935.500
# Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele
(EG BGS)
Vom 23.08.2020 (Stand 01.01.2021)

## I. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--935.500--1}

1. Dieses Gesetz regelt:
   a) die Zulässigkeit, Durchführung und Beaufsichtigung von Geldspielen, soweit das Bundesrecht innerkantonale Regelungen zulässt;
   b) die kantonalen Massnahmen zur Bekämpfung und Behandlung des exzessiven Geldspiels;
   c) die Verwendung des kantonalen Anteils der Erträge aus Grossspielen.

### **Art. 2** Begriffe {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--935.500--2}

1. Die im Bundesgesetz über Geldspiele enthaltenen Begriffe sind anwendbar.
2. Als Unterhaltungslotterien gelten Kleinlotterien wie Tombolas oder Lottos,
   a) die an einem Unterhaltungsanlass veranstaltet werden,
   b) deren Gewinne ausschliesslich aus Sachpreisen bestehen,
   c) bei denen die Ausgabe der Lose, die Losziehung und die Ausrichtung der Gewinne im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Unterhaltungsanlass erfolgen und
   d) bei denen die maximale Summe aller Einsätze den vom Bundesrat festgelegten Grenzbetrag nicht übersteigt.

### **Art. 3** Aufsichts- und Vollzugsbehörde {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--935.500--3}

1. Die Standeskommission bezeichnet die Aufsichts- und Vollzugsbehörde für die Aufgaben, die dem Kanton nach dem Geldspielgesetz zufallen.
2. Die Aufsichts- und Vollzugsbehörde prüft, ob Kleinspiele bewilligungspflichtig sind, erteilt die notwendigen Bewilligungen und beaufsichtigt die Durchführung von bewilligungspflichtigen Kleinspielen.
3. Sie kann für die Wahrnehmung ihrer Aufsichts- und Vollzugsaufgaben der Kantonspolizei Aufträge erteilen.
4. Sie ist berechtigt, Personendaten aus Strafentscheiden zu bearbeiten. Sie darf Strafentscheide anderen mit dem Vollzug des Geldspielrechts betrauten Behörden zustellen.

## II. Unterhaltungslotterien

### **Art. 4** Ausschluss {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ai--935.500--4}

1. Unterhaltungslotterien, die gewerbsmässig oder von Personen mit Wohnsitz oder Sitz ausserhalb des Kantons organisiert oder geleitet werden, sind nicht erlaubt.

### **Art. 5** Losverkauf {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ai--935.500--5}

1. Der Preis des einzelnen Loses darf Fr. 10.-- nicht übersteigen.
2. Die Lose dürfen nur am Unterhaltungsanlass verkauft werden. Die Aufsichts- und Vollzugsbehörde kann einen Vorverkauf von höchstens vier Wochen gestatten.

### **Art. 6** Gewinne {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ai--935.500--6}

1. Der Wert der bereitgestellten Gewinne muss mindestens 40% der Plansumme entsprechen.
2. Als Gewinne sind ausschliesslich Waren sowie Gutscheine für nach Art und Wert genau bezeichnete Waren und Dienstleistungen zugelassen.

### **Art. 7** Bewilligung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ai--935.500--7}

1. Die Durchführung von Unterhaltungslotterien mit einer Plansumme über Fr. 10'000.-- bedarf einer Bewilligung der Aufsichts- und Vollzugsbehörde.
2. Die Bewilligung wird der Veranstalterin oder dem Veranstalter erteilt. Die Bewilligung ist nicht übertragbar.
3. Das Gesuch um Bewilligung einer Unterhaltungslotterie hat zu enthalten:
   a) die Angaben über die Veranstalterin oder den Veranstalter sowie der Personen, welche die Verantwortung für die Durchführung der Unterhaltungslotterie übernehmen;
   b) die Angabe des Zwecks, für den der Ertrag der Unterhaltungslotterie verwendet werden soll;
   c) die Anzahl Lose, den Lospreis, den Gesamtwert der Gewinne sowie die Anzahl der Treffer;
   d) den Ort und den Zeitpunkt und die Bezeichnung des Unterhaltungsanlasses, an dem die Unterhaltungslotterie durchgeführt werden soll;
   e) die Art, den Ort und Zeitpunkt der Durchführung der Ziehung;
   f) den Ort, das Datum und den Zeitpunkt der Ausgabe der Gewinne.
4. Das Gesuch ist spätestens einen Monat vor der Veranstaltung einzureichen.

### **Art. 8** Abrechnung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ai--935.500--8}

1. Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat der Aufsichts- und Vollzugsbehörde innert 30 Tagen nach Durchführung der Unterhaltungslotterie eine detaillierte Abrechnung einzureichen.

## III. Bekämpfung der Gefahren des exzessiven Geldspiels

### **Art. 9** Zuständigkeit und Aufgaben {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ai--935.500--9}

1. Die Standeskommission bezeichnet die Behörde, die Präventionsmassnahmen gegen exzessives Geldspiel ergreift und ein angemessenes Beratungs- und Behandlungsangebot für spielsuchtgefährdete und spielsüchtige Personen und ihr Umfeld sicherstellt.
2. Die Behörde kann zu diesem Zweck mit anderen Kantonen zusammenarbeiten und Verträge mit öffentlichen oder privaten Anbieterinnen und Anbietern abschliessen.
3. Sie entscheidet über die Verwendung der Mittel, die dem Kanton zur Bekämpfung des exzessiven Geldspiels nach Massgabe interkantonaler Vereinbarungen aus dem Ertrag aus Grossspielen zufliessen.

## IV. Verwendung der Reingewinne von Grossspielen

### **Art. 10** Zuständigkeit und Zuweisungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--935.500--10}

1. Die Standeskommission bestimmt über die Verwendung des kantonalen Anteils des Ertrags aus Grossspielen; vorbehalten bleiben die gesetzlich vorgesehenen Zuweisungen an die Stiftung Pro Innerrhoden und an die Innerrhoder Kunststiftung sowie zur Bekämpfung des exzessiven Geldspiels.
2. Sie setzt vom gesamten kantonalen Anteil aus Grossspielen ein:
   a) 20% zur Förderung des Sports;
   b) 24% zu kulturellen und sozialen Zwecken, abzüglich der Mittel, die dem Kanton zur Bekämpfung des exzessiven Geldspiels zufliessen.
3. Sie kann von den Fondsmitteln für den Sport und jenen für kulturelle und soziale Zwecke je höchstens einen Viertel für den anderen Zweck einsetzen, sofern für die Erfüllung dieses Zwecks Mittel fehlen und es der jeweilige Fondsbestand erlaubt.
4. Auf Beitragsleistungen besteht kein Rechtsanspruch.

## V. Schlussbestimmungen

### **Art. 11** Ausführungsbestimmungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--935.500--11}

1. Die Standeskommission erlässt die zum Vollzug dieses Erlasses erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

### **Art. 12** Inkraftsetzung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--935.500--12}

1. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.