142.211.2
# Weisungen über die Entschädigung von Stellvertretungen und besonderen Aufgaben an kantonalen Schulen
Vom 16.06.2009 (Stand 01.08.2010)

### **Art. 1** Entschädigungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--142.211.2--1}

1. Kantonale Lehrende erhalten für Aufgaben und Verantwortungen, die über den Berufsauftrag hinausgehen, folgende Entschädigungen:
   a) Fachvorstand am Berufsbildungszentrum Herisau: Nach Massgabe der zeitlichen Belastung und des Umfangs der Verantwortung beträgt die Pauschale für den Fachvorstand Fr. 1 200.- bis 4 800.- pro Jahr, ausbezahlt in zwölf Monatsraten.
   b) Betreuung von Maturaarbeiten:
   Einzelarbeit Fr. 775.-;
   Gruppenarbeit (zwei Personen) Fr. 1 025.-, zusätzlich Fr. 250.- pro weitere Person.

### **Art. 1a** Klassenlehrerfunktion {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--142.211.2--1a}

1. Lehrenden mit Klassenlehrerfunktion in den ersten zwei Jahren der Fachmittelschule, der Berufsfachschule Wirtschaft und des Gymnasiums wird eine Lektion an das Pensum angerechnet.
2. Lehrenden mit Klassenlehrerfunktion in der beruflichen Grundbildung, im Brückenangebot, in den letzten zwei Jahren des Gymnasiums und im dritten Jahr der Fachmittelschule und der Berufsfachschule Wirtschaft wird ein Drittel einer Lektion an das Pensum angerechnet.

### **Art. 2** Stellvertretungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--142.211.2--2}

1. Lehrende sind im Rahmen ihres Berufsauftrags verpflichtet, zur Verhinderung von unvorhergesehenen Schulausfällen kurzfristige Stellvertretungen ohne zusätzliche Entschädigung zu übernehmen. Im Vollpensum sind maximal zehn zusätzliche Lektionen pro Schuljahr zu leisten; im Teilpensum reduziert sich die Verpflichtung entsprechend.
2. Stellvertretungen unter einem Monat werden nach Anzahl der geleisteten Lektionen abgerechnet. Es gelten folgende Ansätze:
   a) Bei einer Unterrichtsverpflichtung von 23 Wochenlektionen: 80 Prozent der ordentlichen Besoldung;
   b) Bei einer Unterrichtsverpflichtung von 25 Wochenlektionen oder mehr: 85 Prozent der ordentlichen Besoldung.
3. Bei Stellvertretungen, die mindestens einen Monat dauern, ist für die gesamte Dauer der Stellvertretung die ordentliche Besoldung auszurichten.

### **Art. 3** Inkrafttreten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ar--142.211.2--3}

1. Diese Weisungen treten auf den 1. August 2009 in Kraft.