612.2
# Gesetz über die Staatsstrassenrechnung und die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe
Vom 13.09.2004 (Stand 01.01.2016)

### **Art. 1** Rechnung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--612.2--1}

1. Die Rechnung für den Bau, die Erhaltung, den Unterhalt und den Betrieb der Staatsstrassen sowie deren Nebenanlagen gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über die Staatsstrassen wird als Spezialfinanzierung geführt.
1bis Die Beiträge des Kantons an die Bahnübergänge gemäss Art. 28a des Gesetzes vom 30. April 1972 über die Staatsstrassen gehen zu Lasten der Staatsstrassenrechnung.
2. Die Staatsstrassenrechnung ist Bestandteil der Staatsrechnung.

### **Art. 2** Finanzielle Mittel {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--612.2--2}

1. Für die Aufgaben gemäss Art. 1 Abs. 1 stehen folgende Mittel zur Verfügung:
   a) der kantonale Anteil am Ertrag des Zolles auf flüssigen Treibstoffen,
   b) 40 % des Ertrages der kantonalen Strassenverkehrssteuern gemäss Art. 6a EG SVG,
   c) die Werkbeiträge des Bundes, der Gemeinden sowie allfälliger Dritter,
   d) die Beiträge des Bundes an Bau, Betrieb und Unterhalt des Bundeshauptstrassennetzes,
   e) 60 % des kantonalen Anteils am Ertrag der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe,
   f) ausserordentliche Beiträge aus der laufenden Verwaltungsrechnung, welche vom Kantonsrat in das Budget aufzunehmen sind.
2. Für den Strassenbau vorsorglich erworbene Grundstücke werden der Strassenrechnung erst im Zeitpunkt der Beanspruchung belastet.

### **Art. 3** Verschuldung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ar--612.2--3}

1. Die Verschuldung der Staatsstrassenrechnung darf höchstens Fr. 25 Millionen betragen.

### **Art. 4** Finanzkompetenzen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ar--612.2--4}

1. Der Kantonsrat beschliesst über neue Ausgaben für die Ausführung einzelner Projekte bis zum Betrag von Fr. 4 Millionen sowie für zeitlich dringliche Projekte.
2. Der Regierungsrat beschliesst über neue Ausgaben für die Ausführung einzelner Projekte bis zum Betrag von Fr. 2 Millionen sowie für Projektierungen und den vorsorglichen Erwerb von Liegenschaften für den Strassenbau.
3. Das Departement Bau und Volkswirtschaft beschliesst über neue Ausgaben für die Ausführung einzelner Projekte bis zum Betrag von Fr. 500 000.–.
4. Die Kreditlimiten (Stand 1. Januar 2005) sind jährlich der Bauteuerung anzupassen.

### **Art. 5** Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA) {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ar--612.2--5}

1. Für die ungedeckten Kosten des öffentlichen Verkehrs im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr sind 20% des kantonalen Anteils am Ertrag der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe bestimmt.
2. An den Bau und Unterhalt der dem allgemeinen Verkehr geöffneten Strassen mit ihren Nebenanlagen werden den Gemeinden 20 % des kantonalen Anteils am Ertrag der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe ausgerichtet. Die Bestimmung der Anteile der Gemeinden richtet sich nach den gewichteten Längen und Flächen der Strassen und Nebenanlagen.

### **Art. 6** Ausführungsbestimmungen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ar--612.2--6}

1. Der Regierungsrat erlässt, soweit erforderlich, die notwendigen Vollzugsbestimmungen.

### **Art. 7** Änderungen bisherigen Rechts {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ar--612.2--7}

1. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes sind folgende Erlasse aufgehoben: Gesetz vom 28. April 1974 über die Investitionsrechnung für den Strassenbau.
2. Geändertes Recht:
   a) Gesetz über die Staatsstrassen (bGS 731.11)
   b) Verordnung zum Gesetz über die Staatsstrassen (bGS 731.111)

### **Art. 8** Referendum und Inkrafttreten {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ar--612.2--8}

1. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.