211.1
# Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(EG zum ZGB)
Vom 27.04.1969 (Stand 01.01.2026)

## 1. I. Titel: Zuständigkeit der Behörden und Verfahren

## 1.1. A. Die Gerichtsbehörden

### **Art. 1** Zuständigkeitsordnung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--1}

1. Die Zuständigkeit der Gerichtsbehörden ist in der Zivilprozessordnung für den Kanton Appenzell A.Rh. geregelt.

## 1.2. B. Die Verwaltungsbehörden

### **Art. 2** I. Der Gemeindehauptmann {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--2}

1. Der Gemeindehauptmann ist für folgende, im ZGB vorgesehene Fälle die zuständige Amtsstelle:
   1. Art. 46 Abs. 2) (Entgegennahme der Anzeige von Findelkindern);
   2.–3. …
   4. ...
   5. Art. 721 Abs. 2 (Anordnung der Versteigerung gefundener Sachen);
   6. …

### **Art. 3** II. Der Gemeinderat {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--3}

1. Dem Gemeinderat kommen folgende, im ZGB und im Partnerschaftsgesetz enthaltene Obliegenheiten zu:
   1. Art. 84 (Aufsicht über Stiftungen, die ihrer Bestimmung nach der Gemeinde angehören);
   2. ...;
   3. Art. 121 (Erhebung der Klage auf Nichtigerklärung einer Ehe);
   3bis. Art. 9 Abs. 2 PartG (Ungültigkeit einer eingetragenen Partnerschaft);
   3ter. Art. 261 Abs. 2 (Vaterschaftsklage, zuständige Behörde)
   4. ...
   5. Art. 262 (Anfechtung der Ehelicherklärung eines ausserehelichen Kindes);
   6. Art. 306 (Anfechtung der Anerkennung eines ausserehelichen Kindes);
   7. Art. 329 Abs. 3 (Feststellung der Unterstützungspflicht der Verwandten);
   8. Art. 504 und 505 Abs. 2 (Aufbewahrung letztwilliger Verfügungen, Art. 72–74 dieses Gesetzes);
   9. Art. 550 (Amtliches Begehren um Verschollenerklärung);
   10. Art. 551 (Massregeln zur Sicherung des Erbganges);
   11. Art. 517, 556–559 (Eröffnung letztwilliger Verfügungen, Ausstellung der Erbbescheinigung für gesetzliche und eingesetzte Erben, Bescheinigung über die Einsetzung eines Willensvollstreckers);
   12. Art. 570, 574–576 (Entgegennahme von Erbschaftsausschlagungen und Anordnung weiterer Massnahmen);
   13. Art. 580 Abs. 2 (Entgegennahme von Begehren um Aufnahme eines öffentlichen Inventars);
   14. Art. 585 Abs. 2 (Bewilligung zur Fortsetzung des Geschäfts des Erblassers während der Dauer des öffentlichen Inventars und eventuell Sicherstellung);
   15. Art. 595 (Amtliche Liquidation einer Erbschaft);
   16. Art. 602 Abs. 3 (Ernennung eines Erbenvertreters);
   17. Art. 611 Abs. 2 (Bildung von Losen bei der Erbteilung);
   18. Art. 612 Abs. 3 (Anordnung der Versteigerung bei der Erbteilung);
   19. Art. 613 Abs. 3 (Veräusserung oder Zuweisung besonderer Gegenstände bei der Erbteilung);
   20. Art. 621 und 625 (Zuweisung, Veräusserung oder Teilung eines landwirtschaftlichen Gewerbes);
   21. Art. 699 (Erlass von Verboten betreffend Wald und Weide);
   22. Art. 712b und Art. 68 Grundbuchverordnung (Bestätigung der Bauausführung gemäss Aufteilungsplan);
   23. Art. 851 Abs. 2 (Entgegennahme von Zahlungen des Grundpfandschuldners im Falle der Hinterlegung);
   24. …
   25. Art. 246 Abs. 2 OR (Begehren um Vollzug einer vom Beschenkten angenommenen Auflage, wenn sie im Interesse der Gemeinde liegt);
   26. Alle weiteren Obliegenheiten, für die nicht eine andere Behörde zuständig ist.

### **Art. 4** III. Gemeinderätliche Kommissionen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--4}

1. Durch Gemeindereglemente können einzelne der in Art. 3 aufgeführten Obliegenheiten an besondere gemeinderätliche Kommissionen übertragen werden, doch bleibt für deren Amtshandlungen der gesamte Gemeinderat verantwortlich (Art. 79 Abs. 2 der Kantonsverfassung).

### **Art. 5** IV. Departement Sicherheit und Justiz&nbsp;<strong>*</strong> {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--5}

### **Art. 6** V. Der Regierungsrat, 1. Beschlüsse {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--6}

1. Dem Regierungsrat stehen folgende, im ZGB niedergelegte Befugnisse zu:
   1. …
   2. Art. 30 (Bewilligung von Namensänderungen);
   3. Art. 78 (Anhebung der Klage auf Auflösung eines Vereins);
   4.–6. …
   7. Art. 885 (Ermächtigung von Geldinstituten und Genossenschaften zur Annahme der Viehverpfändung);
   8. Art. 915 (Bewilligung zum Betriebe des Pfandleihgewerbes);
   9. Art. 246 Abs. 2 OR (Begehren um Vollzug einer vom Beschenkten angenommenen Auflage, wenn sie im Interesse des Kantons oder mehrerer Gemeinden liegt);
   10. Art. 7e des BG über die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter vom 25. Juni 1891 (Bewilligung zur Eheschliessung von Ausländern);
   11. Art. 20 und 36 lit. b des BG über die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter vom 25. Juni 1891 (Bewilligung und Entgegennahme der Erklärung beider Ehegatten über die Unterstellung ihrer internen güterrechtlichen Verhältnisse unter das Recht des neuen Wohnsitzes).

### **Art. 7–8** &hellip; {#art_7–8 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--7–8}

## 2. II. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht

## 2.1. Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen

## 2.1.1. A. Öffentliche Beurkundung

### **Art. 9–10** &hellip; {#art_9–10 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--9–10}

### **Art. 11** ... {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--11}

## 2.1.2. B. Veröffentlichung

### **Art. 12** 1. Publikationsorgan der Gemeinde {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--12}

1. Die durch das ZGB und dieses Gesetz vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen, Aufforderungen und Auskündungen erfolgen durch Publikationen in den von den Gemeinden hiefür bezeichneten Anzeigeblättern.
2. Die Auskündung eines Fundes von weniger als 50 Franken kann auch durch Anschlag erfolgen.

### **Art. 13** 2. Kantonales Amtsblatt {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--13}

1. In den Fällen der Art. 36, 555, 558, 582, 662 und Schlusstitel Art. 43 ZGB hat die Veröffentlichung ausserdem im kantonalen Amtsblatt zu erfolgen.

### **Art. 14** 3. Wiederholung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--14}

1. In den Fällen der Art. 36, 555, 558, 582, 662 und Schlusstitel Art. 43 ZGB hat die öffentliche Bekanntmachung mindestens zweimal zu geschehen.

### **Art. 15** 4. Vorbehalt weiterer Formen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--15}

1. Die im eidgenössischen Recht vorgeschriebenen andern Formen der Veröffentlichung bleiben vorbehalten, ebenso die Befugnisse der zuständigen kantonalen und Gemeindebehörden zu weitern zweckmässigen Veröffentlichungen.

## 2.1.3. C. Beglaubigung

### **Art. 16** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--16}

## 2.2. Zweiter Teil: Personenrecht

## 2.2.1. A. Bürgerliche Ehrenfähigkeit

### **Art. 17** Anwendbares Recht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--17}

1. Die Voraussetzungen des Bestandes und die Gründe des Verlustes der bürgerlichen Ehrenfähigkeit sind im öffentlichen Recht festgesetzt.
2. Das eidgenössische Recht bestimmt die strafrechtlichen und die zivilrechtlichen Folgen der Aberkennung der bürgerlichen Ehren und Rechte.
3. Für die Ausübung der aktiven Bürgerrechte in kantonalen Angelegenheiten ist das kantonale öffentliche Recht massgebend (Art. 19–21 der Kantonsverfassung).

## 2.2.2. B. Zivilstandswesen

### **Art. 18** Organisation {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--18}

1. Der Kanton ist unterteilt in die drei Zivilstandskreise:
   a) Hinterland Appenzell Ausserrhoden (Urnäsch, Herisau, Schwellbrunn, Hundwil, Stein, Schönengrund, Waldstatt);
   b) Mittelland Appenzell Ausserrhoden (Teufen, Bühler, Gais, Speicher, Trogen);
   c) Vorderland Appenzell Ausserrhoden (Rehetobel, Wald, Grub, Heiden, Wolfhalden, Lutzenberg, Walzenhausen, Reute).
2. Die Gemeinden eines Zivilstandskreises führen gemeinsam ein Zivilstandsamt. Sie schliessen zu diesem Zweck eine Vereinbarung ab, welche zu ihrer Verbindlichkeit der Genehmigung durch den Regierungsrat bedarf. Darin bestimmen sie namentlich den Amtssitz, und sie regeln die Zusammenarbeit und die Aufteilung der Kosten.
3. Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen ist das Departement Inneres und Sicherheit.
4. Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Grundzüge der Organisation der Zivilstandsämter und deren Beaufsichtigung. Er kann weitere Ausführungsbestimmungen im Rahmen des Bundesrechtes erlassen.
5. Die Gemeinden haben auf einen vom Regierungsrat festgelegten Zeitpunkt hin die Zivilstandsorganisation gemäss dieser Bestimmung zu schaffen.

## 2.2.3. C. Juristische Personen des kantonalen Rechtes

### **Art. 19** I. Privatrechtliche Körperschaften, 1. Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--19}

1. Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften, namentlich Genossenschaften, die den Zweck haben, Alpen und Weiden, Waldungen, Strassen, Wege und Gewässer gemeinschaftlich für Haus und Hof und für den landwirtschaftlichen Betrieb zu nutzen, zu verwalten und zu unterhalten, sind gemäss Art. 59 Abs. 3 ZGB Genossenschaften des kantonalen Privatrechtes.
2. Sie sind, soweit sie beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestanden, als juristische Personen anerkannt und erlangen, wenn sie neu begründet wer den, die Persönlichkeit mit der Annahme der Statuten.

### **Art. 20** 2. Mitgliedschaft {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--20}

1. Die Mitgliedschaft wird erworben mit der Genehmigung des Beitrittsgesuches durch die Genossenschaftsversammlung, wenn nach den Statuten nicht ein anderes Organ zuständig ist.
2. Ist die Mitgliedschaft mit dem Eigentum an bestimmten Grundstücken verbunden, geht sie ohne weiteres an den Erwerber eines solchen Grundstücks über. Sie kann im Grundbuch auf dem Blatt eines jeden zugehörigen Grundstücks angemerkt werden.
3. Ist die Nutzung des Genossenschaftsgutes in selbständige Teilrechte (Alprechte, Kuhrechte, Stösse) eingeteilt, wird die Mitgliedschaft mit dem Erwerb eines Teilrechtes erlangt und mit dessen Veräusserung aufgegeben.

### **Art. 21** 3. Willensbildung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--21}

1. Bestehen selbständige Teilrechte, richtet sich die Stimmkraft jedes Mitgliedes nach der Zahl seiner Teilrechte, sofern die Statuten nicht für Angelegenheiten der gewöhnlichen Verwaltung die Abstimmung nach Personen vorsehen.
2. Im Übrigen ist, vorbehältlich anderer Regelung in den Statuten, das absolute Mehr der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder entscheidend.
3. Ist die Mitgliedschaft mit dem Eigentum an Grundstücken verbunden, so haben mehrere gemeinschaftliche Eigentümer des Grundstückes nur eine Stimme. Sie haben ihr Stimmrecht durch einen Vertreter auszuüben.
4. Zur Veräusserung und Belastung von unbeweglichem Genossenschaftsgut ist, soweit die Statuten nichts anderes vorschreiben, die Zustimmung von zwei Dritteln sämtlicher Stimmen aller Mitglieder erforderlich.

### **Art. 22** 4. Aufhebung von Beschlüssen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--22}

1. Beschlüsse, die das Gesetz oder die Statuten verletzen oder ein wohlerworbenes Recht aufheben oder beeinträchtigen, kann jedes Mitglied, das ihnen nicht zugestimmt hat, innert 30 Tagen, seitdem es von ihnen Kenntnis erhielt, beim Richter anfechten.

### **Art. 23** 5. Verfügung über Teilrechte {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--23}

1. Korporationsteilrechte im Sinne des Art. 20 Abs. 3 werden im Rechtsverkehr als Grundstücke behandelt (Art. 655 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB).
2. Sind solche Rechte verpfändet, ist die Verpfändung eines Grundstückes des Genossenschaftsgutes nur zulässig zur Finanzierung wertvermehrender Aufwendungen und bedarf der Bewilligung des Regierungsrates.

### **Art. 24** 6. Subsidiäres Recht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--24}

1. Soweit der kantonalen Gesetzgebung und den Statuten keine Bestimmung entnommen werden kann, ist in erster Linie das Vereinsrecht des ZGB und in zweiter Linie das Genossenschaftsrecht des OR sinngemäss anwendbar.

