121.1
# Gesetz über das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht
Vom 26.04.1992 (Stand 01.01.2013)

## 1. 1. Abschnitt: Grundlagen

### **Art. 1** Inhalt des Bürgerrechts {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--121.1--1}

1. Das Gesetz regelt den Erwerb und den Verlust des Landrechts und des Gemeindebürgerrechts.

### **Art. 2** Landrecht und Gemeindebürgerrecht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--121.1--2}

1. Das Gemeindebürgerrecht ist Grundlage des Landrechts.
2. Das Landrecht kann nur erwerben, wem ein Gemeindebürgerrecht zugesichert ist.

## 2. 2. Abschnitt: Erwerb durch Einbürgerung

## 2.1. I. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 3** Allgemeine Voraussetzungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ar--121.1--3}

1. Das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht werden nur Personen verliehen, die insbesondere
   a) mit den schweizerischen, kantonalen und örtlichen Lebensgewohnheiten vertraut sind,
   b) die Rechtsordnung beachten,
   c) genügende Sprachkenntnisse besitzen.
2. Ausländische Staatsangehörige haben nachzuweisen, dass sie im Besitzder eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung sind.

### **Art. 4** Wohnsitz {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ar--121.1--4}

1. Wer seit mindestens drei Jahren in der gleichen Gemeinde Wohnsitz hat, kann ein Gesuch um Aufnahme in das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht stellen.
2. …

### **Art. 5** &hellip; {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ar--121.1--5}

### **Art. 6** Kinder {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ar--121.1--6}

1. Die Einbürgerung erstreckt sich auf die unter der elterlichen Sorge stehenden Kinder der gesuchstellenden Person, auf Jugendliche von mehr als 16 Jahren jedoch nur, wenn sie ihrer Einbürgerung schriftlich zustimmen.
1bis Bei gemeinsamer elterlicher Sorge hat ein nicht gesuchstellender Elternteil der Einbürgerung des Kindes schriftlich zuzustimmen.
2. In begründeten Fällen kann die Einbürgerung auf die gesuchstellende Person oder auf einzelne Kinder beschränkt werden.

### **Art. 7** Minderjährige &nbsp;<strong>*</strong> {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ar--121.1--7}

1. Minderjährige Personen können selbständig eingebürgert werden.
2. Sie haben das Gesuch um Einbürgerung durch ihren gesetzlichen Vertreter einzureichen.
3. Über 16 Jahre alte Personen haben zudem ihren eigenen Willen auf Erwerb des Bürgerrechts schriftlich zu erklären.

## 2.2. II. Landrecht

### **Art. 8** Zuständigkeit {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ar--121.1--8}

1. Das Landrecht wird vom Regierungsrat verliehen.

### **Art. 9** Gebühr {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ar--121.1--9}

1. Wer das Landrecht erwirbt, hat eine Gebühr nach dem Gesetz über die Gebühren in Verwaltungssachen zu bezahlen.

## 2.3. III. Gemeindebürgerrecht

### **Art. 10** Zuständigkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--121.1--10}

1. Das Gemeindebürgerrecht wird vom Gemeinderat verliehen.
2. Die Gemeindeordnung kann diese Befugnis einer Kommission übertragen.

### **Art. 11** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--121.1--11}

### **Art. 12** Gebühr {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--121.1--12}

1. Für die Verleihung des Gemeindebürgerrechts kann eine Gebühr nach dem Gebührentarif für die Gemeinden erhoben werden.

### **Art. 13** Wirksamkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--121.1--13}

1. Das Gemeindebürgerrecht wird mit dem Erwerb des Landrechts wirksam.
2. Die Erteilung eines weiteren Gemeindebürgerrechts an einen Kantonsbürger oder eine Kantonsbürgerin wird mit dem Beschluss des Gemeinderates rechtswirksam.

## 3. 3. Abschnitt: Bürgerrechtsentlassung

### **Art. 14** Landrecht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--121.1--14}

1. Wer ein anderes Bürgerrecht nachweist, wird auf sein Gesuch vom Regierungsrat aus dem Landrecht entlassen.
2. Mit der Entlassung aus dem Landrecht fallen auch die ausserrhodischen Gemeindebürgerrechte dahin.

### **Art. 15** Gemeindebürgerrecht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--121.1--15}

1. Wer ein anderes ausserrhodisches Gemeindebürgerrecht nachweist, wird auf sein Gesuch vom Gemeinderat ohne Verlust des Landrechts aus dem Gemeindebürgerrecht entlassen.

### **Art. 16** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--121.1--16}

### **Art. 17** Kinder {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--121.1--17}

1. Die Entlassung aus dem Bürgerrecht erstreckt sich auf die unter der elterlichen Sorge stehenden Kinder der gesuchstellenden Person, auf Jugendliche von mehr als 16 Jahren jedoch nur, wenn sie ihrer Entlassung schriftlich zustimmen.
1bis Bei gemeinsamer elterlicher Sorge hat ein nicht gesuchstellender Elternteil der Entlassung des Kindes aus dem Bürgerrecht schriftlich zuzustimmen.
2. In begründeten Fällen kann die Entlassung auf die gesuchstellende Person oder auf einzelne Kinder beschränkt werden.

### **Art. 18** Unentgeltlichkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--121.1--18}

1. Die Entlassung aus dem Landrecht und dem Gemeindebürgerrecht ist kostenlos.

## 4. 4. Abschnitt: Feststellungsverfahren

### **Art. 19** Zuständigkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--121.1--19}

1. Wenn fraglich ist, ob jemand das Landrecht oder ein Gemeindebürgerrecht besitzt, entscheidet der Regierungsrat.

## 5. 5. Abschnitt: Verfahren; Zuständigkeiten

### **Art. 20** Verfahren {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--121.1--20}

1. Das Verfahren vor den kantonalen und kommunalen Behörden richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.

### **Art. 21** Zuständige Behörde {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--121.1--21}

1. Zuständige Behörde im Sinne des Bundesgesetzes ist der Regierungsrat. Er kann seine Befugnisse ganz oder teilweise an ein Departement oder an eine Verwaltungsabteilung delegieren.

### **Art. 22** Findelkind {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--121.1--22}

1. Das Findelkind erhält das Bürgerrecht jener Gemeinde, in der es gefunden wurde.

### **Art. 22a** Rechtsschutz {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--121.1--22a}

1. Die kantonalen und kommunalen Einbürgerungsbehörden entscheiden über die Verleihung des Land- bzw. Gemeindebürgerrechts abschliessend.

## 6. 6. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen

### **Art. 23** Hängige Gesuche {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--121.1--23}

1. Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Bürgerrechtsgesuche werden nach dem für die betreffenden Personen günstigeren Recht beurteilt.

### **Art. 24** Inkrafttreten; aufgehobenes Recht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--121.1--24}

1. Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft.
2. Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Gesetz vom 26. April 1925 über die Erwerbung des Landrechtes und des Gemeindebürgerrechtes sowie über den Verzicht dieser Rechte (Land- und Gemeindebürgerrechtsgesetz) aufgehoben.