415.311
# Verordnung zur Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung
(Kinderbetreuungsverordnung; KibeV)
Vom 02.05.2023 (Stand 01.06.2023)

### **Art. 1** Aufsicht und Vollzugsstelle {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--415.311--1}

1. Der Vollzug der Gesetzgebung zur Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung steht unter der Aufsicht des Departementes Gesundheit und Soziales.
2. Zuständige Stelle im Sinne des Gesetzes ist die Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden. Ihr sind alle Vollzugsaufgaben übertragen, soweit nicht abweichend geregelt.
3. Das Departement Gesundheit und Soziales regelt den Vollzugsauftrag und die Abgeltung der Ausgleichskasse mit einer Leistungsvereinbarung. Diese bedarf der Genehmigung des Regierungsrates.

### **Art. 2** Anerkannte Kindertagesstätten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--415.311--2}

1. Das Departement Gesundheit und Soziales veröffentlicht im Internet eine Liste der anerkannten Kindertagesstätten im Kanton.
2. Der Nachweis, dass eine ausserkantonale Kindertagesstätte über eine Bewilligung nach Art. 13 ff. der Pflegekinderverordnung verfügt, obliegt der gesuchstellenden Person.

### **Art. 3** Anerkannte Fachorganisationen für Tagesfamilien {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ar--415.311--3}

1. Anerkannt im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. b KibeG sind Fachorganisationen, die dem Verband Kinderbetreuung Schweiz (kibesuisse) angeschlossen sind.
2. Das Departement Gesundheit und Soziales kann die Anerkennung einer Fachorganisation aussetzen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass diese die Mindeststandards und Richtlinien des Verbandes nicht einhält.

### **Art. 4** Anspruchsberechtigtes Betreuungspensum {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ar--415.311--4}

1. Das anspruchsberechtigte Betreuungspensum (Anspruchspensum) bezeichnet die beitragsberechtigte Betreuungszeit pro Kind. Es wird in der Regel in Betreuungsstunden pro Monat berechnet und kann auf verschiedene Betreuungsangebote aufgeteilt werden.
2. Das Anspruchspensum beträgt im Monat maximal:
   a) Kinder im Vorschulalter
   b) Schulkinder (inkl. Kindergarten)
3. Das Anspruchspensum wird nach Massgabe des Beschäftigungsgrades der Erziehungsberechtigten linear gekürzt.
4. Tagespauschalen für Kinder im Vorschulalter werden gemäss Anhang 1 auf das Anspruchspensum angerechnet.
5. Nicht beanspruchte Betreuungsstunden können nicht auf einen anderen Monat übertragen werden.

### **Art. 5** Ermessensbeiträge {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ar--415.311--5}

1. Ermessensbeiträge werden in Ausnahmefällen auf begründetes Gesuch hin bewilligt.
2. Eine Förderung der beruflichen Integration liegt vor, wenn die ausserfamiliäre Kinderbetreuung der zukünftigen Erwerbstätigkeit der Erziehungsberechtigten und der dauerhaften Existenzsicherung der Familie dient.
3. Die Unterstützung der ausserfamiliären Kinderbetreuung zur Entlastung der Familie oder im Interesse des Kindeswohls setzt eine entsprechende Empfehlung einer Fachperson voraus.
4. Die Vollzugsstelle legt den Umfang der unterstützten Betreuungsstunden nach dem Zweck und der Dauer der Massnahme fest. Sie kann die Bewilligung an Bedingungen und Auflagen knüpfen.
5. Das Departement Gesundheit und Soziales kann Weisungen zu den Ermessensbeiträgen erlassen.

### **Art. 6** Beitrag pro Betreuungsstunde {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ar--415.311--6}

1. Der Beitrag pro Betreuungsstunde entspricht den anrechenbaren Betreuungskosten abzüglich Selbstbehalt.
2. Anrechenbar sind sämtliche von der Institution in Rechnung gestellten Betreuungskosten, die gemäss Betreuungsvertrag von den Erziehungsberechtigten zu tragen sind.
3. Pro Betreuungsstunde können maximal als Betreuungskosten (inkl. Kosten für Verpflegung, Hygiene usw.) angerechnet werden:
   a) Kinder bis 18 Monate
   b) Kinder älter als 18 Monate
4. Die Maximaltarife nach Abs. 3 kommen nicht zur Anwendung, wenn aufgrund einer medizinischen Diagnose ein erhöhter Betreuungsbedarf ausgewiesen ist.

