521.1
# Polizeigesetz
Vom 13.05.2002 (Stand 01.01.2016)

## 1. I. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Allgemeiner Auftrag {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--521.1--1}

1. Die Kantonspolizei sorgt auf dem ganzen Kantonsgebiet für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
2. Sie trägt durch Information, Beratung und andere geeignete Massnahmen zur Verhütung von Straftaten und Unfällen bei.

### **Art. 2** Aufgaben {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--521.1--2}

1. Die Kantonspolizei erfüllt im Besonderen folgende Aufgaben:
   a) Sie ergreift Massnahmen, um unmittelbar drohende Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie für Mensch, Tier, Sachen und Umwelt abzuwehren und eingetretene Störungen zu beseitigen.
   b) Sie nimmt die Aufgaben der Sicherheits-, Kriminal- und Verkehrspolizei wahr.
   c) Sie erfüllt die Aufgaben der Strafverfolgung nach den Vorschriften der Schweizerischen Strafprozessordnung und der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung.
   d) Sie leistet den Verwaltungs- und Justizbehörden Amts- und Vollzugshilfe, soweit die polizeiliche Mithilfe gesetzlich vorgesehen oder zur Durchsetzung der Rechtsordnung erforderlich ist.
   dbis Sie ist die zuständige Bewilligungsbehörde nach Art. 3a Abs. 1 des Konkordates über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen und trifft die Massnahmen nach Art. 3a des Konkordates.
   e) Sie erfüllt andere ihr durch die Gesetzgebung übertragene Aufgaben.
2. Der Schutz privater Rechte obliegt der Polizei nur dann, wenn deren Bestand glaubhaft gemacht wird, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne polizeiliche Hilfe die Ausübung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

### **Art. 3** Information der Öffentlichkeit {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ar--521.1--3}

1. Soweit nicht schützenswerte übergeordnete Interessen oder gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, informiert die Kantonspolizei die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit; in Haftfällen erfolgt dies in Absprache mit den Untersuchungsbehörden.
2. Eine öffentliche Fahndung mit oder ohne Bild ist zulässig, wenn der Verdacht besteht, dass die gesuchte Person verunfallt oder Opfer eines Verbrechens geworden ist, wenn sie sich selbst oder Dritte gefährden könnte oder wenn sie eines schweren Vergehens oder Verbrechens verdächtigt wird.

### **Art. 4** Sicherheitskommission {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ar--521.1--4}

1. Der Regierungsrat kann eine beratende Sicherheitskommission einsetzen.

## 2. II. Grundsätze polizeilichen Handelns

### **Art. 5** Gesetzmässigkeit {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ar--521.1--5}

1. Die Kantonspolizei ist bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an Verfassung und Gesetze gebunden.

### **Art. 6** Verhältnismässigkeit {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ar--521.1--6}

1. Von mehreren geeigneten Massnahmen hat die Kantonspolizei diejenige zu treffen, welche die betroffenen Personen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.
2. Eine Massnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, welcher zum angestrebten Erfolg in einem erkennbaren Missverhältnis steht.

### **Art. 7** Polizeiliche Generalklausel {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ar--521.1--7}

1. Die Kantonspolizei trifft im Einzelfall auch ohne besondere gesetzliche Grundlage unaufschiebbare Massnahmen, um unmittelbar drohende erhebliche Gefährdungen oder eingetretene erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abzuwehren oder zu beseitigen.

### **Art. 8** Störerprinzip {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ar--521.1--8}

1. Polizeiliches Handeln richtet sich gegen diejenige Person, die unmittelbar die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet oder die für das Verhalten einer Drittperson verantwortlich ist, welches zu einer Störung oder Gefährdung führt.
2. Geht eine Störung oder Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit unmittelbar von einem Tier oder einer Sache aus, richtet sich das polizeiliche Handeln gegen diejenige Person, die als Eigentümerin oder Eigentümer oder aus einem anderen Grund die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Tier oder die Sache ausübt.

### **Art. 9** Ausnahme vom Störerprinzip {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ar--521.1--9}

1. Das polizeiliche Handeln kann sich gegen andere Personen richten, wenn
   a) eine erhebliche Störung oder eine unmittelbar drohende erhebliche Gefahr abzuwehren ist,
   b) Massnahmen gegen die Störer nicht rechtzeitig möglich oder erfolgversprechend sind und
   c) es den betroffenen Personen zumutbar ist.

