131.13
# Verordnung über die eidpflichtigen Behördenmitglieder der Gemeinden
Vom 12.03.2019 (Stand 01.06.2019)

### **Art. 1** Eidpflichtige Personen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--131.13--1}

1. Eidpflichtig sind folgende Behördenmitglieder der Gemeinden:
   a) die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident;
   b) die Mitglieder des Gemeinderates;
   c) die Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission, einschliesslich der Präsidentin oder des Präsidenten;
   d) die Mitglieder des Gemeindeparlaments.

### **Art. 2** Modalitäten der Eidpflicht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--131.13--2}

1. Eidpflichtig ist, wer in ein eidpflichtiges Amt gewählt worden ist. Ausgenommen ist die unmittelbare Wiederwahl in dasselbe Amt.