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# Gesetz über das kantonale Strafrecht
Vom 25.04.1982 (Stand 01.01.2011)

## 1. A. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Anwendungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--311--1}

1. Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf alle Strafbestimmungen des kantonalen Rechts Anwendung, soweit die entsprechenden Erlasse keine Sondervorschriften enthalten.

### **Art. 2** Anwendbarkeit des Schweizerischen Strafgesetzbuches {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--311--2}

1. Die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches finden unter Vorbehalt abweichender Vorschriften kantonaler Erlasse auf die nach kantonalem Recht strafbaren Handlungen sinngemäss Anwendung.

### **Art. 3** Strafbarkeit {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ar--311--3}

1. Die Übertretungen des kantonalen Rechts sind auch strafbar, wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Wortlaut oder dem Sinn der Strafbestimmung nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist.

### **Art. 3bis** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ar--311--3bis}

### **Art. 4** Zusammentreffen strafbarer Handlungen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ar--311--4}

1. Hat jemand durch dieselbe Handlung neben einer kantonalen Übertretung ein Verbrechen oder ein Vergehen begangen, so wird die Übertretung kantonalen Rechts nicht verfolgt.

### **Art. 5** Befugnisse des Kantons- und Regierungsrates {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ar--311--5}

1. Kantons- und Regierungsrat sind befugt, zur Durchsetzung der von ihnen erlassenen Verordnungen Bussen anzudrohen.

### **Art. 6** Befugnis der Gemeinden {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ar--311--6}

1. Die Gemeinden sind befugt, zur Durchsetzung der von ihnen erlassenen Reglemente und Verordnungen Bussen anzudrohen.
2. Für die Anwendung solcher Bestimmungen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes und der Schweizerischen Strafprozessordnung. Zuwiderhandlungen werden nur auf Anzeige der Gemeindebehörden verfolgt.

### **Art. 7** Parlamentarische Immunität {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ar--311--7}

1. Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates können wegen Äusserungen im Kantonsrat und in dessen Kommissionen nur strafrechtlich verfolgt werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder des Kantonsrates dazu die Ermächtigung erteilen.
2. Die Gemeinden sind befugt, Bestimmungen über die Immunität auf Gemeindeebene zu erlassen.

### **Art. 8** Strafverfolgung gegen Mitglieder der obersten Behörden {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ar--311--8}

1. Mitglieder des Regierungsrates und des Obergerichtes können wegen Straftaten im Amte nur verfolgt werden, wenn eine Mehrheit des Kantonsrates dazu die Ermächtigung erteilt. In diesem Falle bestimmt der Kantonsrat das weitere Verfahren.

## 2. B. Die einzelnen Übertretungen

### **Art. 9** Unterlassung der Nothilfe {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ar--311--9}

1. Wer vorsätzlich bei Unglücksfällen oder bei Gemeingefahr der Aufforderung eines Beamten oder eines Behördemitgliedes, Nothilfe zu leisten, ohne genügenden Grund nicht nachkommt, wird mit Busse bestraft.

### **Art. 10** Unterlassung der Notwehranzeige {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--311--10}

1. Wer in Notwehr oder Notstand eine Person getötet oder schwer verletzt hat und dies nicht sofort der Polizei meldet, wird mit Busse bestraft.

### **Art. 11** Bettel {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--311--11}

1. Wer durch aufdringliches Betteln jemanden belästigt, wer Kinder oder Personen, die von ihm abhängen, zum Bettel ausschickt, wird mit Busse bestraft.

### **Art. 12** Glücksspiele um hohe Geldbeträge {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--311--12}

1. Wer Glücksspiele um hohe Geldbeträge veranstaltet, in seinen Räumen duldet oder an solchen teilnimmt, wird mit Busse bestraft.

### **Art. 13** Werfen von Gegenständen und andere Belästigungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--311--13}

1. Wer vorsätzlich durch Werfen von Gegenständen, Ausgiessen von Flüssigkeiten oder Verbreiten von Gasen die Bevölkerung gefährdet oder belästigt, wird mit Busse bestraft.

### **Art. 14** Leichtfertiger Umgang mit Schusswaffen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--311--14}

1. Wer Schusswaffen oder Munition einer Person unter 16 Jahren oder einer Person, bei der die für den Gebrauch dieser Gegenstände erforderliche Kenntnis oder Vorsicht nicht vorausgesetzt werden kann, verkauft oder ohne gehörige Beaufsichtigung anvertraut, wer zum Scherz oder sonst leichtfertig mit einer Schusswaffe auf einen Menschen anschlägt, wird mit Busse bestraft.

### **Art. 15** Strafbare Tierhaltung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--311--15}

1. Wer ein wildes oder bösartiges Tier nicht gehörig verwahrt und beaufsichtigt, wer durch vorsätzliches Hetzen, Reizen oder Scheumachen von Tieren eine Gefahr für Menschen, Tiere und Sachen herbeiführt, wird mit Busse bestraft.
2. Der Richter kann die Tötung des Tieres anordnen.

### **Art. 16** Unerlaubte Anfertigung von Schlüsseln und Stempeln {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--311--16}

1. Wer vorsätzlich Dietriche, Schlüssel, Stempel oder amtliche Formulare unberechtigterweise anfertigt oder an Unberechtigte liefert, wer Dietriche, Schlüssel, Stempel, Siegel oder amtliche Formulare vorsätzlich missbraucht oder sich zu diesem Zweck verschafft, wird mit Busse bestraft.

