512.111
# Verordnung über die kantonale Militärverwaltung
Vom 01.12.2009 (Stand 01.01.2016)

### **Art. 1** Zuständiges Departement {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--512.111--1}

1. Die kantonale Militärverwaltung steht unter der Aufsicht des Departementes Inneres und Sicherheit.

### **Art. 2** Kreiskommando {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--512.111--2}

1. Das Kreiskommando ist Teil des Amtes für Militär und Bevölkerungsschutz. Der Regierungsrat wählt die Kreiskommandantin oder den Kreiskommandanten.
2. Das Kreiskommando vollzieht die eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über das Militärwesen, soweit keine andere Zuständigkeit vorgesehen ist.
3. Dem Kreiskommando obliegt insbesondere:
   a) die allgemeine Auskunftserteilung an Wehrpflichtige;
   b) die Erfassung der Wehrpflichtigen des Kantons;
   c) die kantonale Stammkontrollführung und die Sektionskontrolle;
   d) die Durchführung von Orientierungstagen;
   e) der Erlass der Rekrutierungsaufgebote;
   f) die Behandlung von Dienstverschiebungsgesuchen;
   g) die Organisation der Entlassung aus der Militärdienstpflicht;
   h) der Vollzug ausserdienstlicher Disziplinarstrafen;
   i) die Administration des ausserdienstlichen Schiesswesens inklusive der Schiesspflichtkontrolle.

### **Art. 3** Gemeinden&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ar--512.111--3}

1. Die Gemeinden stellen dem Kreiskommando die Daten der Stellungspflichtigen und die Mutationsdaten der Wehrpflichtigen gemäss den bundesrechtlichen Vorgaben zur Verfügung.

### **Art. 4** Kantonale Schiesskommission {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ar--512.111--4}

1. Die kantonale Schiesskommission unterstützt das Kreiskommando beim Vollzug des ausserdienstlichen Schiesswesens. Das Departement wählt die Mitglieder der Kommission.

### **Art. 5** Disziplinarbeschwerden {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ar--512.111--5}

1. Vom Kreiskommando erlassene Verfügungen in Militärstrafsachen können mit Disziplinarbeschwerde beim Departement angefochten werden. Das Verfahren richtet sich nach Art. 206 ff. des Militärstrafgesetzes.

### **Art. 6** Inkrafttreten {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ar--512.111--6}

1. Diese Verordnung tritt am 2. Dezember 2009 in Kraft.