### **Art. 7** Selbstbehalt {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ar--415.311--7}

1. Der Selbstbehalt wird in Prozenten der anrechenbaren Betreuungskosten in Abzug gebracht.
2. Der anwendbare Prozentsatz bestimmt sich gemäss Anhang 2 nach dem massgebenden Einkommen der Erziehungsberechtigten.

### **Art. 8** Auszahlung an die Erziehungsberechtigten {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ar--415.311--8}

1. Die Beiträge werden den Erziehungsberechtigten nach Einreichen der Rechnungsbelege jeweils zum Monatsende ausbezahlt.
2. Die Rechnungsbelege sind der Vollzugsstelle innert 30 Tagen nach Erhalt einzureichen.
3. Die Vollzugsstelle kann in begründeten Fällen verspätetet eingereichte Rechnungsbelege zur Auszahlung entgegennehmen.
4. Sie kann die Auszahlung gegen Vorlage von Zahlungsbelegen anordnen, wenn sie feststellt, dass Beiträge zweckfremd verwendet worden sind.

### **Art. 9** Auszahlung an die Institution {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ar--415.311--9}

1. Die Erziehungsberechtigten können die Vollzugsstelle zur Auszahlung der Beiträge an die Institution ermächtigen.
2. Die Vollzugsstelle regelt mit der Institution das erforderliche Meldewesen und den Auszahlungsmodus.

### **Art. 10** Beitragsgesuche {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--415.311--10}

1. Beitragsgesuche sind spätestens innert 30 Tagen seit der Inanspruchnahme des Betreuungsangebots bei der Vollzugsstelle einzureichen.
2. Dem Beitragsgesuch sind alle erforderlichen Unterlagen beizulegen.
3. Für jedes Kind ist ein separates Beitragsgesuch zu stellen. Im Beitragsgesuch sind alle Betreuungsangebote aufzuführen, für die Beiträge beansprucht werden.

### **Art. 11** Gesuchsprüfung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--415.311--11}

1. Die Vollzugsstelle prüft, ob die erforderlichen Angaben und Unterlagen für die Beurteilung des Beitragsgesuchs vorliegen.
2. Sie setzt nötigenfalls eine angemessene Frist zur Ergänzung des Beitragsgesuchs.
3. Auf Beitragsgesuche, die nicht fristgerecht ergänzt werden, wird nicht eingetreten.
4. Die Vollzugsstelle kann weitere sachdienliche Auskünfte bei Behörden und Institutionen einholen.

### **Art. 12** Beitragsverfügung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--415.311--12}

1. Die Beitragsverfügung legt das Anspruchspensum pro Kind und Betreuungsangebot sowie die Höhe des Selbstbehalts fest.
2. Anspruchspensum und Selbstbehalt werden in der Regel für die Dauer eines Jahres festgelegt. Liegen besondere Umstände vor, kann eine abweichende Dauer vorgesehen werden.
3. Ist die Vollzugsstelle zur Auszahlung an die Institution ermächtigt, orientiert sie diese von Amtes wegen über das Anspruchspensum und die Höhe des Selbstbehalts.

### **Art. 13** Wesentliche Änderungen der Verhältnisse {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--415.311--13}

1. Als wesentliche Änderung der Verhältnisse gelten:
   a) Änderung des Beschäftigungsgrads um 10 % oder mehr;
   b) Änderung des massgebenden Einkommens um 20 % oder mehr;
   c) Wohnsitzwechsel;
   d) Änderung der massgeblichen Familienverhältnisse.
2. Wesentliche Änderungen der Verhältnisse sind innert 30 Tagen der Vollzugsstelle zu melden.
3. Die Beitragsverfügung wird auf Beginn des Folgemonats angepasst.

### **Art. 14** Rückerstattung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--415.311--14}

1. Die Vollzugsstelle verfügt die Rückerstattung von Beiträgen, wenn sie feststellt, dass sie zu Unrecht bezogen wurden.
2. Zu Unrecht bezogen sind insbesondere Beiträge, die durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderweitiger Verletzung von Mitwirkungspflichten erwirkt worden sind.
3. Der Rückerstattungsanspruch richtet sich gegen die Erziehungsberechtigten.