212.331
# Kantonale Ausführungsverordnung zur Inkassohilfe
(KAVI)
Vom 26.04.2022 (Stand 26.04.2022)

### **Art. 1** Zuständigkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--212.331--1}

1. Die Gemeinden leisten Hilfe bei der Durchsetzung familienrechtlicher Unterhaltsansprüche, wenn die verpflichtete Person die Unterhaltspflicht nicht erfüllt (Inkassohilfe).
2. Sie führen zu diesem Zweck Fachstellen im Sinne der Inkassohilfeverordnung.

### **Art. 2** Umfang der Inkassohilfe {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--212.331--2}

1. Die Fachstellen leisten nach Massgabe der bundesrechtlichen Vorschriften Inkassohilfe für Unterhaltsansprüche im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Inkassohilfeverordnung.
2. In grenzüberschreitenden Fällen leisten sie Inkassohilfe nach Massgabe der anwendbaren Amtshilfeübereinkommen und Gegenseitigkeitserklärungen.

### **Art. 3** Organisation der Fachstellen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ar--212.331--3}

1. Die Gemeinden statten die Fachstellen mit den notwendigen Ressourcen aus, um den Vollzug im Sinne des Bundesrechts sicherzustellen.
2. Sie sorgen insbesondere dafür, dass fachlich ausgebildetes Personal in ausreichender Zahl zur Verfügung steht.
3. Sie können gemeinsame Fachstellen führen und mit geeigneten öffentlichen oder privaten Stellen zusammenarbeiten.

### **Art. 4** Zentrale Empfangs- und Übermittlungsstelle {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ar--212.331--4}

1. Das Departement Gesundheit und Soziales bezeichnet eine geeignete kantonale Stelle, die in grenzüberschreitenden Fällen als zentrale Empfangs- und Übermittlungsstelle im Verkehr zwischen Bund und Fachstellen dient.
2. Es kann Weisungen erlassen.