123.1
# Verordnung über die Ausstellung von Ausweisen für Schweizer Staatsangehörige und von Reisedokumenten für Ausländer
(Ausweisverordnung)
Vom 12.01.2010 (Stand 01.01.2022)

### **Art. 1** Ausstellende Behörde {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--123.1--1}

1. Das kantonale Passbüro ist die ausstellende Behörde nach Art. 4 Abs. 1 AwG.

### **Art. 2** Digitale Fotografie {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--123.1--2}

1. Das kantonale Passbüro fertigt die digitalen Gesichtsbilder an. Mitgebrachte Fotografien werden nicht angenommen.

### **Art. 3** Datenabfrage {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ar--123.1--3}

1. Die Kantonspolizei kann zur Identitätsabklärung und zur Aufnahme von Verlustmeldungen Daten aus dem Informationssystem im Abrufverfahren abfragen.

### **Art. 4** Ausweise für Ausländerinnen und Ausländer {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ar--123.1--4}

1. Für Ausländerinnen und Ausländer erfasst das kantonale Passbüro die Daten für die biometrischen und nicht biometrischen Ausländerausweise sowie für die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen.

### **Art. 5** Gebühren {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ar--123.1--5}

1. Die Gebühren für Ausweise richten sich nach dem AwG und der VAwG.
2. Für die folgenden weiteren Dienstleistungen wird eine Gebühr gemäss Art. 46 VAwG erhoben:
   a) nachträgliche Eintragungen bei einer ausstellenden Behörde
   b) Ausstellung eines provisorischen Passes
   ausserhalb der ordentlichen Bürozeiten
   an Samstagen, Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen
   c) besondere Abklärungen im Zusammenhang mit der Ausstellung eines ordentlichen Ausweises oder provisorischen Passes Arbeitszeit Stundenansatz
   d) Entzug eines Ausweises
   e) Rückgabe eines Ausweises
   f) Einholung von Unterlagen und Übermittlung von Dokumenten
   Grundgebühr
   Auslagen gemäss Art. 49 VAwG

### **Art. 6** Rechtsschutz {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ar--123.1--6}

1. Verfügungen des kantonalen Passbüros können innert 20 Tagen mit Rekurs an die Kantonskanzlei weitergezogen werden.

### **Art. 7** Ausstellung von Identitätskarten&nbsp;<strong>*</strong> {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ar--123.1--7}

1. Identitätskarten können auch bei der Wohnsitzgemeinde beantragt werden. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 14c und 14d VAwG.
2. Der dem Kanton zufallende Anteil an den Gebühren beträgt 70 Prozent, derjenige der Gemeinde 30 Prozent. Das Passbüro stellt den Gemeinden monatlich Rechnung.

### **Art. 8** Aufhebung bisherigen Rechts und Inkrafttreten {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ar--123.1--8}

1. Die Verordnung vom 17. Dezember 2002 zur Bundesgesetzgebung über die Ausstellung von Ausweisen für Schweizer Staatsangehörige wird aufgehoben.
2. Diese Verordnung tritt am 1. März 2010 in Kraft.