421.15
# Verordnung über die Kantonsbibliothek
Vom 07.04.2009 (Stand 01.01.2016)

### **Art. 1** Gegenstand {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--421.15--1}

1. Diese Verordnung regelt die Aufgaben und den Betrieb der Kantonsbibliothek.

### **Art. 2** Auftrag {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--421.15--2}

1. Die Kantonsbibliothek stellt in Zusammenarbeit mit dem Staatsarchiv eine koordinierte dokumentarische Überlieferung für Appenzell Ausserrhoden sicher.
2. Sie sorgt für die Bewahrung, die wissenschaftliche Bearbeitung und die Vermittlung des kulturellen Erbes.

### **Art. 3** Aufgaben {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ar--421.15--3}

1. Die Kantonsbibliothek:
   a) sammelt und bewahrt Dokumente auf, die im Kanton veröffentlicht worden sind, einen thematischen Bezug zum Kanton aufweisen oder deren Urheberschaft im Kanton ansässige oder durch kantonale Fördergelder unterstützte Personen, Institutionen und öffentliche Organisationen sind;
   b) übernimmt Dokumente, mittels derer die historisch gewachsenen Sammlungen ausserhalb des Sammelgebietes nach lit. a ergänzt werden;
   c) übernimmt unpublizierte Sammlungen zur kantonalen Kunst, Kultur und Wissenschaft;
   d) macht alle Bestände in zeitgemässer Form zugänglich;
   e) erschliesst und verwaltet die kantonale Kunstsammlung;
   f) ist Auskunfts- und Informationsstelle für Fragen zur Kultur und Geschichte von Appenzell Ausserrhoden;
   g) arbeitet mit anderen Bibliotheken und Institutionen zusammen;
   h) führt und begleitet wissenschaftliche und kulturelle Projekte;
   i) veröffentlicht die Appenzeller Bibliografie;
   j) berät in den Bereichen Information und Dokumentation;
   k) unterstützt die Aus- und Weiterbildung von Bibliothekarinnen und Bibliothekaren im Kanton.

### **Art. 4** Benützung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ar--421.15--4}

1. Die Kantonsbibliothek ist im Rahmen der Benützungsbestimmungen für die Öffentlichkeit zugänglich.
2. Der Zugang zu Dokumenten, an denen öffentliche oder private Schutzinteressen bestehen, richtet sich nach dem Informationsgesetz.
3. Die Benützung kann im Einzelfall mit besonderen Auflagen und Bedingungen verbunden werden. Wer in grober Weise oder wiederholt gegen die Benützungsbestimmungen verstösst, kann von der Benützung ausgeschlossen werden.
4. Die Benützerinnen und Benützer haften gegenüber dem Gemeinwesen für Schäden, die sie bei der Benützung der Bestände verursachen.
5. Das Departement Bildung und Kultur erlässt ein Benützungs- sowie ein Gebührenreglement.

### **Art. 5** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ar--421.15--5}

1. Die Verordnung vom 4. Februar 1896 über die Kantonsbibliothek wird aufgehoben.

### **Art. 6** Inkrafttreten {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ar--421.15--6}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2009 in Kraft.