142.3
# Gesetz über eGovernment und Informatik
(eGovG)
Vom 04.06.2012 (Stand 14.06.2019)

## 1. I. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--142.3--1}

1. Das Gesetz bezweckt, die Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch den Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien wirtschaftlich und bürgernah zu gestalten.
2. Es fördert die Zusammenarbeit von Kanton und Gemeinden mittels einer gemeinsamen Strategie, eines gemeinsamen Informatikbetriebes und einer gemeinsamen Entscheidfindung.

### **Art. 2** Geltungsbereich {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--142.3--2}

1. Das Gesetz gilt für den Kanton mit seinen Verwaltungseinheiten und selbständigen Anstalten sowie für die Gemeinden mit ihren Verwaltungseinheiten.

### **Art. 3** Grundsatz {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ar--142.3--3}

1. Kanton und Gemeinden nutzen Informations- und Kommunikationstechnologien zur dauernden Verbesserung ihrer Aufgabenerfüllung und zur Vereinfachung des Geschäftsverkehrs. Sie orientieren sich am Stand der Technik.
2. Kanton und Gemeinden legen periodisch eine gemeinsame eGovernment- und Informatik-Strategie fest.
3. Der Kanton führt eine Koordinationsstelle eGovernment. Sie stellt als primäre Ansprechstelle den fachlichen Austausch zwischen den Verwaltungsstellen sowie mit interkantonalen Gremien sicher.

### **Art. 4** Datenschutz und -sicherheit {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ar--142.3--4}

1. Der Schutz und der Austausch von Daten richten sich nach den kantonalen und übergeordneten Bestimmungen.
2. Die Informatik- und Kommunikationsmittel sind gegen schädliche Einwirkungen sowie die Daten gegen unberechtigten Zugriff, unbefugte Bearbeitung und Verlust zu schützen.
3. Die Sicherheitseinrichtungen sind laufend zu überprüfen.

### **Art. 5** Grundbedarf {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ar--142.3--5}

1. Der Kanton und die Gemeinden decken ihren Grundbedarf an Informatik- und Kommunikationsmitteln beim gemeinsamen Informatikbetrieb.
2. Zum Grundbedarf gehören insbesondere die technische Basisinfrastruktur und weit verbreitete Standardanwendungen. Das Nähere bestimmt die gemeinsame eGovernment- und Informatikstrategie.
3. Ausgaben für den Grundbedarf gelten als gebunden.
4. …

## 2. II. Strategie, Projekte und Kosten&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 6** eGovernment- und Informatik-Strategie {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ar--142.3--6}

1. Die Strategie definiert Ziele, Prioritäten und Grundsätze für den Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien in Kanton und Gemeinden sowie für die Weiterentwicklung des eGovernments. Sie enthält eine Sach- und Terminplanung.
2. Die Strategie berücksichtigt die Bedürfnisse von Kanton und Gemeinden sowie der Bevölkerung und der Wirtschaft. Sie beachtet übergeordnete Planungen sowie die Vorgaben des Bundes.
3. Die Strategie wird unter Anhörung von Kanton und Gemeinden durch die gemeinsame Informatikstrategie-Kommission erarbeitet.
4. Für ihre Verbindlichkeit bedarf die Strategie der Zustimmung des Regierungsrates und von zwei Dritteln der Gemeinden, welche mindestens fünfzig Prozent der Bevölkerung vertreten.

### **Art. 7** Informatikstrategie-Kommission&nbsp;<strong>*</strong> {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ar--142.3--7}

1. Die gemeinsame Informatikstrategie-Kommission besteht aus je drei Vertretungen von Kanton und Gemeinden, zwei Vertretungen des gemeinsamen Informatikbetriebs und einer vom Regierungsrat ernannten unabhängigen Fachperson. Die Vertretungen des gemeinsamen Informatikbetriebs haben beratende Funktion ohne Stimmrecht. Die Ernennung der Kommissionsmitglieder erfolgt auf die Amtsdauer von vier Jahren.
2. Der Regierungsrat bestimmt aus der Mitte der Kommissionsmitglieder den Vorsitz. Die kantonale Koordinationsstelle eGovernment stellt das Sekretariat.
3. Der Kanton übernimmt die Entschädigung der Vertretungen der Gemeinden und der unabhängigen Fachperson.
4. Im Übrigen sind die Bestimmungen über regierungsrätliche Kommissionen sinngemäss anwendbar.