### **Art. 10** Legitimation {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--521.1--10}

1. Die Polizeiuniform gilt als Ausweis für polizeiliches Handeln. Auf Verlangen legitimieren sich die Polizeiangehörigen zusätzlich, soweit es die Umstände zulassen, mit ihrem Polizeiausweis.
2. Polizeiangehörige in Zivil legitimieren sich vor jeder Amtshandlung mit ihrem Polizeiausweis, sofern es die Umstände zulassen.
3. Einzelheiten regelt die Verordnung.

## 3. III. Zusammenarbeit

### **Art. 11** Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--521.1--11}

1. Die Kantonspolizei arbeitet mit den Polizeibehörden der anderen Kantone, des Bundes und des Auslands zusammen.

### **Art. 12** Vereinbarungen und Konkordate {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--521.1--12}

1. Der Kantonsrat genehmigt mit dem Bund und mit anderen Kantonen ausgehandelte Vereinbarungen sowie Konkordate über die polizeiliche Zusammenarbeit und den grenzüberschreitenden Polizeieinsatz.
2. Soweit die Regelungen nur Vollzugsfragen, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit von Spezialeinheiten oder die Ergänzung bestehender Vereinbarungen betreffen, steht dem Regierungsrat die entsprechende Abschlusskompetenz zu.

### **Art. 13** Kantonsübergreifende polizeiliche Unterstützung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--521.1--13}

1. Der Regierungsrat kann in besonderen Lagen andere Kantone um Unterstützung ersuchen oder den Einsatz der Kantonspolizei in anderen Kantonen anordnen.
1bis Das Departement Inneres und Sicherheit kann im Rahmen des Ostschweizer Polizeikonkordates ausserkantonale Konkordatseinsätze der Kantonspolizei bewilligen oder das Konkordat um Hilfe ersuchen.
2. Bei hoher zeitlicher und sachlicher Dringlichkeit kann das Polizeikommando die notwendigen Anordnungen treffen.
3. Für das polizeiliche Handeln gilt das Recht des Einsatzortes.

### **Art. 14** Vollzugshilfe {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--521.1--14}

1. Die Kantonspolizei leistet anderen Behörden und Amtsstellen auf Ersuchen hin Vollzugshilfe. Gesuche sind schriftlich zu stellen.
2. In dringenden Fällen kann das Gesuch mündlich gestellt werden; dieses ist jedoch unverzüglich schriftlich zu bestätigen.
3. Die Rechtmässigkeit der Massnahme, für die Vollzugshilfe geleistet werden soll, richtet sich nach dem Recht der ersuchenden Behörde, die Durchführung der Massnahme nach dem für die Kantonspolizei geltenden Recht.

## 4. IV. Polizeiliche Massnahmen und polizeilicher Zwang

### **Art. 15** Befragung und Vorladung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--521.1--15}

1. Die Kantonspolizei kann Personen im Rahmen der polizeilichen Aufgabenerfüllung befragen.
2. Sie kann Personen unter Angabe des Zwecks schriftlich oder mündlich vorladen. In der Vorladung muss, sofern keine besonderen Umstände wie zeitliche Dringlichkeit vorliegen, auf die Möglichkeit der Vorführung hingewiesen werden.
3. Leistet eine Person einer polizeilichen Vorladung ohne hinreichenden Grund keine Folge oder ist ernsthaft zu befürchten, sie werde nicht erscheinen, kann die Kantonspolizei sie vorführen.

### **Art. 15a** Notsuche {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--521.1--15a}

1. Zuständige Behörde für die Anordnung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, um eine vermisste Person zu finden, ist der Kommandant oder die Kommandantin der Kantonspolizei. Die Notsuche kann an das Kommandopikett delegiert werden.