### **Art. 25** II. Körperschaften des öffentlichen Rechtes, 1. Begriff {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--25}

1. Die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind Genossenschaften, die eine Aufgabe des Gemeinwohls erfüllen und durch den Kantonsrat als Glieder der kantonalen oder kommunalen Organisation anerkannt sind. Mit ihrer Anerkennung erlangen sie die Persönlichkeit.
2. Statutenänderungen bedürfen der Genehmigung des Kantonsrates, wenn es sich um wesentliche Änderungen des Zweckes handelt.
3. Die übrigen Statutenänderungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates.
4. Dem Kantonsrat bleibt überdies vorbehalten, einer Korporation das Recht einzuräumen, Steuern zu erheben.

### **Art. 26** 2. Mitgliedschaft {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--26}

1. Die Genossenschaft bildet sich durch freiwilligen Zusammenschluss.
2. Kann der freiwillige Zusammenschluss der Personen, welche ein unmittelbares Interesse an der Verwirklichung des statutarischen Zweckes haben, nicht erzielt werden, kann der Regierungsrat den Gründern nach Prüfung ihres Statutenentwurfes die zwangsweise Bildung der Genossenschaft bewilligen und den Mitgliedschaftskreis bestimmen. Die Bewilligung des Regierungsrates wird nur erteilt, wenn die geforderten Beitragsleistungen der Mitglieder in einem richtigen Verhältnis zu den gebotenen Vorteilen stehen.
3. In diesem Falle sind alle Personen dieses Kreises zum Beitritt verpflichtet, wenn sie mit Mehrheit der Gründung und dem Statutenentwurf zugestimmt haben.
4. Ist die Mitgliedschaft mit dem Grundeigentum verbunden, dessen Umfang oder Wert für Rechte und Pflichten massgebend ist, muss die zustimmende Mehrheit zugleich den grösseren Teil der einbezogenen Bodenfläche vertreten. Grundeigentümer, welche zur Gründungsversammlung trotz ordnungsgemässer Ladung nicht erschienen sind und sich nicht haben vertreten lassen, werden den zustimmenden Versammlungsteilnehmern zugezählt.

### **Art. 27** 3. Behördliche Anordnung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--27}

1. Ausnahmsweise, in Fällen besonderer zeitlicher oder sachlicher Dringlichkeit, kann die genossenschaftliche Ausführung einer Aufgabe nötigenfalls ohne Zustimmung der Mehrheit der Beteiligten vom Regierungsrat angeordnet werden.

### **Art. 28** 4. Abstimmungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--28}

1. Beschlüsse werden, wenn nicht im Gesetz oder in den Statuten ein qualifiziertes Mehr verlangt ist, mit der Mehrheit der Stimmenden gefasst.
2. Bestimmen sich die Mitgliedschaft und das Stimmrecht nach dem Umfang des beigezogenen Grundeigentums oder einer sonstigen Beteiligung, darf kein Mitglied das Stimmrecht zu mehr als dem vierten Teil aller Stimmen ausüben.

### **Art. 29** 5. Verwaltungszwang {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--29}

1. Mit der Anerkennung als juristische Personen des öffentlichen Rechts erhalten die Körperschaften innerhalb des Bereiches ihrer statutarischen Aufgaben das Recht, Verfügungen zu erlassen und zu ihrer Durchsetzung Verwaltungszwang auszuüben.
2. Insbesondere sind sie befugt, auch von Grundeigentümern, die nicht ihre Mitglieder sind, öffentlich-rechtliche Beiträge zu erheben nach Massgabe des Vorteils für ihre Grundstücke, welcher durch die genossenschaftlichen Anlagen und Einrichtungen bewirkt wird.

### **Art. 30** 6. Staats- und Gemeindebeiträge {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--30}

1. Dienen diese Werke der Allgemeinheit, so besteht gegebenenfalls ein Anspruch auf die gesetzlich vorgesehenen staatlichen Beiträge.
2. Die Gemeinden sind befugt, an diese Werke ebenfalls Beiträge auszurichten, sofern sie durch sie eine Entlastung erfahren.

### **Art. 31** 7. Aufsicht {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--31}

1. Gegen die Beschlüsse und Verfügungen der Körperschaften des öffentlichen Rechts kann innert 20 Tagen an den Regierungsrat rekurriert werden.

### **Art. 32** 8. Auflösung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--32}

1. Die Korporation darf nur aufgelöst werden, wenn es der Regierungsrat bewilligt.
2. Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn die von der Korporation erfüllte Aufgabe dahingefallen ist oder von der Gemeinde oder einer andern Korporation des öffentlichen Rechtes übernommen wird.
3. Das Vermögen der aufgelösten Körperschaft fällt der Gemeinde zu und ist dem bisherigen Zweck möglichst entsprechend zu verwenden.

### **Art. 33** 9. Vorbehalt des Bodenverbesserungsrechtes {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--33}

1. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der übrigen kantonalen Gesetzgebung und des eidgenössischen Rechtes über Bodenverbesserungen.

### **Art. 34** 10. Verweisung auf das private Recht {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--34}

1. Körperschaften, die sich durch freiwilligen Zusammenschluss und ohne Anerkennung als juristische Personen des öffentlichen Rechtes gebildet haben, bleiben den Bestimmungen über die privatrechtlichen Körperschaften unterstellt, auch wenn ihr Zweck im Bereich der öffentlichen Aufgaben liegt.

### **Art. 35** III. Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechtes {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--35}

1. Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechtes mit eigener Rechtspersönlichkeit können durch Gemeindebeschluss errichtet werden. Sie unterstehen der gleichen Aufsicht wie die Gemeinden.
2. Für ihre Verbindlichkeiten haften die Gemeinden subsidiär.

## 2.2.4. D. Stiftungen und Vorsorgeeinrichtungen&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 35a** Aufsicht über Stiftungen und Vorsorgeeinrichtungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--35a}

1. Die kantonale Stiftungsaufsicht beaufsichtigt alle Vorsorgeeinrichtungen mit Sitz im Kanton und die Stiftungen, die ihrer Bestimmung nach dem Kanton oder mehreren Gemeinden angehören (Art. 84 Abs. 1 und Art. 89bis Abs. 6 ZGB, Art. 61 Abs. 1 Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge). Die Gemeinden können der kantonalen Stiftungsaufsicht zudem die Aufsicht über die kommunalen Stiftungen übertragen.
2. Die kantonale Stiftungsaufsicht ist Umwandlungsbehörde für alle Stiftungen mit Sitz im Kanton (Art. 85, 86 und 89bis Abs. 6 ZGB, Art. 62 Abs. 2 Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge).
3. Die kantonale Stiftungsaufsicht steht unter der Aufsicht des Departementes Inneres und Sicherheit. Dieses kann geeignete Dritte zur Aufgabenerfüllung beiziehen oder – mit Genehmigung des Regierungsrates – die Aufgabe geeigneten Dritten übertragen.
4. Der Regierungsrat ist befugt, ergänzende Vorschriften über die Stiftungsaufsicht zu erlassen.
5. Die in den Abs. 1 und 2 genannten Aufgaben können im Rahmen einer Interkantonalen Vereinbarung vom Kantonsrat auch einer Aufsichtsbehörde eines anderen Kantons oder einer gemeinsamen Einrichtung des öffentlichen Rechts übertragen werden.

## 2.3. Dritter Teil: Familienrecht

## 2.3.1. A. Güterrechtsregister

### **Art. 36** Führung und Aufsicht {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--36}

1. Das Güterrechtsregister wird für den ganzen Kanton durch das Handelsregisteramt geführt.
2. Das Register steht unter der Aufsicht des Departements Bau und Volkswirtschaft.

## 2.3.2. B. Adoptionsrecht&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 37** Zuständigkeit&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--37}

1. Die Adoption wird von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ausgesprochen (Art. 268 Abs. 1 ZGB).
2. Verfahren und Rechtsmittel richten sich nach den Bestimmungen über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht.

### **Art. 38** Auskunft über die Personalien der leiblichen Eltern&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--38}

1. Als Stelle, welche das Kind auf Wunsch bei der Auskunftserteilung über die Personalien der leiblichen Eltern beratend unterstützt, wird das für die Aufsicht im Zivilstandswesen zuständige Amt bezeichnet. Dieses kann Abklärungen geeigneten Dritten übertragen und ist befugt, diesbezügliche Vereinbarungen mit öffentlichen und privaten Institutionen zu treffen.
2. …

## 2.3.3 C. Kindes- und Erwachsenenschutzrecht&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 39** Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, a) Organisation&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--39}

1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist eine interdisziplinäre, in der Entscheidfindung unabhängige Fachbehörde des Kantons im Sinne von Art. 440 ZGB. Ihr stehen fachlich und administrativ unterstützende Dienste zur Verfügung.
2. Der Regierungsrat ist zuständig für die Anstellung und Kündigung der Präsidentin oder des Präsidenten und der weiteren Mitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Er kann Ersatzmitglieder bestimmen.
3. …

### **Art. 40** b) Zusammensetzung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--40}

1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, die namentlich über Ausbildungen in den Bereichen Recht, Soziale Arbeit, Betriebswirtschaft, Pädagogik, Psychologie oder Psychiatrie verfügen.
2. Recht und Soziale Arbeit müssen mindestens durch je ein Mitglied in der Behörde vertreten sein.

### **Art. 41** c) Örtliche Zuständigkeit, Wohnsitz nicht selbständiger Personen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--41}

1. Die örtliche Zuständigkeit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde umfasst alle Gemeinden des Kantons.
2. Im Rahmen der örtlichen Zuständigkeit gilt als Wohnsitz des bevormundeten Kindes (Art. 25 Abs. 2 ZGB) und der unter umfassender Beistandschaft stehenden Volljährigen (Art. 26 ZGB) die Gemeinde,
   a) in welcher die betroffene Person bei Errichtung der Vormundschaft oder der umfassenden Beistandschaft ihren Wohnsitz hatte oder
   b) in welche sie mit Zustimmung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ihren gewöhnlichen Aufenthalt verlegt oder
   c) in welcher sie bei Übertragung der Massnahme von einer anderen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

### **Art. 42** d) Aufsicht&nbsp;<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--42}

1. Der Regierungsrat ist Aufsichtsbehörde über die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Art. 441 ZGB).
2. …

### **Art. 43** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--43}

### **Art. 44** f) Besetzung und Beschlussfassung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--44}

1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde fällt ihre Entscheide vorbehältlich abweichender Bestimmungen als Kollegialbehörde mit drei Mitgliedern.
2. …
3. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde fasst ihre Entscheide mit einfachem Mehr der Stimmenden. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
4. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann in einfachen Fällen ihre Beschlüsse auf dem Zirkulationsweg treffen, wenn sie einstimmig sind. Zirkularbeschlüsse sind als solche zu bezeichnen. In den übrigen Fällen wird der Beschluss mündlich beraten.

### **Art. 45** g) Verfahrensleitung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--45}

1. Die Präsidentin oder der Präsident der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bezeichnet das für die Verfahrensleitung zuständige Mitglied.
2. In die Kompetenz der Verfahrensleitung fallen insbesondere:
   a) Anordnung superprovisorischer Massnahmen (Art. 445 Abs. 2 ZGB);
   b) Anordnung einer Vertretung für das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde;
   c) Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege;
   d) Anordnung von Gutachten;
   e) Erlass von Abschreibungs- und Nichteintretensentscheiden.
…

### **Art. 46** h) Mitwirkungspflichten&nbsp;<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--46}

1. Wird die erforderliche Mitwirkung (Art. 448 ZGB) verweigert, kann die Verfahrensleitung die zwangsweise Durchsetzung anordnen. Zwangsweise durchsetzbar sind insbesondere:
   a) persönliche Vorladungen;
   b) ärztliche Untersuchungen;
   c) die Herausgabe und Sicherstellung von Dokumenten, Gegenständen und Vermögenswerten.
2. Für die zwangsweise Durchsetzung von Mitwirkungspflichten kann polizeiliche Hilfe in Anspruch genommen werden.
3. Wer unberechtigterweise die Mitwirkung verweigert, hat die Kosten der zwangsweisen Durchsetzung zu tragen.