### **Art. 8** Projekte {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ar--142.3--8}

1. Gemeinsame Projekte ausserhalb des Grundbedarfs werden umgesetzt, wenn sie in die gemeinsame Strategie aufgenommen wurden, die gesetzlichen Rahmenbedingungen erfüllt sind und die erforderlichen Ausgabenbeschlüsse vorliegen. Die Realisierung erfolgt über den gemeinsamen Informatikbetrieb.
2. Gemeinsame Projekte von Kanton und Gemeinden bedürfen der Zustimmung des Kantons und von zwei Dritteln der Gemeinden, welche mindestens fünfzig Prozent der Bevölkerung vertreten.
3. Gemeinsame Projekte der Gemeinden bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Gemeinden, welche mindestens fünfzig Prozent der Bevölkerung vertreten.
4. Der gemeinsame Informatikbetrieb übernimmt auf besonderen Auftrag hin die Realisierung weiterer Projekte.

### **Art. 9** Kosten&nbsp;<strong>*</strong> {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ar--142.3--9}

1. Der gemeinsame Informatikbetrieb erbringt seine Leistungen zu kostendeckenden, marktgerechten und transparent gestalteten Preisen.
2. Die Preisgestaltung unterliegt einer periodischen Überprüfung durch die kantonale Finanzkontrolle. Der Verwaltungsrat ARI orientiert die Aktionäre über das Ergebnis der Prüfung.
3. …

## 3. III. Gemeinsamer Informatikbetrieb

### **Art. 10** AR Informatik AG {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--142.3--10}

1. Unter der Firma "AR Informatik AG" (nachfolgend ARI) besteht eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Herisau.
2. Die ARI übernimmt die AR-NET Informatik AG nach Art. 751 OR.
3. Die Aktiengesellschaft wird in das Handelsregister eingetragen.
4. Soweit dieses Gesetz oder die Statuten nichts anderes bestimmen, gelten für die ARI sinngemäss die Vorschriften des Obligationenrechts über die Aktiengesellschaft. Davon ausgenommen sind die Gründungsvorschriften nach Art. 629-635a OR sowie die Bestimmungen über den Erwerb der Persönlichkeit nach Art. 643-645 OR.

### **Art. 11** Zweck der Gesellschaft {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--142.3--11}

1. Die ARI dient folgenden Zwecken:
   a) Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie für den Kanton und die Gemeinden;
   b) Unterstützung von Kanton und Gemeinden im Bereich eGovernment.

### **Art. 12** Aktienkapital, Darlehen und Reserven {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--142.3--12}

1. Das Aktienkapital beträgt 1'500'000 Franken und ist eingeteilt in 1'200 Namenaktien zu einem Nennwert von je 1'250 Franken.
2. Kanton und Gemeinden bringen die Vermögenswerte aus der AR-NET Informatik AG im Wert von 1'000'000 Franken ein. Der Kanton erbringt darüber hinaus eine Einlage im Wert von 500'000 Franken.
3. Die ARI finanziert sich grundsätzlich aus den Eigenmitteln. Sie kann verzinsliche Darlehen ausschliesslich beim Kanton und bei den Gemeinden aufnehmen.
4. Es können Reserven im Umfang von maximal 50 Prozent des Aktienkapitals gebildet werden.

### **Art. 13** Eigentumsverhältnisse {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--142.3--13}

1. Der Kanton sowie die Gemeinden besitzen je 50 Prozent der Aktien. Der Kanton besitzt 600 Aktien.
2. Die Gemeinden besitzen die folgende Anzahl an Aktien: Urnäsch 29, Herisau 105, Schwellbrunn 23, Hundwil 21, Stein 23, Schönengrund 17, Waldstatt 24, Teufen 45, Bühler 24, Gais 30, Speicher 37, Trogen 27, Rehetobel 25, Wald 20, Grub 21, Heiden 37, Wolfhalden 25, Lutzenberg 21, Walzenhausen 27, Reute 19.

### **Art. 14** Aufgaben {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--142.3--14}

1. Die ARI erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:
   a) Evaluation und Definition von übergeordneten IT-Architekturen, Stan-dards und Anwendungsrichtlinien;
   b) Beschaffung der Informatik- und Kommunikationsmittel;
   c) Einrichtung und Betreuung von Arbeitsplätzen;
   d) Betrieb eines leistungsfähigen Netzwerkes und der übrigen Basisinfrastruktur;
   e) Betrieb von Anwendungen;
   f) Gewährleistung der Netzwerk-, Daten- und Betriebssicherheit;
   g) Leitung oder Unterstützung von Projekten;
   h) Beratungen für die Nutzung von Informations- und Kommunikations-technologien.

### **Art. 15** Organe {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--142.3--15}

1. Die Organe der Aktiengesellschaft sind:
   a) die Generalversammlung;
   b) der Verwaltungsrat;
   c) die Geschäftsleitung;
   d) die Revisionsstelle.

