145.12
# Besoldungsverordnung für die gerichtlichen Organe
Vom 13.09.2010 (Stand 01.06.2023)

## 1. I. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Anstellungsbedingungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--145.12--1}

1. Soweit die Anwendung die richterliche Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt und diese Verordnung keine Ausnahmen vorsieht, gilt das Personalgesetz mit seinen Ausführungsbestimmungen sinngemäss.

### **Art. 2** Spesen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--145.12--2}

1. Für die Entschädigung von Spesen gilt das Reglement über die Entschädigung von Inkonvenienzen, Spesen, Pikettdienst und ausserordentliche Arbeitszeit.

## 2. II. Besoldungen

### **Art. 3** Vermittler und Vermittlerinnen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ar--145.12--3}

1. Dem Vermittler oder der Vermittlerin wird eine jährliche Grundentschädigung für eine bestimmte Anzahl Vermittlungen ausgerichtet. Für jede weitere Vermittlung wird eine Fallpauschale von Fr. 250.– ausgerichtet.
1bis Die jährliche Grundentschädigung beträgt je nach Kreis:
   a) Kreis 1 (inkl. 70 Vermittlungen)
   b) Kreis 2 (inkl. 40 Vermittlungen)
   c) Kreis 3 (inkl. 40 Vermittlungen)
2. Für Stellvertreterarbeiten ohne Verfahrensabschluss steht dem Vermittler oder der Vermittlerin eine Entschädigung von Fr. 45.– pro Stunde zu.
3. Die Grundentschädigung wird am Ende eines Quartals, die Fallpauschalen werden am Jahresende ausbezahlt.

### **Art. 3a** Präsidium Schlichtungsstelle für Miete und nichtlandwirtschaftliche Pacht {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ar--145.12--3a}

1. Die jährliche Grundentschädigung für den Präsidenten oder die Präsidentin der Schlichtungsstelle für Miete und nichtlandwirtschaftliche Pacht beträgt Fr. 3'000.–.

### **Art. 4** Präsident oder Präsidentin, Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen des Kantonsgerichtes {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ar--145.12--4}

1. Die Jahresbesoldung des Präsidenten oder der Präsidentin sowie der Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen des Kantonsgerichtes beträgt
   a) im 1.–4. Dienstjahr
   b) nach vier Dienstjahren
   c) nach acht Dienstjahren
   d) nach zwölf Dienstjahren
   e) nach sechzehn Dienstjahren
2. Der Präsident oder die Präsidentin bezieht zusätzlich eine jährliche Präsidialzulage von Fr. 5 000–.

### **Art. 5** Präsident oder Präsidentin, Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen des Obergerichtes {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ar--145.12--5}

1. Die Jahresbesoldung des Präsidenten oder der Präsidentin des Obergerichtes beträgt
   a) im 1. – 4. Amtsjahr
   b) nach vier Amtsjahren
   c) nach acht Amtsjahren
   d) nach zwölf Amtsjahren
   e) nach sechzehn Amtsjahren
2. Die Jahresbesoldung der Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen des Obergerichtes beträgt bei vollem Pensum
   a) im 1.–4. Amtsjahr
   b) nach vier Amtsjahren
   c) nach acht Amtsjahren
   d) nach zwölf Amtsjahren
   e) nach sechzehn Amtsjahren

### **Art. 6** Frühere Tätigkeiten {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ar--145.12--6}

1. Bei der Anfangseinstufung wird eine frühere Tätigkeit in einem Gerichtspräsidium einer vergleichbaren gerichtlichen Instanz berücksichtigt.
2. Die Anfangseinstufung wird vom zuständigen Organ des Kantonsrates abschliessend festgelegt.

## 3. III. Entschädigungen an nebenamtliche Richter und Richterinnen sowie an Mitglieder der Schlichtungsstellen

### **Art. 7** Taggelder {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ar--145.12--7}

1. Die nebenamtlichen Richter und Richterinnen beziehen für Gerichts- und Kommissionssitzungen folgende Taggelder:
   a) Ganzer Tag
   b) Halber Tag
2. Die Mitglieder der Schlichtungsstellen beziehen für Kommissionssitzungen folgende Taggelder:
   a) Ganzer Tag
   b) Halber Tag
3. Die Präsidenten und Präsidentinnen der Schlichtungsstellen beziehen für Kommissionssitzungen folgende Taggelder:
   a) Ganzer Tag
   b) Halber Tag

### **Art. 8** Jahresentschädigungen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ar--145.12--8}

1. Richter und Richterinnen beziehen folgende Jahresentschädigungen:
   a) Oberrichter, Oberrichterin
   b) Kantonsrichter, Kantonsrichterin
   c) Mitglieder der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

### **Art. 9** Nebenamtliche Einzelrichter und Einzelrichterinnen, Fachrichter und Fachrichterinnen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ar--145.12--9}

1. Nebenamtliche Stellvertreter und Stellvertreterinnen der Einzelrichter und Einzelrichterinnen des Kantons- und Obergerichtes und Fachrichter oder Fachrichterinnen haben Anspruch auf Entschädigung nach Zeitaufwand.
2. Der Stundenansatz beträgt Fr. 100.– (exkl. allfällige MWST).

### **Art. 10** Anpassung an veränderte Lebenshaltungskosten&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--145.12--10}

1. Die Entschädigungen gemäss Art. 3 und 7–9 werden vom zuständigen Organ des Kantonsrates in Bezug auf die Anpassung an veränderte Lebenshaltungskosten regelmässig überprüft. Es erstattet dem Kantonsrat Bericht und stellt bei Bedarf Antrag.

## 4. IV. Schlussbestimmungen

### **Art. 11** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--145.12--11}

1. Die Verordnung vom 12. Mai 2003 über die Anstellung und Besoldung von Gerichtspräsidentinnen und -präsidenten sowie über die Entschädigung an nebenamtliche Richterinnen und Richterwird aufgehoben.

### **Art. 12** Änderung bisherigen Rechts {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--145.12--12}

1. Die Verordnung vom 30. Oktober 2006 über die Pensionskasse von Appenzell Ausserrhoden wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.

### **Art. 13** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--145.12--13}

1. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.