### **Art. 47** i) Einzelzuständigkeiten&nbsp;<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--47}

1. In die Einzelzuständigkeit jedes Mitgliedes fallen folgende Geschäfte des Kindesschutzes:
   1. Antragstellung auf Neuregelung der elterlichen Sorge beim Scheidungs- oder Trennungsgericht (Art. 134 Abs. 1 ZGB);
   2. Genehmigung von Unterhaltsverträgen sowie Neuregelung der elterlichen Sorge und Obhut bei Einigkeit der Eltern (Art. 134 Abs. 3 und Art. 287 Abs. 1 und 2 ZGB);
   3. Antragstellung zur Anordnung einer Kindesvertretung im Scheidungs- oder Trennungsprozess (Art. 299 Abs. 2 lit. b Zivilprozessordnung);
   4. Entgegennahme der Zustimmungserklärung von Vater und Mutter zur Adoption (Art. 265a Abs. 2 ZGB);
   5. Entgegennahme der gemeinsamen Erklärung unverheirateter Eltern zur Erwirkung der gemeinsamen elterlichen Sorge (Art. 298a ZGB);
   6. Ernennung einer Beiständin oder eines Beistandes zur Vaterschaftsabklärung und zur Wahrung des Unterhaltsanspruchs (Art. 308 Abs. 2 ZGB);
   7. Vollzug gerichtlicher Anordnungen, einschliesslich die Einsetzung einer Beiständin oder eines Beistandes (Art. 315a ZGB);
   8. Anordnung der Inventaraufnahme sowie der periodischen Rechnungstellung und Berichterstattung über das Kindesvermögen (Art. 318 Abs. 3 und 322 Abs. 2 ZGB);
   9. Entgegennahme des Kindesvermögensinventars nach Tod eines Elternteils (Art. 318 Abs. 2 ZGB);
   10. Bewilligung zur Anzehrung des Kindesvermögens (Art. 320 Abs. 2 ZGB);
   11. Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft für das ungeborene Kind zur Wahrung erbrechtlicher Ansprüche (Art. 544 Abs. 1bis ZGB).
2. In die Einzelzuständigkeit jedes Mitgliedes fallen folgende Geschäfte des Erwachsenenschutzes:
   1. …
   2. Zustimmung zu Rechtshandlungen des Ehegatten im Rahmen der ausserordentlichen Vermögensverwaltung (Art. 374 Abs. 3 ZGB);
   3. Festlegung der Vertretungsberechtigung bei medizinischen Massnahmen (Art. 381 und 382 Abs. 3 ZGB);
   4. Aufnahme bzw. Genehmigung des Eingangsinventars sowie Anordnung zur Aufnahme eines öffentlichen Inventars (Art. 405 Abs. 2 und 3 ZGB);
   5.–7. …
   8. Antrag auf Anordnung eines Erbschaftsinventars (Art. 553 Abs. 1 ZGB);
   9. …
   10. Erhebung des Strafantrages gemäss Art. 30 Abs. 2 StGB.
2bis In die Einzelzuständigkeit jedes Mitgliedes fallen weiter:
   1. Wechsel der Berufsbeiständin oder des Berufsbeistandes mit Entbindung der bisherigen Beiständin oder des bisherigen Beistandes von der Pflicht zur Ablage des Schlussberichts und der Schlussrechnung (Art. 425 Abs. 1 Satz 2 ZGB);
   2. Prüfung und Genehmigung des Schlussberichts und der allfälligen Schlussrechnung (Art. 425 Abs. 2 ZGB);
   3. Übertragung einer bestehenden Massnahme an die Behörde des neuen Wohnsitzes (Art. 442 Abs. 5 ZGB);
   4. Gewährung der Akteneinsicht (Art. 449b ZGB);
   5. Auskunftserteilung über das Vorliegen und die Wirkungen einer Massnahme (Art. 451 Abs. 2 ZGB);
   6. Bewilligungen gemäss der Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV).
3. Wenn die Art der Entscheidung es erfordert, kann das zuständige Mitglied eine Entscheidung in Dreierbesetzung verlangen.

### **Art. 48** Meldepflicht&nbsp;<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--48}

1. Wer in amtlicher Tätigkeit von der Hilfsbedürftigkeit einer Person Kenntnis erhält, ist verpflichtet, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Meldung zu erstatten (Art. 443 Abs. 2 ZGB). Darüber hinaus meldepflichtig sind Schulleitungen und Lehrpersonen privater Bildungseinrichtungen sowie Gesundheitsfachpersonen, die in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit von der Hilfsbedürftigkeit einer Person Kenntnis erhalten.

### **Art. 49** Unterstützende Dienste&nbsp;<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--49}

1. Die fachlich und administrativ unterstützenden Dienste stehen unter der Leitung der Präsidentin oder des Präsidenten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.
2. …

## 2.3.3. &hellip;

### **Art. 50** Verfahrenskosten&nbsp;<strong>*</strong> {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--50}

1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann Gebühren zuzüglich Auslagen erheben. Die Gebühren betragen zwischen Fr. 20.– und Fr. 10'000.–.
2. Der Regierungsrat erlässt einen Tarif.

### **Art. 51** Zusammenarbeit im Kindesschutz&nbsp;<strong>*</strong> {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--51}

1. Der Regierungsrat kann zur Förderung der Zusammenarbeit im Kindesschutz ein entsprechendes Beratungsangebot einrichten oder diese Aufgabe geeigneten Dritten übertragen.
2. …

### **Art. 52** Berufsbeistandschaften und private Beiständinnen und Beistände, a) Organisation&nbsp;<strong>*</strong> {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--52}

1. Die Gemeinden führen Berufsbeistandschaften in drei Regionen:
   a) Hinterland (Urnäsch, Herisau, Schwellbrunn, Hundwil, Stein, Schönengrund, Waldstatt);
   b) Mittelland (Teufen, Bühler, Gais, Speicher, Trogen);
   c) Vorderland (Rehetobel, Wald, Grub, Heiden, Wolfhalden, Lutzenberg, Walzenhausen, Reute).
2. Die Zusammenarbeit der Gemeinden richtet sich nach dem Gemeindegesetz. Sie schliessen zu diesem Zweck eine Vereinbarung ab, welche zu ihrer Verbindlichkeit der Genehmigung durch den Regierungsrat bedarf. Darin bestimmen sie namentlich den Sitz, und sie regeln die Zusammenarbeit und die Aufteilung der Kosten.
3. Die fachliche Eignung der Leitungen und der Mitarbeitenden muss durch Ausbildung oder Praxis nachgewiesen sein. Das Arbeitspensum der Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände beträgt mindestens 40 Stellenprozente.
4. Im Übrigen ist die Organisation der Berufsbeistandschaften Sache der Gemeinden.

### **Art. 53** b) Zuständigkeit&nbsp;<strong>*</strong> {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--53}

1. Die Berufsbeistandschaften
   a) sorgen nach Weisung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde für die Rekrutierung und Betreuung privater Beiständinnen und Beistände;
   b) führen die Mandate, welche die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nicht privaten Beiständinnen und Beiständen übertragt;
   c) sorgen in Absprache mit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde für eine periodische Weiterbildung der Beiständinnen und Beistände.
2. Die Aufnahme eines öffentlichen Inventars im Sinne von Art. 405 Abs. 3 ZGB erfolgt nach den Vorschriften über das öffentliche Inventar des Erbrechts (Art. 80 ff.).

### **Art. 54** c) Entschädigung und Spesen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--54}

1. Die Beiständinnen und Beistände haben Anspruch auf eine Entschädigung und den Ersatz der Auslagen aus dem Vermögen der betroffenen Person gemäss Art. 404 ZGB. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde legt die Entschädigung fest.
2. Die Entschädigung beträgt pro Jahr zwischen Fr. 600.– und Fr. 20 000.– zuzüglich Auslagen.
3. Bei einer Vermögensverwaltung beträgt die Entschädigung höchstens 5 Promille des verwalteten Reinvermögens.
4. Bei besonders schwierigen Verhältnissen, die ausserordentliche Bemühungen erfordern, kann eine Entschädigung höchstens bis zum doppelten Maximalbetrag festgelegt werden.
5. Ist kein Vermögen vorhanden, ist die von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde festgesetzte Entschädigung von der zuständigen Berufsbeistandschaft zu tragen.
6. Der Regierungsrat erlässt einen Tarif.

### **Art. 55** d) Aufsicht&nbsp;<strong>*</strong> {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--55}

1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nimmt die Aufsicht über die Beiständinnen oder Beistände wahr und kann ihnen Weisungen erteilen.
2. …

### **Art. 56** Fürsorgerische Unterbringung, a) Behördliche Unterbringung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--56}

1. Die fürsorgerische Unterbringung wird von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde angeordnet (Art. 428 ZGB).
2. Bei vermuteten psychischen Störungen holt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ein Gutachten einer sachverständigen Person ein. Darauf kann verzichtet werden, wenn ein Mitglied der Behörde, das beim Entscheid mitwirkt, über das erforderliche Fach- und Sachwissen verfügt.

### **Art. 57** &hellip; {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--57}

### **Art. 57a** b) Ärztliche Unterbringung: Einweisung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--57a}

1. Jede Arztperson, die eine Bewilligung zur Berufsausübung im Kanton besitzt, kann die Unterbringung (Art. 429 ZGB) und die Zurückbehaltung einer freiwillig in eine Einrichtung eingetretenen Person (Art. 427 Abs. 2 ZGB) anordnen.
2. Die Gültigkeit der ärztlichen Unterbringung ist auf sechs Wochen beschränkt.
3. …

### **Art. 58** c) Ärztliche Unterbringung: Entlassung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--58}

1. Über die Entlassung entscheidet die Einrichtung (Art. 429 Abs. 3 ZGB).
2. Die Einrichtung teilt die Entlassung unverzüglich der einweisenden Arztperson mit.

### **Art. 59** d) Ärztliche Unterbringung: Weiterführung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--59}

1. Hält die Einrichtung oder die einweisende Arztperson eine Unterbringung für länger als sechs Wochen für notwendig, stellt sie der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde einen Antrag auf Weiterführung der Massnahme.
2. Der Antrag ist spätestens acht Tage vor Ablauf der sechswöchigen Frist einzureichen. Die nötigen Unterlagen sind dem Antrag beizulegen.

### **Art. 60** Nachbetreuung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--60}

1. Besteht Rückfallgefahr wird beim Austritt zwischen der Einrichtung und der austretenden Personen eine geeignete Nachbetreuung vereinbart.
2. Kommt keine solche Vereinbarung zustande, und ist die Einrichtung für die Entlassung zuständig, so beantragt die für die Behandlung verantwortliche Person vor der Entlassung bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine geeignete Nachbetreuung (Art. 437 Abs. 1 ZGB).
3. Ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde für die Entlassung zuständig, so holt sie die Meinung der für die Behandlung verantwortlichen Person ein und entscheidet.
4. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann der betroffenen Person eine Beiständin oder einen Beistand bestellen mit der Aufgabe, sie zu begleiten und durch geeignete Kontrollen die Einhaltung der Anweisungen zu überwachen.

### **Art. 61** Ambulante Massnahmen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--61}

1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann ambulante Massnahmen zur Vermeidung einer fürsorgerischen Unterbringung anordnen (Art. 437 Abs. 2 ZGB).
2. Zulässig sind jene Massnahmen, die geeignet erscheinen, eine Einweisung in eine Einrichtung oder einen Rückfall nach einer Entlassung zu vermeiden.
3. Ambulante Massnahmen können Teil der Nachbetreuung sein.
4. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann die Beiständin oder den Beistand oder Dritte ermächtigen, die Wohnung der betroffenen Person in deren Anwesenheit zu betreten und die Befolgung der ambulanten Massnahmen zu kontrollieren.

### **Art. 62** Hinterlegung von Vorsorgeaufträgen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--62}

1. Personen mit Wohnsitz im Kanton können ihren Vorsorgeauftrag (Art. 360 ZGB) gegen eine Gebühr bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hinterlegen.
2. …
2bis Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde führt über die hinterlegten Vorsorgeaufträge ein Verzeichnis und bewahrt sie an einem sicheren Ort auf.
3. …

### **Art. 63** Rückgriff im Haftungsfall&nbsp;<strong>*</strong> {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--63}

1. Der Rückgriff im Haftungsfall (Art. 454 ZGB) auf die Person, die den Schaden verursacht hat, richtet sich nach den kantonalen Bestimmungen über die Verantwortlichkeit für den von Beamten und Angestellten des Gemeinwesens verursachten Schaden. Nach Massgabe dieser Bestimmungen kann zudem auf die privaten Beiständinnen und Beistände Rückgriff genommen werden.
…

### **Art. 64** Anwendbares Recht&nbsp;<strong>*</strong> {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--64}

1. Auf das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und vor Obergericht ist, unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen dieses Gesetzes, das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege anwendbar.
…

### **Art. 65** Internationale Abkommen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--65}

1. Für den Vollzug des Bundesgesetzes über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen gelten folgende Zuständigkeiten:
   a) Zentrale Behörde für die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen (Art. 2 Abs. 1 BG-KKE) ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde;
   b) Zuständiges kantonales Gericht für die Beurteilung von Rückführungsgesuchen, einschliesslich der Massnahmen zum Schutz von Kindern (Art. 7 Abs. 1 BG-KKE), ist das Obergericht;
   c) Vollstreckungsbehörde bei Kindesrückführungen (Art. 12 Abs. 1 BG-KKE) ist das Departement Inneres und Sicherheit.
2. Für den Vollzug des Bundesgesetzes zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen gilt folgende Zuständigkeit:
3. Zentrale Behörde im Sinne des Haager Adoptionsübereinkommens ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Diese kann Abklärungen geeigneten Dritten übertragen und ist befugt, diesbezügliche Vereinbarungen mit öffentlichen oder privaten Institutionen zu treffen.

