935.531
# Grossratsbeschluss betreffend Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten
Vom 27.06.2005 (Stand 01.12.2014)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--935.531--1}

1. Der Kanton Appenzell I.Rh. tritt der Interkantonalen Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten vom 7. Januar 2005 bei.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--935.531--2}

1. Der Vollzug obliegt der Standeskommission.
2. Bei geringfügigen Änderungen der Vereinbarung hat die Standeskommission den Beitrittsbeschluss nicht durch den Grossen Rat erneut überprüfen zu lassen.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--935.531--3}

1. Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.