122.22
# Verordnung über die Gebühren im Ausländerrecht
Vom 09.11.2021 (Stand 01.01.2022)

### **Art. 1** Gegenstand {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--122.22--1}

1. Diese Verordnung regelt im Rahmen der ausländerrechtlichen Vorschriften des Bundes die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen des Amtes für Inneres.

### **Art. 2** Gebührenhöhe {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--122.22--2}

1. Das Amt für Inneres erhebt die nach Bundesrecht zulässigen Höchstgebühren.
2. Es kann in besonderen Fällen auf die Erhebung der Gebühr ganz oder teilweise verzichten.

### **Art. 3** Einzug {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ar--122.22--3}

1. Die Gemeinden besorgen den Einzug der Gebühren für die Erteilung und Verlängerung von Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen.
2. Das Amt für Inneres zieht die übrigen Gebühren ein. Es kann den Einzug bestimmter Gebühren an das kantonale Passbüro delegieren.

### **Art. 4** Abrechnung und Abgeltung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ar--122.22--4}

1. Über den Gebühreneinzug wird monatlich abgerechnet.
2. Die Gemeinde erhält als Abgeltung einen Viertel des Nettoertrags ihres Gebühreneinzugs.
3. Unter kantonalen Amtsstellen findet keine Verrechnung statt.

### **Art. 5** Ergänzendes Recht {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ar--122.22--5}

1. Soweit das Bundesrecht die Festsetzung der Höhe der Gebühren dem kantonalen Recht überlässt, gilt das Gesetz über die Gebühren in Verwaltungssachen.