### **Art. 66** Rechtsmittel&nbsp;<strong>*</strong> {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--66}

1. Das Obergericht ist zuständig für Beschwerden gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Art. 450 ZGB).
2. Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter des Obergerichtes ist zuständig für Beschwerden gegen die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung, gegen die Zurückbehaltung in einer Einrichtung und die Abweisung von Entlassungsgesuchen, gegen die Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung sowie gegen Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit (Art. 439 ZGB).
3. Im Anwendungsbereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes kommen die Regeln über den Stillstand der Fristen nicht zur Anwendung. In der Rechtsmittelbelehrung ist auf diese Vorschrift hinzuweisen.
4. …

### **Art. 67–70** &hellip; {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--67–70}

## 2.4. Vierter Teil: Erbrecht

## 2.4.1. A. Erbrecht des Gemeinwesens

### **Art. 71** Erbberechtigtes Gemeinwesen {#art_71 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--71}

1. Hinterlässt der Erblasser keine erbberechtigten Personen, so fällt die Erbschaft unter Vorbehalt des Nutzniessungsrechtes der Urgrosseltern und von Geschwistern der Grosseltern zur einen Hälfte an den Kanton; die andere Hälfte fällt an seine letzte Wohnsitzgemeinde.
2. Die dem Gemeinwesen anfallenden Vermögenswerte sind für öffentliche Zwecke zu verwenden.

## 2.4.2. B. Aufbewahrung letztwilliger Verfügungen

### **Art. 72** 1. Das Nottestament {#art_72 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--72}

1. Die mündliche letztwillige Verfügung (Art. 506 und 507 ZGB) ist durch die Zeugen beim Bezirksgerichtspräsidenten des Wohnbezirkes des Erblassers abzugeben. Dieser hat die von den Zeugen verfasste Urkunde oder bei mündlicher Eröffnung das darüber aufgenommene Protokoll dem Gemeinderat der Wohnsitzgemeinde des Erblassers zur Aufbewahrung zu übergeben.

### **Art. 73** 2. Öffentliche und eigenhändige Testamente {#art_73 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--73}

1. Öffentliche letztwillige Verfügungen, die der Gemeindeschreiber beurkundet hat, sind von ihm im Original oder in Abschrift gegen Empfangsbescheinigung entgegenzunehmen, zu registrieren und an einem sicheren und feuerfesten Ort aufzubewahren (Art. 504 ZGB).
2. Auch eigenhändige letztwillige Verfügungen können dem Gemeinderat am Wohnsitz des Testators offen oder verschlossen zur Aufbewahrung übergeben werden.
3. Auch anderwärts beurkundete öffentliche letztwillige Verfügungen und Erbverträge können dem Gemeinderat zur Aufbewahrung übergeben werden.

### **Art. 74** 3. Empfangsbestätigung und Registrierung {#art_74 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--74}

1. Alle letztwilligen Verfügungen und Erbverträge, die dem Gemeinderat zur Aufbewahrung übergeben werden, sind vom Gemeindeschreiber gegen Empfangsbestätigung entgegenzunehmen, in ein besonderes Verzeichnis einzutragen und an einem sicheren und feuerfesten Orte aufzubewahren.
2. Der Gemeinderat hat dieses Verzeichnis jedes Jahr auf seine Richtigkeit prüfen zu lassen.

## 2.4.3. C. Sicherung der Erbschaft

### **Art. 75** 1. Zivilstandsamtliche Anzeige des Todesfalles {#art_75 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--75}

1. Der Zivilstandsbeamte ist verpflichtet, von jedem Todesfalle dem Gemeindehauptmann der letzten Wohnsitzgemeinde ohne Verzug Anzeige zu machen.

### **Art. 76** 2. Inventaraufnahme {#art_76 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--76}

1. Der Gemeindehauptmann und der Gemeindeschreiber haben in allen Fällen beförderlich über die Erbschaft ein amtliches Inventar aufzunehmen und allfällige weitere Massregeln zur Sicherung des Erbganges zu treffen.
2. Das Inventar soll ein Verzeichnis der Erbschaftsgegenstände sowie der Schulden des Erblassers enthalten.

### **Art. 77** 3. Siegelung {#art_77 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--77}

1. Eine Siegelung der Erbschaft hat stattzufinden, wenn die Beamten, welche das Inventar aufnehmen, dies für nötig erachten oder einer der Erben es ausdrücklich verlangt.

### **Art. 78** 4. Amtliche Eröffnung {#art_78 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--78}

1. Letztwillige Verfügungen, die dem Gemeinderat nicht zur Aufbewahrung übergeben worden sind (Art. 73), müssen ihm nach dem Tode des Testators ausgehändigt werden.
2. Sie sind, wie alle übrigen, amtlich zu eröffnen und zwar innert Monatsfrist seit der Einlieferung (Art. 557 ZGB).
3. Die Eröffnung wird vom Gemeindehauptmann unter Mitwirkung des Gemeindeschreibers, der das Protokoll führt, vorgenommen.
4. Auch Erbverträge werden amtlich eröffnet, wenn dies von den Vertragsparteien vorgesehen wurde oder von einem Erben verlangt wird.

### **Art. 79** 5. Erbenaufruf {#art_79 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--79}

1. Auf den Erbenaufruf gemäss Art. 555 Abs.1 ZGB finden die Bestimmungen über den Rechnungsruf (Art. 81 und 82) sinngemäss Anwendung.

## 2.4.4. D. Öffentliches Inventar

### **Art. 80** 1. Einstweilige amtliche Verwaltung der Erbschaft {#art_80 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--80}

1. Das Begehren um ein öffentliches Inventar (Art. 580 ff. ZGB) ist beim Gemeinderat einzureichen. Die Erbteilungskommission hat hierauf sogleich die Verwaltung der Erbschaft bis zur Entscheidung der Erben über die Annahme der Erbschaft zu führen.
2. Geld, Wertpapiere und weitere Gegenstände, die leicht entwendet werden können, sind nach ihrer Aufzeichnung in sichere Verwahrung zu nehmen.
3. Inventarstücke, deren Aufbewahrung unverhältnismässige Kosten verursacht oder sie Schaden nehmen lässt, können öffentlich versteigert werden.
4. Erweist sich die Fortsetzung eines Gewerbes als wünschbar, so werden hiefür die erforderlichen Massnahmen getroffen.

### **Art. 81** 2. Rechnungsruf, a) Anordnung {#art_81 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--81}

1. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für das öffentliche Inventar vor, so ordnet der Gemeinderat einen Rechnungsruf an, durch welchen auf dem Wege öffentlicher Auskündung die Gläubiger und Schuldner des Erblassers mit Einschluss der Bürgschaftsgläubiger aufgefordert werden, ihre Forderungen und Schulden bei der Gemeindekanzlei anzumelden.

### **Art. 82** b) Veröffentlichung {#art_82 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--82}

1. Der Rechnungsruf ist im kantonalen Amtsblatt, am Wohnsitz des Erblassers und, wo es notwendig erscheint, in weitern Publikationsorganen, durch welche die mutmasslichen Gläubiger am ehesten Kenntnis erhalten können, wenigstens zweimal zu veröffentlichen.
2. Die Eingabefrist ist auf mindestens einen Monat, vom Tage der ersten Auskündung an gerechnet, anzusetzen.
3. Die Gläubiger sind in der Auskündung auf die Folgen der Nichtanmeldung aufmerksam zu machen.

### **Art. 83** 3. Frist zur Annahme der Erbschaft {#art_83 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--83}

1. Nach Abschluss des Inventars wird jeder Erbe aufgefordert, sich binnen Monatsfrist über den Erwerb der Erbschaft zu erklären.
2. Wo die Umstände es rechtfertigen, kann der Gemeinderat zur Einholung von Schätzungen, zur Erledigung von streitigen Ansprüchen und dergleichen eine weitere Frist einräumen (Art. 587 ZGB).

### **Art. 84** 4. Kosten des amtlichen Inventars {#art_84 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--84}

1. Die Kosten der Durchführung des öffentlichen Inventars werden von der Erbschaft, und, wo diese nicht ausreicht, von den Erben getragen, die dasselbe verlangt haben.

### **Art. 85** 5. Erbanfall an das Gemeinwesen {#art_85 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--85}

1. Die Bestimmungen über das öffentliche Inventar finden sinngemässe Anwendung auf den Fall, wo die Erbschaft an das Gemeinwesen fällt und ein Rechnungsruf von Amtes wegen vorzunehmen ist (Art. 592 ZGB).

## 2.4.5. E. Erbteilung

### **Art. 86** 1. Erbteilungskommission, a) Aufgabe im allgemeinen {#art_86 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--86}

1. Jede Erbteilung geschieht unter der Aufsicht und Mitwirkung der Erbteilungskommission, welche aus dem Gemeindehauptmann, mindestens einem weitern Mitglied des Gemeinderates und dem Gemeindeschreiber besteht.

### **Art. 87** b) Losbildung {#art_87 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--87}

1. Können sich die Erben nicht einigen, so hat auf Verlangen eines der Erben die Erbteilungskommission unter Berücksichtigung des Ortsgebrauches, der persönlichen Verhältnisse und Wünsche der Mehrheit der Erben die Teile (Lose) zu bilden (Art. 611 ZGB).

### **Art. 88** c) Protokollierung {#art_88 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--88}

1. Die Erbteilungskommission hat in allen Fällen ein vollständiges Protokoll über die vollzogene Erbteilung aufzunehmen.

### **Art. 89** 2. Verfahren und Gebühren {#art_89 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--89}

1. Die Gebühren der Gemeinden und Gemeindebeamten für die Aufnahme des Inventars der Erbschaft und die Mitwirkung bei der Teilung der Erbschaft werden durch eine Verordnung des Kantonsrates festgesetzt.
2. Der Regierungsrat kann nähere Bestimmungen über das Verfahren bei der amtlichen Inventaraufnahme und amtlichen Teilung erlassen.

### **Art. 90** 3. Beschränkung der Zerstückelung von Liegenschaften {#art_90 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--90}

1. Bei der Erbteilung ist die Zerstückelung von Waldgrundstücken in kleinere Parzellen als 100 Aren unzulässig.
2. Teilungsverträge über Grundstücke sind, soweit sie dieser Vorschrift widersprechen, ungültig.
3. Mit behördlicher Unterstützung zusammengelegte Liegenschaften dürfen nur geteilt werden, wenn dadurch der mit der Zusammenlegung erreichte Zweck nicht wesentlich beeinträchtigt wird, und nur mit Bewilligung des Regierungsrates.
4. Die näheren Bestimmungen hierüber und namentlich über die Erstattung empfangener staatlicher Beiträge enthält das Bodenverbesserungsrecht des Bundes und des Kantons.

### **Art. 91** 4. Festsetzung des Schätzungswertes {#art_91 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--91}

1. Der Schätzungswert, zu dem Grundstücke dem Erwerber in der Erbteilung anzurechnen sind (Art. 618 ZGB), wird im Streitfall durch eine vom Regierungsrat von Fall zu Fall bestellte Schätzungskommission von drei Mitgliedern festgesetzt.
2. …

### **Art. 92** 5. Beschwerde, Rekurs und Klage {#art_92 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--92}

1. Gegen die Tätigkeit der Erbteilungskommission kann jedermann, der ein Interesse hat, beim Gemeinderat innert der Frist von 20 Tagen schriftlich Beschwerde führen. Gegen die Beschlüsse des Gemeinderates kann innert der gleichen Frist Rekurs an den Regierungsrat ergriffen werden.
2. Ist ein Erbanspruch streitig, so entscheidet darüber der ordentliche Richter.

## 2.4.6. F. Kompetenzdelegation

### **Art. 93** Besondere Amtsstellen {#art_93 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--93}

1. Durch Gemeindereglement können alle oder einzelne erbrechtliche Obliegenheiten (Art. 71–92) einer besonderen Amtsstelle übertragen werden.

## 2.5. Fünfter Teil: Sachenrecht

## 2.5.1. A. Bestandteile und Zugehör

### **Art. 94** I. Bestandteile, 1. Begriff {#art_94 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--94}

1. Bestandteil ist alles, was mit einer beweglichen oder unbeweglichen Sache derart verbunden ist, dass diese, wenn es von ihr abgetrennt würde, zerstört, beschädigt oder so verändert würde, dass sie ihre besondere Zweckbestimmung nicht mehr zu erfüllen vermöchte.
2. Bestandteile von Grundstücken sind, vorbehältlich der gesetzlichen Ausnahmen, insbesondere alle Bauten und Pflanzen sowie die Quellen (Art. 667 Abs. 2 ZGB).
3. Nach dem Ortsgebrauch ist Bestandteil des Grundstücks, was auf ihm eingegraben, aufgemauert oder sonstwie mit ihm dauernd auf oder unter der Bodenfläche verbunden ist, auch alles, was in einem Gebäude niet- und nagelfest ist.

### **Art. 95** 2. Boden- und Gebäudeteile {#art_95 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--95}

1. Namentlich gelten als Bestandteile im Sinne der vorstehenden Bestimmung:
   a) die mit dem Boden fest verbundenen und der Benutzung des Grundstücks dienenden Anlagen sowie Einrichtungen der Erzeugung, Zu- und Ableitung von Stoffen und Kräften, wie Wasser, Gas, Wärme und elektrische Energie, z.B. Leitungen, Turbinen, Heizkessel, Kläranlagen, Einfriedigungen;
   b) was an oder in einem Gebäude niet- und nagelfest ist, wie Licht- und Kraftleitungen, Aufzüge, Heiz- und Badeeinrichtungen, Ventilatoren, eingebaute Schränke, Gestelle und Spiegel, Decken- und Wandgemälde.

