422.161
# Verordnung über die Verwaltung der Stiftung Pro Appenzell
Vom 01.06.1963 (Stand 01.06.2023)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--422.161--1}

1. Die Präsidentin oder der Präsident des Stiftungsrates wird vom Regierungsrat ernannt. Im Übrigen konstituiert sich der Stiftungsrat selbst, indem er die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten und die Aktuarin oder den Aktuar bezeichnet.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--422.161--2}

1. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
2. Er fasst seine Beschlüsse mit dem absoluten Mehr der abgegebenen Stimmen. Die Präsidentin oder der Präsident stimmt mit; bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten doppelt.
3. Für das Zustandekommen von Zirkulationsbeschlüssen ist die Zustimmung aller Stiftungsräte erforderlich.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ar--422.161--3}

1. Der Stiftungsrat entscheidet selbständig über jährlich wiederkehrende Ausgaben bis zu Fr. 10 000.– und über einmalige Ausgaben bis zu Fr. 50 000.–. Die übrigen Ausgabenbeschlüsse unterliegen der Genehmigung des Regierungsrates.
2. Das bewegliche Vermögen der Stiftung darf nicht unter 300 000.– Franken sinken.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ar--422.161--4}

1. Lehnt der Stiftungsrat ein Beitragsgesuch ab, kann Rekurs an den Regierungsrat erhoben werden.
2. Die gleiche Rekursmöglichkeit ist gegeben, wenn der Stiftungsrat ein Beitragsgesuch nur teilweise gutheisst, sofern der Beschluss im Rahmen seiner Finanzkompetenz liegt und somit nicht der regierungsrätlichen Genehmigung bedarf.

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ar--422.161--5}

1. Die Präsidentin oder der Präsident des Stiftungsrates führt die rechtsverbindliche Unterschrift für die Stiftung kollektiv zu zweit mit einem anderen Mitglied des Stiftungsrates oder der Aktuarin resp. dem Aktuar.

### **Art. 6** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ar--422.161--6}

1. Das Amt für Finanzen verwaltet das bewegliche Vermögen der Stiftung und führt die Stiftungsrechnung.
2. Für die Anlage des beweglichen Vermögens ist das Departement Finanzen zuständig.
3. Der Verwaltungsaufwand ist angemessen zu entschädigen.

### **Art. 7** {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ar--422.161--7}

1. Für die Verwaltung des unbeweglichen Stiftungsvermögens kann der Stiftungsrat im Bedarfsfall mit dem Einverständnis des Regierungrates einen Verwalter ernennen. Dessen Entschädigung bestimmt der Regierungsrat auf Antrag des Stiftungsrates.

### **Art. 8** {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ar--422.161--8}

1. Der Stiftungsrat erstattet jeweils Ende des Amtsjahres dem Regierungsrat Bericht über seine Tätigkeit.

### **Art. 9** {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ar--422.161--9}

1. Den Mitgliedern des Stiftungsrates wird ein Taggeld von Fr. 300.- für eine ganztägige Sitzung oder von Fr. 150.- für eine halbtägige Sitzung ausgerichtet. Die Präsidentin oder der Präsident und die Aktuarin oder der Aktuar sind berechtigt zum Bezug des doppelten Sitzungsgeldes.
2. …
3. Die Spesen richten sich nach dem Reglement über die Entschädigung von Inkonvenienzen, Spesen, Pikettdienst und ausserordentliche Arbeitszeit.

### **Art. 10** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--422.161--10}

1. Diese Verordnung tritt mit ihrer Publikation im Amtsblatt in Kraft.