212.11
# Verordnung über das Zivilstandswesen
Vom 20.05.2003 (Stand 01.09.2017)

## 1. I. Organisation

### **Art. 1** Aufsichtsbehörde {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--212.11--1}

1. Das Departement Inneres und Sicherheit ist Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen.
2. Es ist zuständig für Aufsichts- und Disziplinarmassnahmen gemäss den bundesrechtlichen Bestimmungen sowie für den Erlass von Bussenverfügungen wegen Missachtung der Meldepflichten.

### **Art. 2** Fachstelle Bürgerrecht und Zivilstand {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--212.11--2}

1. Die Fachstelle Bürgerrecht und Zivilstand untersteht dem Departement Inneres und Sicherheit.
2. Die Fachstelle nimmt alle Befugnisse wahr, die nicht durch Bundesrecht, kantonales Recht oder durch Vereinbarungen mit anderen Kantonen einer anderen Behörde übertragen sind.

### **Art. 2a** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--212.11--2a}

### **Art. 3** Zivilstandsämter {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ar--212.11--3}

1. …
2. Die Gemeinden erfüllen die ihnen zugewiesenen Aufgaben im Zivilstandswesen auf ihre Kosten.
3. Die jährlichen Betriebs- und Investitionskosten für die zentrale Datenbank Infostar werden den Zivilstandsämtern im Verhältnis der Einwohnerzahl des jeweiligen Zivilstandskreises in Rechnung gestellt.

### **Art. 4** Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamte, Stellvertretung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ar--212.11--4}

1. Die Gemeinden eines Zivilstandskreises wählen für ihr Zivilstandsamt mindestens eine Zivilstandsbeamtin oder einen Zivilstandsbeamten, bestimmen die Leiterin oder den Leiter und regeln die Stellvertretung. Über personelle Mutationen ist die Fachstelle vorgängig zu informieren.
2. …

## 2. II. Amtsführung

### **Art. 5** Amtssprache {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ar--212.11--5}

1. Die Amtssprache ist Deutsch.

### **Art. 6** Aktenprüfung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ar--212.11--6}

1. Das Zivilstandsamt legt der Fachstelle die Akten zur Prüfung vor, wenn eine ausländische Person in das Personenstandsregister aufgenommen wird.
2. Die Fachstelle kann:
   a) Ausnahmen von der Aktenvorlegungspflicht festlegen;
   b) zusätzliche Fälle der Aktenvorlegungspflicht unterstellen;
   c) einzelne Zivilstandsbeamtinnen oder Zivilstandsbeamte, die über die erforderlichen Sachkenntnisse verfügen, ganz oder teilweise von der Aktenvorlegungspflicht befreien.

### **Art. 7** &hellip; {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ar--212.11--7}

### **Art. 7a** Einsicht in die Zivilstandsregister {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ar--212.11--7a}

1. Die Einsichtnahme in die Zivilstandsregister im Sinne von Art. 92b Abs. 4 ZStV erfolgt im Staatsarchiv.

### **Art. 7b–8** &hellip; {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ar--212.11--7b–8}

### **Art. 8a** Beurkundungen betreffend den Personenstand {#art_8a omnilex-key=ch-lexwork-ar--212.11--8a}

1. Für die Aufgaben nach Art. 2 Abs. 2 ZStV sind die ordentlichen Zivilstandsämter zuständig.
2. Ausländische Entscheidungen und Urkunden über den Zivilstand auf Grund von Verfügungen der Aufsichtsbehörde werden wie folgt beurkundet:
   a) in den Fällen von Art. 23 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZStV vom Zivilstandsamt am Heimatort der betroffenen Person;
   b) in den Fällen von Art. 23 Abs. 2 lit. b ZStV vom Zivilsandsamt am Ort des Wohnsitzes der betroffenen Person oder des Ortes, in dem anschliessend eine weitere Amtshandlung vorzunehmen ist;
   c) in den Fällen von Art. 23 Abs. 2 lit. c ZStV vom Zivilstandsamt am Geburtsort der betroffenen Person.
3. Verwaltungsverfügungen des Bundes sowie Einbürgerungen, Bürgerrechtsentlassungen und -feststellungen werden vom Zivilstandsamt am Heimatort der betroffenen Person beurkundet.
4. Urteile der kantonalen Gerichte werden vom Zivilstandsamt am Sitz des Gerichtes beurkundet. Urteile des Bundesgerichtes werden vom Zivilstandsamt am Sitz der ersten Instanz beurkundet.
5. Namensänderungen, Adoptionen sowie die testamentarische Anerkennung eines Kindes werden vom Zivilstandsamt am Sitz der entscheidenden Verwaltungsbehörde beurkundet.
6. Die Gerichte und Verwaltungsbehörden richten ihre Mitteilungen über die Entscheide an das für die Beurkundung zuständige Zivilstandsamt.