### **Art. 96** II. Zugehör, 1. Nach dem Ortsgebrauch {#art_96 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--96}

1. Bewegliche, nicht verbrauchbare Sachen, die mit einer beweglichen oder unbeweglichen Hauptsache in räumliche Beziehung gebracht sind mit der Bestimmung, dauernd für deren Bewirtschaftung, Benutzung oder Verwahrung zu dienen, sind Zugehör, wenn dies dem klaren Willen des Eigentümers der Hauptsache oder dem Ortsgebrauch entspricht.
2. Nach dem Ortsgebrauch gelten als Zugehör: Vorfenster, Schlüssel, bewegliche, namentlich tragbare Öfen und Herde, nicht eingebaute Badewannen, Waschtröge, Fasslager, Löschgerätschaften.

### **Art. 97** 2. Nach dem Willen des Eigentümers der Hauptsache {#art_97 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--97}

1. Wenn es der Wille des Grundeigentümers ist, sind die der dauernden Benutzung des Gebäudes dienenden und diesem angepassten Einrichtungen, insbesondere Maschinen samt den Gerätschaften zu ihrer Bedienung und Wartung sowie Hotelmobiliar und Hotelwäsche Zugehör des Gebäudes.
2. Seinen dahingehenden Willen bekundet der Eigentümer namentlich dadurch, dass er die genannten Sachen mit dem Grundstück ausdrücklich als dessen Zugehör veräussert oder durch Errichtung eines Grundpfandes mitbelastet.
3. Zum selbständigen Ausdruck bringt er seinen Willen, indem er die genannten Objekte als Zugehör im Grundbuch anmerken lässt (Art. 805 Abs. 2, Art. 946 Abs. 2 ZGB).

### **Art. 98** III. Wirkung der Bestandteils- und Zugehöreigenschaft {#art_98 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--98}

1. Die Verfügung über die Hauptsache erstreckt sich auf alle ihre Bestandteile notwendigerweise und ausnahmslos; auf die Zugehörsachen, soweit sie nicht von ihr ausgenommen sind.

## 2.5.2. B. Nachbarrecht

## 2.5.2.1. Erster Abschnitt: Bauten

## 2.5.2.1.1. I. Privatrechtliche Bauvorschriften

### **Art. 99–108** &hellip; {#art_99–108 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--99–108}

### **Art. 109** 5. Leiter- und Hammerschlagsrecht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--109}

1. Der Nachbar hat das Betreten und die Benutzung seines Grundstückes auf rechtzeitige Benachrichtigung hin gegen vollen Ersatz des Schadens zu gestatten, wenn dies nötig ist zur Ausführung von Arbeiten an Gebäuden und anderen baulichen Anlagen an der Grenze sowie zum Beschneiden und sonstigen Besorgen von Pflanzungen. Vorbehalten bleibt Art. 150.

## 2.5.2.1.2. II. Öffentlich-rechtliche Bauvorschriften

### **Art. 110–139** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--110–139}

## 2.5.2.2. Zweiter Abschnitt: Pflanzungen

### **Art. 140** 1. Privatrechtliche Grenzabstände {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--140}

1. Bäume und Sträucher, die der Grundeigentümer pflanzt oder aufwachsen lässt, müssen folgende Abstände von der Grenze, gemessen vom Mittelpunkt des Stammquerschnittes waagrecht zur Grenze haben:
   a) hochstämmige Bäume, die nicht zu den Obstbäumen gehören und Nussbäume: 6 m;
   b) hochstämmige Obstbäume (mit Ausnahme der Nussbäume): 4 m;
   c) Zwergobstbäume, Zwetschgen- und Pflaumenbäume: 2,50 m;
   d) noch kleinere Gartenbäume und kleinere Sträucher, wenn sie die Höhe von 3 m nicht übersteigen oder auf diese Höhe zurückgeschnitten werden: 50 cm; andernfalls müssen sie einen Abstand von 2,50 m haben. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Grünhecken (Art. 146 Abs. 2).
2. Ist das Nachbargrundstück Rebland, erhöhen sich diese Abstände um die Hälfte ihres Masses.
3. Ist das Nachbargrundstück Waldland, beträgt der Grenzabstand 1 m.

### **Art. 141** 2. Einsprache des Nachbarn {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--141}

1. Der Nachbar hat das Recht, die Entfernung von Bäumen und Sträuchern zu verlangen, welche nicht den vorgeschriebenen Mindestabstand von der Grenze haben.
2. Dieser Anspruch geht durch Verjährung nach fünf Jahren unter, gerechnet vom Zeitpunkt der Pflanzung an.
3. Wachsen Bäume und Sträucher wild auf, beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, in dem die Verletzung der Abstandsvorschrift für den Nachbarn deutlich erkennbar wird.
4. Der Anspruch auf Einhaltung der Höhe von 3 m gemäss Art. 140 lit. d unterliegt keiner Verjährung.

### **Art. 142** 3. Öffentlich-rechtliche Grenzabstände {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--142}

1. Die gegenüber Staatsstrassen einzuhaltenden Grenzabstände werden durch die Vorschriften des Strassengesetzes bestimmt, welche auch gegenüber anderen öffentlichen Strassen und Eisenbahnlinien Anwendung finden. Vorbehalten bleiben abweichende Vorschriften der Gemeinden und die Eisenbahngesetzgebung.

### **Art. 143** 4. Das Kapprecht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--143}

1. Wenn vom Nachbargrundstück her Äste über die Grenze hereinragen oder Wurzeln eindringen, hat der Grundeigentümer das Kapprecht.
2. Wurzeln darf er nur zur Benutzung oder Bearbeitung seines Grundstücks durch Umpflügen, Umgraben oder Aufgraben ohne weiteres kappen; Äste darf er erst kappen, nachdem er den Nachbar vergeblich zu ihrer Entfernung innert angemessener Frist aufgefordert hat.

### **Art. 144** 5. Das Anries {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--144}

1. Duldet der Grundeigentümer, dass Äste über die Grenze hereinragen, so hat er, wenn der Boden seines Grundstücks bebaut oder überbaut ist, das Recht auf die Früchte, welche an den überragenden Ästen diesseits der Grenzlinie gewachsen sind.
2. Fallen wegen der Neigung des Geländes mehr Früchte auf seinen Boden, hat er dem Nachbarn deren Einheimsung zu gestatten.

### **Art. 145** 6. Fällen von Bäumen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--145}

1. Bäume dürfen so gefällt werden, dass sie ganz oder teilweise auf ein Nachbargrundstück zu liegen kommen, wenn dies nicht oder nur mit unverhältnismässigem Arbeitsaufwand vermeidbar ist und der dem Nachbar verursachte Schaden nicht unverhältnismässig gross ist.
2. Dies darf jedoch nicht zur Unzeit geschehen und erst nach rechtzeitiger Benachrichtigung des Nachbarn.
3. Das Nachbargrundstück ist ohne Verzug vollständig zu räumen und in den vorherigen Zustand zu setzen. Für allen Schaden, der dadurch nicht behoben wird, ist dem Nachbar Ersatz zu leisten.

## 2.5.2.3. Dritter Abschnitt: Einfriedigungen

### **Art. 146** 1. Grenzabstand {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--146}

1. Vorrichtungen zur Abgrenzung und Einfriedigung eines Grundstücks, wie Häge, Holzwände (Bretterhäge), Mauern, dürfen, wenn sie nicht höher sind als 1,20 m, an die Grenze gestellt werden. Sind sie höher, ist ein Abstand von der Grenze einzuhalten, welcher das Mass der Mehrhöhe über 1,20 m hat, jedoch höchstens das Mass des für Hochbauten vorgeschriebenen Abstandes.
2. Für Grünhecken beträgt der Grenzabstand 50 cm; übersteigen sie die Höhe von 1,20 m, vergrössert sich der Abstand um die Mehrhöhe. Der Nachbar kann verlangen, dass sie so unter der Schere gehalten werden, dass sie nicht über die nach ihrem Abstand zulässige Höhe emporwachsen und auch seitlich nicht mehr als 20 cm in den Grenzabstand hineinwachsen.

### **Art. 147** 2. Weidehag {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--147}

1. Wer auf seinem Grundstück Vieh weiden lässt, hat das nachbarliche Grundstück durch einen Hag zu schützen oder das Vieh zu hüten. Für allen Schaden, der dem Nachbar aus der Viehweide entsteht, ist Schadenersatz zu leisten.

### **Art. 148** 3. Hagpflicht, a) Der verpflichtete Nachbar {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--148}

1. Wo Wiese an Wiese oder Weide an Weide grenzt, haben die Anstösser den Hag gemeinschaftlich zu erstellen. Eigentümer von Weiden, welche an Wiesen, Ackerfeld oder Waldungen stossen, sollen die nötige Hagung allein übernehmen.

### **Art. 149** b) Änderung der Kulturart {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--149}

1. Wenn eine Weide in einen Acker, in eine Wiese oder Waldung umgewandelt wird, oder umgekehrt diese Letzteren in eine Weide, so hat derjenige, dem bis anhin die Besorgung der Hagung oblag, noch während drei Jahren diese Verpflichtung zu erfüllen. Nach Ablauf dieser Zeit gilt Art. 148. Jedoch muss der Hag in unklagbarem Zustand übergeben werden.

### **Art. 150** c) Betreten des Nachbargrundstückes {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--150}

1. Das Betreten des nachbarlichen Grundstückes bei der Anbringung oder beim Unterhalte des Hages ist, soweit nötig, gestattet.

### **Art. 151** d) Einfriedigung gefährlicher Stellen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--151}

1. Brücken, Stege, Teiche, Wassersämmler, Steinbrüche, Gruben, überhaupt gefährliche Stellen sind durch zweckentsprechende, solide Häge einzufriedigen.

### **Art. 152** e) Gefährliche Häge {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--152}

1. Längs Wegen und Strassen sind Häge, welche Menschen und Tiere gefährden, verboten.

### **Art. 153** f) Häge gegenüber Wegen, Strassen und Eisenbahnen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--153}

1. Bei Einfriedigungen gegenüber öffentlichen Wegen und Strassen sowie Eisenbahnen ist Art. 142 sinngemäss anwendbar.

### **Art. 154** 4. Eigentumsverhältnisse {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--154}

1. Von Vorrichtungen, die der Einfriedigung eines Grundstückes gegenüber einem offenen anstossenden Grundstück dienen, wird vermutet, dass sie Bestandteil oder Zugehör des Ersteren sind.
2. Dasselbe gilt für Einfriedigungen, die ein Grundstück gegen Strassen, öffentliche Plätze, Weide und Wald abschliessen.
3. Stehen Vorrichtungen zur Abgrenzung und zum gegenseitigen Schutz der aneinander grenzenden Grundstücke auf der Grenze, wird Miteigentum der beiden Nachbarn vermutet (Art. 670 ZGB).

### **Art. 155** 5. Stützmauern {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--155}

1. Stützmauern gehören dem Eigentümer des Grundstückes, auf welchem sie errichtet wurden und sind von ihm zu unterhalten (Art. 103 Abs. 2).
2. Ist eine Stützmauer auf der Grenze errichtet worden, gilt sie als Bestandteil des Grundstücks, dessen Eigentümer sie erstellt hat, sofern nicht eine andere Regelung getroffen worden ist.
3. Kann weder nachgewiesen noch aus dem Zweck der Mauer geschlossen werden, vom Eigentümer welchen Grundstückes sie erstellt wurde, wird vermutet, dass sie im Miteigentum der Nachbarn stehe.
4. Wenn der Nachbar, der kein Miteigentum an der an oder auf der Grenze stehenden Stützmauer hat, auf seinem Grundstück bauliche Veränderungen trifft, welche für ihn die nachbarrechtliche Verpflichtung zur Erstellung der Stützmauer begründen würde, kann von ihm die Erwerbung des Miteigentums an der bestehenden Stützmauer durch Einkauf verlangt werden.
5. Die Kosten des Einkaufs und des Unterhaltes sind nach dem beidseitigen Interesse zu bemessen (Art. 698 ZGB).

## 2.5.2.4. Vierter Abschnitt: Wegrechte

### **Art. 156–162** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--156–162}

### **Art. 163** II. Privatrechtliche Vorschriften, 1. Der Winterweg {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--163}

1. Wo ein Winterweg besteht (Recht auf einen Fahr- oder Schlittweg zur Winterszeit), darf in der Zeit vom 1. November bis zum 1. März nötigenfalls mit Holz, Heu, Dünger, Streue und Baumaterialien für Haus und Hof und zur Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften über fremden Boden mit Schlitten oder Wagen gefahren werden, wenn der Boden gefroren oder mit ausreichendem Schnee für eine Schlittbahn bedeckt ist.
2. Ausnahmsweise, in Fällen besonderer Dringlichkeit, kann der Winterweg auch befahren werden, wenn keine Schlittbahn vorhanden und der Boden nicht gefroren ist, jedoch nur gegen Ersatz des verursachten Schadens.
3. Die Ausübung mit landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen ist gestattet, aber nur gegen Ersatz des dadurch zusätzlich verursachten Schadens.

### **Art. 164** 2. Wegrechte als Gemeindedienstbarkeiten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--164}

1. Das Recht der Einwohner der Gemeinde oder einer Siedlung innerhalb der Gemeinde zur Benutzung von Wegen, Brücken und Stegen, welche nicht als besondere Grundstücke ausgemarcht sind, wird im Grundbuch als persönliche Dienstbarkeit im Sinne von Art. 781 ZGB eingetragen.
2. Die Pflicht zum Unterhalt neuer Dienstbarkeitswege richtet sich nach den Bestimmungen des ZGB (Art. 741 ZGB).