### **Art. 16** Polizeigewahrsam {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--521.1--16}

1. Die Kantonspolizei kann zusätzlich zu den Bestimmungen des Gesetzes über den Strafprozess Personen für kurze Zeit in polizeilichen Gewahrsam nehmen, wenn
   a) sie sich oder andere ernsthaft und unmittelbar gefährden,
   b) sie wegen ihres Zustandes oder ihres Verhaltens öffentliches Ärgernis erregen oder die Sicherheit und Ordnung gefährden,
   c) dies zur Sicherstellung des Vollzugs einer durch die zuständige Instanz angeordneten Wegweisung, Ausweisung, Landesverweisung oder Auslieferungshaft notwendig ist,
   d) dies zur Sicherstellung des Vollzugs einer durch die zuständige Instanz angeordneten Wegweisung, eines Rückkehr- oder Annäherungsverbotes oder einer Kontaktsperre notwendig ist.
2. Die in Gewahrsam genommene Person ist über den Grund dieser Massnahme sowie über ihre Rechte so bald als möglich in Kenntnis zu setzen; sie hat insbesondere das Recht, eine Person ihres Vertrauens benachrichtigen zu lassen.
3. Jugendliche können anstelle von Polizeigewahrsam den Erziehungsberechtigten am Wohnort übergeben werden, unter Auferlegung der verursachten Kosten. Der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann vom Vorfall Mittteilung gemacht werden.
4. Vorbehalten bleibt der Polizeigewahrsam nach Art. 8 f. des Konkordates über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen. Über dessen Anordnung entscheidet die Kantonspolizei.

### **Art. 17** Massnahmen bei häuslicher Gewalt&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--521.1--17}

1. Die Kantonspolizei kann eine Person, die andere Personen ernsthaft gefährdet, aus deren Wohnung oder Haus und der unmittelbaren Umgebung wegweisen und die Rückkehr für zehn Tage verbieten sowie ein zehntägiges Annäherungsverbot aussprechen. Das Annäherungsverbot ist räumlich zu begrenzen. Zudem kann der Kontakt zur gefährdeten Person verboten werden.
1bis Für die Ausweisung aus der gemeinsamen Wohnung im Sinne von Art. 28b Abs. 4 ZGB ist die Kantonspolizei zuständig.
2. Die Kantonspolizei reicht dem zuständigen Mitglied des Obergerichtes innert 24 Stunden eine Kopie der Verfügung ein.

### **Art. 17a** Stalking {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--521.1--17a}

1. Die Kantonspolizei kann eine Wegweisung, ein Rückkehr-, ein Annäherungs- und ein Kontaktverbot gegen eine Person aussprechen, welche einer anderen Person nachstellt oder sie bedroht.
2. Die Kantonspolizei reicht dem zuständigen Mitglied des Obergerichtes innert 24 Stunden eine Kopie der Verfügung ein.

### **Art. 18** Verlängerung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--521.1--18}

1. Hat die gefährdete oder belästigte Person innert sieben Tagen nach Verfügung einer Massnahme gemäss Art. 17 oder Art. 17a bei der Einzelrichterin oder beim Einzelrichter des Kantonsgerichtes um Anordnung von Schutzmassnahmen ersucht, verlängert sich die Massnahme bis zum richterlichen Entscheid, längstens um zehn Tage.
2. Die Richterin oder der Richter informiert die Kantonspolizei über den Eingang des Gesuchs und teilt die Verlängerung den betroffenen Personen mit.

### **Art. 19** Information {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--521.1--19}

1. Die Kantonspolizei informiert die Betroffenen schriftlich über die Tragweite der angeordneten Massnahmen. Sie informiert die Gewaltbetroffenen namentlich über die Opferhilfe und allfällige weitere für die Betreuung von Opfern zuständigen Stellen, die weggewiesene Personen insbesondere über Beratungs- und Therapieangebote.
2. Kommen kindes- oder erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen in Betracht, meldet die Kantonspolizei die Wegweisung so bald als möglich der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.

### **Art. 20** Rechtsschutz {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--521.1--20}

1. Während der Dauer der Massnahmen nach Art. 17 und 17a kann die Verfügung beim zuständigen Mitglied des Obergerichtes schriftlich angefochten werden. Es eröffnet den Entscheid den Betroffenen spätestens drei Arbeitstage nach Eingang des Antrags.
2. Die Anfechtung hat keine aufschiebende Wirkung.

