521.13
# Verordnung über die Gebühren der Kantonspolizei
(Gebührentarif der Kantonspolizei)
Vom 10.12.2002 (Stand 01.09.2017)

## 1. I. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--521.13--1}

1. Diese Verordnung regelt die Erhebung von Kosten, welche durch polizeiliche Handlungen entstanden sind, soweit nicht besondere eidgenössische oder kantonale Vorschriften bestehen.
2. Polizeiliche Kosten bestehen aus Gebühren und allfälligen Auslagen.

### **Art. 2** Kostenpflicht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--521.13--2}

1. Wer polizeiliche Handlungen verursacht, kann zur Zahlung eines angemessenen Teils der entstandenen Kosten verpflichtet werden.
2. Keine Kosten werden erhoben:
   a) für Rechtshilfehandlungen, es sei denn, es handle sich um ausserordentliche Kosten;
   b) Soweit die Angelegenheit durch das Ordnungsbussenverfahren oder eine Bussenerhebung auf der Stelle erledigt wurde.

### **Art. 3** Bemessung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ar--521.13--3}

1. Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren in der Regel nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand festzulegen.

### **Art. 4** Auslagen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ar--521.13--4}

1. Kleinere Auslagen sind in der Gebühr enthalten.
2. Erhebliche Auslagen wie Kosten für Expertisen, das externe Erstellen von Plänen, das Prüfen von Fahrzeugen durch Expertinnen oder Experten usw. werden gesondert in Rechnung gestellt.

### **Art. 5** Form der Rechnungsstellung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ar--521.13--5}

1. Innerhalb von Strafverfahren werden Gebühren und Auslagen durch das Erstellen einer Kostennote an die zuständige Behörde weitergeleitet, unabhängig davon, ob die Täterschaft bekannt oder unbekannt ist. In begründeten Fällen, wie beispielsweise einem Teilfreispruch, kann die zuständige Behörde die polizeilichen Kosten nachträglich kürzen oder aufheben. Im Anschluss an einen rechtskräftig ergangenen Schuldspruch sind der Kantonspolizei die entsprechenden polizeilichen Kosten zu überweisen.
2. Arbeiten des Kriminaltechnischen Dienstes (KTD) werden separat verrechnet.
3. Bei Gebühren und Auslagen ausserhalb von Strafverfahren wird durch das Polizeikommando eine Rechnung erstellt. Diese wird der verursachenden Person oder der allenfalls zuständigen bzw. Auftrag gebenden Institution oder Behörde zugestellt.

### **Art. 6** Mehrwertsteuer {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ar--521.13--6}

1. Eine allfällige Mehrwertsteuer ist in den Gebühren dieses Tarifs nicht enthalten.

## 2. II. Gebührentarif

### **Art. 7** Tatbestandsaufnahme/Rapportierung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ar--521.13--7}

1. Grundgebühren:
   a) geringer Aufwand (bis 1 Stunde)
   b) mittlerer Aufwand (bis 2 Stunden)
   c) grosser Aufwand (über 2 Stunden)
1bis Einvernahmen:
   a) Einvernahmedauer unter 1 Stunde
   b) Einvernahmedauer 1 bis 2 Stunden
   c) Einvernahmedauer über 2 Stunden
2. Spezialitäten:
   a) Benützung Videoraum
   b) je Spezialfahrzeug (z.B. Einsatzleitfahrzeug)
   c) Ausrücken Kommando-Pikett
   d) Suchlauf Fahrzeugüberprüfungen SVA
   e) Blutprobe/Urinprobe
   f) Demontage Mofas
   g) Erstellung technischer Prüfbericht
   h) je Fotoblatt ohne Beizug KTD
   i) Skizze ohne Beizug KTD
   j) Drogenschnelltest (bei positivem Ergebnis)
   k) Atemalkoholprobe (bei positivem Ergebnis)
   Atemalkoholtestgerät (Testgerät)
   Atemalkoholmessgerät (Messgerät)
   l) Benützung USB-Stick
   m) Hausdurchsuchung, je eingesetzter Mitarbeiter und Stunde
3. Die aufgeführten Spezialitäten sind auch auf die folgenden Artikel anwendbar.

### **Art. 8** Kriminalpolizeiliche Ermittlungen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ar--521.13--8}

1. Schlussberichte:
   a) normaler Bericht, je angeschuldigte Person
   b) komplexer Bericht, je angeschuldigte Person
1bis Berichte IT-Ermittler:
   a) normaler Bericht, je angeschuldigte Person
   b) komplexer Bericht, je angeschuldigte Person
   c) Auswertungen IT-Geräte
2. Für Verzeigungen, welche zusammen mit dem Schlussbericht erstellt und an die Staatsanwaltschaft überwiesen werden, sind keine Grundgebühren gemäss Art. 7 zu erheben.
…

### **Art. 9** Verkehrspolizei {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ar--521.13--9}

1. Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (ARV 1):
   a) Stundenplanbewilligung
   b) Jährliche Verlängerung der Stundenplanbewilligung
   c) Tachoscheibenauswertung im Auftrag der zuständigen Strafverfolgungsbehörde, je Stunde
2. Begleitung von Spezialtransporten:
   a) Für jede eingesetzte Person, je Stunde
   b) Für jedes eingesetzte Fahrzeug
   Personenwagen und Pikett-Bus, je km
   Mannschaftstransport und Spezialfahrzeug, je km
3. Verkehrstechnik:
   a) Bewilligung, geringer Aufwand
   b) Bewilligung, mittlerer Aufwand
   c) Bewilligung, grosser Aufwand
4. Unfallaufnahme:
   a) einfacher Verkehrsunfall (einfache Aufnahme mit geringem Aufwand, ohne weitere Abklärungen und ohne Einvernahme)
   b) mittlerer Verkehrsunfall (aufwändigere Aufnahme mit Abklärungen, aber ohne Einvernahmen)
   c) schwerer Verkehrsunfall (mehrere Beteiligte, Schwerverletzte oder getötete Personen, erhebliche Abklärungen, aber ohne Einvernahmen)

### **Art. 10** Kriminaltechnischer Dienst (KTD)&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--521.13--10}

1. Grundgebühren des KTD:
   a) Kurzbericht inkl. Ausrücken
   b) Ausführlicher Bericht inkl. Ausrücken
   c) Untersuchung im Auftrag der zuständigen Strafverfolgungsbehörde, je Stunde
2. Weitere Kostenpunkte des KTD:
   a) Jeder weitere Tag Tatortarbeit, je Fachperson
   b)–c) …
   d) Chemische Diebesfalle
   e) Technische Diebesfalle
   f) Auswertung von Videoaufnahmen aus technischen Diebesfallen, je Stunde
   g) DNA-Identifikation (Bearbeitungsgebühr je Spur, zuzüglich Auswertungskosten IRM)
   h) Daktyloskopie-Identifikation, je Fall und identifizierte Person
   i) Dokumentenprüfung, je gefälschtes Dokument

### **Art. 11** Kantonsgefängnis&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--521.13--11}

1. Im Kantonsgefängnis sowie in den Zellen auf dem Polizeiposten werden für Unterkunft und Verpflegung folgende Tagespauschalen verrechnet:
   a) Haft, je Hafttag
   b) Strafvollzug: gemäss jeweiligem Jahresbeschluss der ostschweizerischen Strafvollzugskommission
   c) Ausschaffungshaft: gemäss der eidgenössischen Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen
2. Ankunfts- und Abgangstage werden voll verrechnet.
3. Bei Zwischenaufenthalten werden lediglich die effektiven Verpflegungskosten verrechnet.

### **Art. 12** Transporte/Begleitungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--521.13--12}

1. Interkantonale Transporte von verhafteten Personen werden grundsätzlich mittels «Train-Street» durchgeführt und nicht gesondert verrechnet.
2. Für Gefangenentransporte, Begleitungen, Vorführungen, Einweisungen in Spitäler, Kliniken oder Heime, welche die Kantonspolizei selbst durchführt, werden zu Lasten der Auftrag gebenden Behörde bzw. zuständigen Institution folgende Gebühren erhoben:
   a) Für jede eingesetzte Person, je Stunde
   b) Für jedes eingesetzte Fahrzeug
   Personenwagen und Pikett-Bus, je km
   Mannschaftstransport und Spezialfahrzeug, je km
3. Für Jugendliche, welche den Erziehungsberechtigten am Wohnort übergeben werden, werden Fr. 100.– verrechnet.

### **Art. 13** Polizeiliche Einsätze wegen Häuslicher Gewalt {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--521.13--13}

1. Muss die Kantonspolizei wegen Häuslicher Gewalt intervenieren, so werden der verursachenden Person, unabhängig von einer allfälligen Verzeigung oder Strafverfolgung, folgende Gebühren verrechnet:
   a) Geringer Aufwand; in der Regel ohne Wegweisung
   b) Mittlerer Aufwand; in der Regel mit Wegweisung
   c) Erheblicher Aufwand; in der Regel mit Wegweisung
   d) …
   e) Begleitung an den Ort der Wegweisung

### **Art. 13bis** Stalking {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--521.13--13bis}

1. Muss die Kantonspolizei wegen Stalking intervenieren, so werden der verursachenden Person, unabhängig von einer allfälligen Verzeigung oder Strafverfolgung, folgende Gebühren verrechnet:
   a) Geringer Aufwand
   b) Mittlerer Aufwand
   c) Erheblicher Aufwand

### **Art. 13ter** Wegweisung und Fernhaltung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--521.13--13ter}

1. Muss die Kantonspolizei eine Person vorübergehend von einem Ort wegweisen oder fernhalten, so werden dieser folgende Gebühren verrechnet:
   a) Geringer Aufwand; in der Regel schriftliche Verfügung nach mündlicher Wegweisung/Fernhaltung (ohne Verzeigung)
   b) Mittlerer Aufwand; in der Regel erste schriftliche Wegweisung/Fernhaltung

### **Art. 14** Veranstaltungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--521.13--14}

1. Bewilligungen:
   a) Kleiner Anlass
   b) Mittlerer Anlass
   c) Grossanlass
2. Dienstleistungen bei privaten Veranstaltungen:
   a) Für jede eingesetzte Person, je Stunde
   b) Für jedes eingesetzte Fahrzeug
   Personenwagen und Pikett-Bus, je km
   Mannschaftstransport und Spezialfahrzeug, je km
   c) Pauschalen bei Veranstaltungen:
   Geringer Aufwand (4–6 Personen)
   Mittlerer Aufwand (7–12 Personen)
   Mittelgrosser Aufwand (13–18 Personen)
   Grosser Aufwand (19–28 Personen)
   Sehr grosser Aufwand (über 28 Personen)
   d) Anlässe mit grossem Gefährdungspotenzial: Je Zuschauer pauschal
3. Je nach öffentlichem Interesse der Wohnbevölkerung am Anlass kann die Gebühr für Dienstleistungen vom Polizeikommando reduziert oder vom Departement Inneres und Sicherheit teilweise oder ganz erlassen werden.

### **Art. 15** Berichte {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--521.13--15}

1. Für Berichte im Auftrag anderer Amtsstellen werden, soweit es sich nicht um Rechtshilfehandlungen gemäss Art. 2 Abs. 2 handelt, folgende Gebühren erhoben:
   a) Kurzer Bericht
   b) Bericht mit durchschnittlichem Aufwand
   c) Aufwändiger Bericht

### **Art. 16** Private Alarmanlagen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--521.13--16}

1. Beim Polizeikommando aufgeschaltete Alarmanlagen:
   a) Einmalige Anschlussgebühr
   b) Änderung des Alarmdossiers
   c) Monatliche Abonnementstaxe
2. Fehlalarme von aufgeschalteten Alarmanlagen:
   a) Einbruch- und Überfallalarm:
   Erster Fehlalarm je Kalenderjahr
   Zweiter Fehlalarm je Kalenderjahr
   Für jeden weiteren Fehlalarm
   b) Bedrohungsalarm:
   Grundgebühr je Fehlalarm
   Zusätzlich je ausgerückte Person der Kantonspolizei
3. Fehlalarme von Fremdanlagen (nicht beim Polizeikommando aufgeschaltet):
   a) Erster Fehlalarm je Kalenderjahr
   b) Für jeden weiteren Fehlalarm