### **Art. 165** 3. Private Flurwege {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--165}

1. Wenn die beteiligten Grundeigentümer die Anlage eines Feld- oder Waldweges mit Mehrheit nach Personen und nach Bodenfläche beschliessen, ist jeder von ihnen verpflichtet, den dafür benötigten Boden gegen Entschädigung zur Verfügung zu stellen, sei es durch Abtretung des Bodens zu Eigentum zur Bildung eines auszumarchenden Weggrundstückes, sei es durch Begründung einer Wegdienstbarkeit.
2. Die Berechtigung am neuen Weg steht den Grundeigentümern nach den Bestimmungen über das Miteigentum zu und ist mit dem Eigentum an den Grundstücken, mit welchen die Eigentümer am Wege beteiligt sind, verbunden.
3. Weitere Grundeigentümer können die Mitberechtigung nachträglich durch Einkauf erwerben.
4. Werden solche Wege von Grundeigentümern erstellt, welche eine öffentlich-rechtliche Korporation bilden, sind die Art. 167 ff. anwendbar.

### **Art. 166** 4. Fusswege {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--166}

1. Fusswege dürfen nicht zum Fahren benutzt werden.
2. Werden sie eingezäunt, sind sie bis zu einer Breite von mindestens einem Meter offen zu halten.

## 2.5.3. C. Bodenverbesserungen

### **Art. 167** 1. Gründung der Flurgenossenschaft, a) Vorbereitung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--167}

1. Zur Durchführung von Bodenverbesserungen, wie Gewässerkorrektionen, Entwässerungen, Aufforstungen, Weganlagen, Alpverbesserungen, zur Zusammenlegung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken und zur Erschliessung von Bauland sowie zum Unterhalt bestehender Wege können sich die beteiligten Grundeigentümer zu einer Flurgenossenschaft zusammenschliessen.
2. Die lnitianten können selber das Gründerkomitee bilden, oder sie können verlangen, dass der Gemeinderat mitwirke, indem er eine sachkundige Persönlichkeit bezeichnet, welche die Gründung der Genossenschaft leitet.
3. In diesem Falle haben die Initianten dem Gemeinderat in schriftlicher Eingabe ihr Begehren zu begründen und namentlich den Zweck, die Art der Durchführung, das Einzugsgebiet mit den Namen seiner Grundeigentümer und die Möglichkeiten der Finanzierung ihres Vorhabens darzulegen.
4. Auf Grund dieser Angaben erlässt der Gründungsleiter an alle Interessenten die Einladung zu einer Orientierungssitzung.

### **Art. 168** b) Gründungsbeschluss {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--168}

1. Nachdem das Einzugsgebiet vorläufig bestmöglich bestimmt und ein Statutenentwurf ausgearbeitet ist, wird die Gründungsversammlung einberufen und zwar unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen.
2. Wenn die Mehrzahl der Grundeigentümer, welchen zugleich mehr als die Hälfte des Bodens im Einzugsgebiet gehört, dem Unternehmen zustimmt, so sind die übrigen Grundeigentümer zum Beitritt verpflichtet. Die an der Beschlussfassung nicht mitwirkenden, aber ordnungsgemäss eingeladenen Grundeigentümer gelten als zustimmend.
3. Besteht Dringlichkeit, trifft der Regierungsrat nötigenfalls die erforderlichen Anordnungen gemäss Art. 27.

### **Art. 169** c) Annahme der Statuten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--169}

1. Der Gründungsversammlung ist ein von den Initianten, gegebenenfalls unter Mitwirkung des vom Gemeinderat bestimmten Vorsitzenden, ausgearbeiteter Statutenentwurf zur Beratung und Abstimmung vorzulegen.
2. Der Entwurf hat namentlich die erforderlichen Bestimmungen zu enthalten über:
   a) den Zweck der Genossenschaft und die Art und Durchführung des seiner Verwirklichung dienenden Unternehmens;
   b) das Einzugsgebiet, nach dem sich die Mitgliedschaft bestimmt;
   c) die Kostenverteilung;
   d) die Organe der Genossenschaft wie Vorstand, Kontrollstelle, technische Kommission (Bauausführungs- oder Schätzungskommission);
   e) den Unterhalt der Anlagen, welche geschaffen werden sollen.
3. Zur Annahme der Statuten bedarf es der Zustimmung der Mehrheit der an der Versammlung anwesenden stimmberechtigten Grundeigentümer.

### **Art. 170** d) Regierungsrätliche Genehmigung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--170}

1. Die Statuten und das Protokoll mit den der Gründungsversammlung vorgelegten Angaben über das Projekt und über dessen Finanzierung sind dem Regierungsrat einzureichen.
2. Mit der Genehmigung der Statuten durch den Regierungsrat erhält die Flurgenossenschaft die juristische Persönlichkeit.
3. Bilden das Projekt oder die Kostenverteilung Bestandteil der Statuten, sind diese dem Einspracheverfahren gemäss Art. 174 zu unterstellen.

### **Art. 171** e) Auflösung der Genossenschaft {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--171}

1. Die Auflösung der Genossenschaft bedarf der Genehmigung des Regierungsrates und kann erst erfolgen, wenn der Unterhalt des Werkes geregelt und sichergestellt ist.

### **Art. 172** 2. Ausführung, a) Wahlen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--172}

1. Wenn dies nicht schon an der Gründungsversammlung geschehen ist, werden nach der Genehmigung der Statuten die Wahlen durchgeführt.
2. Wird neben dem Genossenschaftsvorstand und der Kontrollstelle eine technische Kommission bestellt, soll sie aus drei Mitgliedern bestehen.
3. Besteht das Unternehmen in der Zusammenlegung von land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken, ist die Bestellung der technischen Kommission (Schätzungskommission) obligatorisch.

### **Art. 173** b) Projektierung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--173}

1. Die Genossenschaft beauftragt einen Fachmann mit der Ausarbeitung des Projektes samt Kostenvoranschlag.
2. Mit der Projektierung ist, insbesondere wenn diese eine Güterzusammenlegung zum Gegenstand hat, die Schätzung aller Grundstücke des Einzugsgebietes (Bonitierung) durchzuführen. Zugleich ist der alte Besitzstand, einschliesslich der beschränkten dinglichen Rechte, festzustellen.

### **Art. 174** c) Öffentliche Auflage und Einspracheverfahren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--174}

1. Das Projekt mit genauer Abgrenzung des Einzugsgebietes, der Voranschlag und der Kostenverteiler werden nach ihrer Annahme in der Genossenschaftsversammlung während 30 Tagen öffentlich auf der Gemeindekanzlei aufgelegt.
2. Gleichzeitig aufgelegt werden gegebenenfalls auch die Schatzung und die Darstellung des noch unveränderten Besitzstandes.
3. Den Beteiligten wird eine Frist von 30 Tagen zur Erhebung von Einsprachen gesetzt. Die Frist läuft vom Tage der Veröffentlichung im amtlichen Publikationsorgan an, für Beteiligte mit Wohnsitz ausserhalb der Gemeinde vom Tage der ihnen gemachten besonderen Mitteilung.
4. Die Einsprachen sind schriftlich, mit bestimmten Begehren und Begründung an die Gemeindekanzlei zuhanden des Vorstandes der Genossenschaft zu richten, welcher zu ihrer Abklärung und, wenn immer möglich, zu ihrer vergleichsweisen Erledigung Einigungsverhandlungen durchführt und über deren Ergebnisse ein Protokoll aufnimmt.

### **Art. 175** d) Entscheid des Regierungsrates {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--175}

1. Die aufgelegten Akten sind mit den Einsprachen, welche nicht erledigt werden konnten, samt dem Protokoll über die Einigungsverhandlung dem Regierungsrat zu unterbreiten.
2. Der Regierungsrat behandelt die Eingabe folgendermassen:
   a) Er prüft das Projekt auf seine Zweckmässigkeit und Durchführbarkeit sowie insbesondere auf die Angemessenheit der Kosten im Verhältnis zum Nutzen und auf die Billigkeit der Kostenverteilung.
   b) Privatrechtliche Einsprachen weist er, gegebenenfalls unter Ansetzung einer Frist, zur Einleitung des zivilprozessualen Verfahrens zurück.
   c) Er entscheidet öffentlich-rechtliche Einsprachen.

### **Art. 176** e) Expropriationsbefugnis {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--176}

1. Mit der Genehmigung des Projektes durch den Regierungsrat erhält die Genossenschaft die Befugnis zur Expropriation des Eigentums und von beschränkten dinglichen Rechten, soweit dies für die Ausführung des Projektes notwendig ist und eine vertragliche Einigung nicht erzielt werden konnte. Auf das Verfahren findet das Gesetz betreffend die Zwangsabtretung Anwendung.

### **Art. 177** f) Beginn und Ausführung der Arbeiten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--177}

1. Nach Genehmigung des Projektes und Kostenvoranschlages und Erledigung der öffentlich-rechtlichen Einsprachen durch den Regierungsrat kann mit der Ausführung der projektierten Arbeiten begonnen werden.
2. Erweist es sich im Laufe der Ausführung als nötig, dass Änderungen am Projekt oder Ergänzungen vorgenommen werden, ist für sie die Genehmigung des Regierungsrates einzuholen, welcher nach Anhörung der Beteiligten darüber entscheidet.

### **Art. 178** 3. Verfügungsbeschränkungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--178}

1. Vom Zeitpunkt der Genehmigung des Gründungsbeschlusses an bis zum Abschluss der Projektausführung bedürfen Änderungen am Besitzstand der Bewilligung des Genossenschaftsvorstandes. Sie kann versagt werden, wenn sonst die Ausführung des Projektes oder die Durchführung des Verfahrens wesentlich erschwert würde.
2. Der Bewilligung bedürfen insbesondere:
   a) Handlungen, welche die Zweckbestimmung oder den Wert eines einbezogenen Grundstückes verändern, wie die Erstellung von Bauten, die Anlage von Kiesgruben und sonstige Vorkehren zur Ausbeutung von Bodenbestandteilen, Holzschläge usw.;
   b) rechtsgeschäftliche Handänderungen und Belastungen mit Dienstbarkeiten.

### **Art. 179** 4. Anmerkung im Grundbuch {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--179}

1. Die Einbeziehung des Grundstückes in das Bodenverbesserungsverfahren ist auf Anmeldung des Genossenschaftsvorstandes im Grundbuch anzumerken.
2. Wird ein Rechtsgeschäft über ein solches Grundstück öffentlich beurkundet, bevor die Anmerkung erfolgt ist, soll in der Urkunde auf die Verfügungsbeschränkung hingewiesen werden.

### **Art. 180** 5. Weitere Vorschriften über Güterzusammenlegungen im Besonderen, a) Einbezogene Grundstücke {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--180}

1. In die Zusammenlegung werden alle Grundstücke innerhalb eines natürlich oder wirtschaftlich abgegrenzten Gebietes einbezogen, welche erfasst werden müssen, damit das Unternehmen in zweckmässiger Weise durchgeführt werden kann.
2. Wenn der Zweck der Zusammenlegung die Einbeziehung von Garten- und Rebland, von Grundstücken, auf denen Wohnhäuser oder gewerbliche Bauten stehen oder auf denen Steine, Kies oder Lehm gewerblich ausgebeutet werden, nicht verlangt, soll davon abgesehen werden.

### **Art. 181** b) Änderung des Besitzstandes {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--181}

1. Durch die Güterzusammenlegung tritt, ohne Übertragung des Eigentums, an die Stelle des alten ein neuer Besitzstand, in welchen die einbezogenen Parzellen eines jeden Beteiligten ersetzt werden durch eine oder ganz wenige andere Parzellen von entsprechend grösserer Ausdehnung, welche die für die Bewirtschaftung möglichst günstige Form, Lage und Wegsamkeit haben.
2. Das Land, welches die Genossenschaft zur Erstellung gemeinschaftlicher Anlagen, insbesondere für den Bau von Wegen benötigt, verschafft sie sich durch Rückbehalt unter Abzug vom Gesamtwert des alten Besitzstandes.
3. Wenn der Kanton oder die Gemeinde für den Bau einer projektierten Strasse Boden im Zusammenlegungsgebiet benötigt, kann der Regierungsrat einen zusätzlichen Rückbehalt und Abzug anordnen, für den der Genossenschaft der Verkehrswert zu ersetzen ist.

### **Art. 182** c) Grundsätze der Neuzuteilung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--182}

1. Durch die Neuzuteilung soll jedem Beteiligten Boden im Bonitätswert seiner einbezogenen Grundstücke in möglichst wenigen und entsprechend ausgedehnten Stücken zugewiesen werden und zwar, soweit dies unter Wahrung der Gleichheit durchführbar ist, in der Lage, in der sich die Schwerpunkte des alten Besitzstandes befunden haben.
2. Eine Entschädigung in Geld kann erfolgen:
   a) zur Ausgleichung kleiner Wertunterschiede zwischen altem und neuem Besitzstand;
   b) wenn nur ein kleines Grundstück von geringem Wert einbezogen wurde und es an geeignetem Boden zum Ersatz fehlt, in welchem Fall sich die Entschädigung nach dem Verkehrswert bemisst.
3. Werden mit der Zusammenlegung andere Bodenverbesserungen durchgeführt, wird der dadurch geschaffene Mehrwert bei der Neuzuteilung berücksichtigt.