### **Art. 21** Ausschreibung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--521.1--21}

1. Die Kantonspolizei kann zusätzlich zu den Bestimmungen des Gesetzes über den Strafprozess eine Person, deren Aufenthaltsort nicht bekannt ist, ausschreiben, wenn
   a) die Voraussetzungen für den polizeilichen Gewahrsam gegeben sind,
   b) sie aus einer Anstalt entwichen ist, in der sie sich aus strafrechtlichen, kindes- oder erwachsenenschutzrechtlichen oder fürsorgerischen Gründen aufzuhalten hat, oder
   c) sie vermisst ist.
2. Die Ausschreibung wird widerrufen, sobald der Grund entfällt.

### **Art. 22** Wegweisung und Fernhaltung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--521.1--22}

1. Die Kantonspolizei kann vorübergehend Personen von einem Ort wegweisen oder fernhalten, wenn sie
   a) ernsthaft und unmittelbar gefährdet sind,
   b) Einsätze zur Wiederherstellung oder Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere durch Polizeikräfte, Feuerwehren oder Rettungsdienste, behindern, oder
   c) die Polizeikräfte an der Durchsetzung vollstreckbarer Handlungen oder an der Erfüllung von polizeilichen Aufgaben hindern;
   d) die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden oder stören, namentlich wenn sie Dritte gefährden, belästigen oder an der bestimmungsgemässen Nutzung des öffentlich zugänglichen Raums hindern, oder unter Einfluss von Alkohol oder anderer Mittel mit berauschender Wirkung öffentliches Ärgernis erregen.
2. Wer die Wegweisung oder Fernhaltung gemäss Abs. 1 missachtet, wird mit Busse bestraft.
3. Die Kantonspolizei verfügt Rayonverbote und Meldeauflagen nach Massgabe des Konkordates über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen.

### **Art. 22a** Anordnung, Form und Dauer {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--521.1--22a}

1. Die Wegweisung und Fernhaltung wird mündlich angeordnet, die Fernhaltung für längstens 24 Stunden.
2. In besonderen Fällen, namentlich wenn eine Person wiederholt von einem Ort weggewiesen oder ferngehalten werden musste, kann die Fernhaltung für längstens einen Monat angeordnet werden. In diesen Fällen werden Wegweisung und Fernhaltung schriftlich verfügt.
3. Die Polizei informiert die weggewiesene Person über:
   a) Gründe und Dauer der Wegweisung oder der Fernhaltung;
   b) den räumlichen Bereich, für den die Fernhaltung gilt;
   c) die Folgen einer Missachtung der Anordnung;
   d) die Anfechtungsmöglichkeiten.

### **Art. 22b** Rechtsschutz {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--521.1--22b}

1. Bei einer mündlichen Wegweisung und Fernhaltung kann innert fünf Tagen eine schriftliche Verfügung verlangt werden.
2. Die schriftlichen Verfügungen können beim zuständigen Mitglied des Obergerichtes angefochten werden.
3. Die Anfechtung hat keine aufschiebende Wirkung.

### **Art. 23** Durchsuchung von Personen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--521.1--23}

1. Die Kantonspolizei kann zusätzlich zu den Bestimmungen des Gesetzes über den Strafprozess eine Person und ihre Effekten durchsuchen, wenn
   a) dies nach den Umständen zum Schutz der Polizeiangehörigen oder einer Drittperson erforderlich erscheint, oder
   b) sie sich erkennbar in einem die freie Willensbetätigung ausschliessenden Zustand befindet und die Durchsuchung zu ihrem Schutz erforderlich ist.
2. Mit der Ausnahme der Durchsuchung nach Waffen soll die Durchsuchung von Personen gleichen Geschlechts vorgenommen werden.
3. Vorbehalten bleiben die Durchsuchungen nach Art. 3b des Konkordates über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen. Über deren Anordnung und die Ermächtigung an private Sicherheitsunternehmen entscheidet die Kantonspolizei.

