inhaber von Patenten gemäss Art. 47 dieses Gesetzes haben nach Massgabe ihres Umsatzes an alkoholischen Getränken Gebühren von Fr. 50.-- bis Fr. 2'000.-- zu entrichten.
3. Für die Genehmigung einer Dekoration, die Verlängerung der Polizeistunde sowie ausserordentliche Kontrollen kann die dafür zuständige Behörde eine Gebühr bis Fr. 1000.-- verlangen.
4. Teuerungsbedingte Anpassungen innerhalb dieses Gebührenrahmens sind zulässig.

## V. Strafbestimmungen

### **Art. 54** a) durch den Betriebsführer, b) durch den Gast {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ai--935.300--54}

1. Wer ohne Patent oder Bewilligung einen Gastgewerbebetrieb gemäss den Art. 10 oder 14 dieses Gesetzes führt oder führen lässt, wer ohne Patent den Handel mit alkoholischen Getränken gemäss Art. 47 dieses Gesetzes betreibt oder betreiben lässt, wer die ihm durch Patent oder Bewilligung erteilten Befugnisse überschreitet, wer als Patent- oder Bewilligungsinhaber in seinem Betrieb Verstösse gegen Ruhe und Ordnung sowie die guten Sitten duldet oder begünstigt, wird mit Busse bestraft.
2. Wer sich den Anordnungen des Patent- oder Bewilligungsinhabers oder dessen Personals zur Ruhe und Ordnung oder zum Verlassen der Lokalitäten widersetzt, wer sich der Beherbergungskontrolle widersetzt oder falsche Angaben macht, wird mit Busse bestraft.
3. Wer andere Vorschriften dieses Gesetzes, der dazugehörenden Vollziehungsverordnung und rechtskräftig erlassener Verfügungen und Beschlüsse übertritt, wird mit Busse bestraft.

### **Art. 55** Überwirten {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ai--935.300--55}

1. Patent- und Bewilligungsinhaber, in deren Betrieb zwei Stunden (Dancingbetriebe und bei Verlängerungen eine Stunde) nach der Polizeistunde bzw. nach der bewilligten Zeit Gäste angetroffen werden, werden mit Busse von Fr. 300.-- bis Fr. 1'000.-- bestraft. Zuständig ist der Bezirksrat.

### **Art. 56** Strafverfolgung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ai--935.300--56}

1. Die Strafverfolgung von Widerhandlungen gegen Vorschriften dieses Gesetzes sowie der dazugehörenden Verordnungen und Beschlüsse richtet sich, sofern nicht ausdrücklich eine andere Behörde dafür zuständig ist, nach dem Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung.

### **Art. 57** Bussenkassen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ai--935.300--57}

1. Die vom Bezirksrat eingezogenen bzw. verhängten Bussen fallen in die Bezirkskasse; alle übrigen, von der Staatsanwaltschaft ausgefällten Bussen, in die Staatskasse.

### **Art. 58** &hellip; {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ai--935.300--58}

## VI. Ausführungsbestimmungen und Inkrafttreten&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 59** Ausführungsbestimmungen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ai--935.300--59}

1. Der Grosse Rat erlässt die zu diesem Gesetz notwendigen Ausführungsbestimmungen.

### **Art. 60** Inkrafttreten {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ai--935.300--60}

1. Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft.