612.3
# Verordnung über die Verwendung der kantonalen Sportfondsgelder
(Sportfondsverordnung)
Vom 28.06.1994 (Stand 01.01.2016)

### **Art. 1** Verwendung der Sportfondsgelder&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--612.3--1}

1. Die vom Regierungsrat dem Sportfonds zugewiesenen Gelder werden wie folgt verwendet:
   a) zur Errichtung und zum Ausbau sowie zu Erweiterungen und aussergewöhnlichen Verbesserungen von Sportanlagen aller Art;
   b) als Zuwendung für Sportgeräte- und Materialanschaffungen der Sportorganisationen;
   c) zur Unterstützung der Sporttätigkeit von kantonalen und regionalen Verbänden und Vereinen;
   d) zur weiteren Unterstützung von Tätigkeiten und Projekten im Sport, insbesondere zur Durchführung von Sportveranstaltungen und Ehrungen;
   e) zur Talent- und Nachwuchsförderung und zur Unterstützung erfolgreicher Sportlerinnen oder Sportler und der mit der Talentförderung beauftragten Organisationen;
   f) zur Unterstützung von sportlichen Aktivitäten von Menschen mit einer Behinderung und der im Behindertensport tätigen Organisationen.
…

### **Art. 2** Einreichung und Behandlung der Gesuche {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--612.3--2}

1. Die Verbände, Vereine und anderen Trägerschaften reichen der Fachstelle Sport bis zum 15. Oktober die Gesuche nach Art. 1 Abs. 1 lit. b, c und f mit den entsprechenden Belegen ein.
2. Gesuche für Bauprojekte sind mit Bauplänen, Baubeschrieb, detailliertem Kostenvoranschlag und Finanzierungsplan vor Baubeginn einzureichen.
3. Beiträge für Bauprojekte werden provisorisch bewilligt. Die Auszahlung erfolgt nach Fertigstellung und Einreichung der mit den Belegen versehenen Bauabrechnungen.
4. Das Departement Bildung und Kultur stellt auf Empfehlung der kantonalen Sportkommission dem Regierungsrat mindestens einmal pro Jahr Antrag über die Verwendung der Sportfondsgelder.

### **Art. 3** Beiträge an Sportanlagen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ar--612.3--3}

1. An die Errichtung, den Ausbau, die Erweiterung und an aussergewöhnliche Verbesserungen von Sportanlagen aller Art können Beiträge bis zu 30 Prozent der Erstellungskosten ausgerichtet werden. Für besonders förderungswürdige Sportanlagen kann der Regierungsrat auf Antrag der kantonalen Sportkommission höhere Beiträge beschliessen.
2. Unzulässig ist die finanzielle Unterstützung von Anlagen, deren Erstellung aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen Sache öffentlicher Gemeinwesen ist. Ordentliche Unterhaltsarbeiten während der normalen Nutzungsdauer sowie Kosten, die unter einem andern Titel (z. B. Schule) subventioniert werden, sind nicht beitragsberechtigt.

### **Art. 4** Beiträge an Sportgeräte- und Materialanschaffungen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ar--612.3--4}

1. An die Kosten von Sportgeräte- und Materialanschaffungen kann ein Beitrag bis zu maximal 50 % der Anschaffungskosten bewilligt werden. Die Sportgeräte müssen zum Ausüben der betreffenden Sportart üblich sein und in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Sport stehen. Für persönliche Ausrüstungsgegenstände und Verbrauchsmaterial werden keine Beiträge ausgerichtet.

### **Art. 5** Tätigkeiten von Verbänden und Vereinen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ar--612.3--5}

1. Verbänden, Vereinen und anderen Trägerschaften, die von der kantonalen Sportkommission anerkannt sind, können Beiträge bewilligt werden für
   a) Kurse für die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Instruktoren, Trainern, Schiedsrichtern, Technischen Leitern, Spiel- und Vereinsleitern usw., sofern sie nicht vom Bund, Kanton oder Swiss Olympic vollumfänglich finanziert werden;
   b) Jugendlager, Kaderzusammenzüge von Auswahlmannschaften, Betrieb von Trainingszentren;
   c) die Sport- und Nachwuchsförderung;
   d) die Förderung von sportlichen Tätigkeiten von Menschen mit einer Behinderung.
2. Die Höhe der Beiträge bemisst sich nach Art und Umfang der Förderungs- und Ausbildungsmassnahmen sowie nach der Grösse der Sportorganisationen und ihrem prozentualen Anteil an Jugendmitgliedern. lnterkantonale Organisationen erhalten für die Nachwuchsförderung der Jugendmitglieder aus dem Kanton Appenzell A.Rh. die gleichen Beiträge, sofern ein entsprechender ausserrhodischer Verband fehlt.
2bis Der Gesamtbetrag der Beiträge nach Abs. 1 beträgt in der Regel 40 % des im betreffenden Jahr dem Sportfonds zugewiesenen Betrags.
3. Der Regierungsrat kann auf Antrag der kantonalen Sportkommission andere Beitragsleistungen an zeitlich begrenzte Projekte zur Förderung des Breitensports und neuer Zielgruppen beschliessen.

### **Art. 5a** Beiträge an Sportveranstaltungen und Projekte {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ar--612.3--5a}

1. Beiträge können ausgerichtet werden für die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen und Wettkämpfen sowie für besondere Massnahmen und Projekte zur Förderung des Sports.
2. Weiter können Beiträge für Veranstaltungen, insbesondere für Weiterbildungen, Sportforen und Ehrungen verwendet werden.

### **Art. 5b** Beiträge an Talent- und Nachwuchsförderung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ar--612.3--5b}

1. Für die Förderung talentierter Leistungssportlerinnen und -sportler können ergänzend zur Förderung in Vereinen und Verbänden Beiträge gesprochen werden, insbesondere für den Teil der sportlichen Förderung der Jugendlichen in Sportschulen.
2. Besonders erfolgreichen Sportlerinnen und Sportlern können als Zeichen der Anerkennung jeweils einmalige Prämien zugesprochen werden.

### **Art. 5c** Entscheidbefugnisse {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ar--612.3--5c}

1. Über einmalige Beiträge bis Fr. 5'000.– entscheidet das Departement Bildung und Kultur.

### **Art. 6** Kantonale Sportkommission {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ar--612.3--6}

1. Die kantonale Sportkommission ist beratendes Organ des Regierungsrates und des Departements Bildung und Kultur in allgemeinen Fragen des Sports und beim Vollzug dieser Verordnung. Sie setzt sich aus mindestens fünf Mitgliedern zusammen. Wahlbehörde ist der Regierungsrat.

### **Art. 7** Allgemeine Bestimmungen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ar--612.3--7}

1. Bewilligte Beiträge können dem Stand des Sportfonds und der Höhe des jährlichen Anteils entsprechend in Raten ausbezahlt werden.
2. Provisorische Beitragszusicherungen an den Bau von Sportanlagen verfallen, sofern nicht innert drei Jahren nach der Zusicherung mit dem Bau der Anlage begonnen worden ist.
3. An Sportaktivitäten mit kommerziellem Charakter werden keine Beiträge ausgerichtet.
4. Missbräuchlich bezogene Beiträge können zurückverlangt werden. Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.
5. …

### **Art. 8** Übergangsbestimmungen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ar--612.3--8}

1. Beitragsgesuche, die nach dem 28. Februar 1994 eingereicht wurden, werden nach den neuen Vorschriften beurteilt.
2. Bis zum 28. Februar 1994 erteilte provisorische Beitragszusicherungen behalten ihre Gültigkeit bis längstens 31. Dezember 1995.

### **Art. 9** Inkraftreten {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ar--612.3--9}

1. Diese Verordnung ersetzt die Verordnung vom 11. März 1986 und tritt sofort in Kraft.