212.43
# Verordnung über die Verfahrenskosten, Entschädigungen und Spesen im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
(Tarif KESR)
Vom 18.12.2012 (Stand 01.01.2019)

### **Art. 1** Gegenstand {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--212.43--1}

1. Diese Verordnung regelt die Verfahrenskosten im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes (Art. 50 EG zum ZGB) sowie die Entschädigungen und Spesen für die Führung einer Beistandschaft (Art. 54 EG zum ZGB).
2. Die Bestimmungen über die Beistandschaft sind sinngemäss auch anwendbar auf Vormundschaften über Minderjährige.

### **Art. 2** Verfahrenskosten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--212.43--2}

1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde erhebt Gebühren nach folgenden Ansätzen:
   1. Geschäfte der Kollegialbehörde Fr. 300.– bis Fr. 5'000.–
   2. Geschäfte in Einzelzuständigkeit Fr. 100.– bis Fr. 5'000.–
   3. Hinterlegung eines Vorsorgeauftrags Fr. 30.–
   4. Entgegennahme Erklärung gemeinsame elterliche Sorge und Erziehungsgutschriften Fr. 30.–
   5. Auskunft über Bestehen einer Massnahme und Handlungsfähigkeit Fr. 30.–
   6. Kanzleigebühren für Bescheinigungen und anderes Fr. 20.– bis Fr. 500. –
   7.–25. …
2. In begründeten Fällen kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde innerhalb des gesetzlichen Gebührenrahmens von diesen Ansätzen abweichen.

### **Art. 3** Entschädigung für Beiständinnen und Beistände, a) Verfahren&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ar--212.43--3}

1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde legt die Entschädigung in der Regel mit der Genehmigung von Rechnung oder Bericht fest. Anträge auf Entschädigung sind jeweils mit den Genehmigungsunterlagen einzureichen.
2. Bei abschätzbarem Aufwand kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Entschädigung bereits mit der Mandatsübertragung festlegen. In besonders aufwendigen Fällen kann sie angemessene Akontozahlungen bewilligen.
3. Private Beiständinnen und Beistände können auf eine Entschädigung verzichten.
4. …

### **Art. 4** b) Bemessung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ar--212.43--4}

1. Bei der Bemessung der Entschädigung sind die gesamten Umstände des Falls zu berücksichtigen, insbesondere der erforderliche Zeitaufwand, die Schwierigkeit der Massnahmenführung und die damit verbundene Verantwortung.
2. Sind für die Führung der Beistandschaft besondere berufliche Kenntnisse erforderlich, wird die Entschädigung innerhalb des gesetzlichen Rahmens nach dem entsprechenden Berufstarif ermittelt.
3. Soweit keine besonderen Umstände vorliegen, ist von einem Stundenansatz von Fr. 30.– auszugehen.

### **Art. 5** Spesen für Beiständinnen und Beistände; Bemessung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ar--212.43--5}

1. Der Anspruch auf Ersatz der Spesen ist nachzuweisen. Die entsprechenden Belege sind am Ende der Berichtsperiode zusammen mit dem Antrag auf Entschädigung einzureichen.
2. Für Fahrten mit privaten Fahrzeugen werden sämtliche Kosten der Fahrzeugbenützung mit einer pauschalen Kilometerentschädigung nach folgenden Ansätzen abgegolten:
   a) Auto
   b) Motorrad
   c) Kleinmotorrad
3. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann auf Gesuch hin eine angemessene Spesenpauschale pro Jahr zusprechen. Bei pauschaler Abgeltung können keine zusätzlichen Spesen geltend gemacht werden.

### **Art. 6** Kostentragung durch die Berufsbeistandschaft {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ar--212.43--6}

1. Die von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde festgesetzte Entschädigung und der Spesenersatz werden von der zuständigen Berufsbeistandschaft getragen, wenn diese nicht von der betroffenen Person bezahlt werden können.
2. Soweit eine Kostentragung durch die Berufsbeistandschaft beansprucht wird, legen die betroffenen Personen oder bei Minderjährigen die unterhaltspflichtigen Personen die Einkommens- und Vermögensverhältnisse offen.

### **Art. 7** Übergangsbestimmung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ar--212.43--7}

1. Diese Verordnung findet auf sämtliche zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens hängigen Verfahren Anwendung.