### **Art. 9** &hellip; {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ar--212.11--9}

### **Art. 9a** Tod einer unbekannten Person {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ar--212.11--9a}

1. Wer beim Tod einer unbekannten Person zugegen war oder die Leiche einer solchen findet, hat die Kantonspolizei ohne Verzug zu benachrichtigen.
2. Die Kantonspolizei erstattet dem am Todesort zuständigen Zivilstandsamt schriftlich die Anzeige.

### **Art. 10** Anzeige eines Todesfalls bei der Wohngemeinde {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--212.11--10}

1. Stirbt eine Person in ihrer Wohnsitzgemeinde, so kann dieser Gemeinde der Todesfall mündlich angezeigt werden. Jede Gemeinde bezeichnet eine Dienststelle.
2. Mit der Erstattung der Anzeige sind die ärztliche Todesbescheinigung sowie die für die Beurkundung des Todes erforderlichen Dokumente zu übergeben.
3. Die Dienststelle der Wohnsitzgemeinde, welche die Anzeige entgegennimmt, hat den Todesfall unverzüglich dem zuständigen Zivilstandsamt schriftlich mitzuteilen. Die Dokumente gemäss Abs. 2 sind beizulegen.

### **Art. 11** Bestattungswesen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--212.11--11}

1. Die Zivilstandsämter haben jede Anzeige eines Todesfalls oder Leichenfundes zuhanden der für die Bestattung oder die Ausstellung eines Leichenpasses zuständigen Behörde zu bescheinigen.
2. Das Departement Gesundheit und Soziales erteilt die Bewilligung zur Bestattung oder zur Ausstellung eines Leichenpasses, wenn die Anzeige des Todes oder des Leichenfundes an das Zivilstandsamt noch nicht erfolgt ist.
3. Die Zuständigkeit zur Ausstellung von Leichenpässen richtet sich nach der Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Ausstellung von Ausweisen für Schweizer Staatsangehörige.

### **Art. 12** Findelkind {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--212.11--12}

1. Wer ein Kind unbekannter Abstammung findet, hat sofort das Gemeindepräsidium des Auffindungsortes zu benachrichtigen. Es veranlasst umgehend die polizeilichen Ermittlungen und orientiert das Departement Inneres und Sicherheit.
2. Fehlen Anhaltspunkte über die Abstammung des Kindes, so überweist das Departement Inneres und Sicherheit die Akten an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, welche dem Kind einen Familien- und Vornamen gibt, eine Vormundschaft anordnet und dem Zivilstandsamt schriftliche Anzeige erstattet.

## 3. III. Schluss- und Übergangsbestimmungen

### **Art. 13** Weisungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--212.11--13}

1. Soweit das Bundesrecht und das kantonale Recht keine abschliessende Regelung vorsieht, sind die Weisungen der Aufsichtsbehörde bzw. der Fachstelle verbindlich.

### **Art. 14** Rechtsmittel {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--212.11--14}

1. Gegen Verfügungen der Zivilstandsämter sowie der Fachstelle kann innert 20 Tagen beim Departement Inneres und Sicherheit Rekurs erhoben werden.
2. Verfügungen und Rekursentscheide des Departements Inneres und Sicherheit können innert 30 Tagen beim Obergericht angefochten werden.

### **Art. 14a** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--212.11--14a}

### **Art. 15** Übergangsbestimmung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--212.11--15}

1. Die Verzeichnisse über die von auswärts eingegangenen Geburts-, Todes- und Ehescheine (B-Register) gemäss Art. 12 der Verordnung vom 7. Dezember 1987 über das Zivilstandswesen werden noch bis zum 31. Dezember 2004 geführt.

### **Art. 16** Aufhebung bisherigen Rechts; Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--212.11--16}

1. Die Verordnung über das Zivilstandswesen wird aufgehoben.
2. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2003 in Kraft. Sie bedarf der Genehmigung des Bundes.