525.11
# Hundeverordnung
(HuV)
Vom 12.01.2016 (Stand 01.01.2025)

## 1. I. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Zuständigkeiten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--525.11--1}

1. Zuständige kantonale Stelle im Sinne des Gesetzes und dieser Verordnung ist das Veterinäramt. Es vollzieht die kantonalen Aufgaben, soweit keine abweichenden Regelungen bestehen.
2. Das Departement Gesundheit und Soziales kann Leistungsvereinbarungen abschliessen, um Kampagnen und andere Massnahmen nach Art. 5 des Gesetzes finanziell zu unterstützen.

### **Art. 2** Meldung von Vorfällen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--525.11--2}

1. Das Veterinäramt ist kantonale Meldestelle für Vorfälle nach Art. 78 Abs. 1 der eidgenössischen Tierschutzverordnung.
2. Die Meldepflicht gemäss Art. 78 Abs. 1 TSchV gilt auch für die Kantonspolizei, die Staatsanwaltschaft und die Vollzugsstellen der Gemeinden.
3. Zu melden sind:
   a) Vorfälle, bei denen ein Hund Menschen oder Tiere erheblich verletzt hat;
   b) Vorfälle, bei denen ein Hund ein übermässiges Aggressionsverhalten zeigt;
   c) Vorfälle mit verhaltensauffälligen Hunden, die zu Massnahmen oder Strafanzeigen geführt haben;
   d) alle Hundehaltungen, bei denen sonstige Verhaltensauffälligkeiten eines Hundes aufgetreten sind;
   e) alle Halterinnen und Halter, bei denen eine sichere und verantwortungsbewusste Hundehaltung fraglich ist.

### **Art. 3** Zusammenarbeit {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ar--525.11--3}

1. Das Veterinäramt hat Zugriff auf folgende Daten des Einwohnerregisters in elektronischer Form:
   a) Name;
   b) Vorname;
   c) Geburtsdatum;
   d) Geschlecht;
   e) Adresse;
   f) Wohnsitzgemeinde (Niederlassung und Aufenthalt).
2. Die zuständige Gemeindebehörde macht Einwohnerinnen und Einwohner auf die relevanten Vorschriften im Hundewesen gemäss Weisung des Departements Gesundheit und Soziales aufmerksam.

### **Art. 4** Amtshilfe {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ar--525.11--4}

1. Das Veterinäramt kann der Kantonspolizei und der Wohnsitzgemeinde der Halterin oder des Halters angeordnete Massnahmen nach Art. 15 des Gesetzes melden.
2. Das Veterinäramt ist berechtigt, seine Verfügungen den zuständigen Stellen anderer Kantone zur Kenntnis zu bringen.

## 2. II. Hundehaltung

### **Art. 5** Ausnahmen von den Halterpflichten {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ar--525.11--5}

1. Die Halter- und Leinenpflichten nach Art. 6 und 8 des Gesetzes gelten für Herdenschutzhunde und Diensthunde im Einsatz nur insoweit, als es der Einsatzzweck des Hundes zulässt. Die öffentliche Sicherheit muss gewährleistet sein.

### **Art. 6** Mindestdeckungssumme der Haftpflichtversicherung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ar--525.11--6}

1. Die Mindestdeckungssumme der Haftpflichtversicherung für Hundehalterinnen und -halter nach Art. 11 des Gesetzes beträgt fünf Millionen Franken.

### **Art. 7** Herdenschutzhunde {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ar--525.11--7}

1. Als Herdenschutzhunde nach Art. 12 des Gesetzes gelten nur Hunde, die weitgehend selbständig zur Bewachung von Nutztieren und der damit zusammenhängenden Abwehr fremder Tiere eingesetzt werden.
2. Die Halterinnen und Halter melden den betroffenen Gemeinden:
   a) den eingesetzten Hund (Chip-Nr.);
   b) die Adresse, Telefon-Nr. und E-Mail-Adresse der Halterin oder des Halters;
   c) die Tierhaltung des Einsatzes (TVD-Nr.);
   d) den Einsatzort;
   e) die geplante Einsatzdauer;
   f) die geplanten Informationsmassnahmen.
3. Die Gemeinde stellt sicher, dass die Informationspflicht nach Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes eingehalten ist.
4. Das Departement Gesundheit und Soziales kann zur Informationspflicht nach Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes fachliche Weisungen erlassen.

### **Art. 8** Melde- und Registrierungsstelle {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ar--525.11--8}

1. Das Departement Gesundheit und Soziales bezeichnet die Melde- und Registrierungsstelle nach der eidgenössischen Tierseuchenverordnung für im Kanton Appenzell Ausserrhoden gehaltene Hunde.
2. Polizeiorgane sowie Tierärztinnen und Tierärzte haben kostenlosen Zugang zu den Daten der in Abs. 1 genannten Melde- und Registrierungsstelle.

### **Art. 9** &hellip; {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ar--525.11--9}

## 5. III. Hundesteuer

### **Art. 10** Ordentliche Hundesteuer {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--525.11--10}

1. Die einfache Hundesteuer beträgt Fr. 120.- pro Kalenderjahr. Wird ein Hund nicht während eines ganzen Kalenderjahres gehalten, ist die Hundesteuer anteilsmässig geschuldet.
2. …
3. Der Steueranspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Steuerperiode geltend gemacht wird. Vorbehalten bleibt die Erhebung von Nachsteuern.
4. Zu viel bezahlte Steuern werden zurückerstattet. Der Anspruch auf Rückerstattung erlischt, wenn er nicht innert 30 Tagen seit Wegfall der Steuerpflicht geltend gemacht wird. Beim Wegzug aus dem Kanton erfolgt keine Rückerstattung.
5. Steuerbeträge von weniger als Fr. 10.- werden weder erhoben noch zurückerstattet.

### **Art. 11** Steuerbefreiung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--525.11--11}

1. Von der Hundesteuer befreit sind Hunde, die in der Steuerperiode nachweislich als Nutzhunde im Einsatz stehen. Als Nutzhunde gelten:
   a) Such- und Rettungshunde von REDOG;
   b) Lawinen- und Geländesuchhunde der Alpinen Rettung Schweiz (ARS);
   c) Assistenzhunde;
   d) …
   e) Schweisshunde;
   f) Diensthunde, die in der Armee, beim Grenzwachtkorps oder bei der Polizei eingesetzt werden;
   g) Herdenschutzhunde.
2. …
3. Der Nachweis für die Steuerbefreiung ist dem Veterinäramt mit der Meldung nach Art. 14 des Gesetzes einzureichen. In den Folgejahren ist der Nachweis jeweils unaufgefordert bis spätestens 31. Januar zu erneuern. Unterbleibt der rechtzeitige Nachweis, ist der Anspruch auf Steuerbefreiung für die betreffende Steuerperiode verwirkt.
4. Als Nachweis gelten folgende Dokumente:
   a) Such- und Rettungshunde von REDOG: jährliches Attest von REDOG über die Einsatzfähigkeit und -bereitschaft des Hundes;
   abis) Lawinen- und Geländesuchhunde der Alpinen Rettung Schweiz (ARS): jährliches Attest von ARS über die Einsatzfähigkeit und -bereitschaft des Hundes;
   b) Assistenzhunde: gültige fachärztliche Verordnung sowie Nachweis, dass die Ausbildungsstelle durch die Organisation Assistance Dogs International (ADI) zertifiziert ist;
   c) …
   d) Schweisshunde: Nachweis einer bestandenen Schweissprüfung auf der 1000 m Fährte gemäss Reglement der Arbeitsgemeinschaft für das Jagdhundewesen (AGJ) der Schweizerischen Kynologischen Gesellschaft (SKG) sowie Nachweis des Eintrags im aktuellen Verzeichnis der Schweisshundeführer des Patentjägervereins Appenzell Ausserrhoden;
   e) Diensthunde, die in der Armee, beim Grenzwachtkorps oder bei der Polizei eingesetzt werden: jährliche Bescheinigung der Einsatzorganisation über die Einsatzfähigkeit und -bereitschaft des Hundes;
   f) Herdenschutzhunde: jährliche Bescheinigung als vom Bund oder Kanton anerkannter Herdenschutzhund;
   g) Hunde nach Art. 20 Abs. 1 lit. b des Gesetzes: Nachweis der bereits geleisteten Abgabe;
   h) Hunde nach Art. 20 Abs. 1 lit. c des Gesetzes: Bestätigung über den Aufenthalt.

### **Art. 12** Nachsteuer {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--525.11--12}

1. Eine Nachsteuer wird erhoben, wenn die ordentliche Besteuerung wegen Verletzung der Meldepflicht unterblieb.
2. Die einfache Nachsteuer beträgt Fr. 180.- pro Hund und Kalenderjahr. Hält eine Halterin oder ein Halter mehr als einen Hund, wird für jeden weiteren Hund die doppelte Nachsteuer erhoben.
3. Der Nachsteueranspruch erlischt, sofern er nicht innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf der Steuerperiode geltend gemacht wird.

## 6. IV. Übergangsbestimmung

### **Art. 13** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--525.11--13}