### **Art. 16** Generalversammlung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--142.3--16}

1. Die Generalversammlung der Aktionäre ist das oberste Organ. Sie erfüllt alle Aufgaben, welche nicht durch das Gesetz oder die Statuten einem anderen Organ übertragen sind.
2. Die Generalversammlung fasst die Beschlüsse und vollzieht die Wahlen mit der absoluten Mehrheit der anwesenden Aktienstimmen. Das Stimmgewicht in der Generalversammlung entspricht dem Anteil am Aktienkapital. Die Vertretungen der Aktionäre handeln nach Instruktion der entsendenden Behörde.
3. Die Generalversammlung ist insbesondere zuständig für:
   a) den Erlass und die Änderung der Statuten;
   b) die Wahl des Verwaltungsrates sowie des Präsidiums aus der Mitte der drei unabhängigen Mitglieder des Verwaltungsrates;
   c) die Wahl der Revisionsstelle;
   d) die Genehmigung des Geschäftsberichts und der Jahresrechnung;
   e) den Beschluss über die Gewinnverwendung;
   f) die Entlastung der Organe;
   g) die Genehmigung von Verträgen über Dienstleistungen für andere öffentlichrechtliche Institutionen;
   h) die Entschädigung des Verwaltungsrates.
4. Einzelne Aktionäre können die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstandes verlangen.

### **Art. 17** Verwaltungsrat {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--142.3--17}

1. Zusammensetzung:
   a) Der Verwaltungsrat besteht aus fünf Mitgliedern.
   b) Kanton und Gemeinden haben ein Vorschlagsrecht für je ein Mitglied.
   c) Die drei weiteren Mitglieder sind Fachpersonen, die keine direkte oder indirekte Interessenbindung gegenüber Kanton oder Gemeinden haben.
2. Aufgaben:
   a) Erlass eines Geschäftsreglementes;
   b) Wahl der Mitglieder der Geschäftsleitung und aus deren Mitte des Direktors oder der Direktorin;
   c) Genehmigung des Budgets;
   d) Erstellung des Geschäftsberichts und der Jahresrechnung;
   e) Festlegung der Unternehmensstrategie;
   f) Bestimmung des Internen Kontrollsystems (IKS);
   g) Vornahme der Risikobeurteilung;
   h) Genehmigung von Standards;
   i) Festlegung der Preispolitik.

### **Art. 18** Geschäftsleitung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--142.3--18}

1. Die Geschäftsleitung besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Sie wird von einem Direktor oder einer Direktorin geführt.
2. Die Geschäftsleitung ist Ansprech- und Koordinationsstelle für die Bedürfnisse von Kanton und Gemeinden sowie der Kunden.
3. Die Geschäftsleitung bezeichnet eine verantwortliche Person, welche die Einhaltung der Datenschutzvorschriften im Betrieb überwacht und dem kantonalen Datenschutz-Kontrollorgan als fachliche Anlaufstelle dient.

### **Art. 18a** Massgebliches Personalrecht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--142.3--18a}

1. Die Arbeitsverhältnisse in der ARI bestimmen sich nach dem Personalgesetz und der Besoldungsverordnung.
2. Der Verwaltungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen zum Personalgesetz und zur Besoldungsverordnung für die Anstellungsverhältnisse der ARI.
3. Der Verwaltungsrat regelt die personalrechtlichen Zuständigkeiten und Aufgaben.

### **Art. 19** Rechnungslegung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--142.3--19}

1. Die Rechnungslegung richtet sich nach den Bestimmungen des kantonalen Finanzhaushaltsgesetzes.

### **Art. 19a** Politische Oberaufsicht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--142.3--19a}

1. Die ARI untersteht der Oberaufsicht des Kantonsrates.
2. Der Geschäftsbericht und die Jahresrechnung sind nach der Genehmigung durch die Generalversammlung dem Kantonsrat zur Kenntnis zu bringen.

### **Art. 20** Haftung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--142.3--20}

1. Die ARI haftet für ihre Verbindlichkeiten und das Handeln ihrer Angestellten. Der Kanton haftet subsidiär.

## 4. IV. Schlussbestimmungen

### **Art. 21** Änderung geltenden Rechts {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--142.3--21}

1. Das Personalgesetz wird in Art. 2 Abs. 1 wie folgt geändert: Dieses Gesetz gilt für alle Angestellten des Kantons einschliesslich seiner Anstalten und Betriebe sowie der AR Informatik AG, soweit nicht übergeordnetes Recht etwas anderes vorsieht.

### **Art. 22** Übergangsbestimmungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--142.3--22}

1. Für die Anpassung der Informatik von Organisationen mit einem selbständigen Informatikbetrieb an die Bestimmungen dieses Gesetzes besteht eine Übergangsfrist von längstens vier Jahren.

### **Art. 22a** Übergangsbestimmung zur Teilrevision vom 1. April 2019 {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--142.3--22a}

1. Mitglieder des Verwaltungsrates bleiben bis zum Abschluss der Generalversammlung 2019 im Amt.

### **Art. 23** Referendum und Inkrafttreten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--142.3--23}

1. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum .
2. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten .