111.3
# Gesetz über den Eidschwur
Vom 29.04.1900 (Stand 28.09.1997)

### **Art. 1** Vom Eidschwur&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--111.3--1}

1. Der wahre Eid, der dazu dienen soll, Recht und gute Ordnung im Lande zu erhalten und zu mehren, ist eine feierliche Anrufung Gottes, dass er meines aufrichtigen Gelübdes Zeuge und Richter sein wolle.
2. So einer das, was er mit seinem Munde bekennt, im Herzen verwirft, der schwört einen falschen Eid und betrügt also nicht nur sich selbst und seine Mitmenschen, sondern auch den allmächtigen Gott.
3. Hieraus mag ein jeglicher erkennen, was ein wahrer Eid ist und will und was es auf sich hat, einen falschen oder leichtfertigen Eid zu schwören.
4. Gott verleihe uns die Kraft, unser Gelübde treu und ehrlich zu halten; er schirme und segne Land und Volk immer und ewiglich. Amen.

### **Art. 2** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--111.3--2}

### **Art. 3** Vom Rats- und Gerichts-Eid {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ar--111.3--3}

1. Die neugewählten Rats- und Gerichtspersonen sollen schwören oder geloben: In allen durch die Verfassung ihnen aufgetragenen Verrichtungen und Rechtssachen treu und gewissenhaft nach den Gesetzen des Landes zu handeln und zu urteilen, und Jeden beim Recht zu schützen und zu schirmen ohne Ansehen der Person. Damit aber Jeder seine Meinung bei seinem Gewissen ohne Rückhalt dürfe und könne erklären, schwören sie ferner: sich über Rats- und Gerichtsverhandlungen jeder Aussage zu enthalten, durch welche dem Lande Nachteil und Schaden erwachsen oder Einzelne ihrer gegebenen Meinung willen dem Neid und Hass ausgesetzt werden könnten.
2. Die vorstehend angeführten Eide werden in folgender Formel geschworen: «Das hab’ ich wohl verstanden, was mir ist vorgelesen worden; das will ich wahr und stets halten, treulich und ohne alle Gefährde, so wahr ich wünsche und bitte, dass mir Gott helfe.»
3. Das Gelübde wird abgelegt durch die Worte: «Ich gelobe es.»