935.610
# Campingverordnung
Vom 12.06.1973 (Stand 01.01.2013)

## I. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--935.610--1}

1. Die Verordnung bezweckt die allgemeine Ordnung des Campings und der Freizeitgestaltung auf den Passanten- und Feriencampingplätzen. Beim Campieren ist Rücksicht zu nehmen auf die öffentliche Ruhe, Sicherheit, Hygiene und den Natur- und Heimatschutz.

### **Art. 2** Campingplatz, a) Begriff&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--935.610--2}

1. Jedes Grundstück, das regelmässig für Wohnwagen oder Zelte zur Verfügung gestellt wird, gilt als Campingplatz.

### **Art. 3** b) Bewilligungspflicht {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--935.610--3}

1. Der Betrieb eines Campingplatzes bedarf einer Bewilligung im Sinne des Gastgewerbegesetzes. Diese darf vom örtlich zuständigen Bezirksrat nur erteilt werden, wenn die geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten sind und eine Baubewilligung gemäss Baugesetz oder andere allfällig erforderliche Sonderbewilligungen vorliegen sowie insbesondere:
   a) die Voraussetzungen gemäss Art. 5 und 6 dieser Verordnung erfüllt, resp. die erforderlichen Anlagen betriebsbereit sind;
   b) allfällige Sicherheitsvorkehren getroffen sind;
   c) eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen ist;
   d) die von der Bewilligungsbehörde eingereichte Platzordnung von der Standeskommission genehmigt worden ist.
2. Das Baugesuch hat Angaben zu enthalten über das Fassungsvermögen und die Parzellierung des Campingplatzes, die hygienischen Einrichtungen (Abortanlagen), die Art der Trinkwasserbeschaffung und der Abwasserbeseitigung. Zudem ist vor der Erteilung der Baubewilligung die Stellungnahme der Fachkommission gemäss Art. 65 Abs. 7 BauG einzuholen.
3. Dem Justiz-, Polizei- und Militärdepartement ist ein Exemplar der Campingplatzbewilligung zuzustellen.

### **Art. 4** Camping ausserhalb von Campingplätzen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ai--935.610--4}

1. Das gelegentliche Aufstellen von einzelnen Wohnwagen und Zelten ausserhalb bewilligter Campingplätze darf die Dauer eines Monats pro Jahr nicht überschreiten und ist an die Zustimmung des betreffenden Grundeigentümers gebunden. Besondere Erlasse der Bezirksbehörden zur Wahrung öffentlicher Interessen bleiben vorbehalten.

### **Art. 5** Campingdauer / Fahrnisbauten {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ai--935.610--5}

1. Wohnwagen und Zelte dürfen während des ganzen Jahres auf dem gleichen Campingplatz aufgestellt bleiben, müssen aber jederzeit innert 24 Stunden demontiert und abtransportiert werden können.
2. Sie dürfen weder feste Anschlüsse noch einen festen Unterbau bzw. ein Fundament aufweisen. Zugelassen ist ein demontabler Vorbau, welcher die Höhe des Wohnwagens oder des Zeltes nicht übersteigt und einer Bewilligung der Bewilligungsbehörde bedarf, sofern er eine Fläche von mehr als 5 m² aufweist.

## II. Anforderungen an die Campingplätze

### **Art. 6** Örtliche Voraussetzungen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ai--935.610--6}

1. Campingplätze dürfen nur in hierzu ausgeschiedenen Zonen bewilligt werden.
2. Campingzonen sind nicht gestattet:
   a) in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Schulhäusern, Anstalten und Heimen, belebten Strassen und Plätzen;
   b) in Gefahrengebieten von Überschwemmungen, von Steinschlag und dergleichen;
   c) in Gebieten, die ihrer Natur nach ungeeignet sind;
   d) in Gebieten, denen aus Gründen des Natur- oder Heimatschutzes ein besonderer Wert zukommt.
3. Die Bestimmungen von Abs. 2 dieses Artikels sind sinngemäss auf Art. 4 dieser Verordnung anzuwenden.

### **Art. 7** Bauliche Anforderungen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ai--935.610--7}

1. Campingplätze müssen verfügen über:
   a) eine verkehrstechnisch genügende Ein- und Ausfahrt;
   b) ausreichendes und einwandfreies Trinkwasser;
   c) gedeckte Wasch- und Abwaschanlagen;
   d) nach Geschlechtern getrennte, nachts beleuchtete Abortanlagen, wobei für je zehn Wohnwagen oder Zelte mindestens ein Abort erforderlich ist;
   e) gedeckte Behälter (Container) für Abfälle in ausreichender Anzahl;
   f) genügend Park- und Spielplätze;
   g) eine Einfriedung, sofern die Bewilligungsbehörde diese zum Schutze benachbarter Grundstücke oder aus Gründen der Verkehrssicherheit verlangt;
   h) einen geeigneten festen Raum für das Einschreiben der Campierenden, die Postaufbewahrung und -abgabe, die Aufbewahrung des Sanitätsmaterials usw.;
   i) eine öffentliche Telefonanlage.

## III. Betrieb des Camping-Platzes

### **Art. 8** Platzordnung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ai--935.610--8}

1. Der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, die von der Standeskommission genehmigte Platzordnung an gut sichtbarer Stelle anzuschlagen.
2. Die Platzordnung hat Bestimmungen zu enthalten über das Aufnahmeverfahren, Taxen, Verhalten auf dem Campingplatz, Nachtruhe, Sanktionen usw.

### **Art. 9** Pflichten des Bewilligungsinhabers {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ai--935.610--9}

1. Der Bewilligungsinhaber hat die Einhaltung der geltenden Vorschriften und der Platzordnung zu überwachen. Zuwiderhandelnde sind zu mahnen oder vom Platz zu weisen; nötigenfalls ist die Hilfe der Polizei in Anspruch zu nehmen.
2. Insbesondere obliegt dem Bewilligungsinhaber:
   a) ein Verzeichnis mit Angabe der Personalien und der Herkunft ihrer Logiergäste zu führen.
   b) für die regelmässige Kehrichtbeseitigung zu sorgen;
   c) das Auftreten ansteckender Krankheiten unverzüglich dem Arzt zu melden;
   d) die Beiträge im Sinne des Tourismusförderungsgesetzes einzuziehen und abzuliefern.
3. Für die Besorgung dieser Pflichten kann der Bewilligungsinhaber einen Platzwart bestellen, dessen Personalien der Bewilligungsbehörde sofort zu melden sind.

### **Art. 10** Kontrollrecht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--935.610--10}

1. Die zuständigen Organe des Kantons und der Bezirke haben jederzeit das Recht, die Campingplätze zu kontrollieren.

## IV. Schlussbestimmung

### **Art. 11** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--935.610--11}

### **Art. 12** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--935.610--12}

### **Art. 13** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--935.610--13}

### **Art. 14** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--935.610--14}

### **Art. 15** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--935.610--15}

### **Art. 16** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--935.610--16}

1. Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.