### **Art. 183** d) Verfahren der Neuzuteilung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--183}

1. Der Entwurf der Neuzuteilung ist nach den Bestimmungen über das Projekt und den Kostenvoranschlag (Art. 174) öffentlich aufzulegen und dem Einspracheverfahren zu unterstellen.
2. Nach der Erledigung der Einsprachen ist der definitive Neuzuteilungsplan samt der Neuordnung der Dienstbarkeiten und der vorgemerkten und angemerkten Rechte dem Regierungsrat zur Genehmigung vorzulegen.
3. Mit der Genehmigung der Neuzuteilung durch den Regierungsrat gehen die neuen Grundstücke ins Eigentum der Personen über, denen sie zugeteilt sind.
4. Gleichzeitig gehen die Dienstbarkeiten, die vorgemerkten und angemerkten Rechte, welche im Plan der Neuzuteilung als weiterbestehend aufgeführt sind, auf die neuen Grundstücke über, während alle andern untergehen.

### **Art. 184** e) Grundbuchliche Behandlung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--184}

1. Mit der Eintragung der durch die Neuzuteilung erfolgten Änderung der Eigentums- und Dienstbarkeitsverhältnisse führt der Grundbuchverwalter auch die Verlegung der Grundpfandrechte und Grundlasten auf die neuzugeteilten Grundstücke durch (Art. 802 ZGB).
2. Für die grundbuchliche Behandlung der Güterzusammenlegungen wie auch der übrigen Bodenverbesserungen im Sinne der Bestimmungen dieses Abschnittes dürfen keine Gebühren erhoben werden (Art. 954 Abs. 2 ZGB).

### **Art. 185** 6. Kostenbeiträge {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--185}

1. Für die Beiträge, welche die Genossenschaft zur Deckung der Kosten des Bodenverbesserungsunternehmens erhebt, steht ihr an den einbezogenen Grundstücken der Mitglieder ein allen eingetragenen Pfandrechten vorgehendes Pfandrecht ohne Eintragung zu (Art. 234).
2. Ein Grundeigentümer, welcher zur Bezahlung seiner Kostenbeiträge ein Darlehen aufnimmt, kann dem Gläubiger ein allen eingetragenen Belastungen vorgehendes Pfandrecht durch Eintragung im Grundbuch einräumen (Art. 820 ZGB, Art. 75 und Art. 119 Grundbuchverordnung).

### **Art. 186** 7. Bestimmungen anderer Gesetze {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--186}

1. Auf Bodenverbesserungen, die mit staatlichen Beiträgen durchgeführt werden, finden ausser den Bestimmungen dieses Abschnittes die Vorschriften der kantonalen und der eidgenössischen Spezialgesetzgebung Anwendung, namentlich die Vorschriften des Gesetzes über die Beitragsleistung an die Verbesserung landwirtschaftlicher Heimwesen im Kanton Appenzell A.Rh. und des eidgenössischen Landwirtschaftsgesetzes sowie der Bundesgesetze über die Forst- und die Wasserbaupolizei.

### **Art. 187** 8. Anwendung auf Bauland {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--187}

1. Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die landwirtschaftliche Güterzusammenlegung können auch auf Bauland angewendet werden, wenn eine zweckmässige Überbauung die Änderung der Grenzen (Grenzbereinigung) oder die Zusammenlegung und Neuzuteilung der Bauparzellen (Umlegung) nötig macht.

### **Art. 188** 9. Streitigkeiten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--188}

1. Streitigkeiten, die sich aus dem Unternehmen unter den Beteiligten ergeben, werden in erster Instanz vom Departement Bau und Volkswirtschaft entschieden.

## 2.5.4. D. Natur- und Heimatschutz

### **Art. 189–197** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--189–197}

## 2.5.5. E. Wasserrecht

### **Art. 198–228** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--198–228}

## 2.5.6. F. Bergrecht

### **Art. 229** Bergregal {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--229}

1. Die Verfügung über die Vorkommen von Erzen, Kohle, Erdöl, Erdgas und anderen festen, halbfesten, flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen und Mineralien für die Erzeugung von Atomenergie sowie über Salzlagerstätten steht dem Kanton als Regal zu.
2. Regalbehörde ist der Regierungsrat.
3. Der Regierungsrat ist insbesondere zur Erteilung von Schürf- und Erschliessungsbewilligungen sowie zur Erteilung von Ausbeutungskonzessionen (Bergrechtskonzessionen) zuständig.
4. Die Verwaltung des Bergregals kann durch Verordnung des Kantonsrates näher geregelt werden.

## 2.5.7. G. Jagd und Fischerei

### **Art. 230** Zutrittsrecht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--230}

1. Über die Ausübung der Jagd und Fischerei gelten die einschlägigen Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Kantons. Das Betreten fremden Wies- und Weidelandes und Waldes ist zur Ausübung der Jagd und Fischerei den Jagd- und Fischereiberechtigten nur gestattet, soweit dies ohne Schädigung der Grundeigentümer geschehen kann. Für entstehenden Schaden ist Schadenersatz zu leisten (Art. 699 ZGB).

## 2.5.8. H. Grundpfandrecht

### **Art. 231** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--231}

### **Art. 232** 2. Grundstücke des Verwaltungs- und Nutzungsvermögens {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--232}

1. Nicht verpfändbar und nicht pfändbar sind Grundstücke des Verwaltungsvermögens des Kantons sowie der Gemeinden und anderer Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechtes (Bundesgesetz über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts).
2. Grundstücke des Nutzungsvermögens einer Gemeinde oder Körperschaft des kantonalen öffentlichen Rechtes können nur zur Finanzierung von Aufwendungen zu ihrer Sicherung oder Ertragssteigerung und nur mit Genehmigung des Regierungsrates verpfändet werden.

### **Art. 233** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--233}

### **Art. 234** 4. Gesetzliche Pfandrechte {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--234}

1. Ein gesetzliches, allen eingetragenen Belastungen vorgehendes Grundpfandrecht besteht ohne Eintragung:
   a) für die der kantonalen Brand- und Elementarschadenversicherungsanstalt geschuldeten Prämien auf eine Dauer von zwei Jahren seit ihrer Fälligkeit;
   b) für die auf Liegenschaften, Gebäulichkeiten und andere bauliche Anlagen verlegten öffentlich-rechtlichen Beiträge an die Kosten der Erstellung und des Ausbaues von Wegen und Strassen, von Bodenverbesserungen, Güterzusammenlegungen, Abwasseranlagen, Verbauungen von Gewässern, auf die Dauer von zehn Jahren, gerechnet von der Kostenverteilung an.
2. …
3. Die Dauer, für welche das Pfandrecht besteht, verlängert sich um die Dauer einer bewilligten Stundung, jedoch höchstens um zwei Jahre.
4. Der Gläubiger kann unbeschadet seines gesetzlichen Pfandrechtes auch auf Pfändung oder Konkurs betreiben.
5. Vorbehalten bleibt der Schutz gutgläubiger Dritter gemäss Art. 836 Abs. 2 ZGB für Pfandrechte im Betrag von über 1'000 Franken.

### **Art. 235** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--235}

### **Art. 235a** 5a. Amtliche Schätzung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--235a}

1. Der Regierungsrat regelt das amtliche Schätzungswesen.

### **Art. 236–239** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--236–239}

### **Art. 240** 7. Belastungsgrenze für die Errichtung von Grundpfandrechten auf landwirtschaftlichen Gründstücken {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--240}

1. Die Belastungsgrenze für die Errichtung von Grundpfandrechten auf landwirtschaftlichen Grundstücken richtet sich nach den Vorschriften von Art. 73 ff. des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht.

### **Art. 241** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--241}

### **Art. 242** 9. Kündigung von Schuldbriefen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--242}

1. Die bestehenden Kündigungsbeschränkungen des kantonalen Rechts werden aufgehoben.
2. Schuldbriefe, die während der Geltungsdauer der Kündigungsbeschränkungen errichtet wurden, sind nach Art. 847 ZGB kündbar.

### **Art. 243** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--243}

## 2.5.9. I. Fahrnispfandrecht

## 2.5.9.1. Erster Abschnitt: Viehverpfändung

### **Art. 244** 1. Ermächtigung zur Gewährung von Darlehen gegen Verpfändung von Vieh {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--244}

1. Der Regierungsrat kann Geldinstitute und Genossenschaften, die sich mit der Abgabe von Darlehen befassen, zur Annahme eines Pfandrechtes an Vieh ohne Übertragung des Besitzes (Viehverpfändung, Art. 885 ZGB) ermächtigen.
2. Die einschlägigen Statuten und Reglemente dieser Institute bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates.

### **Art. 245** 2. Viehverschreibungsprotokoll {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--245}

1. Die Viehverpfändung ohne Übertragung des Besitzes erfolgt durch Eintragung in ein vom Betreibungsamt geführtes Verschreibungs-Protokoll.
2. Über die Führung des Protokolls und die Gebühren bestimmt die Verordnung des Bundesrates betreffend die Viehverpfändung das Nähere.
3. Das Betreibungsamt untersteht auch als Verschreibungsamt der Aufsicht des Obergerichtes.

## 2.5.9.2. Zweiter Abschnitt: Pfandleihgewerbe

### **Art. 246** Bewilligung und Kontrolle {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--246}

1. Wer das Pfandleihgewerbe (Art. 907 ff. ZGB) betreiben will, bedarf hiezu einer Bewilligung des Regierungsrates.
2. Die Bewilligung darf nur an öffentliche oder gemeinnützige Anstalten oder an solche Personen erteilt werden, welche sich über einen unbescholtenen Leumund ausweisen und in den letzten drei Jahren weder in Konkurs geraten, noch fruchtlos betrieben worden sind.
3. Der Regierungsrat kann nötigenfalls eine Kontrolle über das Pfandleihgewerbe anordnen, Gebühren erheben und weitere Vorschriften aufstellen.

## 2.5.10. K. Grundbuch

### **Art. 247** 1. Grundbuchkreise {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--247}

1. Jede Gemeinde bildet einen Grundbuchkreis, doch können sich zwei oder mehrere Gemeinden zur Bildung eines Grundbuchkreises zusammenschliessen.
2. Die Bildung solcher Grundbuchkreise kann, wo dies im Interesse einer zweckmässigen Einrichtung und sachkundigen Führung des Grundbuchamtes als geboten erscheint, vom Regierungsrat mit Genehmigung des Kantonsrates angeordnet werden.

### **Art. 248** 2. Grundbuchverwalter {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--248}

1. Der Gemeinderat wählt einen Grundbuchverwalter und mindestens einen Stellvertreter, der unter eigener Verantwortung handelt, wenn der Grundbuchverwalter verhindert ist oder sich im Ausstand befindet. Die Wahl von Grundbuchverwalter und Stellvertretern bedarf der Genehmigung des Regierungsrates.
2. Die fachliche Eignung der Grundbuchverwalter und Stellvertreter muss durch Ausbildung oder Praxis nachgewiesen sein. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.
3. Die Grundbuchämter sind mit genügend Fach- und Hilfspersonal auszustatten, so dass die einwandfreie Erfüllung sämtlicher Aufgaben jederzeit gewährleistet ist.

### **Art. 249** 3. Kosten der Grundbuchführung und Gebühren {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--249}

1. Die Gemeinden tragen die Kosten der Grundbuchführung und beziehen die Grundbuchgebühren.
2. Der Gebührentarif für die Führung des Grundbuches wird vom Kantonsrat erlassen.

### **Art. 250** 4. Aufsichtsbehörde {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--250}

1. Die Grundbuchämter stehen unter der Aufsicht des Regierungsrates.
2. Der Regierungsrat übt die Aufsicht aus durch die Entscheidung der allgemeinen und speziellen Grundbuchbeschwerden, durch den Erlass von Verordnungen und Dienstanweisungen, die Durchführung von Inspektionen auch in den Gemeinden ohne eidgenössisches Grundbuch sowie durch Massnahmen zur Beseitigung von Übelständen in der Organisation und in der Amtsführung (Art. 956 - 956b ZGB).

### **Art. 251** 5. Haftung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--251}

1. Der Kanton ist für allen Schaden verantwortlich, der aus der Führung des Grundbuches entsteht.
2. Er hat ein Rückgriffsrecht auf die betreffende Gemeinde und diese auf die Beamten und Angestellten der Grundbuchverwaltung sowie die Organe der unmittelbaren Aufsicht, denen ein Verschulden zur Last fällt.
3. Die Gemeinden können von den Beamten und Angestellten der Grundbuchverwaltung angemessene Sicherstellung verlangen (Art. 955 ZGB).