### **Art. 17** Falscher Alarm {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--311--17}

1. Wer wider besseres Wissen der Allgemeinheit dienende Sicherheits- und Hilfsdienste oder Medizinalpersonen alarmiert, wer Sirenen, Signalgeräte, Rufanlagen und ähnliche Vorrichtungen missbräuchlich verwendet, wer vorsätzlich die Bevölkerung durch falschen Feuerruf, durch falsche Nachrichten, Gerüchte und dergleichen in Angst oder Schrecken versetzt, wird mit Busse bestraft.

### **Art. 18** Ruhestörung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--311--18}

1. Wer mutwillig durch Lärm die Nachtruhe stört, wer in grober Weise die Ruhe an Sonn- und Feiertagen stört, wird mit Busse bestraft.

### **Art. 19** Unanständiges Benehmen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--311--19}

1. Wer sich in angetrunkenem oder berauschtem Zustand öffentlich ungebührlich aufführt, wer in anderer Weise öffentlich Sitte und Anstand grob verletzt, wird mit Busse bestraft.

### **Art. 20** Verunstaltung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--311--20}

1. Wer Gebäude, Mauern oder Denkmäler durch Zeichen, Inschriften oder auf ähnliche Weise verunstaltet, wird mit Busse bestraft.
2. Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

### **Art. 23** Unerlaubte Selbsthilfe {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--311--23}

1. Wer sein vermeintliches oder wirkliches Recht, wenn es bestritten ist, erzwingt, ohne dazu durch Gesetz oder amtliche Verfügung ermächtigt zu sein, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.
2. Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

### **Art. 24** Beschädigung amtlicher Bekanntmachungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--311--24}

1. Wer öffentlich angeschlagene amtliche Bekanntmachungen vorsätzlich entfernt, beschädigt, entstellt oder besudelt, wird mit Busse bestraft.

### **Art. 25** Unerlaubter Kontakt mit Personen in Untersuchungs- oder Ausschaffungshaft sowie im Straf- oder Massnahmenvollzug&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--311--25}

1. Wer unberechtigt mit einer Person, die polizeilich festgenommen worden ist, sich in Untersuchungs- oder Ausschaffungshaft, im Straf- oder Massnahmenvollzug befindet, in Kontakt tritt oder ihr etwas überbringt, wird mit Busse bestraft.
2. Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

### **Art. 26** Diensterschwerung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--311--26}

1. Wer Beamten oder Behördemitgliedern mit polizeilichen Funktionen, die sich gehörig ausweisen, die Ausübung ihres Dienstes erschwert oder verunmöglicht, wer Beamten oder Behördemitgliedern auf berechtigte Aufforderung hin die Angabe seines Namens oder andere Angaben über die eigene Person verweigert oder unrichtig macht, wird mit Busse bestraft.

### **Art. 27** Anmassung einer beruflichen Auszeichnung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--311--27}

1. Wer sich ohne Berechtigung als Inhaber eines akademischen Grades bezeichnet oder wer den akademischen Grad einer Anstalt führt, der dem gleich lautenden Grad einer schweizerischen staatlichen Hochschule offensichtlich nicht gleichwertig ist, wer ohne Berechtigung kundgibt, dass er ein Diplom über eine Ausbildung oder einen Fähigkeitsausweis erworben habe, wird mit Busse bestraft.
2. Der Richter kann die Veröffentlichung des Urteils anordnen.

### **Art. 28** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--311--28}

### **Art. 29** AmtspfIichtverletzung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--311--29}

1. Wer als Behördemitglied oder Beamter des Kantons oder einer Gemeinde den ihm obliegenden Pflichten vorsätzlich nicht nachkommt, wird mit Bussebestraft.

### **Art. 30** Leistungsbetrug {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ar--311--30}

1. Wer einen Beamten oder eine Behörde durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder deren Irrtum arglistig benutzt und so unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht, wird mit Busse bestraft.
2. Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

## 3. C. Schlussbestimmungen

### **Art. 31** Anpassung von Erlassen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ar--311--31}

1. Nachstehende Erlasse werden wie folgt geändert:
   a) Verordnung vom 5. November 1979 über die Niederlassung und den Aufenthalt von Schweizern;
   b) Verordnung vom 8. Juni 1958 über den Naturschutz;
   c) Gesetz vom 27. April 1969 über das Halten von Hunden;
   d) Verordnung vom 1. Dezember 1960 zur eidgenössischen Fleischschauverordnung;
   e) Gesetz vom 28. April 1963 über die Brand- und Elementarschadenversicherung;
   f) Gesetz vom 27. April 1969 über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken;
   g) Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches;
   h) Gesetz über Jagd, Wild- und Vogelschutz;
   i) Steuergesetz;
   j) Gesetz über die Staatsstrassen;
   k) Gesetz über das Gesundheitswesen;
   l) Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer;
   m) Gesetz über das Spielen in öffentlichen Lokalen und das Lotteriewesen;
   n) Gesetz über die Spielautomaten und Spielbetriebe;
   o) Verordnung zum Bundesgesetz vom 4. Oktober 1930 über die Handelsreisenden sowie die dazugehörende Vollziehungsverordnung vom 5. Juni 1931.

### **Art. 32** Inkrafttreten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ar--311--32}

1. Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft.
2. Mit seinem Inkrafttreten werden alle ihm widersprechenden Vorschriften aufgehoben, insbesondere das Gesetz vom 27. April 1941 über die Einführung und Anwendung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und über das kantonale Strafrecht.