### **Art. 24** Betreten und Durchsuchen von nicht-öffentlichen Räumen und Grundstücken {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--521.1--24}

1. Die Kantonspolizei kann private Liegenschaften ohne Einwilligung der berechtigten Person nur betreten und durchsuchen, wenn
   a) dies zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr notwendig ist,
   b) Grund zur Annahme besteht, dass eine Person zum Schutz von Leib und Leben Hilfe bedarf,
   c) die berechtigte Person gestorben oder infolge einer gesundheitlichen Störung oder Einwirkung auf Leib und Leben nicht mehr ansprechbar ist. Dies gilt nur, soweit das Betreten dieser Räume für die Abklärung des Sachverhalts notwendig ist und keine anderen berechtigten Personen anwesend oder erreichbar sind, oder
   d) dies durch andere gesetzliche Bestimmungen vorgesehen ist.

### **Art. 24a** Videoüberwachung des öffentlichen Grundes {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--521.1--24a}

1. Öffentliche Plätze und Strassen können mit Videokameras überwacht werden, welche die Personenidentifikation nicht zulassen.
2. Das Departement Inneres und Sicherheit kann die örtlich begrenzte Überwachung mit Videokameras bewilligen, welche die Personenidentifikation zulassen, wenn der Einsatz solcher Videokameras zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geeignet und erforderlich ist und wenn die Öffentlichkeit mit Hinweistafeln auf diesen Einsatz aufmerksam gemacht wird.
3. Aufzeichnungsmaterial von Überwachungseinrichtungen ist nach 100 Tagen zu vernichten. Vorbehalten bleibt die Weiterverwendung in einem Strafverfahren.
4. Eine missbräuchliche Verwendung des Bildmaterials ist durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen auszuschliessen. Einzelheiten regelt die Verordnung.

### **Art. 25** Zuführung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--521.1--25}

1. Die Kantonspolizei ist berechtigt, minderjährige, unter umfassender Beistandschaft stehende oder in einer Anstalt eingewiesene Personen, die sich der elterlichen oder der behördlichen Aufsicht entzogen haben, den Erziehungsberechtigten, der zuständigen Behörde oder Anstalt zuzuführen.

### **Art. 26** Unmittelbarer Zwang {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--521.1--26}

1. Die Kantonspolizei darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben unmittelbaren Zwang gegen Sachen und Personen anwenden und geeignete Hilfsmittel einsetzen.
2. Soweit es die Umstände zulassen, ist die Anwendung unmittelbaren Zwangs vorher anzudrohen.

### **Art. 27** Fesselung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--521.1--27}

1. Die Fesselung von Personen ist zulässig, wenn die Gefahr besteht, dass sie
   a) Menschen angreifen, Widerstand leisten oder Sachen beschädigen,
   b) fliehen oder befreit werden oder
   c) sich töten oder verletzen könnten.
2. Bei Transporten ist die Fesselung immer erlaubt.

### **Art. 28** Schusswaffengebrauch {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--521.1--28}

1. Die Kantonspolizei darf die Schusswaffe einsetzen, wenn andere verfügbare Mittel nicht ausreichen, um den polizeilichen Auftrag zu erfüllen.
2. Der Gebrauch der Schusswaffe ist gerechtfertigt
   a) bei einem unmittelbaren gefährlichen Angriff oder einer entsprechenden Drohung gegen Dritte oder Polizeiangehörige,
   b) zur Anhaltung von Personen, die ein schweres Verbrechen oder ein schweres Vergehen begangen haben oder eines solchen dringend verdächtigt sind und sich der Festnahme oder einer bereits vollzogenen Verhaftung durch Flucht zu entziehen versuchen,
   c) wenn Informationen oder eigene Feststellungen zur Gewissheit oder zum dringenden Verdacht Anlass geben, dass Personen für andere eine unmittelbar drohende Gefahr für Leib und Leben darstellen und sich der Festnahme oder einer bereits vollzogenen Verhaftung durch Flucht zu entziehen versuchen,
   d) zur Befreiung von Geiseln oder
   e) zur Verhinderung eines unmittelbar drohenden schweren Verbrechens oder schweren Vergehens an Einrichtungen, die der Allgemeinheit dienen oder die für die Allgemeinheit wegen ihrer Verletzlichkeit eine besondere Gefahr bilden.
3. Dem Schusswaffengebrauch hat ein deutlicher Warnruf vorauszugehen, sofern der Zweck und die Umstände es zulassen.

### **Art. 28a** Vermummungsverbot {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--521.1--28a}

1. Wer sich bei bewilligungspflichtigen Versammlungen oder Kundgebungen unkenntlich macht, wird mit Busse bestraft.
2. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen bewilligen, wenn achtenswerte Gründe es rechtfertigen, sich unkenntlich zu machen. Fasnacht und andere traditionelle, folkloristische Veranstaltungen fallen nicht unter das Verbot.
3. Die Einsatzleitung der Polizei kann im Einzelfall von einer Durchsetzung des Verbotes absehen, wenn dies zur Verhinderung einer Eskalation geboten erscheint.

## 5. V. Polizeiliche Daten

### **Art. 29** Grundsatz {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--521.1--29}

1. Die Kantonspolizei kann Daten zum Zweck der Erfüllung von polizeilichen Aufgaben beschaffen und bearbeiten.

### **Art. 30** Datensammlungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ar--521.1--30}

1. Die Kantonspolizei führt im Rahmen der geltenden Datenschutzgesetzgebung die zur recht- und zweckmässigen Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Datensammlungen.
2. Die Verordnung regelt die Einzelheiten, insbesondere über
   a) die Art und den Umfang der registrierten Daten,
   b) die Löschung von Daten sowie
   c) das Auskunfts- und Berichtigungsverfahren.
3. Der Regierungsrat kann die Kantonspolizei ermächtigen, eigene Datensammlungen zum Zweck der Strafverfolgung sowie zum Schutz der Polizeigüter anderen Polizeibehörden im Abrufverfahren zugänglich zu machen.

### **Art. 31** Bekanntgabe von Daten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ar--521.1--31}

1. Polizeiliche Daten dürfen bekanntgegeben werden, sofem dies der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben, der Gefahrenabwehr oder dem Schutz der Polizeigüter dient.
2. Namentlich an polizeiliche Analysestellen darf die Weitergabe von Daten institutionalisiert und systematisch erfolgen.

### **Art. 31a** ViCLAS-Konkordat {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ar--521.1--31a}

1. Die Kantonspolizei vollzieht die Interkantonale Vereinbarung vom 2. April 2009 über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten.
2. Folgende Behörden teilen der Kantonspolizei die für die Löschung von Datensätzen und für den Fristenstillstand relevanten Ereignisse aus dem Anwendungsbereich des ViCLAS-Konkordats mit:
   a) die Staatsanwaltschaft ihre rechtskräftigen Verfahrenseinstellungen,
   b) die Gerichte die von ihnen ergangenen rechtskräftigen Freisprüche und Verfahrenseinstellungen,
   c) die für den Straf- und Massnahmenvollzug zuständige Behörde den Beginn und das Ende von Strafen und Massnahmen.
3. …

## 6. VI. Präventiver Bundesstaatsschutz

### **Art. 32** Aufträge {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ar--521.1--32}

1. Die Erfüllung von Aufgaben im Bereich des präventiven Bundesstaatsschutzes richtet sich nach Bundesrecht.
2. Organisatorische Einzelheiten regelt die Verordnung.

## 7. VII. Zusammenarbeit mit den Gemeinden

### **Art. 33** Grundsatz {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ar--521.1--33}

1. Der Kantonspolizei obliegt die Erfüllung der polizeilichen Aufgaben auf dem ganzen Kantonsgebiet. Die Gemeinden können im Zusammenhang mit dem ruhenden Verkehr polizeiliche Aufgaben wahrnehmen.

### **Art. 34** Gemeindepolizeiliche Organe {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ar--521.1--34}

1. Anstellung, Besoldung und allfällige Uniformierung der gemeindepolizeilichen Organe sind Sache der Gemeinde. Diese werden von der Kantonspolizei aus- und weitergebildet.
2. Das Departement Inneres und Sicherheit regelt mit der Gemeinde den Aufgabenbereich und die Strafkompetenz dieser Organe und stellt diesen einen entsprechenden Ausweis aus.

## 8. VIII. Organisation und Dienstrecht

### **Art. 35** Organisation {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ar--521.1--35}

1. Die Kantonspolizei steht unter der Aufsicht des Regierungsrates und ist dem Departement Inneres und Sicherheit unterstellt. Sie wird von einer Kommandantin oder einem Kommandanten geführt.
2. Die Verordnung regelt die Einzelheiten der Organisation.
3. Der Kantonspolizei ist die zum Bevölkerungsschutz gehörende Polizeiverstärkung, welche zu diesem Zweck bewaffnet wird, zugeteilt.

### **Art. 36** Zusammensetzung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ar--521.1--36}

1. Die Kantonspolizei besteht aus Polizeiangehörigen und Verwaltungsangestellten.
2. Den Polizeiangehörigen stehen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die gesetzlich zugewiesenen Befugnisse zu.
3. Verwaltungsangestellte können überall dort eingesetzt werden, wo keine polizeiliche Ausbildung notwendig ist oder keine polizeilichen Vollzugsmassnahmen anzuordnen oder auszuführen sind.

### **Art. 37** Aufnahmebedingungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ar--521.1--37}

1. Personen mit Schweizer Bürgerrecht können durch Wahl des Departements Inneres und Sicherheit in die Kantonspolizei definitiv aufgenommen werden, sofern sie die polizeiliche Grundausbildung erfolgreich absolviert und den eidgenössischen Fachausweis Polizist/Polizistin erlangt haben.
2. Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant und die Polizeioffizierinnen oder Polizeioffiziere werden vom Regierungsrat gewählt.
3. Personen mit besonderen Fachkenntnissen können auch ohne Absolvierung der Polizeischule in die Kantonspolizei aufgenommen werden.
4. Ausnahmsweise kann das Departement Inneres und Sicherheit bei Spezialistinnen und Spezialisten auf das Erfordernis des Schweizer Bürgerrechts verzichten.

### **Art. 38** Aus- und Weiterbildung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ar--521.1--38}

1. Die Polizeiaspirantinnen und die Polizeiaspiranten werden in einer Polizeischule ausgebildet, die vom Departement Inneres und Sicherheit bestimmt wird.
2. Das Departement Inneres und Sicherheit entscheidet abschliessend über die Aufnahme in die Polizeischule.
3. Die Rückerstattung der Ausbildungskosten regelt die Verordnung.
4. Für die Fort- und Weiterbildung der Polizeiangehörigen ist die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant verantwortlich.

### **Art. 39** Wohnsitz {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ar--521.1--39}

1. Polizeiangehörige, die in die Pikettorganisation eingebunden sind, haben im Kanton Wohnsitz zu nehmen. Sind sie einem Polizeiposten zugeteilt, so hat die Wohnsitznahme im Dienstbereich zu erfolgen.
2. Das Departement Inneres und Sicherheit kann Ausnahmen bewilligen, wobei sie insbesondere die persönlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person und die Bedürfnisse des Polizeikommandos berücksichtigt.

### **Art. 40** Dienstrecht {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ar--521.1--40}

1. Für Polizeiangehörige gelten die Bestimmungen des Personalgesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen, soweit dieses Gesetz und die dazugehörenden Ausführungsbestimmungen keine abweichenden Regelungen enthalten.
1bis Die Polizeiangehörigen werden zum Zweck der Spurenaussonderung erkennungsdienstlich behandelt. Dazu gehören namentlich die daktyloskopischen und fotografischen Aufnahmen sowie Proben zur DNA-Analyse im Rahmen von Art. 3 Abs. 1 DNA-Profil-Gesetz. Die Daten sind beim Ausscheiden aus dem Polizeidienst zu vernichten.
2. Gegen Polizeiangehörige, die eine erhebliche Pflicht verletzen, werden Disziplinarmassnahmen angeordnet. Als schwerste Massnahme ist die fristlose Entlassung vorzusehen.
3. Die Verordnung regelt das Nähere.

### **Art. 41** Kantonales Gefängnis, Haftzellen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ar--521.1--41}

1. Die Kantonspolizei betreibt Haftzellen.
2. Der Betrieb des kantonalen Gefängnisses steht unter der Aufsicht des Departements Inneres und Sicherheit und wird in einer eigenen Verordnung geregelt.

### **Art. 42** Transportwesen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ar--521.1--42}

1. Das Departement Inneres und Sicherheit kann Polizeitransporte im Rahmen einer überregionalen oder nationalen Regelung einer privaten Organisation übertragen.

### **Art. 42a** Notrufzentrale und Funkwesen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ar--521.1--42a}

1. Der Kanton betreibt eine Notrufzentrale und ein Funknetz. Er kann mit anderen Kantonen und Organisationen zusammenarbeiten.
2. Einzelheiten regelt die Verordnung.

## 9. IX. Gefahrenabwehr durch Private

### **Art. 43** Private Grossveranstaltungen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ar--521.1--43}

1. Werden durch private Grossveranstaltungen ausserordentliche Einsätze der Polizei für den Ordnungsdienst, Polizeischutz oder dergleichen notwendig, können von den Veranstalterinnen oder Veranstaltern Gebühren erhoben werden.
2. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach den zusätzlichen Kosten, nach dem Zweck der betreffenden privaten Grossveranstaltung und dem Mass des öffentlichen Interesses an deren Durchführung.
3. Die Veranstalterinnen oder Veranstalter können zudem zu einem angemessenen Ordnungs- und Sicherheitsdienst verpflichtet werden.
4. Einzelheiten regelt die Verordnung.

### **Art. 44** Private Sicherheitsdienste {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ar--521.1--44}

1. Der Regierungsrat kann die Tätigkeiten von Sicherheitsdiensten oder in diesem Bereich gewerbsmässig tätigen Privatpersonen einer Bewilligungspflicht unterstellen und für diese spezielle Regelungen erlassen.
2. Die Bewilligung wird nur einer Person erteilt, die handlungsfähig und gut beleumundet ist.
3. Eine Bewilligung kann entzogen werden, wenn
   a) die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt worden ist, nicht mehr bestehen oder sich wesentlich geändert haben,
   b) Auflagen und Bedingungen der Bewilligung wiederholt verletzt wurden.
4. Vor dem Entzug der Bewilligung ergeht in der Regel eine schriftliche Verwarnung.

## 10. X. Schadenersatz und Gebühren

### **Art. 45** Schadenersatz {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ar--521.1--45}

1. Personen, die der Kantonspolizei bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Hilfe leisten, haben Anspruch auf Ersatz des Schadens, den sie in Ausübung dieser Tätigkeit erlitten haben.
2. Ansprüche gegenüber allfälligen Schadenverursacherinnen oder Schadenverursachern gehen im Umfang des geleisteten Schadenersatzes an den Kanton über.
3. Keinen Schadenersatz erhalten jene Personen, die den Weisungen der Kantonspolizei zuwider gehandelt haben.

### **Art. 46** Gebühren {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ar--521.1--46}

1. Für die Aufwendungen der Kantonspolizei können nach Massgabe des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen Gebühren erhoben werden.
2. In Abweichung von Art. 3 des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen werden für Verfügungen, Bewilligungen, Genehmigungen und andere Verrichtungen Gebühren nach folgenden Ansätzen erhoben:
   a) im Allgemeinen: Fr. 5.– bis Fr. 2 000.–;
   b) für den Schadendienst (Unfälle und dergleichen), Erkennungsdienst und bei Ermittlungen: Fr. 50.– bis Fr. 100 000.–.
3. Die Verordnung regelt das Nähere.

## 11. XI. Schlussbestimmungen

### **Art. 47** Vollzugsbestimmungen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ar--521.1--47}

1. Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.
2. Der Kantonsrat ist befugt, das Gesetz neuem Bundesrecht anzupassen.
3. Der Erlass von erforderlichen Dienstvorschriften obliegt dem Polizeikommando.

### **Art. 48** Änderung bisherigen Rechts {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ar--521.1--48}

1. Die nachfolgenden Erlasse werden aufgehoben:
   a) Gesetz vom 25. April 1971 über das Polizeiwesen
   b) Verordnung vom 25. Oktober 1971 zum Gesetz vom 25. April 1971 über das Polizeiwesen
   c) Dienstreglement der Kantonspolizei vom 2. Januar 1979
2. Die nachfolgenden Erlasse werden geändert:
   a) Gesetz vom 30. April 1978 über den Strafprozess
   b) Bussenkatalog vom 1. März 1988 für die Bussenerhebung auf der Stelle durch die Kantonspolizei

### **Art. 49** Referendum und Inkrafttreten {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ar--521.1--49}

1. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.