122.241
# Verordnung des Regierungsrates zum Asylwesen
(RR AsylVo)
Vom 11.12.2007 (Stand 30.09.2016)

### **Art. 1** Zuweisungsgrenze (Art. 2 KR AsylVo) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--122.241--1}

1. Die Zuweisungsgrenze gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung des Kantonsrates zum Asylwesen beträgt 1 Prozent.

### **Art. 2** Unterstützungen (Art. 13 KR AsylVo) {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--122.241--2}

1. Die Unterstützungsleistungen nach Art. 13 der Verordnung des Kantonsrates zum Asylwesen richten sich nach Anhang A.
2. Die Auszahlung von Geldleistungen soll in der Regel einen Zeitraum von 14 Tagen abdecken.

### **Art. 3** Materielle Rückkehrhilfe (Art. 18 KR AsylVo) {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ar--122.241--3}

1. Lehnt der Bund die Gewährung einer materiellen Rückkehrhilfe oder die Aufnahme in ein Rückkehrprogramm ab, so ist eine kantonale Rückkehrhilfe nur in Ausnahmefällen möglich.
2. Die Rückkehrhilfe des Kantons beträgt pro Person höchstens 1 000 Franken, pro Unterstützungseinheit jedoch nicht mehr als 5 000 Franken.

### **Art. 4** Nothilfe (Art. 19 KR AsylVo) {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ar--122.241--4}

1. Sind Geldleistungen unumgänglich, sind diese in der Regel auf Leistungen für Verpflegung und Hygiene zu beschränken.
2. Die Leistungen für Verpflegung und Hygiene sollen in der Regel nach folgenden Höchstbeträgen pro Tag erfolgen:
   a) Einzelpersonen
   b) 2. Person der Unterstützungseinheit
   c) 3. Person der Unterstützungseinheit
   d) 4. Person der Unterstützungseinheit
   e) jede weitere Person der Unterstützungseinheit
3. Die Nothilfe soll einen Zeitraum von 1–5 Tagen abdecken.

### **Art. 5** Aufwendungen (Art. 20 KR AsylVo) {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ar--122.241--5}

1. Die mittels Pauschalen zu erfassenden Aufwendungen richten sich nach Anhang B.
2. Der Pauschalbeitrag an die Bildungs- und Beschäftigungsprogramme richtet sich nach Anhang B; bei Bildungs- und Beschäftigungsprogrammen der Gemeinden bedarf es einer Leistungsvereinbarung mit dem Departement Gesundheit und Soziales.
3. Bei kindes- oder erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen, deren Kosten nicht durch Sozialversicherungen oder Dritte abgedeckt sind, setzt die Anrechnung eine vorgängige Kostengutsprache des Amtes für Soziales voraus.
4. Für Kinder von Asylpersonen, die den obligatorischen Schulunterricht besuchen, wird ein Beitrag von 7 500 Franken pro Kind und Schuljahr an die Kosten der Wohnsitzgemeinde anerkannt. Das Departement Gesundheit und Soziales kann im Einzelfall auf begründetes Gesuch hin höhere Beiträge anerkennen.
5. Erhalten Asylpersonen durch Anerkennung oder aus anderen Gründen einen dauernden Aufenthalt in der Schweiz, werden allfällige Nachzahlungen von Beiträgen an die Sozialversicherungen (insbesondere AHV, IV) für die Dauer einer Sozialhilfeabhängigkeit während dem Status als Asylperson anerkannt.

### **Art. 6** Schlussbestimmung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ar--122.241--6}

1. Die Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.