### **Art. 16bis** Private Sicherheitsdienste&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--521.13--16bis}

1. Für Firma:
   a) Auf drei Jahre befristete generelle Bewilligung
   b) Auf drei Jahre befristete Bewilligung für Firma, welche ausschliesslich im verkehrspolizeilichen Bereich tätig ist
   c) …
   d) Angestellten-Bewilligung
   Erstzertifizierung, je Person
   Rezertifizierung, je Person
   Unbefristete Bewilligung bei Firmen gemäss lit. b, je Person
   e) …
1bis …
1ter Für die Abmeldung von Angestellten wird keine Gebühr verrechnet.
1quater Die Prüfungsgebühren werden nach Aufwand in Rechnung gestellt.
2. Für die Verweigerung oder den Entzug der Bewilligung wird bis Fr. 1 000.– verrechnet.
3. Für eine Verwarnung werden Fr. 100.– in Rechnung gestellt.
4. Für andere Verfügungen werden bis zu Fr. 300.– verrechnet.

### **Art. 16ter** Videoüberwachung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--521.13--16ter}

1. Für die Auswertung von Videoüberwachungen wird je Stunde Fr. 140.– verrechnet.

### **Art. 16quater** Sprengmittel und Feuerwerk {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--521.13--16quater}

1. Für die Bewilligung des Verkaufs von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen werden folgende Gebühren erhoben
   a) Erwerbsschein für Sprengmittel
   b) Bewilligung zur Erstellung von Sprengmittelmagazinen (Verbrauchermagazine), je nach Aufwand
   c) Feuerwerksverkaufsbewilligung, gültig für zwei Jahre
   d) Erwerb- und Abbrandbewilligung Feuerwerk Kat. F4

### **Art. 17** Andere Kostenverrechnungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--521.13--17}

1. Dienstleistungen:
   a) Ausweisverlustanzeige
   b) Fahrzeugumschreibungen
   c) Weitere Dienstleistungen effektive Auslagen
   d) Vermittlung von aufgefundenen Mobiltelefonen
   e) Begleitung von Viehtrieben ausserhalb der koordinierten Fahrten
   Für jede eingesetzte Person, je Stunde
   Für jedes eingesetzte Fahrzeug, je km
2. Polizeieinsätze ausserhalb von Strafverfahren
   a) Ist die Kantonspolizei im Auftrag von Amtsstellen ausserhalb von Strafverfahren tätig oder verursacht eine Person grobfahrlässig oder mutwillig einen Polizeieinsatz, ohne dass anschliessend eine Verzeigung erfolgt, können folgende Gebühren erhoben werden:
   Polizeilicher Kurzeinsatz: Pauschalgebühr für "polizeilichen Kurzeinsatz"
   Ausserhalb von polizeilichen Kurzeinsätzen: Für jede eingesetzte Person, je Stunde
   Ausserhalb von polizeilichen Kurzeinsätzen: Für jedes eingesetzte Fahrzeug
   Personenwagen und Pikett-Bus, je km
   Mannschaftstransport und Spezialfahrzeug, je km
   b) Für Suchaktionen werden in der Regel keine Kosten verrechnet, es sei denn, der Suchaktion liege ein vorwerfbares Verhalten zu Grunde (z.B. Irreführung der Rechtspflege). In diesem Fall kann der verursachenden Person in Anwendung der obigen Ansätze ein dem Verschulden angemessener Teil der entstandenen Kosten in Rechnung gestellt werden.
   c) Zustellung von Betreibungsurkunden:
   Einfache Zustellung, je Zustellung
   Zustellung mit Zuführung
   …

## 3. III. Schlussbestimmung

### **Art. 18** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--521.13--18}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.