### **Art. 252** 6. Öffentliches Bereinigungsverfahren&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--252}

1. Der Regierungsrat kann das öffentliche Bereinigungsverfahren nach Art. 976c ZGB in einem bestimmten Gebiet anordnen. Er regelt das Nähere durch Verordnung.
…

### **Art. 253** 7. Zugang zu Daten des Grundbuches&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--253}

1. Die ohne Interessennachweis einsehbaren Daten des Hauptbuchs gemäss Art. 970 Abs. 2 ZGB werden im Internet öffentlich zugänglich gemacht. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.
2. Der Regierungsrat regelt durch Verordnung den erweiterten Zugriff auf Daten des informatisierten Grundbuchs im Abrufverfahren. Der Datenzugriff ist kostenlos für die zugelassenen Benutzer des Kantons, der Gemeinden und weitere Institutionen, die öffentliche Aufgaben erfüllen.
3. …

### **Art. 254** 8. Informatisierte Grundbuchführung und elektronischer Geschäftsverkehr&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--254}

1. Die Grundbuchführung mittels Informatik und der elektronische Geschäftsverkehr für die Grundbuchämter sind nach Massgabe des Bundesrechts zugelassen. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.

### **Art. 254a** 9. Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--254a}

1. Alle öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen des kantonalen Rechts, die dem Eigentümer eine dauerhafte Nutzungs- und Verfügungsbeschränkung oder eine grundstückbezogene Pflicht auferlegen, sind im Grundbuch anzumerken.

## 2.6. Sechster Teil: Obligationenrecht

## 2.6.1. A. Versteigerungen

### **Art. 255** 1. Bekanntmachung: Anwesenheit amtlich bestellter Personen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--255}

1. Eine öffentliche Versteigerung muss wenigstens acht Tage vor ihrer Abhaltung öffentlich bekanntgemacht und in Gegenwart von mindestens zwei vom Gemeinderat hiefür ernannten Personen, von denen eine das Protokoll führt, abgehalten werden.

### **Art. 256** 2. Steigerungsbedingungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--256}

1. Zu Beginn sind die Steigerungsbedingungen zu verlesen. Über die Liegenschaften ist eine Beschreibung, soweit möglich unter Angabe des Flächenmasses sowie ein vollständiges Verzeichnis aller Rechte und Lasten in die Steigerungsbedingungen aufzunehmen.
2. Diese Schriftstücke sind während der Steigerung zur Einsicht aufzulegen.

### **Art. 257** 3. Rücktritt wegen Zahlungsverzuges {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--257}

1. Der Veräusserer kann sofort vom Kaufe zurücktreten, wenn nicht Zahlung in bar oder gemäss den Versteigerungsbedingungen geleistet wird.

### **Art. 258** 4. Protokoll, a) Erstellung und Aufbewahrung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--258}

1. Über jede Steigerung ist ein Protokoll aufzunehmen und amtlich zu verwahren.

### **Art. 259** b) Inhalt {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--259}

1. Bei Versteigerungen von Liegenschaften sind alle Angebote in das Protokoll einzutragen, bei solchen von Fahrnis nur dasjenige, auf das der Zuschlag erfolgt ist.

### **Art. 260** 5. Eidgenössisches Recht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--260}

1. Die Bestimmungen des OR und des SchKG über Versteigerungen bleiben vorbehalten.

## 2.6.2. B. Hinterlegung

### **Art. 261** Depositenstelle {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--261}

1. Depositenstellen sind in allen Fällen, in denen die Hinterlegung vorgesehen und dabei oder durch Beschluss des Regierungsrates nicht eine andere Stelle bezeichnet ist, die Niederlassungen von Schweizer Banken und die Sparkassen im Kanton Appenzell Ausserrhoden, die dem Bankengesetz unterstehen.

## 2.6.3. C. Verantwortlichkeit für den von Beamten und Angestellten des Gemeinwesens verursachten Schaden

### **Art. 262** 1. Haftung des Gemeinwesens {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--262}

1. Für Schaden, der Dritten durch Beamte, Angestellte oder Behördemitglieder des Kantons, der Gemeinden und anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechtes in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit widerrechtlich verursacht wird, haftet das Gemeinwesen.

### **Art. 263** 2. Rückgriff {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--263}

1. Haben Beamte, Angestellte oder Behördemitglieder den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht, kann das Gemeinwesen auf sie in dem Umfang Rückgriff nehmen, in dem es Schadenersatz geleistet hat, und zwar auch nach Auflösung des Dienstverhältnisses.
2. Wird auf mehrere Verursacher des Schadens zurückgegriffen, ist Art. 266 anwendbar.

### **Art. 264** 3. Schädigung des Gemeinwesens {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--264}

1. Für Schaden, den Beamte, Angestellte oder Behördemitglieder eines Gemeinwesens diesem selber vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht haben, sind sie ihm haftbar.

### **Art. 265** 4. Herabsetzungsgründe {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--265}

1. Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung oder Unterlassung eingewilligt oder hat er für Umstände einzustehen, die zur Entstehung oder Vergrösserung des Schadens beigetragen haben; hat er es insbesondere unterlassen, von Rechtsmitteln oder sonstigen Rechtsbehelfen zur Abwendung des Schadens Gebrauch zu machen, so kann der Richter den Ersatzanspruch herabsetzen oder gänzlich ablehnen.
2. Ist der Schaden dem Gemeinwesen zugefügt worden, sind diese Bestimmungen sinngemäss anwendbar, insbesondere auf die Ermächtigung durch die vorgesetzte Behörde sowie auf deren Genehmigung oder Duldung des Verhaltens des Beamten oder Angestellten, welcher den Schaden verursacht hat.
3. Im Übrigen sind die Art. 42, 43 und 44 OR massgebend für die Festsetzung des Schadens, die Bestimmung des Ersatzes und die Herabsetzungsgründe.

### **Art. 266** 5. Haftung mehrerer {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--266}

1. Haben mehrere Behörden, Behördemitglieder, Beamte oder Angestellte den Schaden durch bewusstes Zusammenwirken gemeinsam verschuldet, so haften sie solidarisch.
2. In allen übrigen Fällen haftet jeder von ihnen für den dem Grad seines Verschuldens entsprechenden Anteil.

### **Art. 267** 6. Eidgenössisches Recht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--267}

1. Vorbehalten bleiben die Verantwortlichkeitsbestimmungen des Bundesrechtes.

### **Art. 268** 7. Durch rechtmässige Ausübung der Staatsgewalt verursachter Schaden {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--268}

1. Wenn jemand bei rechtmässiger Ausübung der Staatsgewalt aus Gründen der öffentlichen Wohlfahrt ohne eigenes Verschulden Schaden erlitten hat, so stehen ihm gegenüber dem Staate insoweit Ersatzansprüche zu, als sich solche aus einer entsprechenden Anwendung der Grundsätze des Gesetzes über die Zwangsabtretung ergeben.

## 2.6.4 D. Normalarbeitsvertrag&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 268a** Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmende im Hausdienst {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--268a}

1. Der Regierungsrat erlässt einen Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmende im Hausdienst.

## 3. III. Titel: Übergangsbestimmungen

## 3.1. A. Eheliches Güterrecht

### **Art. 269** 1. Altrechtliche Eheverträge {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--269}

1. Ein vor dem Inkrafttreten des ZGB gültig abgeschlossener Ehevertrag behält auch nach diesem Zeitpunkt seine Gültigkeit, hat aber nach dem Inkrafttreten des ZGB Wirkung Dritten gegenüber nur unter der Voraussetzung, dass er vor diesem Zeitpunkte beim Regierungsrat zur Eintragung in das Güterrechtsregister angemeldet wird (Art. 10 Schlusstitel ZGB).

### **Art. 270** 2. Unterstellung der internen güterrechtlichen Verhältnisse unter das neue Recht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--270}

1. Die zur Zeit des Inkrafttretens des ZGB bestehenden Ehen verbleiben güterrechtlich in Bezug auf das Verhältnis der Ehegatten unter sich unter dem bisherigen Rechte, mit Ausnahme der Bestimmungen über den ausserordentlichen Güterstand, das Sondergut und den Ehevertrag.
2. Durch Einreichung einer gemeinsamen schriftlichen Erklärung beim Regierungsrat zuhanden des Güterrechtsregisters können die Ehegatten ihre Rechtsverhältnisse auch unter sich dem neuen Rechte unterstellen, sei es für die ganze Dauer der Ehe, sei es von einem bestimmten Zeitpunkt an (Art. 9 Schlusstitel ZGB).

## 3.2. B. Grundpfandrechte

### **Art. 271** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--271}

### **Art. 272** 2. Gleichstellung altrechtlicher Pfandarten&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--272}

1. Die zur Zeit des lnkrafttretens des ZGB bestehenden liegenden Zedel und Handwechselzedel bleiben in Kraft und unterliegen mit Vorbehalt von Art. 273 den Bestimmungen des kantonalen Zedelgesetzes vom 30. April 1882 (Art. 22 Schlusstitel ZGB).
2. Durch freie Vereinbarung können die Beteiligten jederzeit die bestehenden Zedel sowie Gülten, die gestützt auf das Bundesrecht oder früheres kantonales Recht errichtet wurden, in Pfandarten des neuen Rechts umwandeln.

### **Art. 273** 3. Pfandstellen von Zedeln {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--273}

1. Ein Vorrücken der hinteren Zedel von Gesetzes wegen bei Abzahlung oder Entkräftung eines vorderen Zedels findet nicht mehr statt. Vorbehalten blei-ben besondere, im Zedel ausdrücklich enthaltene Vereinbarungen.

## 3.3. C. Grundbuchrecht

### **Art. 274** 1. Altrechtliche Formen und Tagebuch {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--274}

1. Bis zur Einführung des Grundbuches kommen den Eintragungen und Streichungen in den bisherigen Handänderungs-, Servituten- und Pfandprotokollen auf den Gemeindekanzleien in Bezug auf Entstehung, Übertragung, Umänderung und Untergang der dinglichen Rechte Grundbuchwirkung zu (Art. 48 Schlusstitel ZGB).
2. Doch ist in jedem Grundbuchkreis, auch schon vor der Einführung des Grundbuches, das Tagebuch nach eidgenössischem Formular gemäss Art. 948 ZGB und den Vorschriften der Verordnung betreffend das Grundbuch zu führen.

### **Art. 275** 2. Einführung des Grundbuches, a) Vermessung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--275}

1. Das Grundbuch wird auf Grund der amtlichen Vermessung eingeführt.
2. Den Zeitpunkt der Einführung für jede Gemeinde bestimmt der Regierungsrat.

### **Art. 276–278** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--276–278}

### **Art. 279** e) Organisatorische Massnahmen und Aufsichtsbefugnisse {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--279}

1. Die weiteren zur Einführung des Grundbuches notwendigen Weisungen werden im Rahmen der Vorschriften des Bundes vom Regierungsrat erlassen.
2. …

### **Art. 280** 3. Grundstücke im Gemeingebrauch und Verwaltungsvermögen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--280}

1. Grundstücke, die zum Verwaltungsvermögen des Kantons, der Gemeinde oder einer andern Korporation des öffentlichen Rechtes gehören, werden in das Grundbuch bei seiner Einführung aufgenommen.
2. Über die Aufnahme von Grundstücken im Gemeingebrauch entscheidet, soweit sie nicht gemäss Art. 944 Abs. 2 ZGB (Errichtung dinglicher Rechte) notwendig ist, der Regierungsrat.

## 3.4. D. Zivilprozessordnung

### **Art. 281** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--281}

## 3.41 D<sup>bis</sup>. Kindes- und Erwachsenenschutzrecht&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 281a** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--281a}

1. Bereits vor dem Inkrafttreten der Änderung der Art. 37–70 vom 20. Februar 2012 können die Mitglieder der neuen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, die Personen der Fachdienste sowie der Berufsbeistandschaften angestellt werden. Sie können Einsicht in die Akten der bestehenden Massnahmen wie auch der hängigen Verfahren im Bereich des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts nehmen.

## 3.5. E. Aufhebung kantonalen Rechtes

### **Art. 282** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--282}

1. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die damit in Widerspruch stehenden Bestimmungen des kantonalen Rechts aufgehoben. Insbesondere sind aufgehoben:
   1. Gesetz vom 30. April 1911 betreffend die Einführung des schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Appenzell A.Rh.;
   2. Kantonale Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Revision der Titel XXIV–XXXIV des Obligationenrechts, vom 18. Dezember 1936, für den Kanton Appenzell A.Rh.;
   3. Gesetz vom 29. April 1906 betreffend die Berechtigung der Gemeinden zur Aufstellung von Baureglementen;
   4. Verordnung vom 27. Dezember 1917 betreffend die Ausführung der Wasserrechtsgesetzgebung des Bundes im Kanton Appenzell A.Rh.;
   5. Einführungsverordnung vom 15. Februar 1965 zum Bundesgesetz vom 19. Dezember 1963 über die Änderung des vierten Teils des Zivilgesetzbuches (Miteigentum und Stockwerkeigentum);
   6. Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Kartelle und ähnliche Organisationen vom 20. Dezember 1962;
   7. Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über den Abzahlungs- und den Vorauszahlungsvertrag vom 23. März 1962;
   8. Art. 40 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. April 1941 über die Einführung und Anwendung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und über das kantonale Strafrecht für den Kanton Appenzell A.Rh.;
   9. Art. 50k Abs. 3 des Gesetzes vom 27. April 1958 über die direkten Steuern für den Kanton Appenzell A.Rh.;
   10. Art. 7 des Reglementes vom 22. März 1952 betreffend die Fürsorge Alkoholgefährdeter.

## 3.6. F. Schlussbestimmung

### **Art. 283** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--211.1--283}

1. Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft.