621.11
# Steuergesetz
Vom 21.05.2000 (Stand 01.01.2025)

## 1. 1. Teil: Staatssteuern

## 1.1. 1. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Steuerarten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--1}

1. Der Staat erhebt zur Deckung seiner Ausgaben:
   a) Einkommens- und Vermögenssteuern von natürlichen Personen;
   b) Gewinn- und Kapitalsteuern oder an deren Stelle Minimalsteuern auf Grundstücken von juristischen Personen;
   c) Quellensteuern von bestimmten natürlichen und juristischen Personen;
   d) Grundstückgewinnsteuern von natürlichen und bestimmten juristischen Personen;
   e) Erbschafts- und Schenkungssteuern von natürlichen und bestimmten juristischen Personen.

### **Art. 2** Steuereinheit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--2}

1. Die nach den Steuersätzen dieses Gesetzes berechnete Steuer ist die einfache Steuer, sofern sich die Höhe der Steuer nach dem Steuerfuss bestimmt.

### **Art. 3** Steuerfuss {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--3}

1. Die Höhe der Einkommens- und Vermögenssteuern, der Kapitalsteuern und der Quellensteuern bestimmt sich nach dem Steuerfuss.
2. Auf den Kapitalsteuern wird ein fester Zuschlag des Vierfachen der einfachen Staatssteuer erhoben. Auf der Gewinnsteuer wird kein Zuschlag erhoben.
3. Der Kantonsrat beschliesst für jedes Kalenderjahr den Steuerfuss.

### **Art. 3a** Eingetragene Partnerschaften {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--3a}

1. Die Stellung der eingetragenen Partnerinnen und Partner entspricht in diesem Erlass derjenigen von Ehegatten.

## 1.2. 2. Besteuerung natürlicher Personen

## 1.2.1. A. Die Steuerpflicht

### **Art. 4** I. Persönliche Zugehörigkeit {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--4}

1. Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben.
2. Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist.
3. Einen steuerrechtlichen Aufenthalt im Kanton hat eine Person, wenn sie sich hier, ungeachtet vorübergehender Unterbrechung, bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 30 Tagen, ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 90 Tagen aufhält.
4. …

### **Art. 5** II. Wirtschaftliche Zugehörigkeit {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--5}

1. Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie:
   a) im Kanton Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten unterhalten;
   b) an Grundstücken im Kanton Eigentum, dingliche Rechte oder diesen wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben;
   c) mit im Kanton gelegenen Grundstücken handeln.
2. Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit ausserdem steuerpflichtig, wenn sie:
   a) im Kanton eine Erwerbstätigkeit ausüben;
   b) als Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsführung von juristischen Personen mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Tantiemen, Sitzungsgelder, feste Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen oder ähnliche Vergütungen beziehen;
   c) Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen sind, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind;
   d) im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln;
   e) Pensionen, Ruhegehälter oder andere Leistungen erhalten, die aufgrund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses von einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgeeinrichtung mit Sitz im Kanton ausgerichtet werden;
   f) Leistungen aus schweizerischen privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten;
   g) für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten; davon ausgenommen bleibt die Besteuerung der Seeleute für Arbeit an Bord eines Hochseeschiffes.

### **Art. 6** III. Umfang der Steuerpflicht {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--6}

1. Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt; sie erstreckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons.
2. Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die Teile des Einkommens und Vermögens, für die gemäss Art. 5 eine Steuerpflicht im Kanton besteht.

### **Art. 7** IV. Steuerausscheidung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--7}

1. Die Steuerausscheidung für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke erfolgt im Verhältnis zu anderen Kantonen und zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. Vorbehalten bleibt Abs. 2.
2. Steuerpflichtige Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz haben für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke das im Kanton erzielte Einkommen und das im Kanton gelegene Vermögen zu versteuern.
3. Bei persönlicher Zugehörigkeit können Verluste aus ausländischen Betriebsstätten vorbehältlich von solchen aus Grundstücken mit inländischen Gewinnen verrechnet werden. Erzielt die ausländische Betriebsstätte in den nachfolgenden Jahren Gewinne, erfolgt eine Hinzurechnung zum Gewinn des schweizerischen Unternehmens in dem Geschäftsjahr und dem Ausmass, in welchem die ausländische Betriebsstätte die Verlustverrechnung vornimmt. Gleiches gilt bei der Umwandlung einer Betriebsstätte in eine juristische Person und anschliessender Verlustverrechnung. In allen übrigen Fällen werden Auslandverluste nur satzbestimmend berücksichtigt.

### **Art. 8** V. Steuerberechnung bei anteiliger Steuerpflicht {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--8}

1. Steuerpflichtige Personen, die im Kanton nur für einen Teil ihres Einkommens und Vermögens steuerpflichtig sind, entrichten die Steuern für die im Kanton steuerbaren Werte nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten Einkommen und Vermögen entspricht; steuerfreie Beträge werden ihnen anteilmässig gewährt. Vorbehalten bleibt Abs. 2.
2. Steuerpflichtige Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz entrichten die Steuern für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Kanton mindestens zu dem Steuersatz, der dem in der Schweiz erzielten Einkommen und dem in der Schweiz gelegenen Vermögen entspricht. Die Sozialabzüge und Steuerfreibeträge werden nicht gewährt.

### **Art. 9** VI. Beginn und Ende der Steuerpflicht {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--9}

1. Die Steuerpflicht beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem eine steuerpflichtige Person im Kanton steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt nimmt oder im Kanton steuerbare Werte erwirbt.
2. Die Steuerpflicht endet mit dem Tod oder dem Wegzug der steuerpflichtigen Person aus dem Kanton oder mit dem Wegfall der im Kanton steuerbaren Werte.
3. Die Folgen des Beginns, der Änderung und des Endes der Steuerpflicht aufgrund persönlicher und wirtschaftlicher Zugehörigkeit werden im interkantonalen Verhältnis durch Bundesrecht bestimmt.

### **Art. 10** VII. Familienbesteuerung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--10}

1. Einkommen und Vermögen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet.
2. Einkommen und Vermögen von Kindern unter elterlicher Sorge werden bis zum Beginn des Jahres, in dem sie volljährig werden, der Person zugerechnet, welche die elterliche Sorge innehat. Bei Kindern unter gemeinsamer elterlicher Sorge von nicht gemeinsam besteuerten Eltern erfolgt die Zurechnung zum Elternteil, dem der Kinderabzug nach Art. 38 Abs. 1 zusteht. Erwerbseinkommen der Kinder sowie Grundstückgewinne werden selbständig besteuert.

### **Art. 11** VIII. Besteuerung von Personengemeinschaften, 1. Personengesellschaften, ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesamtheiten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--11}

1. Einfache Gesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sind als solche nicht steuerpflichtig; ihr Einkommen und Vermögen wird den Teilhabern zugerechnet.
2. Ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit, die aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig sind, entrichten ihre Steuern nach den Bestimmungen für die juristischen Personen.

### **Art. 12** 2. Erbengemeinschaften {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--12}

1. Erbengemeinschaften sind als solche nicht steuerpflichtig; ihr Einkommen und Vermögen wird den einzelnen Erben oder bedachten Personen zugerechnet.
2. Bei Ungewissheit über die erbberechtigten oder bedachten Personen oder über die auf die einzelnen Personen entfallenden Anteile wird die Erbengemeinschaft als Ganzes nach den für natürliche Personen geltenden Bestimmungen am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person und nach deren letzten persönlichen Verhältnissen besteuert.

### **Art. 13** 3. Unbestimmte Anspruchsverhältnisse {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--13}

1. Gehört ein Vermögen keiner bestimmten Person und fehlt ihm eine eigene Persönlichkeit, so sind das Vermögen und sein Ertrag steuerpflichtig, wenn es nach seinem Zweck dem Kanton zugehört oder hier verwaltet wird.
2. In gleicher Weise ist steuerpflichtig das Vermögen verschollener oder auswärts verstorbener Personen, das im Kanton verwaltet und nicht nachweisbar andernorts kraft besseren Rechts versteuert wird. Die Besteuerung erfolgt in der Regel am Ort der Zugehörigkeit, sonst der Verwaltung.

### **Art. 14** IX. Steuernachfolge {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--14}

1. Stirbt die steuerpflichtige Person, treten die Erben in deren Rechte und Pflichten ein. Sie haften solidarisch für die von der verstorbenen Person geschuldeten Steuern bis zur Höhe ihrer Erbteile, mit Einschluss der Vorempfänge.
2. Der überlebende Ehegatte haftet mit dem anfallenden Erbteil und dem Betrag, den er aufgrund ehelichen Güterrechts vom Vorschlag oder Gesamtgut über den gesetzlichen Anteil nach schweizerischem Recht hinaus erhält.
3. Der überlebende eingetragene Partner haftet wie ein Ehegatte und mit dem Betrag, den er aufgrund einer vermögensrechtlichen Regelung nach Art. 25 Abs. 1 des Partnerschaftsgesetzes erhalten hat.

### **Art. 15** X. Haftung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--15}

1. Die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten haften solidarisch für die Gesamtsteuer. Die solidarische Haftung für die während rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe aufgelaufenen Steuern bleibt auch nach einer Trennung oder Scheidung bestehen. Ferner haften sie solidarisch für denjenigen Teil an der Gesamtsteuer, der auf das Kindereinkommen entfällt.
2. Mit der steuerpflichtigen Person haften solidarisch:
   a) die unter ihrer elterlichen Sorge stehenden Kinder bis zum Betrag des auf sie entfallenden Anteils an der Gesamtsteuer;
   b) die in der Schweiz wohnenden Teilhaber an einer einfachen Gesellschaft, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft bis zum Betrag ihrer Gesellschaftsanteile für die Steuern der im Ausland wohnenden Teilhaber;
   c) die Käufer und Verkäufer einer in der Schweiz gelegenen Liegenschaft bis zu 3 Prozent der Kaufsumme für die von Händlern oder Vermittlern aus dieser Tätigkeit geschuldeten Steuern, wenn diese in der Schweiz keinen steuerrechtlichen Wohnsitz haben;
   d) die Personen, die Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten in der Schweiz auflösen oder in der Schweiz gelegene Grundstücke oder durch solche gesicherte Forderungen veräussern oder verwerten, bis zum Betrag des Reinerlöses, wenn die steuerpflichtige Person keinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat.
3. Mit den Steuernachfolgern haften für die Steuer der verstorbenen Person solidarisch die Erbschaftsverwalter und die Willensvollstrecker. Die Haftung entfällt, wenn die haftende Person nachweist, dass sie alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat.

### **Art. 16** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--16}

### **Art. 17** XII. Steuererleichterung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--17}

1. Der Regierungsrat kann nach Anhören der betroffenen Gemeinde Personenunternehmen, die neu eröffnet oder wesentlich erweitert werden, für das Gründungsjahr und die neun folgenden Jahre Steuererleichterungen gewähren, sofern sie dem wirtschaftlichen Interesse des Kantons dienen. Eine wesentliche Änderung der betrieblichen Tätigkeit ist der Neugründung gleichgestellt.
2. Die Steuererleichterungen können jederzeit rückwirkend bis auf den Zeitpunkt der Gewährung widerrufen werden, sofern die Zusicherungen der Unternehmung oder die Auflagen des Regierungsrates nicht eingehalten werden.

### **Art. 18** XIII. Steuerbefreiung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--18}

1. Begünstigte Personen nach Art. 2 Abs. 2 des Gaststaatgesetzes werden insoweit nicht besteuert, als das Bundesrecht eine Steuerbefreiung vorsieht.
2. Bei teilweiser Steuerpflicht gilt Art. 8.

## 1.2.2. B. Einkommenssteuer

### **Art. 19** I. Steuerbare Einkünfte, 1. Allgemeines {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--19}

1. Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte.
2. Als Einkommen gelten auch Naturalbezüge jeder Art, insbesondere freie Verpflegung und Unterkunft sowie der Wert selbstverbrauchter Erzeugnisse und Waren des eigenen Betriebes.
3. Die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von beweglichem Privatvermögen sind steuerfrei.

### **Art. 20** 2. Unselbständige Erwerbstätigkeit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--20}

1. Steuerbar sind alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen, geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen und andere geldwerte Vorteile.
2. Die vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich der Umschulungskosten, stellen unabhängig von deren Höhe keinen anderen geldwerten Vorteil im Sinne von Abs. 1 dar.
3. Kapitalabfindungen aus einer mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen Vorsorgeeinrichtung oder gleichartige Kapitalabfindungen des Arbeitgebers werden nach Art. 41 besteuert.

### **Art. 20a** Mitarbeiterbeteiligungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--20a}

1. Als echte Mitarbeiterbeteiligungen gelten:
   a) Aktien, Genussscheine, Partizipationsscheine, Genossenschaftsanteile oder Beteiligungen anderer Art, die die Arbeitgeberin, deren Muttergesellschaft oder eine andere Konzerngesellschaft den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern abgibt;
   b) Optionen auf den Erwerb von Beteiligungen nach lit. a.
2. Als unechte Mitarbeiterbeteiligung gelten Anwartschaften auf blosse Bargeldabfindungen.

### **Art. 20b** Einkünfte aus echten Mitarbeiterbeteiligungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--20b}

1. Geldwerte Vorteile aus echten Mitarbeiterbeteiligungen, ausser aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Optionen, sind im Zeitpunkt des Erwerbs als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit steuerbar. Die steuerbare Leistung entspricht deren Verkehrswert, vermindert um einen allfälligen Erwerbspreis.
2. Bei Mitarbeiteraktien sind für die Berechnung der steuerbaren Leistung Sperrfristen mit einem Diskont von 6 Prozent pro Sperrjahr auf deren Verkehrswert zu berücksichtigen. Dieser Diskont gilt längstens für zehn Jahre.
3. Geldwerte Vorteile aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Mitarbeiteroptionen werden im Zeitpunkt der Ausübung besteuert. Die steuerbare Leistung entspricht dem Verkehrswert der Aktie bei Ausübung, vermindert um den Ausübungspreis.

### **Art. 20c** Einkünfte aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--20c}

1. Geldwerte Vorteile aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen sind im Zeitpunkt ihres Zuflusses steuerbar.

### **Art. 20d** Anteilsmässige Besteuerung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--20d}

1. Hatte die steuerpflichtige Person nicht während der gesamten Zeitspanne zwischen Erwerb und Entstehen des Ausübungsrechts der gesperrten Mitarbeiteroptionen nach Art. 20b Abs. 3 steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, so werden die geldwerten Vorteile daraus anteilsmässig im Verhältnis zwischen der gesamten zu der in der Schweiz verbrachten Zeitspanne besteuert.

### **Art. 21** 3. Selbständige Erwerbstätigkeit, a) Grundsatz {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--21}

1. Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit.
2. Zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen oder in ausländische Betriebe oder Betriebsstätten. Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen sowie Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, sofern der Eigentümer letztere im Zeitpunkt des Erwerbs oder bei Beginn der unbeschränkten Steuerpflicht bei Zuzug aus dem Ausland zum Geschäftsvermögen erklärt. Art. 21b bleibt vorbehalten.
3. Für steuerpflichtige Personen, die eine ordnungsgemässe Buchhaltung führen, gilt Art. 69 sinngemäss.
4. Kapitalgewinne aus der Veräusserung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke des Geschäftsvermögens werden den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit zugerechnet, soweit der Veräusserungserlös die Anlagekosten nicht übersteigt. Art. 130 gilt sinngemäss.

### **Art. 21a** Aufschubtatbestände {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--21a}

1. Wird eine Liegenschaft des Anlagevermögens aus dem Geschäftsvermögen in das Privatvermögen überführt, so kann die steuerpflichtige Person verlangen, dass im Zeitpunkt der Überführung nur die Differenz zwischen den Anlagekosten und dem massgebenden Einkommenssteuerwert besteuert wird. In diesem Fall gelten die Anlagekosten als neuer massgebender Einkommenssteuerwert, und die Besteuerung der übrigen stillen Reserven als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird bis zur Veräusserung der Liegenschaft aufgeschoben.
2. Die Verpachtung eines Geschäftsbetriebes gilt nur auf Antrag der steuerpflichtigen Person als Überführung in das Privatvermögen.
3. Wird bei einer Erbteilung der Geschäftsbetrieb nicht von allen Erben fortgeführt, so wird die Besteuerung der stillen Reserven auf Gesuch der den Betrieb übernehmenden Erben bis zur späteren Realisierung aufgeschoben, soweit diese Erben die bisherigen für die Einkommenssteuer massgebenden Werte übernehmen.

### **Art. 21b** Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen im Geschäftsvermögen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--21b}

1. Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen sowie Gewinne aus der Veräusserung solcher Beteiligungsrechte sind nach Abzug des zurechenbaren Aufwandes im Umfang von 60 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen.
2. Die Teilbesteuerung auf Veräusserungsgewinnen wird nur gewährt, wenn die veräusserten Beteiligungsrechte mindestens ein Jahr im Eigentum der steuerpflichtigen Person oder Personenunternehmung waren.

### **Art. 21c** Einkommen aus Patenten und vergleichbaren Rechten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--21c}

1. Für das Einkommen aus Patenten und vergleichbaren Rechten bei selbständiger Erwerbstätigkeit ist Art. 69a sinngemäss anwendbar.

### **Art. 22** b) Umstrukturierungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--22}

1. Stille Reserven einer Personenunternehmung (Einzelunternehmen, Personengesellschaft) werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Einkommenssteuer massgeblichen Werte übernommen werden:
   a) bei der Übertragung von Vermögenswerten auf eine andere Personenunternehmung;
   b) bei der Übertragung eines Betriebs oder eines Teilbetriebs auf eine juristische Person;
   c) beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von Umstrukturierungen im Sinne von Art. 72 Abs. 1 oder von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen.
2. Bei einer Umstrukturierung nach Abs. 1 lit. b werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach Art. 193 ff. nachträglich besteuert, soweit während der der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahre Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte zu einem über dem übertragenen steuerlichen Eigenkapital liegenden Preis veräussert werden; die juristische Person kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen.

### **Art. 23** 4. Bewegliches Vermögen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--23}

1. Steuerbar sind die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere:
   a) Zinsen aus Guthaben, einschliesslich Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie im Erlebensfall oder bei Rückkauf, ausser wenn diese Kapitalversicherungen der Vorsorge dienen. Als der Vorsorge dienend gilt die Auszahlung der Versicherungsleistung ab dem vollendeten 60. Altersjahr aufgrund eines mindestens fünfjährigen Vertragsverhältnisses, das vor Vollendung des 66. Altersjahres begründet wurde;
   b) Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung (globalverzinsliche Obligationen, Diskontobligationen), die den Inhabern anfallen;
   c) Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen und dergleichen), soweit sie keine Rückzahlung bestehender Kapitalanteile darstellen. Ein bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten im Sinne von Art. 4a des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer an die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft erzielter Vermögensertrag gilt in dem Jahr als realisiert, in welchem die Verrechnungssteuerforderung entsteht (Art. 12 Abs. 1 und 1bis VStG); Abs. 1bis bleibt vorbehalten;
   d) Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung beweglicher Sachen oder nutzbarer Rechte;
   e) Einkünfte aus Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen, soweit die Gesamterträge die Erträge aus direktem Grundbesitz übersteigen; Einkünfte aus Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen werden den Anlegern anteilsmässig zugerechnet;
   f) Einkünfte aus immateriellen Gütern.
1bis Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen und dergleichen) sind im Umfang von 60 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen.
2. Der Erlös aus Bezugsrechten gilt nicht als Vermögensertrag, sofern sie zum Privatvermögen der steuerpflichtigen Person gehören.

### **Art. 23a** Besondere Fälle {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--23a}

1. Als Vermögensertrag im Sinne von Art. 23 Abs. 1 gilt auch:
   a) der Erlös aus dem Verkauf einer Beteiligung von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer anderen natürlichen oder juristischen Person, soweit innert fünf Jahren nach dem Verkauf, unter Mitwirkung des Verkäufers, nicht betriebsnotwendige Substanz ausgeschüttet wird, die im Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war. Dies gilt sinngemäss auch, wenn innert fünf Jahren mehrere Beteiligte eine solche Beteiligung gemeinsam verkaufen oder Beteiligungen von insgesamt mindestens 20 Prozent verkauft werden. Ausgeschüttete Substanz wird beim Verkäufer gegebenenfalls im Verfahren nach Art. 193 ff. besteuert;
   b) der Erlös aus der Übertragung einer Beteiligung am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer Personenunternehmung oder einer juristischen Person, an welcher der Veräusserer oder Einbringer nach der Übertragung zu mindestens 50 Prozent am Kapital beteiligt ist, soweit die gesamthaft erhaltene Gegenleistung die Summe aus dem Nennwert der übertragenen Beteiligung und den Reserven aus Kapitaleinlagen nach Art. 23b übersteigt. Dies gilt sinngemäss auch, wenn mehrere Beteiligte die Übertragung gemeinsam vornehmen.
2. Mitwirkung im Sinne von Abs. 1 lit. a liegt vor, wenn der Verkäufer weiss oder wissen muss, dass der Gesellschaft zwecks Finanzierung des Kaufpreises Mittel entnommen und nicht wieder zugeführt werden.

### **Art. 23b** Kapitaleinlageprinzip {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--23b}

1. Die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen, die von den Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem 31. Dezember 1996 geleistet worden sind, wird gleich behandelt wie die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital. Abs. 2 bleibt vorbehalten.
2. Schüttet eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die an einer schweizerischen Börse kotiert ist, bei der Rückzahlung von Reserven aus Kapitaleinlagen nach Abs. 1 nicht mindestens im gleichen Umfang übrige Reserven aus, so ist die Rückzahlung im Umfang der halben Differenz zwischen der Rückzahlung und der Ausschüttung der übrigen Reserven steuerbar, höchstens aber im Umfang der in der Gesellschaft vorhandenen, handelsrechtlich ausschüttungsfähigen übrigen Reserven.
3. Abs. 2 ist nicht anwendbar auf Reserven aus Kapitaleinlagen:
   a) die bei fusionsähnlichen Zusammenschlüssen durch Einbringen von Beteiligungs- und Mitgliedschaftsrechten an einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft nach Art. 72 Abs. 1 lit. c oder durch eine grenzüberschreitende Übertragung auf eine inländische Tochtergesellschaft nach Art. 72 Abs. 1 lit. d nach dem 24. Februar 2008 entstanden sind;
   b) die im Zeitpunkt einer grenzüberschreitenden Fusion oder Umstrukturierung nach Art. 72 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 oder der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung nach dem 24. Februar 2008 bereits in einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft vorhanden waren;
   c) im Falle der Liquidation der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft.
4. Die Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss auch für Reserven aus Kapitaleinlagen, die für die Ausgabe von Gratisaktien oder für Gratisnennwerterhöhungen verwendet werden.
5. Entspricht bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die an einer schweizerischen Börse kotiert ist, die Rückzahlung der Reserven aus Kapitaleinlagen nicht mindestens der Hälfte des erhaltenen Liquidationsüberschusses, so vermindert sich der steuerbare Anteil dieses Liquidationsüberschusses um die halbe Differenz zwischen diesem Anteil und der Rückzahlung, höchstens aber im Umfang der in der Gesellschaft vorhandenen Reserven aus Kapitaleinlagen, die auf diese Beteiligungsrechte entfallen.
6. Abs. 1 gilt für Einlagen und Aufgelder, die während eines Kapitalbands nach Art. 653s ff. des Obligationenrechts geleistet werden, nur soweit sie die Rückzahlungen von Reserven im Rahmen dieses Kapitalbands übersteigen.

### **Art. 24** 5. Unbewegliches Vermögen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--24}

1. Steuerbar sind alle Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere:
   a) alle Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung;
   b) der Mietwert von Grundstücken, die der steuerpflichtigen Person aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen;
   c) Einkünfte aus Baurechtsverträgen;
   d) Einkünfte aus der Ausbeutung von Kies, Sand und anderen Bestandteilen des Bodens.
2. Als Eigenmietwert gilt der Betrag, den die steuerpflichtige Person bei der Vermietung ihres Grundstücks als Miete erzielen könnte. Er ist auch dann voll steuerbar, wenn das Grundstück zu einem tieferen Miet- oder Pachtzins einer nahestehenden Person überlassen wird.
3. Der Regierungsrat erlässt die für eine gleichmässige Bemessung des Eigenmietwertes selbstbewohnter Grundstücke erforderlichen Bestimmungen.

### **Art. 25** 6. Einkünfte aus Vorsorge {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--25}

1. Steuerbar sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge, mit Einschluss der Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen.
2. Als Einkünfte aus der beruflichen Vorsorge gelten insbesondere Leistungen aus Vorsorgekassen, aus Spar- und Gruppenversicherungen sowie aus Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten.
3. Leibrentenversicherungen sowie Leibrenten- und Verpfründungsverträge sind im Umfang ihres Ertragsanteils steuerbar. Dieser bestimmt sich nach Art. 7 Abs. 2 StHG.

### **Art. 26** 7. Übrige Einkünfte {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--26}

1. Steuerbar sind auch:
   a) alle anderen Einkünfte, die an die Stelle des Einkommens aus Erwerbstätigkeit treten;
   b) einmalige oder wiederkehrende Zahlungen bei Tod sowie für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile;
   c) Entschädigungen für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit;
   d) Entschädigungen für die Nichtausübung eines Rechtes;
   e) …
   f) Unterhaltsbeiträge, die eine steuerpflichtige Person bei Scheidung, gerichtlicher oder tatsächlicher Trennung für sich erhält, sowie Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge oder Obhut stehenden Kinder erhält.

### **Art. 27** II. Steuerfreie Einkünfte {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--27}

1. Steuerfrei sind:
   a) der Vermögensanfall infolge Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung oder güterrechtlicher Auseinandersetzung;
   b) der Vermögensanfall aus rückkaufsfähiger privater Kapitalversicherung, ausgenommen aus Freizügigkeitspolicen. Art. 23 Abs. 1 lit. a bleibt vorbehalten;
   c) die Kapitalzahlungen, die bei Stellenwechsel vom Arbeitgeber oder von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ausgerichtet werden, wenn sie die Empfänger innert Jahresfrist zum Einkauf in eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge verwenden;
   d) die Unterstützungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln;
   e) die Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen, ausgenommen die Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 26 lit. f;
   f) der Sold für Militär- und Schutzdienst sowie das Taschengeld für Zivildienst;
   g) die Zahlung von Genugtuungssummen;
   h) die Einkünfte aufgrund der Bundesgesetzgebung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung;
   i) …
   j) der Sold der Milizfeuerwehrleute bis zu einem Betrag von jährlich Fr. 5 000.– für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Kernaufgaben der Feuerwehr (Übungen, Pikettdienste, Kurse, Inspektionen und Ernstfalleinsätze zur Rettung, Brandbekämpfung, allgemeinen Schadenwehr, Elementarschadenbewältigung und dgl.); ausgenommen sind Pauschalzulagen für Kader, Funktionszulagen sowie Entschädigungen für administrative Arbeiten und für Dienstleistungen, welche die Feuerwehr freiwillig erbringt;
   k) die Gewinne, die in Spielbanken mit Spielbankenspielen erzielt werden, die nach dem Bundesgesetz über Geldspiel vom 29. September 2017 zugelassen sind, sofern diese Gewinne nicht aus selbständiger Erwerbstätigkeit stammen;
   l) die einzelnen Gewinne bis zu einem Betrag von 1 Million Franken aus der Teilnahme an Grossspielen, die nach dem BGS zugelassen sind, und aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen, die nach dem BGS zugelassen sind;
   m) die Gewinne aus Kleinspielen, die nach dem BGS zugelassen sind;
   n) die einzelnen Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nach Art. 1 Abs. 2 lit. d und e BGS diesem nicht unterstehen, sofern die Grenze von Fr. 1 000.– nicht überschritten wird.
   o) Einkünfte aufgrund des Bundesgesetzes über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose.

### **Art. 28** III. Ermittlung des Reineinkommens, 1. Grundsatz {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--28}

1. Zur Ermittlung des Reineinkommens werden von den gesamten steuerbaren Einkünften die Aufwendungen und allgemeinen Abzüge gemäss Art. 29–36 abgezogen.

### **Art. 29** 2. Unselbständige Erwerbstätigkeit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--29}

1. Als Berufskosten werden abgezogen:
   a) die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte bis zu einem Höchstbetrag von Fr. 6 000.–;
   b) die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit;
   c) die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten; Art. 35 lit. l bleibt vorbehalten.
   d)–f) …
2. Für die Berufskosten gemäss Abs. 1 lit. a–c legt der Regierungsrat Pauschalansätze fest; im Falle von Abs. 1 lit. c steht der steuerpflichtigen Person der Nachweis höherer Kosten offen.

### **Art. 30** 3. Selbständige Erwerbstätigkeit, a) Allgemeines {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--30}

1. Bei selbständiger Erwerbstätigkeit werden die geschäfts- oder berufsmässig begründeten und verbuchten Kosten abgezogen.
2. Dazu gehören insbesondere:
   a) die geschäftsmässig begründeten Abschreibungen, Rückstellungen und Wertberichtigungen;
   b) die notwendigen Rücklagen für Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte bis zu 10 Prozent des steuerbaren Geschäftsertrags, insgesamt jedoch höchstens bis zu 1 Million Franken;
   c) die eingetretenen Verluste auf dem Geschäftsvermögen;
   d) die Beiträge und Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist;
   e) die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, des eigenen Personals;
   f)–g) …
   h) die Zinsen auf Geschäftsschulden sowie Zinsen, die auf Beteiligungen nach Art. 21 Abs. 2 entfallen;
   i) gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben.
3. Nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören insbesondere:
   a) Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinn des schweizerischen Strafrechts;
   b) Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für die Begehung von Straftaten;
   c) Bussen (inkl. Steuerbussen und Strafsteuern) und Geldstrafen;
   d) finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben.
4. Sind Sanktionen nach Abs. 3 lit. c und d von einer ausländischen Straf- oder Verwaltungsbehörde verhängt worden, so sind sie abziehbar, wenn:
   a) die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstösst; oder
   b) die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumutbare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten.

### **Art. 30a** Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--30a}

1. Für den Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand bei selbständiger Erwerbstätigkeit ist Art. 70a sinngemäss anwendbar.

### **Art. 31** b) Abschreibungen, Rückstellungen, Wertberichtigungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--31}

1. Geschäftsmässig begründet sind:
   a) Abschreibungen, die einem angemessenen Ausgleich der in den massgebenden Geschäftsjahren eingetretenen Wertverminderung entsprechen, soweit sie buchmässig oder, bei vereinfachter Buchführung nach Art. 957 Abs. 2 OR, in besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen sind; der Regierungsrat kann Richtlinien für zusätzliche Sofortabschreibungen erlassen;
   b) Rückstellungen, die dem Ausgleich drohender Verluste oder von Verpflichtungen dienen, die im Bestand oder dem Umfang nach noch unbestimmt sind;
   c) Wertberichtigungen, soweit sie einem angemessenen Ausgleich der in der Steuerperiode entstandenen, vorübergehenden Wertverminderung entsprechen.
2. Rückstellungen, Wertberichtigungen sowie Rücklagen für Forschung und Entwicklung können jährlich auf ihre geschäftsmässige Begründetheit überprüft werden.

### **Art. 32** c) Ersatzbeschaffungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--32}

1. Beim Ersatz von betriebsnotwendigem Anlagevermögen können die stillen Reserven auf ein Ersatzobjekt des betriebsnotwendigen Anlagevermögens übertragen werden; ausgeschlossen ist die Übertragung stiller Reserven:
   a) von Grundstücken auf Gegenstände des beweglichen Vermögens;
   b) auf Vermögen ausserhalb der Schweiz.
2. Findet die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr statt, kann im Umfang der stillen Reserven eine Rückstellung gebildet werden. Diese Rückstellung ist innert angemessener Frist zur Abschreibung auf dem Ersatzobjekt zu verwenden oder zugunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen.
3. Als betriebsnotwendig gilt nur Anlagevermögen, das dem Betrieb unmittelbar dient; ausgeschlossen sind insbesondere Vermögensteile, die dem Unternehmen nur als Vermögensanlage oder nur durch ihren Ertrag dienen.

### **Art. 33** d) Verluste {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--33}

1. Verluste aus den sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren können abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.
2. Mit Leistungen Dritter, die zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung erbracht werden, können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren entstanden und noch nicht mit Einkommen verrechnet werden konnten.

### **Art. 34** 4. Privatvermögen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--34}

1. Bei beweglichem Privatvermögen können die Kosten der Verwaltung durch Dritte und die weder rückforderbaren noch anrechenbaren ausländischen Quellensteuern abgezogen werden.
2. Bei Liegenschaften im Privatvermögen können die Unterhaltskosten, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden. Den Unterhaltskosten sind Investitionen gleichgestellt, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, soweit sie bei der direkten Bundessteuer abziehbar sind. Unter den gleichen Voraussetzungen abgezogen werden können auch Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau. Die Investitionen für Energiesparen und Umweltschutz sowie die Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau sind in den zwei nachfolgenden Steuerperioden abziehbar, soweit sie in der laufenden Steuerperiode, in welcher die Aufwendungen angefallen sind, steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden können.
3. Die den Erträgen aus vermieteten oder verpachteten Liegenschaften gegenüberstehenden Baurechtszinsen können abgezogen werden.
4. Abziehbar sind ferner die Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten, welche die steuerpflichtige Person aufgrund gesetzlicher Vorschriften, im Einvernehmen mit den Behörden oder auf deren Anordnung hin vorgenommen hat, soweit diese Arbeiten nicht subventioniert sind.
5. Die steuerpflichtige Person kann für Liegenschaften des Privatvermögens, die überwiegend Wohnzwecken dienen, anstelle der tatsächlichen Kosten und Prämien einen Pauschalabzug geltend machen, sofern die Bruttomieterträge einen vom Regierungsrat zu bestimmenden Betrag nicht übersteigen.

### **Art. 35** 5. Allgemeine Abzüge {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--35}

1. Von den Einkünften werden abgezogen:
   a) die privaten Schuldzinsen im Umfang der nach Art. 23, 23a und 24 steuerbaren Vermögenserträge zuzüglich weiterer Fr. 50 000.–;
   b) die dauernden Lasten sowie der Ertragsanteil im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. c StHG der Leistungen aus Leibrenten- und aus Verpfründungsverträgen;
   c) die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlicher Sorge oder Obhut stehenden Kinder, nicht jedoch Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten;
   d) die gemäss Gesetz, Statuten oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von Ansprüchen aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;
   e) die Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von vertraglichen Ansprüchen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge im Sinn und im Umfang von Art. 82 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge;
   f) die Prämien und Beiträge für die Erwerbsersatzordnung, die Arbeitslosenversicherung und die obligatorische Unfallversicherung;
   g) die Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, die Kranken- und die nicht unter lit. f fallende Unfallversicherung sowie die Zinsen von Sparkapitalien der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen, bis zum Gesamtbetrag von Fr. 5 400.– für in ungetrennter Ehe lebende, und von Fr. 2 700.– für die übrigen steuerpflichtigen Personen. Für jedes Kind, für welches die steuerpflichtige Person einen Abzug gemäss Art. 38 geltend machen kann, erhöhen sich diese Abzüge um Fr. 1 000.–;
   h) Leben Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe, werden vom niedrigeren Erwerbseinkommen, das ein Ehegatte unabhängig vom Beruf, Geschäft oder Gewerbe des anderen Ehegatten erzielt, 10 Prozent, jedoch mindestens Fr. 2 400.– und höchstens Fr. 5 000.– abgezogen. Als Erwerbseinkommen gelten die steuerbaren Einkünfte aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit abzüglich der Aufwendungen nach den Art. 29–33 und der allgemeinen Abzüge nach Art. 35 lit. d–f. Bei erheblicher Mitarbeit eines Ehegatten im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des anderen Ehegatten oder bei gemeinsamer selbständiger Erwerbstätigkeit wird jedem Ehegatten die Hälfte des gemeinsamen Erwerbseinkommens zugewiesen. Eine abweichende Aufteilung ist vom Ehepaar nachzuweisen.
   i) die nachgewiesenen Kosten, jedoch höchstens Fr. 25 000.–, für die Drittbetreuung jedes Kindes, welches das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, soweit diese Kosten in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen;
   j) die Mitgliederbeiträge und Zuwendungen bis zu einem Gesamtbetrag von Fr. 10 000.– an politische Parteien, die:
   im Parteienregister nach Art. 76a des Bundesgesetzes über die politischen Rechte eingetragen sind,
   in einem kantonalen Parlament vertreten sind, oder
   in einem Kanton bei den letzten Wahlen des kantonalen Parlaments mindestens 3 Prozent der Stimmen erreicht haben.
   k) von den einzelnen Gewinnen aus der Teilnahme an Geldspielen, welche nicht nach Art. 27 Abs. 1 lit. k–n steuerfrei sind, werden 5 Prozent, jedoch höchstens Fr. 5 000.–, als Einsatzkosten abgezogen; von den einzelnen Gewinnen aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen nach Art. 27 Abs. 1 lit. l werden die vom Online-Spielerkonto abgebuchten Spieleinsätze im Steuerjahr, jedoch höchstens Fr. 25 000.– abgezogen;
   l) die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich der Umschulungskosten, bis zum Gesamtbetrag von Fr. 12 000.– pro steuerpflichtige Person, sofern:
   ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt, oder
   das 20. Lebensjahr vollendet ist und es sich nicht um die Ausbildungskosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II handelt.

### **Art. 36** 6. Abzüge in Abhängigkeit der Einkünfte {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--36}

1. Von den Einkünften werden ferner abgezogen:
   a) die Krankheits- und Unfallkosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen, soweit die steuerpflichtige Person die Kosten selber trägt und diese 5 Prozent der um die Aufwendungen gemäss Art. 28–35 verminderten steuerbaren Einkünfte übersteigen;
   abis) die behinderungsbedingten Kosten der steuerpflichtigen Personen und der von ihr unterhaltenen Personen mit Behinderungen im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes, soweit die steuerpflichtige Person die Kosten selber trägt;
   b) die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf öffentliche oder ausschliesslich gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, sowie an Bund, Kantone, Gemeinden und deren Anstalten, wenn die Zuwendungen in der Steuerperiode Fr. 100.– erreichen und insgesamt 20 Prozent der um die Aufwendungen gemäss Art. 28–35 verminderten steuerbaren Einkünfte nicht übersteigen.

### **Art. 37** 7. Nicht abzugsfähige Kosten und Aufwendungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--37}

1. Nicht abziehbar sind die übrigen Kosten und Aufwendungen, insbesondere:
   a) die Aufwendungen für den Unterhalt der steuerpflichtigen Person und ihrer Familie sowie der durch die berufliche Stellung bedingte Privataufwand;
   b) …
   c) die Aufwendungen für Schuldentilgung;
   d) die Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen;
   e) Einkommens-, Grundstückgewinn-, Erbschafts-, Schenkungs-, Handänderungs- und Vermögenssteuern von Bund, Kantonen und Gemeinden sowie gleichartige ausländische Steuern.

### **Art. 38** IV. Sozialabzüge {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--38}

1. Vom Reineinkommen werden für die Steuerberechnung abgezogen:
   a) als Kinderabzug, sofern die steuerpflichtige Person den Unterhalt zur Hauptsache bestreitet, das Kind auf den Unterhalt angewiesen ist und für das Kind keine Unterhaltsbeiträge nach Art. 35 lit. c abgezogen werden:
   für jedes unter der elterlichen Sorge oder Obhut der steuerpflichtigen Person stehende Kind bis zur Vollendung des 4. Altersjahres Fr. 5 000.–;
   für jedes unter der elterlichen Sorge oder Obhut der steuerpflichtigen Person stehende Kind nach Vollendung des 4. Altersjahres bis zur Vollendung des 15. Altersjahres Fr. 7 000.–;
   für jedes unter der elterlichen Sorge oder Obhut der steuerpflichtigen Person stehende Kind nach Vollendung des 15. Altersjahres bis zur Volljährigkeit sowie für jedes volljährige Kind in der beruflichen oder schulischen Ausbildung bis zur Vollendung des 26. Altersjahres Fr. 11 000.–.
   b) …
1bis Werden die Eltern getrennt besteuert, kann der Kinderabzug hälftig aufgeteilt werden, wenn das Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht und keine Unterhaltsbeiträge nach Art. 35 lit. c für das Kind geltend gemacht werden.
2. Die Sozialabzüge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgelegt.
3. Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, werden die Sozialabzüge anteilmässig gewährt; für die Satzbestimmung werden sie voll angerechnet.
4. Im internationalen Verhältnis werden die Sozialabzüge nur unbeschränkt steuerpflichtigen Personen gewährt.

### **Art. 39** V. Steuerberechnung, 1. Steuertarife {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--39}

1. Die Einkommenssteuer beträgt (Grundtarif):
   a) Für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige steuerpflichtige Personen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten (Verheiratetentarif):
   0,00 Prozent für die ersten
   0,50 Prozent für die weiteren
   0,90 Prozent für die weiteren
   1,40 Prozent für die weiteren
   1,70 Prozent für die weiteren
   1,90 Prozent für die weiteren
   2,20 Prozent für die weiteren
   2,50 Prozent für die weiteren
   2,70 Prozent für die weiteren
   2,80 Prozent für die weiteren
   2,90 Prozent für die weiteren
   über 400 000: 2,60 Prozent des steuerbaren Einkommens
   b) für die übrigen steuerpflichtigen Personen (Alleinstehendentarif):
   0,00 Prozent für die ersten
   0,60 Prozent für die weiteren
   1,00 Prozent für die weiteren
   1,50 Prozent für die weiteren
   1,80 Prozent für die weiteren
   2,20 Prozent für die weiteren
   2,40 Prozent für die weiteren
   2,60 Prozent für die weiteren
   2,70 Prozent für die weiteren
   2,80 Prozent für die weiteren
   2,90 Prozent für die weiteren
   über 250 000: 2,60 Prozent des steuerbaren Einkommens
2. Restbeträge von weniger als Fr. 100.– fallen bei der Festsetzung des steuerbaren Einkommens ausser Betracht.
3. Der Tarif wird nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgelegt.
…

### **Art. 39a** 1a. Ausgleich der Folgen der kalten Progression&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--39a}

1. Bei der Steuer vom Einkommen der natürlichen Personen werden die Folgen der kalten Progression durch eine gleichmässige Anpassung der Tarifstufen sowie der in Art. 35 lit. g–l und der in Art. 38 Abs. 1 genannten Abzüge vom Einkommen ausgeglichen . Die Beträge sind auf Fr. 100.– auf- oder abzurunden.
2. Der Regierungsrat passt die Tarifstufen und Abzüge an, wenn der Landesindex der Konsumentenpreise um mindestens 3,0 Prozent seit der letzten Anpassung gestiegen ist.
3. Massgebend ist der Indexstand am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode, ausgehend vom Indexstand am 31. Dezember 2010.
…

### **Art. 39b** 1b. Vereinfachtes Abrechnungsverfahren {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--39b}

1. Für kleine Arbeitsentgelte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ist die Steuer ohne Berücksichtigung der übrigen Einkünfte, allfälliger Berufskosten und Sozialabzüge zu einem Satz von 4.5 Prozent zu erheben. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Steuer im Rahmen des vereinfachten Abrechnungsverfahrens nach den Artikeln 2 und 3 des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit entrichtet.
2. Art. 175 lit. a gilt sinngemäss.
3. Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet, die Steuern periodisch der zuständigen AHV-Ausgleichskasse abzuliefern.
4. Die AHV-Ausgleichskasse stellt der steuerpflichtigen Person eine Aufstellung oder eine Bestätigung über den Steuerabzug aus. Sie überweist der zuständigen Steuerbehörde die einkassierten Steuerzahlungen.
5. Das Recht auf eine Bezugsprovision gemäss Art. 116 wird auf die zuständige AHV-Ausgleichskasse übertragen.
6. Die Verordnung bestimmt das Nähere.

### **Art. 40** 2. Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--40}

1. Gehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, wird die Einkommenssteuer unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde.

### **Art. 41** 3. Kapitalleistungen mit Vorsorgecharakter&nbsp;<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--41}

1. Kapitalleistungen gemäss Art. 25 sowie Zahlungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile werden gesondert besteuert. Sie unterliegen stets einer vollen Jahressteuer. Der Satz der einfachen Steuer berechnet sich wie folgt:
   a) für gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten sowie für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten (Verheiratetentarif):
   0,7500 Prozent bis Fr. 400 000.– und
   1,0000 Prozent für den übersteigenden Betrag
   b) für die übrigen steuerpflichtigen Personen (Alleinstehendentarif):
   1,0000 Prozent bis Fr. 400 000.– und
   1,3333 Prozent für den übersteigenden Betrag
2. Die Sozialabzüge werden nicht gewährt.
3. Der Steueranspruch entsteht zum Zeitpunkt des Zuflusses der Leistung.

### **Art. 41a** Liquidationsgewinne mit Vorsorgecharakter {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--41a}

1. Wird die selbständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv aufgegeben, wird die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven gesondert besteuert. Einkaufsbeiträge nach Art. 35 lit. d sind abziehbar.
2. Werden keine Einkaufsbeiträge nach Art. 35 lit. d abgezogen, bestimmt sich die einfache Steuer auf dem Betrag der realisierten stillen Reserven, für den die steuerpflichtige Person die Zulässigkeit eines Einkaufs nachweist, nach Art. 41 Abs. 1. Für den Restbetrag der realisierten stillen Reserven bestimmt sich die einfache Steuer ebenfalls nach Art. 41 Abs. 1.
3. Abs. 1 und 2 gelten auch für den überlebenden Ehegatten, die anderen Erben und die Vermächtnisnehmer, sofern sie die übernommene Unternehmung nicht fortführen. Die steuerliche Abrechnung erfolgt spätestens fünf Kalenderjahre nach Ablauf des Todesjahres des Erblassers.

## 1.2.3. C. Vermögenssteuer

### **Art. 42** I. Steuerobjekt {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--42}

1. Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte Reinvermögen.
2. Nutzniessungsvermögen wird der berechtigten Person zugerechnet.
3. Bei Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz ist die Wertdifferenz zwischen den Gesamtaktiven der kollektiven Kapitalanlage und deren direktem Grundbesitz steuerbar.

### **Art. 43** II. Bewertung, 1. Grundsatz {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--43}

1. Das Vermögen wird zum Verkehrswert bewertet.

### **Art. 44** 2. Immaterielle Güter und bewegliches Vermögen im Geschäftsvermögen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--44}

1. Immaterielle Güter und bewegliches Vermögen, die zum Geschäftsvermögen der steuerpflichtigen Person gehören, werden zum Einkommenssteuerwert bewertet.

### **Art. 45** 3. Lebens- und Rentenversicherungen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--45}

1. Lebensversicherungen unterliegen der Vermögenssteuer mit ihrem Rück-kaufswert. Ihnen gleichgestellt sind rückkaufsfähige Rentenversicherungen.

### **Art. 46** 4. Wertschriften und Forderungen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--46}

1. Wertschriften sind nach dem Kurswert zu bewerten.
2. Falls ein solcher fehlt, erfolgt die Bewertung nach dem inneren Wert.
3. Bei der Bewertung bestrittener oder nachweisbar unsicherer Forderungen ist der Verlustwahrscheinlichkeit Rechnung zu tragen.

### **Art. 46a** Bewertung von Mitarbeiterbeteiligungen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--46a}

1. Mitarbeiterbeteiligungen nach Art. 20b Abs. 1 sind zum Verkehrswert einzusetzen. Allfällige Sperrfristen sind angemessen zu berücksichtigen. Die Verordnung regelt das Nähere.
2. Mitarbeiterbeteiligungen nach den Art. 20b Abs. 3 und 20c sind bei Zuteilung ohne Steuerwert zu deklarieren.

### **Art. 47** 5. Unbewegliches Vermögen, a) Grundsatz {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--47}

1. Für Grundstücke ist der amtliche Verkehrswert massgebend.
2. Für Neu- und Anbauten oder für andere wertvermehrende Investitionen in ein Grundstück, die noch nicht in einer amtlichen Verkehrswertschätzung erfasst sind, erfolgt ein Zuschlag zum geltenden amtlichen Verkehrswert von 80 Prozent der Aufwendungen.

### **Art. 48** b) Landwirtschaftliche Grundstücke&nbsp;<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--48}

1. Die unter den Geltungsbereich der Bundesgesetzgebung über das bäuerliche Bodenrecht fallenden Grundstücke, die überwiegend land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden, sind zum Ertragswert zu bewerten.
2. Für Neu- und Anbauten oder für andere wertvermehrende Investitionen in ein landwirtschaftliches Grundstück, die noch nicht in einer amtlichen Ertragswertschätzung erfasst sind, erfolgt ein Zuschlag zum geltenden amtlichen Ertragswert von 20 Prozent der Aufwendungen.

### **Art. 49** III. Schuldenabzug {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--49}

1. Schulden, für die eine steuerpflichtige Person allein haftet, werden voll abgezogen, andere Schulden, wie Solidar- und Bürgschaftsschulden, nur insoweit, als sie von dieser getragen werden müssen.

### **Art. 50** IV. Steuerfreies Vermögen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--50}

1. Der Hausrat und die persönlichen Gebrauchsgegenstände unterliegen nicht der Vermögenssteuer.

### **Art. 51** V. Steuerberechnung, 1. Steuerfreie Beträge {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--51}

1. Vom Reinvermögen werden für die Berechnung des steuerbaren Vermögens abgezogen:
   a) für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, Fr. 150 000.–;
   b) für alle übrigen steuerpflichtigen Personen Fr. 75 000.–;
   c) zusätzlich für jedes minderjährige Kind, das unter der elterlichen Sorge oder Obhut der steuerpflichtigen Person steht und für welches ein Kinderabzug gemäss Art. 38 Abs. 1 geltend gemacht werden kann, Fr. 25 000.–.
2. Die steuerfreien Beträge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgelegt. Vorbehalten bleibt Abs. 3.
3. Im internationalen Verhältnis werden die steuerfreien Beträge nur unbeschränkt steuerpflichtigen Personen gewährt.

### **Art. 52** 2. Steuersatz {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--52}

1. Für Vermögen bis Fr. 250 000.– beträgt die einfache Steuer 0,50 Promille.
2. Für Vermögen über Fr. 250 000.– beträgt die einfache Steuer 0,55 Promille.
3. Restbeträge von weniger als Fr. 1 000.– fallen für die Steuerberechnung ausser Betracht.

## 1.2.4. D. Zeitliche Bemessung

### **Art. 53** Steuerperiode {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--53}

1. Die Steuern vom Einkommen und Vermögen werden für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben. Der Steueranspruch entsteht mit Beginn der Steuerperiode.
2. Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr.
3. Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, wird die Steuer auf den in diesem Zeitraum erzielten Einkünften erhoben. Dabei bestimmt sich der Steuersatz für regelmässig fliessende Einkünfte nach dem auf zwölf Monate berechneten Einkommen; nicht regelmässig fliessende Einkünfte werden für die Satzbestimmung nicht umgerechnet. Art. 41 bleibt vorbehalten.
4. Für die Abzüge gilt Abs. 3 sinngemäss.

### **Art. 54** Bemessungsperiode {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--54}

1. Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der Steuerperiode.
2. Für die Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist das Ergebnis der in die Steuerperiode fallenden Geschäftsabschlüsse massgebend.
3. Steuerpflichtige Personen mit selbständiger Erwerbstätigkeit müssen in jeder Steuerperiode und am Ende der Steuerpflicht einen Geschäftsabschluss erstellen. Kein Geschäftsabschluss ist zu erstellen, wenn die Erwerbstätigkeit erst im letzten Quartal der Steuerperiode aufgenommen wird.

### **Art. 55** Bemessung des Vermögens {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--55}

1. Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht.
2. Für steuerpflichtige Personen mit selbständiger Erwerbstätigkeit, deren Geschäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, bestimmt sich das steuerbare Geschäftsvermögen nach dem Eigenkapital am Ende des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres.
3. Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, wird die diesem Zeitraum entsprechende Steuer erhoben.
4. Erbt die steuerpflichtige Person während der Steuerperiode Vermögen oder entfällt die wirtschaftliche Zugehörigkeit zu einem anderen Kanton während der Steuerperiode, gilt Abs. 3 sinngemäss.

### **Art. 56** Begründung und Auflösung der Ehe {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--56}

1. Bei Heirat werden die Ehegatten für die ganze laufende Steuerperiode gemeinsam besteuert.
2. Bei Scheidung und bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung wird jeder Ehegatte für die ganze Steuerperiode getrennt besteuert.
3. Bei Tod eines Ehegatten werden beide Ehegatten bis zum Todestag gemeinsam besteuert. Der Tod gilt als Beendigung der Steuerpflicht beider Ehegatten und als Beginn der Steuerpflicht des überlebenden Ehegatten.

### **Art. 57** Steuerfüsse {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--57}

1. Anwendbar sind die am Ende der Steuerperiode geltenden Steuerfüsse.

## 1.3. 3. Besteuerung juristischer Personen

## 1.3.1. A. Steuerpflicht

### **Art. 58** I. Begriff der juristischen Person {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--58}

1. Als juristische Personen werden besteuert:
   a) die Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Investmentgesellschaften mit festem Kapital nach Art. 110 des Kollektivanlagengesetzes und die Genossenschaften;
   b) die Vereine, die Stiftungen und die übrigen juristischen Personen.
2. Den übrigen juristischen Personen gleichgestellt sind die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz nach Art. 58 oder Art. 118a des Kollektivanlagengesetzes.
3. Ausländische juristische Personen sowie aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtige ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit werden den inländischen juristischen Personen gleichgestellt, denen sie rechtlich oder tatsächlich am ähnlichsten sind.

### **Art. 59** II. Steuerliche Zugehörigkeit, 1. Persönliche Zugehörigkeit {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--59}

1. Juristische Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton befindet.

### **Art. 60** 2. Wirtschaftliche Zugehörigkeit {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--60}

1. Juristische Personen mit Sitz oder mit tatsächlicher Verwaltung ausserhalb des Kantons sind steuerpflichtig, wenn sie:
   a) Teilhaber an Geschäftsbetrieben im Kanton sind;
   b) im Kanton Betriebsstätten unterhalten;
   c) an Grundstücken im Kanton Eigentum, dingliche Rechte oder diesen wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben;
   d) mit im Kanton gelegenen Grundstücken handeln.
2. Juristische Personen mit Sitz und tatsächlicher Verwaltung im Ausland sind ausserdem steuerpflichtig, wenn sie:
   a) Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen sind, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind;
   b) im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln.

### **Art. 61** III. Umfang der Steuerpflicht {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--61}

1. Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt; sie erstreckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons.
2. Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die Teile des Gewinns und Kapitals, für die gemäss Art. 60 eine Steuerpflicht im Kanton besteht.
3. Besteht an einem Vermögen Nutzniessung, so ist die berechtigte juristische Person für das Vermögen und den Ertrag daraus steuerpflichtig.

### **Art. 62** IV. Steuerausscheidung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--62}

1. Die Steuerausscheidung für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke erfolgt im Verhältnis zu anderen Kantonen und zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. Vorbehalten bleibt Abs. 2.
2. Juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz haben für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke den im Kanton erzielten Gewinn und das im Kanton gelegene Kapital zu versteuern.
3. Juristische Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung in der Schweiz können Verluste aus ausländischen Betriebsstätten vorbehältlich von solchen aus Liegenschaften mit inländischen Gewinnen verrechnen. Erzielt die ausländische Betriebsstätte in den nachfolgenden Jahren Gewinne, erfolgt eine Hinzurechnung zum Gewinn des schweizerischen Unternehmens in dem Geschäftsjahr und dem Ausmass, in welchem die ausländische Betriebsstätte die Verlustverrechnung vornimmt. Gleiches gilt bei der Umwandlung einer Betriebsstätte in eine juristische Person und anschliessender Verlustverrechnung.

### **Art. 63** &hellip; {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--63}

### **Art. 64** VI. Beginn und Ende der Steuerpflicht {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--64}

1. Die Steuerpflicht beginnt mit der Gründung der juristischen Person, mit der Verlegung ihres Sitzes oder ihrer tatsächlichen Verwaltung in den Kanton oder mit dem Erwerb von im Kanton steuerbaren Werten.
2. Die Steuerpflicht endet mit dem Abschluss der Liquidation, mit der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung aus dem Kanton oder mit dem Wegfall der im Kanton steuerbaren Werte.
3. Die Folgen des Beginns, der Änderung und des Endes der Steuerpflicht aufgrund persönlicher und wirtschaftlicher Zugehörigkeit werden im interkantonalen Verhältnis durch Bundesrecht bestimmt.
4. Für die durch Fusion, Vereinigung, Umwandlung oder Übernahme aufgelöste juristische Person treten die Rechtsnachfolger in deren Rechte und Pflichten ein.

### **Art. 65** VII. Haftung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--65}

1. Endet die Steuerpflicht einer juristischen Person, haften die mit ihrer Verwaltung und die mit ihrer Liquidation betrauten Personen solidarisch für die von ihr geschuldeten Steuern bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses oder, falls die juristische Person ihren Sitz oder die tatsächliche Verwaltung ins Ausland verlegt, bis zum Betrag ihres Reinvermögens. Die Haftung entfällt, wenn die haftende Person nachweist, dass sie alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat.
2. Für die Steuern einer aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtigen juristischen Person haften solidarisch bis zum Betrag des Reinerlöses Personen, die:
   a) Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten im Kanton auflösen;
   b) Grundstücke im Kanton oder durch solche Grundstücke gesicherte Forderungen veräussern oder verwerten.
3. Wer eine im Kanton gelegene Liegenschaft kauft oder verkauft, haftet für die aus der Vermittlungstätigkeit geschuldete Steuer solidarisch bis zu 3 Prozent der Kaufsumme, wenn die die Liegenschaft vermittelnde juristische Person in der Schweiz weder ihren Sitz noch ihre tatsächliche Verwaltung hat.
4. Für Steuern ausländischer Handelsgesellschaften und anderer ausländischer Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit haften die Teilhaber solidarisch.

### **Art. 66** VIII. Ausnahmen von der Steuerpflicht {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--66}

1. Von der Steuerpflicht sind befreit:
   a) der Bund und seine Anstalten nach Massgabe des Bundesrechts;
   b) der Kanton und seine Anstalten;
   c) die Gemeinden und ihre Anstalten, soweit diese ihren Reingewinn nicht in Konkurrenz mit privaten Unternehmen erzielen;
   d) die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von Unternehmen mit Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz und von ihnen nahestehenden Unternehmen, sofern die Mittel der Einrichtung dauernd und ausschliesslich der Personalvorsorge dienen;
   e) die inländischen Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen, insbesondere Arbeitslosen-, Krankenversicherungs-, Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherungskassen, nach Massgabe des Bundesrechts;
   f) die juristischen Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind. Unternehmerische Zwecke sind grundsätzlich nicht gemeinnützig. Der Erwerb und die Verwaltung von wesentlichen Kapitalbeteiligungen an Unternehmen gelten als gemeinnützig, wenn das Interesse an der Unternehmenserhaltung dem gemeinnützigen Zweck untergeordnet ist und keine geschäftsleitenden Tätigkeiten ausgeübt werden;
   g) die als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Kirchen;
   h) die juristischen Personen, die kantonal oder gesamtschweizerisch Kultuszwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind;
   i) die ausländischen Staaten für ihre inländischen, ausschliesslich dem unmittelbaren Gebrauch der diplomatischen und konsularischen Vertretungen bestimmten Liegenschaften sowie die von der Steuerpflicht befreiten institutionellen Begünstigten nach Art. 2 Abs. 1 des Gaststaatgesetzes für die Liegenschaften, die Eigentum der institutionellen Begünstigten sind und die von deren Dienststellen benützt werden;
   j) die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz, sofern deren Anleger ausschliesslich steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge nach lit. d oder steuerbefreite inländische Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen nach lit. e sind.
   k) die vom Bund konzessionierten Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen, die für diese Tätigkeit Abgeltungen erhalten oder aufgrund ihrer Konzession einen ganzjährigen Betrieb von nationaler Bedeutung aufrecht erhalten müssen; die Steuerbefreiung erstreckt sich auch auf Gewinne aus der konzessionierten Tätigkeit, die frei verfügbar sind; von der Steuerbefreiung ausgenommen sind jedoch Nebenbetriebe und Liegenschaften, die keine notwendige Beziehung zur konzessionierten Tätigkeit haben.
2. …
3. Die in Abs. 1 lit. d bis lit. h und lit. j genannten juristischen Personen unterliegen jedoch in jedem Fall der Grundstückgewinnsteuer.

### **Art. 67** IX. Steuererleichterung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--67}

1. Der Regierungsrat kann nach Anhören der betroffenen Gemeinde Unternehmen von juristischen Personen, die neu eröffnet oder wesentlich erweitert werden, für das Gründungsjahr und die neun folgenden Jahre Steuererleichterungen gewähren, sofern sie dem wirtschaftlichen Interesse des Kantons dienen. Eine wesentliche Änderung der betrieblichen Tätigkeit ist der Neugründung gleichgestellt.
2. Die Steuererleichterungen können jederzeit rückwirkend bis auf den Zeitpunkt der Gewährung widerrufen werden, sofern die Zusicherung der Unternehmung oder die Auflagen des Regierungsrates nicht eingehalten werden.

## 1.3.2. B. Gewinnsteuer

### **Art. 68** I. Steuerobjekt {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--68}

1. Gegenstand der Gewinnsteuer ist der Reingewinn.

### **Art. 69** II. Berechnung des Reingewinnes, 1. Allgemeines {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--69}

1. Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:
   1. dem Saldo der Erfolgsrechnung;
   2. allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere:
   Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Gegenständen des Anlagevermögens;
   geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rücklagen für Forschung und Entwicklung sowie Rückstellungen;
   Einlagen in die Reserven;
   Einzahlungen auf das Eigenkapital aus eigenen Mitteln, soweit diese nicht versteuerten Reserven entnommen werden;
   offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte;
   3. den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne;
   4. den Zinsen auf verdecktem Eigenkapital gemäss Art. 88.
2. Der steuerbare Reingewinn juristischer Personen, die keine Erfolgsrechnung erstellen, bestimmt sich sinngemäss nach Abs. 1.

### **Art. 69a** Patente und vergleichbare Rechte {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--69a}

1. Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten (Art. 24a StHG) wird auf Antrag der steuerpflichtigen Person im Verhältnis des qualifizierenden Forschungs- und Entwicklungsaufwands zum gesamten Forschungs- und Entwicklungsaufwand pro Patent oder vergleichbares Recht (Nexusquotient) mit einer Ermässigung von 50 Prozent in die Berechnung des steuerbaren Reingewinns einbezogen.
2. Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten, die in Produkten enthalten sind, ermittelt sich, indem der Reingewinn aus diesen Produkten jeweils um 6 Prozent der diesen Produkten zugewiesenen Kosten sowie um das Markenentgelt vermindert wird.
3. Wird der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten erstmals ermässigt besteuert, so werden der in vergangenen Steuerperioden bereits berücksichtigte Forschungs- und Entwicklungsaufwand sowie ein allfälliger Abzug nach Art. 70a zum steuerbaren Reingewinn hinzugerechnet. Im Umfang des hinzugerechneten Betrags ist eine versteuerte stille Reserve zu bilden. Abs. 4 bleibt vorbehalten.
4. Auf Antrag hin kann die Hinzurechnung nach Abs. 3 auf die ersten fünf Jahre nach Eintritt in die Patentbox verteilt und mit den Reingewinnen aus Patenten und vergleichbaren Rechten zur Verrechnung gebracht werden. Die Verordnung regelt das Nähere.

### **Art. 70** 2. Geschäftsmässig begründeter Aufwand {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--70}

1. Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch:
   a) die eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Steuern;
   b) die Beiträge und Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist;
   c) die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten bis zu 20 Prozent des Reingewinnes an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf öffentliche oder auf ausschliesslich gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, sowie an Bund, Kantone, Gemeinden und deren Anstalten;
   d) die Rabatte, Skonti, Umsatzbonifikationen und Rückvergütungen auf dem Entgelt für Lieferungen und Leistungen sowie zur Verteilung an die Versicherten bestimmte Überschüsse von Versicherungsgesellschaften;
   e) die notwendigen Rücklagen für Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte bis zu 10 Prozent des steuerbaren Gewinns, insgesamt jedoch höchstens bis 1 Million Franken;
   f) die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, des eigenen Personals;
   g) gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben.
2. Nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören insbesondere:
   a) Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinn des schweizerischen Strafrechts;
   b) Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für die Begehung von Straftaten;
   c) Bussen (inkl. Steuerbussen und Strafsteuern);
   d) finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben.
3. Sind Sanktionen nach Abs. 2 lit. c und d von einer ausländischen Straf- oder Verwaltungsbehörde verhängt worden, so sind sie abziehbar, wenn:
   a) die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstösst; oder
   b) die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumutbare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten.

### **Art. 70a** Zusätzlicher Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--70a}

1. Der Forschungs- und Entwicklungsaufwand, welcher der steuerpflichtigen Person direkt oder durch Dritte im Inland indirekt entstanden ist, wird auf Antrag um 50 Prozent über den geschäftsmässig begründeten Forschungs- und Entwicklungsaufwand hinaus zum Abzug zugelassen.
2. Als Forschung und Entwicklung gelten die wissenschaftliche Forschung und die wissenschaftsbasierte Innovation nach Art. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und Innovation.
3. Ein erhöhter Abzug ist zulässig auf:
   a) dem direkt zurechenbaren Personalaufwand für Forschung und Entwicklung, zuzüglich eines Zuschlags von 35 Prozent dieses Personalaufwands, höchstens aber bis zum gesamten Aufwand der steuerpflichtigen Person;
   b) 80 Prozent des Aufwands für durch Dritte in Rechnung gestellte Forschung und Entwicklung.
4. Ist der Auftraggeber der Forschung und Entwicklung abzugsberechtigt, so steht dem Auftragnehmer dafür kein Abzug zu.

### **Art. 70b** Entlastungsbegrenzung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--70b}

1. Die gesamte steuerliche Ermässigung nach Art. 69a Abs. 1 und 2 und Art. 70a darf nicht höher sein als 50 Prozent des steuerbaren Gewinns vor Verlustverrechnung, wobei der Nettobeteiligungsertrag nach den Art. 78 und Art. 79 Abs. 1 und Abs. 2 ausgeklammert wird, und vor Abzug der vorgenommenen Ermässigungen.
2. Es dürfen weder aus den einzelnen Ermässigungen noch aus der gesamten steuerlichen Ermässigung Verlustvorträge resultieren.

### **Art. 71** 3. Erfolgsneutrale Vorgänge {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--71}

1. Kein steuerbarer Gewinn entsteht durch:
   a) Kapitaleinlagen von Mitgliedern von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, einschliesslich Aufgelder und Leistungen à fonds perdu;
   b) Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebs oder einer Betriebsstätte innerhalb der Schweiz, soweit keine Veräusserungen oder buchmässigen Aufwertungen vorgenommen werden;
   c) Kapitalzuwachs aus Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung.

### **Art. 72** 4. Umstrukturierungen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--72}

1. Stille Reserven einer juristischen Person werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werte übernommen werden:
   a) bei der Umwandlung in eine Personenunternehmung oder in eine andere juristische Person;
   b) bei der Auf- oder Abspaltung einer juristischen Person, sofern ein oder mehrere Betriebe oder Teilbetriebe übertragen werden und soweit die nach der Spaltung bestehenden juristischen Personen einen Betrieb oder Teilbetrieb weiterführen;
   c) beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von Umstrukturierungen oder von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen;
   d) bei der Übertragung von Betrieben oder Teilbetrieben sowie von Gegenständen des betrieblichen Anlagevermögens auf eine inländische Tochtergesellschaft. Als Tochtergesellschaft gilt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, an der die übertragende Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zu mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital beteiligt ist.
2. Bei einer Übertragung auf eine Tochtergesellschaft nach Abs. 1 lit. d werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach Art. 193 ff. nachträglich besteuert, soweit während den der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahren die übertragenen Vermögenswerte oder Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte an der Tochtergesellschaft veräussert werden; die Tochtergesellschaft kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen.
3. Zwischen inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, welche nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise unter einheitlicher Leitung einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zusammengefasst sind, können direkt oder indirekt gehaltene Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer anderen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, Betriebe oder Teilbetriebe sowie Gegenstände des betrieblichen Anlagevermögens zu den bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werten übertragen werden. Vorbehalten bleiben:
   a) die Übertragung auf eine Tochtergesellschaft nach Abs. 1 lit. d;
   b) …
4. Werden im Fall einer Übertragung nach Abs. 3 während der nachfolgenden fünf Jahre die übertragenen Vermögenswerte veräussert oder wird während dieser Zeit die einheitliche Leitung aufgegeben, so werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach Art. 193 ff. nachträglich besteuert. Die begünstigte juristische Person kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen. Die im Zeitpunkt der Sperrfristverletzung unter einheitlicher Leitung zusammengefassten inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften haften für die Nachsteuer solidarisch.
5. Entsteht durch die Übernahme der Aktiven und Passiven einer Kapitalgesellschaft oder einer Genossenschaft, deren Beteiligungsrechte der übernehmenden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft gehören, ein Buchverlust auf der Beteiligung, kann dieser steuerlich nicht abgezogen werden; ein allfälliger Buchgewinn auf der Beteiligung wird besteuert.

### **Art. 72a** Aufdeckung stiller Reserven bei Beginn der Steuerpflicht {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--72a}

1. Deckt die steuerpflichtige Person bei Beginn der Steuerpflicht stille Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts auf, so unterliegen diese nicht der Gewinnsteuer. Nicht aufgedeckt werden dürfen stille Reserven einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus Beteiligungen von mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital oder am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesellschaft.
2. Als Beginn der Steuerpflicht gelten die Verlegung von Vermögenswerten, Betrieben, Teilbetrieben oder Funktionen aus dem Ausland in einen inländischen Geschäftsbetrieb oder in eine inländische Betriebsstätte, das Ende einer Steuerbefreiung nach Art. 66 Abs. 1 sowie die Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung in die Schweiz.
3. Die aufgedeckten stillen Reserven sind jährlich zum Satz abzuschreiben, der für Abschreibungen auf den betreffenden Vermögenswerten steuerlich angewendet wird.
4. Der aufgedeckte selbst geschaffene Mehrwert ist innert zehn Jahren abzuschreiben.

### **Art. 72b** Besteuerung stiller Reserven am Ende der Steuerpflicht {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--72b}

1. Endet die Steuerpflicht, so werden die in diesem Zeitpunkt vorhandenen, nicht versteuerten stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts besteuert.
2. Als Ende der Steuerpflicht gelten die Verlegung von Vermögenswerten, Betrieben, Teilbetrieben oder Funktionen aus dem Inland in einen ausländischen Geschäftsbetrieb oder in eine ausländische Betriebsstätte, der Abschluss der Liquidation, der Übergang zu einer Steuerbefreiung nach Art. 66 Abs. 1 sowie die Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung ins Ausland.

### **Art. 73** 5. Abschreibungen, Rückstellungen und Wertberichtigungen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--73}

1. Geschäftsmässig begründet sind:
   a) Abschreibungen, die einem angemessenen Ausgleich der in den massgebenden Geschäftsjahren eingetretenen Wertverminderung entsprechen, soweit sie buchmässig oder, bei vereinfachter Buchführung nach Art. 957 Abs. 2 OR, in besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen sind; der Regierungsrat kann Richtlinien für zusätzliche Sofortabschreibungen erlassen;
   b) Rückstellungen, die dem Ausgleich drohender Verluste oder von Verpflichtungen dienen, die im Bestand oder dem Umfang nach noch unbestimmt sind;
   c) Wertberichtigungen, soweit sie einem angemessenen Ausgleich der in der Steuerperiode entstandenen, vorübergehenden Wertverminderung entsprechen.
2. Rückstellungen, Wertberichtigungen sowie Rücklagen für Forschung und Entwicklung können jährlich auf ihre geschäftsmässige Begründetheit überprüft werden.
3. Wertberichtigungen und Abschreibungen auf den Gestehungskosten von Beteiligungen, welche die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 erfüllen, werden dem steuerbaren Gewinn zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind.

### **Art. 74** 6. Ersatzbeschaffung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--74}

1. Beim Ersatz von betriebsnotwendigem Anlagevermögen können die stillen Reserven auf ein Ersatzobjekt des betriebsnotwendigen Anlagevermögens übertragen werden; ausgeschlossen ist die Übertragung stiller Reserven:
   a) von Grundstücken auf Gegenstände des beweglichen Vermögens;
   b) auf Vermögen ausserhalb der Schweiz.
2. Findet die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr statt, kann im Umfang der stillen Reserven eine Rückstellung gebildet werden. Diese Rückstellung ist innert angemessener Frist zur Abschreibung auf dem Ersatzobjekt zu verwenden oder zugunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen.
3. Als betriebsnotwendig gilt nur Anlagevermögen, das dem Betrieb unmittelbar dient; ausgeschlossen sind insbesondere Vermögensteile, die dem Unternehmen nur als Vermögensanlage oder nur durch ihren Ertrag dienen.
4. Beim Ersatz von Beteiligungen können die stillen Reserven auf eine neue Beteiligung übertragen werden, sofern die veräusserte Beteiligung mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals oder mindestens 10 Prozent des Gewinns und der Reserven der anderen Gesellschaft ausmacht und als solche während mindestens eines Jahres im Besitz der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war.

### **Art. 75** 7. Verluste {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--75}

1. Vom Reingewinn der Steuerperiode können Verluste aus sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinns dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten. Verluste gelten auch als berücksichtigt, wenn für eine Steuerperiode die Minimalsteuer gemäss Art. 96 entrichtet wurde.
2. Mit Leistungen zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung, die nicht Kapitaleinlagen darstellen, können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren entstanden sind und noch nicht mit Gewinnen verrechnet werden konnten.
3. Beim Wechsel von einer privilegiert besteuerten Gesellschaft in eine ordentlich besteuerte Gesellschaft und beim Wegfall einer Steuerbefreiung nach Art. 66 besteht ein Anspruch auf Verrechnung von Verlusten aus früheren Jahren nur im Ausmass der bisherigen Gewinnbesteuerung.

### **Art. 76** 8. Gewinne von Vereinen, Stiftungen, und kollektiven Kapitalanlagen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--76}

1. Die Mitgliederbeiträge an die Vereine und die Einlagen in das Vermögen der Stiftungen werden nicht zum steuerbaren Gewinn gerechnet.
2. Von den steuerbaren Erträgen der Vereine können die zu deren Erzielung erforderlichen Aufwendungen in vollem Umfang abgezogen werden, andere Aufwendungen nur insoweit, als sie die Mitgliederbeiträge übersteigen.
3. Die kollektiven Kapitalanlagen unterliegen der Gewinnsteuer für den Ertrag aus direktem Grundbesitz.

### **Art. 77** III. Steuerberechnung, 1. Kapitalgesellschaften und Genossenschaften {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--77}

1. Der steuerbare Gewinn von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften wird gesamthaft mit 6.5 Prozent besteuert.
2. Der Steuersatz wird bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die in ein internationales Konzernverhältnis eingebunden sind, unter Berücksichtigung der direkten Bundessteuer auf die vom ausländischen Staat akzeptierte minimale Steuerbelastung angehoben.

### **Art. 78** 2. Beteiligungsgesellschaften, a) Grundsatz {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--78}

1. Für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften ermässigt sich die Gewinnsteuer im Verhältnis des Nettoertrages aus den Beteiligungsrechten zum gesamten Reingewinn, wenn die Gesellschaft oder Genossenschaft:
   a) zu mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer anderen Gesellschaft beteiligt ist;
   b) zu mindestens 10 Prozent am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesellschaft beteiligt ist; oder
   c) Beteiligungsrechte im Verkehrswert von mindestens Fr. 1 000 000.– hält.
2. Der Nettoertrag aus Beteiligungen entspricht dem Ertrag aus Beteiligungen, abzüglich des darauf entfallenden Finanzierungsaufwandes und eines Betrages von 5 Prozent zur Deckung des Verwaltungsaufwandes; der Nachweis des effektiven Verwaltungsaufwandes bleibt vorbehalten. Als Finanzierungsaufwand gelten Schuldzinsen sowie weiterer Aufwand, der wirtschaftlich den Schuldzinsen gleichzustellen ist.
3. Der Ertrag aus einer Beteiligung wird bei der Berechnung der Ermässigung nicht berücksichtigt, soweit auf der gleichen Beteiligung eine Abschreibung vorgenommen wird, die mit der Gewinnausschüttung im Zusammenhang steht.
4. Bei Konzernobergesellschaften von systemrelevanten Banken nach Art. 7 Abs. 1 des Bankengesetzes vom 8. November 1934 werden für die Berechnung des Nettoertrags nach Abs. 2 der Finanzierungsaufwand und die Forderung in der Bilanz aus konzernintern weitergegebenen Mitteln folgender Anleihen nicht berücksichtigt:
   a) Pflichtwandelanleihen und Anleihen mit Forderungsverzicht nach Art. 11 Abs. 4 BankG; und
   b) Schuldinstrumente zur Verlusttragung bei Insolvenzmassnahmen im Sinne der Art. 28–32 BankG.

### **Art. 79** b) Kapitalgewinne auf Beteiligungen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--79}

1. Zum Ertrag aus Beteiligungen gehören, unter Vorbehalt von Abs. 2–4, die Kapitalgewinne auf diesen Beteiligungen, die Erlöse aus den dazugehörigen Bezugsrechten sowie die Buchgewinne infolge Aufwertung nach Art. 670 OR.
2. Kapitalgewinne und Buchgewinne infolge Aufwertung nach Art. 670 OR werden bei der Berechnung der Ermässigung nur berücksichtigt:
   a) soweit der Erlös oder die Aufwertung die Gestehungskosten übersteigt;
   b) sofern die veräusserte oder aufgewertete Beteiligung mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals der anderen Gesellschaft betrug oder einen Anspruch auf mindestens 10 Prozent des Gewinns und der Reserven einer anderen Gesellschaft begründete und als solche während mindestens eines Jahres im Besitze der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war.
3. Fällt die Beteiligungsquote infolge Teilveräusserung unter 10 Prozent, kann die Ermässigung für jeden folgenden Veräusserungsgewinn nur gewährt werden, wenn die Beteiligungsrechte am Ende des Steuerjahres vor dem Verkauf einen Verkehrswert von mindestens Fr. 1 000 000.– hatten.
4. Die Gestehungskosten werden um die vorgenommenen Abschreibungen herabgesetzt, soweit diese eine Kürzung der Ermässigung nach Art. 78 Abs. 3 zur Folge hatten. Nach einer Aufwertung gemäss Art. 670 OR werden die Gestehungskosten entsprechend erhöht. Bei Beteiligungen, die bei einer erfolgsneutralen Umstrukturierung zu Buchwerten übertragen worden sind, wird auf die ursprünglichen Gestehungskosten abgestellt.

### **Art. 80–82** &hellip; {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--80–82}

### **Art. 83** 6. Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--83}

1. Der steuerbare Gewinn von Vereinen, Stiftungen und übrigen juristischen Personen wird gesamthaft mit 6,5 Prozent besteuert.
2. Gewinne unter Fr. 20 000.– werden nicht besteuert.

### **Art. 83a** 6a. Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--83a}

1. Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken werden nicht besteuert, sofern sie höchstens Fr. 20 000.– betragen und ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind.

### **Art. 84** 7. Kollektive Kapitalanlagen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--84}

1. Der steuerbare Gewinn von kollektiven Kapitalanlagen wird gesamthaft mit 6,5 Prozent besteuert.

### **Art. 85** IV. Verteilung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--85}

1. Der Ertrag der Gewinnsteuer der juristischen Personen fällt im Umfang von 50 Prozent an die Gemeinde.
2. …

## 1.3.3. C. Kapitalsteuer

### **Art. 86** I. Steuerobjekt, 1. Gegenstand {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--86}

1. Gegenstand der Kapitalsteuer ist das Eigenkapital.

### **Art. 87** 2. Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, a) Allgemeines {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--87}

1. Das steuerbare Eigenkapital besteht bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften aus dem einbezahlten Aktien-, Grund- oder Stammkapital, dem Partizipationskapital, den in der Handelsbilanz ausgewiesenen Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen im Sinne von Art. 23b, den offenen und den aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven.
2. Das steuerbare Eigenkapital ermässigt sich im Verhältnis der Beteiligungen nach Art. 78 Abs. 1, der Patente und vergleichbaren Rechte nach Art. 69a und der Darlehen an Konzerngesellschaften zu den gesamten Aktiven.
3. Bei Nutzniessung wird das steuerbare Eigenkapital um das Reinvermögen aus der Nutzniessung erhöht und nach den für die Vermögenssteuer natürlicher Personen geltenden Grundsätzen bewertet.

### **Art. 88** b) Verdecktes Eigenkapital {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--88}

1. Das steuerbare Eigenkapital von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften wird um jenen Teil des Fremdkapitals erhöht, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt.

### **Art. 89** 3. Vereine, Stiftungen, übrige juristische Personen und kollektive Kapitalanlagen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--89}

1. Als steuerbares Eigenkapital gilt bei:
   a) den Vereinen, Stiftungen und übrigen juristischen Personen das Reinvermögen;
   b) den kollektiven Kapitalanlagen der auf den Grundbesitz entfallende Anteil am Reinvermögen.
1bis Bei Nutzniessung wird das steuerbare Reinvermögen um das Reinvermögen aus der Nutzniessung erhöht.
2. Die Vermögenswerte werden nach den für die Vermögenssteuer natürlicher Personen geltenden Grundsätzen bewertet.

### **Art. 90** II. Steuerberechnung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--90}

1. Die einfache Steuer beträgt 0.065 Promille des steuerbaren Eigenkapitals. Der Tarif beginnt für im Kanton nach Art. 59 persönlich zugehörige juristische Personen bei Fr. 120.–. Für im Kanton nach Art. 60 wirtschaftlich zugehörige juristische Personen beginnt der Tarif bei Fr. 70.–.
2. …
3. Eigenkapital der Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen, einschliesslich der kollektiven Kapitalanlagen, unter Fr. 50 000.– wird nicht besteuert.

### **Art. 91** III. Verteilung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--91}

1. Der Ertrag der Kapitalsteuer wird zwischen Kanton und Gemeinde gemäss Art. 85 verteilt.

## 1.3.4. D. Zeitliche Bemessung

### **Art. 92** Steuerperiode {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--92}

1. Die Steuern vom Reingewinn und vom Eigenkapital werden für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben. Der Steueranspruch entsteht mit Beginn der Steuerperiode.
2. Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr.
3. In jedem Kalenderjahr, ausgenommen im Gründungsjahr, muss ein Geschäftsabschluss mit Bilanz und Erfolgsrechnung erstellt werden. Ausserdem ist ein Geschäftsabschluss erforderlich bei Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebs oder einer Betriebsstätte ins Ausland sowie bei Abschluss der Liquidation.

### **Art. 93** Bemessung des Reingewinnes {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--93}

1. Der steuerbare Reingewinn bemisst sich nach dem Ergebnis der Steuerperiode.
1bis Lautet der Geschäftsabschluss auf eine ausländische Währung, ist der steuerbare Reingewinn in Franken umzurechnen. Massgebend ist der durchschnittliche Devisenkurs (Verkauf) der Steuerperiode.
2. Wird eine juristische Person aufgelöst oder verlegt sie ihren Sitz, die Verwaltung, einen Geschäftsbetrieb oder eine Betriebsstätte ins Ausland, werden die aus nicht versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven zusammen mit dem Reingewinn des letzten Geschäftsjahrs besteuert.

### **Art. 94** Bemessung des Eigenkapitals {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--94}

1. Das steuerbare Eigenkapital bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode.
2. Bei über- oder unterjährigen Geschäftsabschlüssen bestimmt sich die Höhe der Kapitalsteuer nach der Dauer des Geschäftsjahres.
3. Lautet der Geschäftsabschluss auf eine ausländische Währung, ist das steuerbare Eigenkapital in Franken umzurechnen. Massgebend ist der Devisenkurs (Verkauf) am Ende der Steuerperiode.

### **Art. 95** Steuersätze {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--95}

1. Anwendbar sind die am Ende der Steuerperiode geltenden Tarife und Steuerfüsse.

### **Art. 96** Minimalsteuer {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--96}

1. Juristische Personen entrichten von ihren im Kanton gelegenen Grundstücken eine Minimalsteuer von 2 Promille des amtlichen Verkehrswertes. Für Neu- und Anbauten oder für andere wertvermehrende Investitionen in ein Grundstück, die noch nicht in einer amtlichen Verkehrswertschätzung erfasst sind, erfolgt ein Zuschlag von 80 Prozent der Aufwendungen.
2. Die Minimalsteuer wird erhoben, sofern sie die Steuern vom Reingewinn und Kapital übersteigt.
3. Von der Minimalsteuer sind ausgenommen:
   a) neugegründete juristische Personen für die ersten 2 Steuerjahre, wenn sie nicht durch Umstrukturierung entstanden sind;
   b) juristische Personen für Grundstücke, auf denen zur Hauptsache der Betrieb des eigenen Unternehmens geführt wird;
   c) juristische Personen für Grundstücke, soweit sie Aufgaben im sozialen Wohnungsbau erfüllen.
4. …
5. Der Steuerbetrag wird zwischen Kanton und Gemeinde gemäss Art. 85 verteilt.

## 1.4. 4. Quellensteuern für natürliche und juristische Personen

## 1.4.1. A. Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton

### **Art. 97** I. Quellensteuerpflichtige Personen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--97}

1. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ohne Niederlassungsbewilligung, die im Kanton jedoch steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, unterliegen für Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit und an deren Stelle tretende Ersatzeinkünfte einem Steuerabzug an der Quelle. Davon ausgenommen sind Einkünfte, die der Besteuerung nach Art. 39b unterstehen.
2. Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, unterliegen nicht der Quellensteuer, wenn einer der Ehegatten das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt.

### **Art. 98** II. Steuerbare Leistungen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--98}

1. Die Quellensteuer wird von den Bruttoeinkünften berechnet.
2. Steuerbar sind:
   a) alle Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen, Naturalleistungen, geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen und andere geldwerte Vorteile; nicht jedoch die vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung;
   b) alle an die Stelle des Erwerbseinkommens tretenden Ersatzeinkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, sowie aus Kranken-, Unfall-, Haftpflicht-, Invaliden- und Arbeitslosenversicherung; dazu gehören insbesondere Taggelder, Entschädigungen, Teilrenten und an deren Stelle tretende Kapitalleistungen;
   c) die Leistungen nach Art. 18 Abs. 3 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung.

### **Art. 99** III. Steuertarif auf Erwerbseinkünften, 1. Grundlage {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--99}

1. Der Regierungsrat bestimmt die Steuertarife entsprechend den für die Einkommenssteuer geltenden Steuersätzen. Vorbehalten bleibt die Besteuerung geringfügiger Nebenerwerbseinkünfte nach einem proportionalen Satz.
2. Der Steuerabzug umfasst die Staats- und Gemeindesteuer sowie die direkte Bundessteuer. Der Regierungsrat kann den Bezug weiterer Abgaben auf dem Verordnungsweg vorsehen.
3. Der Anteil für die Gemeindesteuern berechnet sich nach dem gewogenen Mittel der Einkommenssteuern der Gemeinden.

### **Art. 100** 2. Ausgestaltung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--100}

1. Bei der Festsetzung der Steuertarife werden Pauschalen für Abzüge bei unselbständigem Erwerb und Versicherungsprämien mit Ausnahme der Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge sowie Abzüge für Familienlasten berücksichtigt.
2. Der Steuerabzug für die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten, die beide erwerbstätig sind, richtet sich nach Tarifen, die ihrem Gesamteinkommen Rechnung tragen und die Pauschalen und Abzüge nach Abs. 1 sowie den Abzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten berücksichtigen.
3. …

### **Art. 101** IV. Steuertarif auf Ersatzeinkünften {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--101}

1. Der Steuerabzug auf Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie auf Entschädigungen für die Aufgabe oder Unterlassung einer Tätigkeit wird nach dem massgebenden Tarif für Erwerbseinkünfte zum Satz berechnet, der sich ergäbe, wenn an stelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde, wenigstens jedoch zum Satz jährlicher Bruttoeinkünfte von Fr. 40 000.–.
2. Taggelder und andere Ersatzeinkünfte, die die Arbeitgeber ausrichten, unterliegen zusammen mit den Arbeitseinkünften dem Steuerabzug nach dem massgebenden Tarif für Erwerbseinkünfte.
3. Taggelder und andere Ersatzeinkünfte, welche die Versicherungseinrichtung direkt den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ausrichtet, unterliegen dem Steuerabzug nach dem massgebenden Tarif für Erwerbseinkünfte. Vorbehalten bleiben Leistungen, welche die Versicherungseinrichtung nicht nach Massgabe des versicherten Verdienstes ausrichtet oder die neben allfälligen Erwerbseinkünften ausgerichtet werden können. Für diese kann der Regierungsrat einen proportionalen Satz vorsehen.

### **Art. 102** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--102}

### **Art. 103** VI. Nachträgliche ordentliche Veranlagung, 1. Obligatorisch&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--103}

1. Personen, die nach Art. 97 Abs. 1 der Quellensteuer unterliegen, werden nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt, wenn:
   a) ihre Bruttoeinkünfte in einem Steuerjahr einen vom Regierungsrat bestimmten Betrag erreichen oder übersteigen; oder
   b) sie über Vermögen und Einkünfte verfügen, für die sie nicht der Quellensteuer unterliegen.
2. Der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegt auch, wer mit einer Person nach Abs. 1 in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt.
3. Personen mit Vermögen und Einkünften nach Abs. 1 lit. b müssen das Formular für die Steuererklärung bis 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres bei der Kantonalen Steuerverwaltung verlangen.
4. Die nachträgliche ordentliche Veranlagung gilt bis zum Ende der Quellensteuerpflicht.
5. Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.

### **Art. 104** 2. Auf Antrag&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--104}

1. Personen, die nach Art. 97 Abs. 1 der Quellensteuer unterliegen und keine der Voraussetzungen nach Art. 103 Abs. 1 erfüllen, werden auf Antrag nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt.
2. Der Antrag erstreckt sich auch auf den Ehegatten, der mit der antragstellenden Person in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt.
3. Der Antrag muss bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres eingereicht werden. Für Personen, die die Schweiz verlassen, endet die Frist für die Einreichung des Antrags im Zeitpunkt der Abmeldung.
4. Erfolgt keine nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag, tritt die Quellensteuer an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuern des Bundes, des Kantons und der Gemeinde auf dem Erwerbseinkommen. Nachträglich werden keine zusätzlichen Abzüge gewährt.
5. Die nachträgliche ordentliche Veranlagung gilt bis zum Ende der Quellensteuerpflicht.
6. Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.

### **Art. 105** VII. Wechsel zwischen Quellensteuerabzug und ordentlicher Veranlagung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--105}

1. Der Regierungsrat regelt den Wechsel vom Quellensteuerabzug in das ordentliche Veranlagungsverfahren und vom ordentlichen Veranlagungsverfahren zum Quellensteuerabzug.
2. …

### **Art. 106** VIII. Vergütung aus dem Ausland {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--106}

1. Ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihre Einkünfte von Arbeitgebern mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland erhalten und die nicht einer Betriebsstätte in der Schweiz belastet werden, werden im ordentlichen Verfahren veranlagt.
2. Die steuerpflichtigen Personen sind in diesen Fällen verpflichtet, eine Steuererklärung einzureichen.

## 1.4.2. B. Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sowie juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 107** Arbeitnehmer {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--107}

1. Wer im Ausland wohnt, unterliegt für die Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit und die an deren Stelle tretenden Ersatzeinkünfte einem Steuerabzug an der Quelle, wenn diese Person:
   a) für kurze Dauer, als Grenzgänger, Wochenaufenthalter oder als leitender Angestellter für Arbeitgeber mit Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erwerbstätig ist;
   b) für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse für diese Leistungen Lohn oder andere Vergütungen von Arbeitgebern mit Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhält; davon ausgenommen bleibt die Besteuerung der Seeleute für Arbeit an Bord eines Hochseeschiffes;
   c) Leistungen nach Art. 18 Abs. 3 AHVG erhält, für diese Leistungen.
1bis Davon ausgenommen sind Einkünfte, die der Besteuerung nach Art. 39b unterstehen.
2. Der Steuerabzug wird gemäss den Tarifen nach Art. 99 ff. berechnet.

### **Art. 108** Künstler, Sportler, Referenten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--108}

1. Im Ausland wohnhafte Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler, Musiker und Artisten, sowie Sportler und Referenten unterliegen für Einkünfte aus ihrer im Kanton ausgeübten persönlichen Tätigkeit einem Steuerabzug an der Quelle.
2. Als steuerbare Einkünfte gelten deren Bruttoeinkünfte, einschliesslich aller Zulagen und Nebenbezüge, nach Abzug der Gewinnungskosten. Dazu gehören auch Einkünfte und Entschädigungen, die nicht den Künstlern, Sportlern oder Referenten selber, sondern einer Drittperson zufliessen, die deren Tätigkeit organisiert hat.
3. Die Gewinnungskosten betragen:
   a) 50 Prozent der Bruttoeinkünfte bei Künstlerinnen und Künstlern;
   b) 20 Prozent der Bruttoeinkünfte bei Sportlerinnen und Sportlern sowie Referentinnen und Referenten.
4. Die Steuer beträgt:
   a) 8 Prozent bei Tageseinkünften bis Fr. 200.–;
   b) 12 Prozent bei Tageseinkünften von Fr. 201.– bis Fr. 1 000.–;
   c) 16 Prozent bei Tageseinkünften von Fr. 1 001.– bis Fr. 3 000.–;
   d) 20 Prozent bei Tageseinkünften über Fr. 3 000.–.
5. Als Tageseinkünfte gelten die Einkünfte gemäss Abs. 2 nach Abzug der Gewinnungskosten.

### **Art. 109** Organe juristischer Personen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--109}

1. Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung von juristischen Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im Kanton sowie von ausländischen Unternehmungen, die im Kanton Betriebsstätten unterhalten, unterliegen für die ihnen ausgerichteten Tantiemen, Sitzungsgelder, festen Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen und ähnlichen Vergütungen einem Steuerabzug an der Quelle.
2. Als steuerbare Einkünfte gelten die Bruttoeinkünfte, einschliesslich aller Zulagen und Nebenbezüge. Dazu gehören auch die Entschädigungen, die nicht der steuerpflichtigen Person selber, sondern einer Drittperson zufliessen.
3. Die Steuer beträgt 18 Prozent der Bruttoeinkünfte.

### **Art. 110** Hypothekargläubiger {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--110}

1. Im Ausland wohnhafte Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind, unterliegen für die ihnen ausgerichteten Zinsen einem Steuerabzug an der Quelle.
2. Als steuerbare Einkünfte gelten die Bruttoeinkünfte. Dazu gehören auch die Zinsen, die nicht der steuerpflichtigen Person selber, sondern einer Drittperson zufliessen.
3. Die Steuer beträgt 18 Prozent der Bruttoeinkünfte.

### **Art. 111** Empfänger von Vorsorgeleistungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--111}

1. Wer im Ausland wohnt und aufgrund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses von Arbeitgebern oder einer Vorsorgeeinrichtung mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton oder aus privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Renten, Pensionen, Ruhegehälter, Kapitalleistungen oder andere Vergütungen erhält, unterliegt für diese Leistungen einem Steuerabzug an der Quelle.
2. Als steuerbare Einkünfte gelten die Bruttoeinkünfte.
3. Die Steuer beträgt 6 Prozent der steuerbaren Einkünfte.

### **Art. 111a** Empfänger von Mitarbeiterbeteiligungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--111a}

1. Personen, die im Zeitpunkt des Zuflusses von geldwerten Vorteilen aus gesperrten Mitarbeiteroptionen nach Art. 20b Abs. 3 im Ausland wohnhaft sind, werden für den geldwerten Vorteil anteilsmässig nach Art. 20d steuerpflichtig.
2. Die Steuer beträgt 18 Prozent des geldwerten Vorteils.

### **Art. 112** Geringfügiges Einkommen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--112}

1. Der Regierungsrat legt fest, bis zu welchem Einkommen auf einen Steuerabzug wegen Geringfügigkeit verzichtet wird.

### **Art. 113** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--113}

### **Art. 114** Abgegoltene Steuer {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--114}

1. Der Steuerabzug tritt an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuern auf dem Erwerbseinkommen. Die nachträgliche Gewährung von Abzügen, die nicht in den Tarifen berücksichtigt sind, ist ausgeschlossen.

### **Art. 114a** Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--114a}

1. Personen, die nach Art. 107 der Quellensteuer unterliegen, können für jede Steuerperiode bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen, wenn:
   a) der überwiegende Teil ihrer weltweiten Einkünfte, zu denen auch die Einkünfte des Ehegatten zu zählen sind, in der Schweiz steuerbar ist;
   b) ihre Situation mit derjenigen einer in der Schweiz wohnhaften steuerpflichtigen Person vergleichbar ist; oder
   c) eine solche Veranlagung erforderlich ist, um Abzüge geltend zu machen, die in einem Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehen sind.
2. Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.

### **Art. 114b** Nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--114b}

1. Bei stossenden Verhältnissen, insbesondere betreffend die im Quellensteuersatz einberechneten Pauschalabzüge, kann die Kantonale Steuerverwaltung von Amtes wegen eine nachträgliche ordentliche Veranlagung zugunsten oder zuungunsten der steuerpflichtigen Person verlangen.

## 1.4.3. C. Gemeinsame Bestimmungen

### **Art. 115** I. Fälligkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--115}

1. Die an der Quelle zu erhebende Steuer wird im Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung der steuerbaren Leistung fällig und ungeachtet allfälliger Einwände von der steuerbaren Leistung abgezogen.

### **Art. 116** II. Bezugsprovision {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--116}

1. Der Schuldner der steuerbaren Leistung erhält für seine Mitwirkung eine Bezugsprovision. Die Höhe der Bezugsprovision wird durch den Regierungsrat festgelegt.
2. Kommt der Schuldner der steuerbaren Leistung seinen Mitwirkungspflichten nicht oder ungenügend nach, kann die Kantonale Steuerverwaltung die Bezugsprovision herabsetzen oder ausschliessen.

### **Art. 117** III. Haftung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--117}

1. Der Schuldner der steuerbaren Leistung haftet für die Entrichtung der Quellensteuer.
2. Die mit der Organisation der Darbietung von Künstlern, Sportlern oder Referenten in der Schweiz beauftragten Veranstalter haften solidarisch für die Entrichtung der Quellensteuer.

### **Art. 118** IV. Interkantonales Verhältnis&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--118}

1. Die örtliche Zuständigkeit und der Anspruch auf die bezogene Quellensteuerbeträge richten sich nach Bundesrecht.
2. Zu viel bezogene Steuern werden den steuerpflichtigen Personen ohne Zins zurückbezahlt, zu wenig bezogene von ihnen nachgefordert. Der Regierungsrat beschliesst, bis zu welchen Beträgen auf einen Nachbezug oder eine Rückerstattung verzichtet werden kann.

### **Art. 119** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--119}

### **Art. 120** V. Internationale Verhältnisse {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--120}

1. Bei internationalen Verhältnissen bleiben abweichende Vorschriften von Staatsverträgen vorbehalten.

### **Art. 121** VI. Gemeindeanteile {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--121}

1. Die im Steuerabzug enthaltenen Gemeindeanteile kommen derjenigen Gemeinde zu, in der:
   a) bei Fälligkeit der Leistung die im Kanton unbeschränkt steuerpflichtigen ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben bzw. die im Kanton nachträglich ordentlich veranlagten ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben;
   b) bei Fälligkeit der Leistung die Arbeitgeber der im Ausland wohnhaften Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte haben;
   c) die im Ausland wohnhaften Künstler, Sportler oder Referenten ihre Tätigkeit ausüben;
   d) bei Fälligkeit der Leistung die juristische Person oder die ausländische Unternehmung, in deren Verwaltung oder Geschäftsführung im Ausland wohnhafte steuerpflichtige Personen tätig sind, Sitz oder Betriebsstätte hat;
   e) das Grundstück liegt, auf dem eine Forderung im Ausland wohnhafter Gläubiger oder Nutzniesser durch Faustpfand gesichert ist.
1bis Für Wochen- und Kurzaufenthalter gilt Abs. 1 lit. a sinngemäss.
2. Die Gemeindeanteile an den Steuern auf Vorsorgeleistungen werden auf die Gemeinden nach Massgabe der Einwohnerzahl am Ende des Vorjahres nach der Statistik des jährlichen Bevölkerungsstandes verteilt.

## 1.5. 5. Grundstückgewinnsteuer

### **Art. 122** I. Gegenstand {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--122}

1. Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen die Gewinne, die aus Veräusserung von Grundstücken des Privatvermögens oder von Anteilen an solchen erzielt werden.
2. Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen ferner:
   a) Gewinne aus der Veräusserung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke natürlicher Personen;
   b) …
   c) Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken juristischer Personen, die gemäss Art. 66 Abs. 1 lit. d–h und j von der Steuerpflicht befreit sind;
   d) Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken von Vereinen, Stiftungen, Korporationen des Privatrechts sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit die Gewinne nicht der Einkommens- oder Gewinnbesteuerung unterliegen; ausgenommen bleiben der Kanton und seine Gemeinden.

### **Art. 123** II. Veräusserungen, 1. Steuerbegründende Veräusserungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--123}

1. Die Steuerpflicht wird durch jede Veräusserung begründet, mit welcher Eigentum an einem Grundstück übertragen wird.
2. Als Veräusserung gelten auch:
   a) Rechtsgeschäfte, die in Bezug auf die Verfügungsgewalt über ein Grundstück wirtschaftlich wie eine Veräusserung wirken;
   b) Die Überführung eines Grundstücks sowie von Anteilen daran vom Privatvermögen in das Geschäftsvermögen der steuerpflichtigen Person;
   c) Die Belastung eines Grundstücks mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, wenn diese die unbeschränkte Bewirtschaftung oder den Veräusserungswert des Grundstücks dauernd und wesentlich beeinträchtigen und dafür ein Entgelt entrichtet wird;
   d) Die Übertragung von Beteiligungsrechten des Privatvermögens an Immobiliengesellschaften, wenn diese Beteiligungsrechte ein Sondernutzungsrecht an einer Wohneinheit verkörpern.

### **Art. 124** 2. Steueraufschiebende Veräusserungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--124}

1. Die Grundstückgewinnsteuer wird aufgeschoben bei:
   a) Eigentumswechsel durch Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis), Erbvorbezug oder Schenkung;
   b) Eigentumswechsel unter Ehegatten zur Abgeltung güter- und scheidungsrechtlicher Ansprüche sowie ausserordentlicher Beiträge gemäss Art. 165 ZGB, auf Begehren beider Ehegatten;
   c) Landumlegungen zwecks Güterzusammenlegung, Quartierplanung, Grenzbereinigung, Abrundung landwirtschaftlicher Heimwesen sowie bei Landumlegungen im Enteignungsverfahren oder angesichts drohender Enteignung;
   d) vollständiger oder teilweiser Veräusserung eines selbstbewirtschafteten land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks, soweit der Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb eines in der Schweiz gelegenen selbstbewirtschafteten land- oder forstwirtschaftlichen Ersatzgrundstücks oder zur Verbesserung der eigenen, selbstbewirtschafteten land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke verwendet wird;
   e) Veräusserung eines betriebsnotwendigen Grundstücks, das im Eigentum einer juristischen Person steht, welche gemäss Art. 66 Abs. 1 lit. d–h und j von der Steuerpflicht befreit ist, soweit der Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb eines in der Schweiz gelegenen Ersatzobjektes verwendet wird;
   f) Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaft (Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung), soweit der Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb oder zum Bau einer gleich genutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet wird;
   g) Umstrukturierungen im Sinne von Art. 22 sowie Art. 72; vorbehalten bleibt eine nachträgliche Erhebung im Verfahren nach Art. 193 ff., wenn die Voraussetzungen von Art. 22 Abs. 2 und Art. 72 Abs. 2 und 4 erfüllt sind.
2. …

### **Art. 125** III. Steuersubjekt, Steueranspruch und Fälligkeit&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--125}

1. Steuerpflichtig ist, wer veräussert. Mehrere veräussernde Personen haben die Steuer nach Massgabe ihrer Anteile unter solidarischer Haftbarkeit zu entrichten.
2. Der Steueranspruch entsteht mit der Veräusserung und wird mit der Eröffnung der Veranlagungsverfügung fällig.

### **Art. 126** IV. Steuerobjekt, 1. Grundstückgewinn {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--126}

1. Grundstückgewinn ist der Betrag, um welchen der Erlös die Anlagekosten (Erwerbspreis und Aufwendungen) übersteigt.

### **Art. 127** 2. Erlös {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--127}

1. Als Erlös gilt der Kaufpreis mit Einschluss aller weiterer Leistungen der erwerbenden Person.
2. Wird kein Kaufpreis festgelegt, so ist der amtliche Verkehrswert zum Zeitpunkt der Veräusserung massgebend. Die Steuerbehörde und die steuerpflichtige Person können eine Neuschätzung verlangen.

### **Art. 128** 3. Anlagekosten, a) Erwerbspreis {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--128}

1. Als Erwerbspreis gilt der Kaufpreis mit Einschluss aller weiteren Leistungen der erwerbenden Person.
2. Fehlt ein Kaufpreis, ist der amtliche Verkehrswert zum Zeitpunkt des Erwerbs massgebend. Bei Erwerb aus einem Eigentumswechsel mit Steueraufschub ist der Erwerbspreis bei der letzten Veräusserung massgebend, die keinen Steueraufschub bewirkt hat oder hätte.
3. Leistungen, die unter Umgehung der Steuerpflicht erfolgt sind, werden nicht berücksichtigt.

### **Art. 129** b) Aufwendungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--129}

1. Als Aufwendungen sind anrechenbar:
   a) die nachgewiesenen Aufwendungen für Bauten, Umbauten, Meliorationen, Erschliessung und andere dauernde Werterhöhungen von Grundstücken;
   b) Grundeigentümerbeiträge, wie Strassen-, Werkleitungs- oder Perimeterbeiträge;
   c) Handänderungsabgaben, Vermittlungsprovisionen in üblicher Höhe und Insertionskosten;
   d) Der Wert der eigenen Arbeit, sofern dieser als Einkommen in der Schweiz versteuert wurde;
   e) Mehrwertabgaben nach Art. 56a ff. des Gesetzes über die Raumplanung und das Baurecht.
2. Nicht anrechenbar sind die Auslagen für den Unterhalt und die Verwaltung sowie Aufwendungen, die bereits bei der ordentlichen Einkommensveranlagung als Abzug berücksichtigt worden sind.

### **Art. 130** c) Leistungen von Drittpersonen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--130}

1. Die Leistungen von Drittpersonen, insbesondere Versicherungsleistungen, Subventionen und Beiträge, für welche die veräussernde Person nicht ersatz- oder rückerstattungspflichtig ist, werden von den Anlagekosten in Abzug gebracht.

### **Art. 131** d) Spezialfälle {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--131}

1. Bei Erwerb aus Eigentumswechsel mit Steueraufschub ist der Erwerbspreis bei der letzten Veräusserung, die keinen Steueraufschub bewirkt hat, massgebend.
2. Bei Ersatzbeschaffungen im Sinne von Art. 124 lit. d–f wird der wieder angelegte nicht besteuerte Gewinn von den Anlagekosten abgezogen.
3. Liegt die massgebende Handänderung mehr als 20 Jahre zurück, so darf die steuerpflichtige Person wahlweise die nachweisbaren Anlagekosten oder den amtlichen Verkehrswert vor 20 Jahren, zuzüglich der seitherigen wertvermehrenden Aufwendungen, in Anrechnung bringen.

### **Art. 132** e) Teilveräusserungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--132}

1. Bei parzellenweiser Veräusserung, eingeschlossen der Veräusserung bloss eines Grundstückteils, ist der Gesamterwerbspreis nach dem Wertverhältnis im Zeitpunkt des Erwerbs anteilmässig anzurechnen.
2. Aufwendungen sind anrechenbar, soweit sie die veräusserte Parzelle betreffen; unausscheidbare Aufwendungen sind anteilmässig anrechenbar.

### **Art. 133** V. Steuertarif {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--133}

1. Die Grundstückgewinnsteuer beträgt 30 Prozent.
2. Die gemäss Abs. 1 berechnete Grundstückgewinnsteuer ermässigt sich bei einer anrechenbaren Eigentumsdauer von mindestens 10 Jahren um 2,5 Prozent für jedes folgende volle Jahr, höchstens aber um 50 Prozent.
3. Bei Erwerb des Grundstücks aus steueraufschiebender Veräusserung wird für die Berechnung der Eigentumsdauer auf die letzte Veräusserung abgestellt, die keinen Steueraufschub begründet hat.
4. Die nach Abs. 1 berechnete Grundstückgewinnsteuer erhöht sich bei einer anrechenbaren Eigentumsdauer von weniger als
   a) ½ Jahr
   b) 1 Jahr
   c) 2 Jahren
   d) 3 Jahren
   e) 4 Jahren
5. Grundstückgewinne unter Fr. 3 000.– werden nicht besteuert. Der steuerbare Gewinn ist auf die nächsten Fr. 500.– abzurunden.
6. Der Regierungsrat kann in der Verordnung festlegen, in welchen Fällen des Erwerbs von Grundstücken für die Verbesserung des Staats- oder Gemeindestrassennetzes oder deren Nebenanlagen für die Berechnung des steuerbaren Gewinns höchstens Fr. 10 000.– abgezogen werden können.

### **Art. 134** VI. Verteilung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--134}

1. Der Ertrag der Grundstückgewinnsteuer fällt zu zwei Drittel an die Gemeinde.

## 1.6. 6. Erbschafts- und Schenkungssteuer

### **Art. 135** I. Gegenstand, 1. Erbschaftssteuer {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--135}

1. Der Erbschaftssteuer unterliegen alle Zuwendungen kraft Erbrechts.
2. Zu den steuerbaren Zuwendungen gehören insbesondere solche aufgrund von gesetzlicher Erbfolge, Erbvertrag, letztwilliger Verfügung, Schenkung auf den Todesfall oder Errichtung einer Stiftung auf den Todesfall oder Nacherbeneinsetzung.

### **Art. 136** 2. Schenkungssteuer {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--136}

1. Der Schenkungssteuer unterliegen Zuwendungen unter Lebenden, mit denen die empfangende Person aus dem Vermögen einer andern Person ohne entsprechende Gegenleistung bereichert wird.
2. Zu den steuerbaren Zuwendungen gehören insbesondere Vorempfänge in Anrechnung an die künftige Erbschaft, Schenkungen unter Lebenden und die Errichtung einer Stiftung zu Lebzeiten oder Zuwendungen an eine bestehende Stiftung.

### **Art. 137** 3. Versicherungsansprüche {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--137}

1. Versicherungsansprüche, die zufolge Todes übergehen oder zu Lebzeiten der schenkenden Person fällig werden, sind steuerbar, soweit sie nicht als Einkommen oder Gewinn besteuert werden.

### **Art. 138** II. Steuerfreie Vermögensübergänge {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--138}

1. Von der Steuer sind befreit:
   a) Zuwendungen an den Bund und seine Anstalten nach Massgabe des Bundesrechts;
   b) Zuwendungen an den Kanton und seine Anstalten, soweit Letztere den Reingewinn nicht in Konkurrenz mit privaten Unternehmen erzielen;
   c) Zuwendungen an die Gemeinden sowie deren Anstalten, soweit Letztere den Reingewinn nicht in Konkurrenz mit privaten Unternehmen erzielen;
   d) andere juristische Personen mit Sitz im Kanton, soweit das kantonale Recht diese von der direkten Steuer gemäss Art. 66 befreit.
2. Zuwendungen an ausserkantonale juristische Personen gemäss Abs. 1 sind steuerfrei, sofern der andere Kanton Gegenrecht hält.
3. Der Regierungsrat kann Gegenrechtsvereinbarungen abschliessen.

### **Art. 139** III. Ehegatten, Nachkommen, Eltern; Gelegenheitsgeschenke&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--139}

1. Zuwendungen an Nachkommen sowie Stief- und Pflegekinder, den Ehegatten und die Eltern sind steuerfrei. Ausserdem werden übliche Gelegenheitsgeschenke bis Fr. 2 000.– nicht besteuert.

### **Art. 140** IV. Steuerpflicht, a) Steuerliche Zugehörigkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--140}

1. Die Steuerpflicht besteht, wenn:
   a) die verstorbene Person ihren letzten Wohnsitz im Kanton hatte oder der Erbgang im Kanton eröffnet wurde;
   b) die schenkende Person im Zeitpunkt der Zuwendung ihren Wohnsitz im Kanton hatte;
   c) im Kanton gelegene Grundstücke oder Rechte an solchen übergehen.
2. Im internationalen Verhältnis besteht die Steuerpflicht ausserdem, wenn im Kanton steuerpflichtiges bewegliches Vermögen übergeht.

### **Art. 141** b) Steuersubjekt {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--141}

1. Steuerpflichtig ist, wer Zuwendungen erhält (Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung, Berechtigte, Begünstigte).
2. Bei Zuwendungen von Nutzniessungen und anderen periodischen Leistungen sind die Nutzniesser oder die Leistungsempfänger steuerpflichtig.
3. Bei Nacherbeneinsetzung sind sowohl Vor- als auch Nacherben steuerpflichtig.

### **Art. 142** c) Steueranspruch {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--142}

1. Der Steueranspruch entsteht:
   a) bei Zuwendungen auf den Todesfall im Zeitpunkt, in dem der Erbgang eröffnet wird;
   b) bei Zuwendungen aus Nacherbschaft im Zeitpunkt, in dem die Vorerbschaft beendet ist;
   c) bei Schenkungen im Zeitpunkt des Vollzuges der Schenkung;
   d) bei Zuwendungen mit aufschiebender Bedingung im Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung.

### **Art. 143** V. Steuerbemessung, 1. Bewertung, a) Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--143}

1. Das übergehende Vermögen wird nach dem Verkehrswert zum Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruchs bewertet, soweit die folgenden Bestimmungen nichts Abweichendes regeln.
2. Die Bewertungsregeln gemäss Art. 43–48 werden sinngemäss angewendet.

### **Art. 144** b) Spezialfälle {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--144}

1. Für Grundstücke können die Steuerbehörde und die steuerpflichtige Person eine Neuschätzung verlangen.
2. Gegenstände, die bis zum Teilungstag an Drittpersonen veräussert werden, sind nach dem Erlös zu bewerten.
3. Nutzniessungen, Renten oder andere periodische Leistungen werden nach dem Kapitalwert bewertet.
4. Bei einer Nacherbeneinsetzung, die nicht auf den Überrest beschränkt ist, wird der Vermögensanfall an die Vorerben zum Kapitalwert der Vorerbschaft bewertet.
5. Bei Vermögensübertragungen aus Versicherungsvertrag richtet sich die Bewertung nach dem Rückkaufswert oder der ausbezahlten Versicherungsleistung.
6. Wird die Erbschaftssteuer dem Nachlass überbunden oder wird die Schenkungssteuer vom Schenker übernommen, erhöht sich die steuerbare Zuwendung um den entsprechenden Steuerbetrag.

### **Art. 145** 2. Abzüge {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--145}

1. Für die Steuerbemessung werden in Abzug gebracht:
   a) die Schulden der verstorbenen Person und die mit einer lebzeitigen Zuwendung an die empfangende Person übertragenen Schulden;
   b) die Todesfallkosten sowie die Kosten der Erbteilung, Willensvollstreckung und der amtlichen Erbschaftsverwaltung;
   c) die Ansprüche der Hausgenossen gemäss Art. 606 ZGB;
   d) Vorausbezüge für noch nicht erzogene und gebrechliche Nachkommen gemäss Art. 631 Abs. 2 ZGB;
   e) Entschädigungen gemäss Art. 334 und Art. 334bis ZGB.
2. Ist eine Vermögensübertragung mit einer Nutzniessung oder einer Verpflichtung zu einer wiederkehrenden Leistung belastet, so wird der Kapitalwert der Belastung abgerechnet. Dieser Abzug entfällt, wenn die zur Nutzniessung oder zur wiederkehrenden Leistung berechtigte Person steuerfrei ist.

### **Art. 146** VI. Steuerberechnung, 1. Steuerfreie Beträge {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--146}

1. Von den steuerbaren Vermögensübergängen sind bei der Steuerberechnung abzuziehen:
   a) für den nichtverheirateten Lebenspartner
   b) für die übrigen empfangenden Personen
2. Bei mehrmaligen Vermögensübertragungen zwischen den gleichen Personen kann der Steuerfreibetrag insgesamt nur einmal gewährt werden.

### **Art. 147** 2. Steuertarif {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--147}

1. Die Steuer beträgt:
   a) für den nichtverheirateten Lebenspartner 12 Prozent;
   b) für Geschwister, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegersohn, Schwiegertochter und Grosseltern 22 Prozent;
   c) für die übrigen Empfänger 32 Prozent.
2. Als Lebenspartner gilt die während fünf oder mehr Jahren vor dem Tod der verstorbenen Person mit dieser in ununterbrochener Hausgemeinschaft lebende Person, sofern die verstorbene Person zu deren Unterhalt wesentlich beigetragen hat oder Gemeinschaftlichkeit der Mittel bestanden hat.
3. Nacherben entrichten die Steuer nach dem Verwandtschaftsverhältnis zur ersten verstorbenen Person.

### **Art. 147a** 3. Ermässigung bei Unternehmensnachfolge {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--147a}

1. Die nach den vorstehenden Bestimmungen berechnete Steuer ermässigt sich um 90 Prozent, soweit dem Empfänger Geschäftsvermögen zugewendet oder diesem bei der Erbteilung zugeschieden wird, das ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit des Empfängers dient.
2. Die gleiche Ermässigung wird gewährt, soweit dem Empfänger eine massgebliche Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die einen Geschäftsbetrieb führt oder eine entsprechende massgebliche Beteiligung hält, zugewendet oder diesem bei Erbteilung zugeschieden wird und der Empfänger als Arbeitnehmer im Geschäftsbetrieb in leitender Funktion tätig ist.
3. Eine massgebliche Beteiligung im Sinne von Abs. 2 liegt vor, wenn sie wenigstens 20 Prozent des einbezahlten Grund-, Stamm- oder Einlagekapitals ausmacht oder der Beteiligte über wenigstens 20 Prozent der Stimmen verfügt.

### **Art. 147b** 4. Wegfall der Ermässigung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--147b}

1. Die Ermässigung der Steuer nach Art. 147a fällt nachträglich dahin, wenn und soweit innert fünf Jahren:
   a) zugewendetes oder zugeschiedenes Geschäftsvermögen, das die Ermässigung bewirkt hat, veräussert oder einer Person, die für sich keine Ermässigung der Steuer beanspruchen kann, zu Lebzeiten zugewendet wird, in das Privatvermögen überführt wird oder wenn die selbständige Tätigkeit aufgegeben wird;
   b) die zugewendete oder zugeschiedene Beteiligung, welche die Ermässigung bewirkt hat, veräussert oder einer Person, die für sich keine Ermässigung der Steuer beanspruchen kann, zu Lebzeiten zugewendet wird oder wenn die unselbständige Erwerbstätigkeit im Geschäftsbereich der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aufgegeben wird.
2. Die nachträgliche Besteuerung der gewährten Ermässigung erfolgt im Verfahren nach Art. 193 ff.

### **Art. 148** VII. Haftung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--148}

1. Für die Steuer von Vermögensanfällen und Zuwendungen haften die Erben bis zur Höhe ihres eigenen Erbteils solidarisch.
2. Wer schenkt, haftet für die Schenkungssteuer solidarisch.
3. Erben, Willensvollstrecker und andere mit der Teilung der Erbschaft befasste Personen haften mit ihrem ganzen Vermögen solidarisch, soweit sie Erbteile oder Vermächtnisse vor Zahlung der Erbschaftssteuer ausrichten.

### **Art. 149** VIII. Verteilung der Erbschafts- und Schenkungssteuer {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--149}

1. Der Ertrag fällt zur Hälfte an die Gemeinde.

## 1.7. 7. Verfahrensrecht

## 1.7.1. A. Steuerverwaltungsbehörden: Organisation

### **Art. 150** Kantonale Steuerverwaltung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--150}

1. Die Kantonale Steuerverwaltung vollzieht dieses Gesetz, soweit die folgenden Bestimmungen nichts Abweichendes regeln.
2. Für die Erfüllung der Aufgaben, welche den Gemeinden übertragen werden, kann die Kantonale Steuerverwaltung Weisungen erteilen. Insbesondere regelt die Kantonale Steuerverwaltung die elektronische Erfassung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten, soweit das für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlich ist.
3. Die Kantonale Steuerverwaltung kann gegen Entschädigung Inkassoaufgaben für Dritte übernehmen.

### **Art. 151** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--151}

### **Art. 152** Grundstückschätzungsbehörde {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--152}

1. Die Bewertung der Grundstücke erfolgt durch die Schätzungsbehörde.
2. Der Regierungsrat bestimmt die Organisation der Schätzungsbehörde und erlässt Vorschriften über die Grundstückschätzungen.

## 1.7.2. B. Allgemeine Verfahrensgrundsätze

### **Art. 153** Amtsgeheimnis {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--153}

1. Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Personen sind zur Geheimhaltung verpflichtet.
2. …
3. Organe der öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege können Auskünfte aus den Steuerakten verlangen, sofern sie ein begründetes Interesse nachweisen.
4. Soweit die Steuerbehörde automatische Registraturen und Dokumentationen betreibt, kann sie diese Daten anderen zum Zugriff auf Steuerdaten berechtigten Behörden und den als selbständige öffentliche Körperschaften konstituierten Kirchen im Abrufverfahren, in Listen oder in anderer Form zur Verfügung stellen.
5. Die Kantonale Steuerverwaltung kann mittels Abrufverfahren auf Steuerdaten zurückgreifen, wenn sie Inkassoaufgaben für Dritte vornimmt oder Verlustscheine für Dritte bewirtschaftet.

### **Art. 154** Auskunftspflicht von Verwaltungsbehörden und Gerichten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--154}

1. Verwaltungsbehörden und Gerichte haben ungeachtet einer allfälligen Geheimhaltungspflicht den Steuerbehörden auf Verlangen aus ihren Akten kostenlos Auskunft zu erteilen. Sie können der Veranlagungsbehörde jederzeit von sich aus Hinweise geben, wenn sie vermuten, dass eine Veranlagung unvollständig oder zu unrecht unterblieben ist.
2. Der Regierungsrat verordnet, in welchen Fällen Verwaltungsbehörden und Gerichte von sich aus den Steuerbehörden kostenlos Mitteilung von Tatsachen zu machen haben, die für die Veranlagung von Bedeutung sind.
3. Die für den Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Daten können der Kantonalen Steuerverwaltung auch durch ein Abrufverfahren zugänglich gemacht werden.

### **Art. 155** Amtshilfe {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--155}

1. Die Steuerbehörden erteilen den Steuerbehörden des Bundes oder der anderen Kantone jederzeit kostenlos Auskünfte sowie Einsicht in die Steuerakten. Der Regierungsrat beschliesst über den Austausch von elektronischen Daten mit anderen Steuerbehörden.

### **Art. 155a** Versichertennummer der AHV {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--155a}

1. Die Behörden nach Art. 154 Abs. 1 und Art. 155 sind berechtigt, die Versichertennummer der Alters- und Hinterlassenenversicherung gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben systematisch zu verwenden.

### **Art. 156** Verfahrensrechtliche Stellung der Ehegatten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--156}

1. Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, üben die nach diesem Gesetz der steuerpflichtigen Person zukommenden Verfahrensrechte und Verfahrenspflichten gemeinsam aus.
2. Sie unterschreiben die Steuererklärung gemeinsam. Ist die Steuererklärung nur von einem der beiden Ehegatten unterzeichnet, wird dem anderen Ehegatten eine Frist zur Unterzeichnung eingeräumt. Ist diese Frist unbenutzt abgelaufen, wird die vertragliche Vertretung unter Ehegatten angenommen.
3. Rechtsmittel und andere Eingaben gelten als rechtzeitig eingereicht, wenn ein Ehegatte innert Frist handelt.

### **Art. 157** Akteneinsicht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--157}

1. Steuerpflichtige Personen sind berechtigt, in die von ihnen eingereichten oder unterzeichneten Akten des laufenden Veranlagungsverfahrens Einsicht zu nehmen.
2. Die übrigen Akten stehen der steuerpflichtigen Person nach Ermittlung des Sachverhalts offen, soweit dem schutzwürdigen Interesse an der Einsicht nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
3. Wird einer steuerpflichtigen Person die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, darf darauf zu deren Nachteil nur abgestellt werden, wenn ihr von dem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ausserdem Gelegenheit gegeben worden ist, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
4. …
5. Auf Ersuchen der steuerpflichtigen Person bestätigt die Kantonale Steuerverwaltung die Verweigerung der Akteneinsicht durch eine Verfügung, die durch Beschwerde angefochten werden kann.

### **Art. 158** Beweisabnahmen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--158}

1. Die von der steuerpflichtigen Person angebotenen Beweise werden abgenommen, soweit sie geeignet sind, die für die Einschätzung erheblichen Tatsachen festzustellen.
2. Der Zeugenbeweis ist nicht zulässig.
3. Aufzeichnungen auf Bild- oder Datenträger haben dieselbe Beweiskraft wie Aufzeichnungen, die ohne Hilfsmittel lesbar sind. Sie sind der Kantonalen Steuerverwaltung so vorzulegen, dass sie ohne Hilfsmittel lesbar sind. Die Kantonale Steuerverwaltung kann Ausnahmen vorsehen.
4. Wo das Gesetz die persönliche Unterzeichnung vorsieht, kann die Kantonale Steuerverwaltung statt dessen eine andere Form der Unterzeichnung zulassen.

### **Art. 159** Vertragliche Vertretung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--159}

1. Die steuerpflichtige Person kann sich vor den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden vertreten lassen, soweit ihre persönliche Mitwirkung nicht notwendig ist.
2. Lässt sich die steuerpflichtige Person vertreten, sind Verfügungen und Entscheide in der Regel der Vertretung zuzustellen; doch ist auch die direkte Zustellung an die steuerpflichtige Person gültig.
3. Die Steuererklärung, die vorläufige Steuerrechnung, die Akontozahlungsverfügung und die Schlussrechnung können der steuerpflichtigen Person direkt zugestellt werden, auch wenn sie eine Vertretung bestimmt hat.

### **Art. 160** Zwingende Vertretung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--160}

1. Die Behörden können von einer steuerpflichtigen Person mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland oder bei länger dauernder Landesabwesenheit verlangen, dass sie eine Vertretung in der Schweiz bezeichnet.
2. Leistet sie einer entsprechenden Aufforderung innert der angesetzten Frist keine Folge, werden ihr die Verfügungen und Entscheide durch kostenpflichtige Publikation im Amtsblatt eröffnet.

### **Art. 160a** Elektronisches Verfahren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--160a}

1. Das Verfahren kann elektronisch geführt werden. Dabei sind die Authentizität und die Integrität der Datenübermittlung sicherzustellen.
2. Die Steuererklärung samt Beilagen kann elektronisch eingereicht werden. Anstelle der persönlichen Unterzeichnung hat die steuerpflichtige Person elektronisch zu bestätigen, dass ihre Angaben vollständig und wahrheitsgetreu sind.
3. Verfügungen und Dokumente können der steuerpflichtigen Person mit deren Einverständnis in elektronischer Form zugestellt werden.
4. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

## 1.7.3. C. Veranlagung im ordentlichen Verfahren

### **Art. 161** I. Verfahrenspflichten der steuerpflichtigen Personen, 1. Steuererklärung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--161}

1. Die steuerpflichtigen Personen werden durch öffentliche Bekanntgabe oder Zustellung des amtlichen Formulars aufgefordert, die Steuererklärung einzureichen. Wer kein Formular erhält, muss es bei der zuständigen Behörde verlangen.
2. Die steuerpflichtige Person muss die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen, persönlich unterzeichnen und samt den vorgeschriebenen Beilagen fristgemäss der zuständigen Behörde einreichen.
3. Die Steuerdeklaration sowie zusätzliche Hinweise müssen ausschliesslich in den dafür vorgesehenen Formularfeldern erfolgen. Ausserhalb dieser Formularfelder angebrachte Hinweise und Angaben gelten als nicht erfolgt und nicht aktenkundig.

### **Art. 162** 2. Beilagen zur Steuererklärung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--162}

1. Natürliche Personen müssen der Steuererklärung für die Veranlagung der Einkommens- und Vermögenssteuer insbesondere beilegen:
   a) Lohnausweise über alle Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit;
   b) Ausweise über Bezüge als Mitglied der Verwaltung oder eines anderen Organs einer juristischen Person;
   c) Verzeichnisse über sämtliche Wertschriften, Forderungen und Schulden.
2. Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen der Steuererklärung beilegen:
   a) die unterzeichneten Jahresrechnungen (Bilanzen, Erfolgsrechnungen samt Anhängen) der Steuerperiode; oder
   b) bei vereinfachter Buchführung nach Art. 957 Abs. 2 OR: Aufstellungen über Einnahmen und Ausgaben, über die Vermögenslage sowie die Privatentnahmen und -einlagen der Steuerperiode.

### **Art. 163** 3. Weitere Mitwirkungspflichten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--163}

1. Die steuerpflichtige Person muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen.
2. Sie muss auf Verlangen der Steuerbehörde insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen, Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen.

### **Art. 164** 4. Aufbewahrungspflicht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--164}

1. Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen Urkunden und sonstige Belege, die mit ihrer Tätigkeit in Zusammenhang stehen, während zehn Jahren aufbewahren. Art und Weise der Führung und der Aufbewahrung der Dokumente richtet sich nach Art. 957 ff. OR.

### **Art. 165** II. Pflichten von Drittpersonen, 1. Bescheinigungspflichten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--165}

1. Gegenüber der steuerpflichtigen Person sind zur Ausstellung schriftlicher Bescheinigungen verpflichtet:
   a) Arbeitgeber über ihre Leistungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;
   b) Gläubiger und Schuldner über Bestand, Höhe, Verzinsung und Sicherstellung von Forderungen;
   c) Versicherer über den Rückkaufswert von Versicherungen und über die aus dem Versicherungsverhältnis ausbezahlten oder geschuldeten Leistungen; bei Leibrentenversicherungen, die dem Versicherungsvertragsgesetz unterstehen, müssen sie zusätzlich einen Ausweis nach Art.127 Abs.1 lit. c des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer erstellen;
   d) Treuhänder, Vermögensverwalter, Pfandgläubiger, Beauftragte und andere Personen, die Vermögen der steuerpflichtigen Person in Besitz oder in Verwaltung haben oder hatten, über dieses Vermögen und seine Erträgnisse;
   e) Personen, die mit der steuerpflichtigen Person Geschäfte tätigen oder getätigt haben, über die beiderseitigen Ansprüche und Leistungen.
2. Reicht die steuerpflichtige Person die nötigen Bescheinigungen nicht ein, kann sie die Steuerbehörde von Drittpersonen einfordern. Das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.

### **Art. 166** 2. Auskunftspflichten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--166}

1. Gesellschafter, Miteigentümer und Gesamteigentümer müssen den Steuerbehörden auf Verlangen über ihr Rechtsverhältnis zur steuerpflichtigen Person Auskunft erteilen, insbesondere über deren Anteile, Ansprüche und Bezüge.

### **Art. 167** 3. Meldepflichten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--167}

1. Den Veranlagungsbehörden müssen für jede Steuerperiode eine Bescheinigung einreichen:
   a) juristische Personen über die den Mitgliedern der Verwaltung und anderer Organe ausgerichteten Leistungen; Stiftungen reichen zusätzlich eine Bescheinigung über die ihren Begünstigten erbrachten Leistungen ein;
   b) Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Selbstvorsorge über die den Vorsorgenehmern oder Begünstigten erbrachten Leistungen;
   c) einfache Gesellschaften und Personengesellschaften über alle Verhältnisse, die für die Veranlagung der Teilhaber von Bedeutung sind, insbesondere über ihren Anteil an Einkommen und Vermögen der Gesellschaft.
   d) die Arbeitgeber über die geldwerten Vorteile aus echten Mitarbeiterbeteiligungen sowie über die Zuteilung und die Ausübung von Mitarbeiteroptionen.
   e) die Arbeitslosenkassen über ausgerichtete Leistungen.
2. Kollektive Kapitalanlagen müssen den Veranlagungsbehörden für jede Steuerperiode eine Bescheinigung über alle Verhältnisse einreichen, die für die Besteuerung des direkten Grundbesitzes und dessen Erträge massgeblich sind.

### **Art. 168** III. Veranlagung, 1. Durchführung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--168}

1. Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor. Sie stellt zusammen mit der steuerpflichtigen Person die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest.
2. Sie kann insbesondere Sachverständige beiziehen, Augenscheine durchführen, Geschäftsbücher und Belege an Ort und Stelle einsehen. Die sich daraus ergebenden Kosten können ganz oder teilweise der steuerpflichtigen Person oder jeder andern zur Auskunft verpflichteten Person auferlegt werden, die diese Kosten durch eine schuldhafte Verletzung von Verfahrenspflichten notwendig gemacht haben.

### **Art. 169** 2. Ermessensveranlagung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--169}

1. Hat die steuerpflichtige Person trotz Mahnung ihre Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand der steuerpflichtigen Person berücksichtigen.

### **Art. 170** 3. Eröffnung der Veranlagung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--170}

1. Die Veranlagungsbehörde setzt in der Veranlagungsverfügung die Steuerberechnungsgrundlage, das Steuermass und die Steuerbeträge fest.
2. Abweichungen von der Steuererklärung gibt sie der steuerpflichtigen Person spätestens bei der Eröffnung der Veranlagungsverfügung bekannt.
3. …

### **Art. 171** IV. Einsprache, 1. Voraussetzung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--171}

1. Gegen die Veranlagungsverfügung kann die steuerpflichtige Person innert 30 Tagen nach Eröffnung schriftlich Einsprache erheben.
2. Auf verspätete Einsprachen wird nur eingetreten, wenn die steuerpflichtige Person nachweist, dass sie durch Militär- oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Erhebung der Einsprache verhindert war und dass die Einsprache innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses eingereicht wurde.
3. Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann die steuerpflichtige Person nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen.

### **Art. 172** 2. Einspracheverfahren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--172}

1. Im Einspracheverfahren hat die Veranlagungsbehörde die gleichen Befugnisse wie im Veranlagungsverfahren.
2. Die steuerpflichtige Person ist berechtigt, ihre Einsprache vor der Veranlagungsbehörde mündlich zu vertreten.
3. Einem Rückzug der Einsprache wird keine Folge gegeben, wenn nach den Umständen anzunehmen ist, dass die Veranlagung unrichtig war.

### **Art. 173** 3. Einspracheentscheid {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--173}

1. Die Veranlagungsbehörde entscheidet gestützt auf die Untersuchung über die Einsprache. Sie kann die Steuerberechnungsgrundlage neu festsetzen und, nach Anhören der steuerpflichtigen Person, die Veranlagung in allen Teilen zu deren Nachteil ändern.
2. Der Einspracheentscheid wird begründet.

### **Art. 174** V. Veranlagungsverjährung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--174}

1. Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode. Vorbehalten bleibt die Erhebung von Nachsteuern und Bussen. Die Verjährung beginnt nicht oder steht still:
   a) während eines Einsprache-, Beschwerde- oder Revisionsverfahrens;
   b) solange die Steuerforderung sichergestellt oder gestundet ist;
   c) solange weder die steuerpflichtige noch die mithaftende Person in der Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben.
2. Die Verjährung beginnt neu mit:
   a) jeder auf Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung gerichteten Amtshandlung, die einer steuerpflichtigen oder mithaftenden Person zur Kenntnis gebracht wird;
   b) jeder ausdrücklichen Anerkennung der Steuerforderung durch die steuerpflichtige oder mithaftende Person;
   c) der Einreichung eines Erlassgesuchs;
   d) der Einleitung eines Strafverfahrens wegen vollendeter Steuerhinterziehung oder wegen Steuervergehens.
3. Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, ist 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode in jedem Fall verjährt.

## 1.7.4. D. Besondere Verfahrens- und Organisationsbestimmungen

### **Art. 175** I. Bei der Erhebung der Quellensteuer, 1. Pflichten des Schuldners der steuerbaren Leistung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--175}

1. Der Schuldner der steuerbaren Leistung hat alle für die vollständige Steuererhebung notwendigen Massnahmen vorzukehren, insbesondere:
   a) der Kantonalen Steuerverwaltung alle natürlichen und juristischen Personen zu melden, denen er der Quellensteuer unterliegende Leistungen ausrichtet;
   b) bei Fälligkeit von Geldleistungen die geschuldete Steuer zurückzubehalten und bei anderen Leistungen, namentlich Naturalleistungen und Trinkgeldern, die geschuldete Steuer von den steuerpflichtigen Personen einzufordern;
   c) den Steuerbezug auch dann vorzunehmen, wenn die steuerpflichtige Person in einem anderen Kanton der Besteuerung unterliegt;
   d) der Kantonalen Steuerverwaltung die Steuern fristgerecht abzuliefern und periodisch mit ihr darüber abzurechnen;
   e) der Kantonalen Steuerverwaltung zur Kontrolle der Steuererhebung Einblick in alle Unterlagen zu gewähren und ihr über die für die Erhebung der Quellensteuer massgebenden Verhältnisse mündlich oder schriftlich Auskunft zu erteilen;
   f) den steuerpflichtigen Personen eine Aufstellung oder eine Bestätigung über die Höhe des Steuerabzuges sowie auf Verlangen gegebenenfalls einen Lohnausweis auszustellen;
   g) steuerpflichtige Personen, die der nachträglichen ordentlichen Veranlagung nach Art. 103 unterliegen, der Kantonalen Steuerverwaltung alljährlich unaufgefordert zu melden;
   h) der Kantonalen Steuerverwaltung Leistungen an Vorsorgenehmer oder Begünstigte aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Selbstvorsorge spätestens 30 Tage vor Auszahlung zu melden.
   i) ist der Arbeitgeber verpflichtet, die anteilsmässigen Steuern auf im Ausland ausgeübten Mitarbeiteroptionen zu entrichten. Er schuldet die anteilsmässige Steuer auch dann, wenn der geldwerte Vorteil von einer ausländischen Konzerngesellschaft ausgerichtet wird.

### **Art. 176** 2. Pflichten der steuerpflichtigen Personen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--176}

1. Die steuerpflichtigen Personen haben der Kantonalen Steuerverwaltung und den Schuldnern der steuerbaren Leistung über die für die Erhebung der Quellensteuer massgebenden Verhältnisse mündlich oder schriftlich Auskunft zu erteilen.
2. Die Kantonale Steuerverwaltung kann die steuerpflichtigen Personen zur Nachzahlung der von ihnen geschuldeten Quellensteuern verpflichten, wenn die steuerbare Leistung nicht oder nicht vollständig um die Quellensteuer gekürzt ausbezahlt worden und ein Nachbezug bei den Schuldnern der steuerbaren Leistung nicht möglich ist.

### **Art. 176a** 2a. Notwendige Vertretung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--176a}

1. Die Kantonale Steuerverwaltung kann von einer steuerpflichtigen Person mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland verlangen, dass sie einen Vertreter in der Schweiz bezeichnet.
2. Personen, die nach Art. 114a eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen, müssen die erforderlichen Unterlagen einreichen und eine Zustelladresse in der Schweiz bezeichnen. Wird keine Zustelladresse bezeichnet oder verliert die Zustelladresse während des Veranlagungsverfahrens ihre Gültigkeit, so gewährt die zuständige Behörde der steuerpflichtigen Person eine angemessene Frist für die Bezeichnung einer gültigen Zustelladresse. Läuft diese Frist unbenutzt ab, so tritt die Quellensteuer an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuer. Art. 171 Abs. 2 gilt sinngemäss.

### **Art. 177** 3. Verfügung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--177}

1. Die steuerpflichtige Person kann von der Veranlagungsbehörde bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen, wenn sie:
   a) mit dem Quellensteuerabzug gemäss Bescheinigung nach Art. 175 lit. f nicht einverstanden ist; oder
   b) die Bescheinigung nach Art. 175 lit. f vom Arbeitgeber nicht erhalten hat.
1bis Der Schuldner der steuerbaren Leistung kann von der Veranlagungsbehörde bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen.
2. Die Schuldner der steuerbaren Leistung bleiben bis zum rechtskräftigen Entscheid zum Steuerabzug verpflichtet.

### **Art. 178** 4. Ablieferung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--178}

1. Die Schuldner der steuerbaren Leistung haben der Kantonalen Steuerverwaltung innert 15 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode eine Abrechnung über die abgezogenen Steuern einzureichen. Die abgezogenen Steuern sind innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode zu überweisen.
2. Bei verspäteter Überweisung wird ein Verzugszins erhoben.

### **Art. 179** 5. Nachforderung und Rückerstattung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--179}

1. Haben die Schuldner der steuerbaren Leistung den Steuerabzug nicht oder ungenügend vorgenommen, verfügt die Steuerbehörde die Nachzahlung. Der Rückgriff der Schuldner auf die steuerpflichtige Person bleibt vorbehalten.
2. Haben die Schuldner der steuerbaren Leistung einen zu hohen Steuerabzug vorgenommen, haben sie der steuerpflichtigen Person den Differenzbetrag zurückzuerstatten.
3. Ergibt sich erst nach der Ablieferung, dass eine zu hohe Steuer abgezogen worden ist, kann die Kantonale Steuerverwaltung den Differenzbetrag der steuerpflichtigen Person direkt zurückerstatten.

### **Art. 180** 6. Einsprache {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--180}

1. Gegen einen Entscheid über die Quellensteuer können die steuerpflichtige Person und der Schuldner der steuerbaren Leistung Einsprache nach Art. 171 erheben.

### **Art. 181** II. Bei den Grundstückgewinnsteuern {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--181}

1. Die Veranlagungsbehörde stellt in einer anfechtbaren Verfügung den Gewinn fest, für den bei einer Ersatzbeschaffung nach Art. 124 Abs. 1 lit. d–f die Besteuerung aufgeschoben wird.
2. Wirtschaftliche Handänderungen sind durch die steuerpflichtige Person innerhalb von 30 Tagen der zuständigen Steuerbehörde zu melden.

### **Art. 182** III. Bei den Erbschafts- und Schenkungssteuern, 1. Veranlagungsbehörde {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--182}

1. Die Veranlagungsbehörde bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer ist die Teilungsbehörde der Gemeinde.

### **Art. 183** 2. Veranlagungsgrundlagen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--183}

1. Die Erbschaftssteuer wird aufgrund des amtlichen Inventars oder des Protokolls über die Hinterlassenschaft veranlagt.

### **Art. 184** 3. Verfahrenspflichten bei Schenkungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--184}

1. Wer eine Zuwendung unter Lebenden erhält, muss innerhalb von 30 Tagen der zuständigen Gemeindekanzlei oder der Kantonalen Steuerverwaltung Anzeige machen. Die Anzeige hat Angaben über das Verwandtschaftsverhältnis zur schenkenden Person sowie über Art und Höhe der Schenkung zu enthalten.

### **Art. 184a** 3a. Verfahrenspflichten bei Wegfall der Ermässigung der Erbschafts- oder Schenkungssteuer bei der Unternehmensnachfolge {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--184a}

1. Wem eine Ermässigung der Erbschafts- oder Schenkungssteuer im Sinne von Art. 147a gewährt wurde, muss innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt des nachträglichen Wegfalls der Ermässigung gemäss Art. 147b bei der zuständigen Gemeindekanzlei oder der Kantonalen Steuerverwaltung Meldung machen.

### **Art. 185** 4. Kontrolle der Kantonalen Steuerverwaltung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--185}

1. Die Veranlagungsverfügung ist vor der Eröffnung der Kantonalen Steuerverwaltung zur Kontrolle einzureichen.

### **Art. 186** 5. Eröffnung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--186}

1. Durch Zustellung an die Vertretung der Erben gilt die Veranlagung als eröffnet. Die Eröffnung kann auch gegenüber den Erben direkt erfolgen.

### **Art. 187** 6. Einsprache {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--187}

1. Die Einsprache ist bei der Veranlagungsbehörde zu erheben. Diese reicht den Einspracheentscheid der Kantonalen Steuerverwaltung vor der Eröffnung zur Kontrolle ein.

## 1.7.5. E. Beschwerdeverfahren

### **Art. 188** Voraussetzungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--188}

1. Der Einspracheentscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Obergericht schriftlich mit Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde hat einen Antrag zu enthalten und ist zu begründen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
2. …
3. Im Verfahren zur Erhebung der Quellensteuer steht das Beschwerderecht auch dem Schuldner der steuerbaren Leistung zu.
4. …
5. Die Gerichtsferien gemäss Art. 7 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege haben im Steuerverfahren keine Geltung.

### **Art. 188a** Bundesgericht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--188a}

1. Gegen den Entscheid des Obergerichts können die steuerpflichtige Person, die Eidgenössische Steuerverwaltung und die Kantonale Steuerverwaltung nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben.

## 1.7.6. F. Änderung rechtskräftiger Entscheide

### **Art. 189** I. Revision, 1. Voraussetzungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--189}

1. Ein rechtskräftiger Entscheid kann auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten der steuerpflichtigen Person revidiert werden:
   a) wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden;
   b) wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat;
   c) wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen den Entscheid beeinflusst hat;
   d) wenn nach den auf interkantonalen Doppelbesteuerungskonflikte anzuwendenden Regeln die Vermeidung der Doppelbesteuerung gemäss erkennender Behörde durch den Kanton Appenzell Ausserrhoden zu erfolgen hat;
   e) wenn die Besteuerung einen Staatsvertrag verletzt;
   f) wenn die Voraussetzungen für einen Aufschub der Grundstückgewinnsteuer erst nach rechtskräftiger Veranlagung erfüllt werden.
2. Die Revision ist ausgeschlossen, wenn als Revisionsgrund vorgebracht wird, was bei Beachtung der zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend gemacht werden können. Auf ein Revisionsgesuch gemäss Abs. 1 lit. d und e dieser Bestimmung wird nicht eingetreten, wenn die Doppelbesteuerung Folge einer Gewinn- oder Einkommensverschiebung ist, welche die antragstellende Person absichtlich oder fahrlässig selbst veranlasst hat.

### **Art. 190** 2. Verwirkung und Verjährung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--190}

1. Das Revisionsbegehren muss innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert zehn Jahren nach Eröffnung der Verfügung oder des Entscheids eingereicht werden.

### **Art. 191** 3. Rechtsmittel {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--191}

1. Gegen den Entscheid über ein Revisionsbegehren oder den bei Gutheissung neu gefällten Entscheid kann Beschwerde an das Obergericht erhoben werden.
2. Die Erhebung einer Einsprache ist ausgeschlossen.

### **Art. 192** II. Rechnungsfehler und Schreibversehen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--192}

1. Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen Entscheiden können innert fünf Jahren nach Mitteilung auf Antrag oder von Amtes wegen von der Behörde, der sie unterlaufen sind, berichtigt werden.
2. Gegen die Berichtigung oder ihre Ablehnung kann Beschwerde an das Obergericht erhoben werden.

### **Art. 193** III. Nachsteuer, 1. Ordentliche Nachbesteuerung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--193}

1. Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert.
2. Hat die steuerpflichtige Person Einkommen, Vermögen, Reingewinn oder Eigenkapital in ihrer Steuererklärung vollständig und genau angegeben und haben die Steuerbehörden die Grundlagen der Bewertung gekannt, kann keine Nachsteuer erhoben werden, selbst wenn die Bewertung ungenügend war.

### **Art. 193a** 1a. Vereinfachte Nachbesteuerung von Erben {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--193a}

1. Alle Erben haben unabhängig voneinander Anspruch auf eine vereinfachte Nachbesteuerung der vom Erblasser hinterzogenen Bestandteile von Vermögen und Einkommen, wenn:
   a) die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist;
   b) sie die Verwaltung bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens- und Einkommenselemente vorbehaltlos unterstützen; und
   c) sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemühen.
2. Die Nachsteuer wird für die letzten drei vor dem Todesjahr abgelaufenen Steuerperioden nach den Vorschriften über die ordentliche Veranlagung berechnet und samt Verzugszins nachgefordert.
3. Die vereinfachte Nachbesteuerung ist ausgeschlossen, wenn die Erbschaft amtlich oder konkursamtlich liquidiert wird.
4. Auch der Willensvollstrecker oder der Erbschaftsverwalter kann um eine vereinfachte Nachbesteuerung ersuchen.

### **Art. 194** 2. Verfahren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--194}

1. Die Einleitung des Nachsteuerverfahrens wird der steuerpflichtigen Person oder deren Erben unter Angabe des Grundes schriftlich mitgeteilt. Dabei wird auf die Möglichkeit der späteren Einleitung eines Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung aufmerksam gemacht, wenn ein solches bei der Einleitung des Nachsteuerverfahrens weder eingeleitet wird, hängig ist oder von vornherein ausgeschlossen werden kann.
2. Die Bestimmungen über die Verfahrensgrundsätze, das Veranlagungsverfahren und das Beschwerdeverfahren gelten im übrigen sinngemäss.

### **Art. 195** 3. Kosten und Haftung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--195}

1. Die Kosten des Nachsteuerverfahrens werden der steuerpflichtigen Person auferlegt, sofern das Verfahren durch sie verschuldet worden ist.
2. Die Erben haften für die Kosten und die Nachsteuer bis zum Betrag ihrer Erbteile, einschliesslich der Vorempfänge.

### **Art. 196** 4. Verwirkung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--196}

1. Das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, erlischt zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für die eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist.
2. Das Recht, die Nachsteuer festzusetzen, erlischt 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, auf die sie sich bezieht.
3. Bei nichtperiodischen Steuern beginnt die Frist mit dem Entstehen des Steueranspruchs zu laufen.

## 1.7.7. G. Inventar

### **Art. 197** I. Inventarpflicht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--197}

1. Nach dem Tod einer steuerpflichtigen Person wird innert zwei Wochen ein amtliches Inventar aufgenommen.
2. Die Aufnahme eines Inventars kann unterbleiben, wenn offensichtlich ist, dass kein Vermögen vorhanden ist.

### **Art. 198** II. Gegenstand {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--198}

1. In das Inventar wird das am Todestag bestehende Vermögen der verstorbenen Person, des in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten und der unter elterlicher Sorge oder Obhut stehenden minderjährigen Kinder aufgenommen.
2. Tatsachen, die für die Steuerveranlagung von Bedeutung sind, werden festgestellt und im Inventar vorgemerkt.

### **Art. 199** III. Verfahren der Inventaraufnahme, 1. Sicherung der Inventaraufnahme {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--199}

1. Die Erben und die Personen, die das Nachlassvermögen verwalten oder verwahren, dürfen über dieses vor Aufnahme des Inventars nur mit Zustimmung der Inventarbehörde verfügen.
2. Zur Sicherung des Inventars kann die Inventarbehörde oder die Kantonale Steuerverwaltung die sofortige Siegelung vornehmen.

### **Art. 200** 2. Mitwirkungspflichten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--200}

1. Die Erben, die gesetzliche Vertretung von Erben, die Erbschaftsverwalter und die Willensvollstrecker sind verpflichtet:
   a) über alle Verhältnisse, die für die Feststellung der Steuerfaktoren der verstorbenen Person von Bedeutung sein können, wahrheitsgemäss Auskunft zu erteilen;
   b) alle Bücher, Urkunden, Ausweise und Aufzeichnungen, die über den Nachlass Aufschluss verschaffen können, vorzuweisen;
   c) alle Räumlichkeiten und Behältnisse zu öffnen, die der verstorbenen Person zur Verfügung gestanden haben.
2. Erben und die gesetzliche Vertretung von Erben, die mit der verstorbenen Person in häuslicher Gemeinschaft gelebt oder Vermögensgegenstände der verstorbenen Person verwahrt oder verwaltet haben, müssen auch Einsicht in ihre Räume und Behältnisse gewähren.
3. Erhalten Erben, die gesetzliche Vertretung von Erben, Erbschaftsverwalter oder Willensvollstrecker nach Aufnahme des Inventars Kenntnis von Gegenständen des Nachlasses, die nicht im Inventar verzeichnet sind, müssen sie diese innert zehn Tagen der Inventarbehörde bekanntgeben.
4. Der Inventaraufnahme müssen mindestens ein handlungsfähiger Erbe und die gesetzliche Vertretung minderjähriger oder unter umfassender Beistandschaft stehender Erben beiwohnen.

### **Art. 201** 3. Auskunfts- und Bescheinigungspflichten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--201}

1. Drittpersonen, die Vermögenswerte der verstorbenen Person verwahrten oder verwalteten oder denen gegenüber diese geldwerte Rechte oder Ansprüche hatten, sind verpflichtet, den Erben zuhanden der Inventarbehörde auf Verlangen schriftlich alle damit zusammenhängenden Auskünfte zu erteilen.
2. Stehen der Erfüllung dieser Auskunftspflicht wichtige Gründe entgegen, kann die Drittperson die verlangten Angaben direkt der Inventarbehörde machen.
3. Im übrigen gelten Art. 165 und 166 sinngemäss.

### **Art. 202** IV. Behörden {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--202}

1. Die zivilrechtliche Inventarbehörde ist Inventarbehörde im Sinne dieses Gesetzes.
2. Die Kantonale Steuerverwaltung kann sich bei der Inventaraufnahme vertreten lassen. In deren Abwesenheit erstellte Inventare sind dieser umgehend zur Kontrolle zuzustellen.

## 1.8. 8. Steuerbezug, Steuersicherung und Steuererlass

## 1.8.1. A. Steuerbezug

### **Art. 203** I. Behörde {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--203}

1. Die Einkommens- und Vermögenssteuern, die Gewinn- und Kapitalsteuern, die Nachsteuern, die Grundstückgewinnsteuern und die Quellensteuern werden durch die Kantonale Steuerverwaltung bezogen, die übrigen Staatssteuern nach Weisung der Kantonalen Steuerverwaltung durch die Gemeinden.

### **Art. 204** II. Vorläufige Steuerrechnung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--204}

1. Eine vorläufige Steuerrechnung wird der steuerpflichtigen Person zugestellt:
   a) bei periodischen Einkommens- und Vermögenssteuern in jedem Kalenderjahr für die Steuerperiode, die im gleichen Jahr endet;
   b) bei Gewinnsteuern und bei Kapitalsteuern für die laufende Steuerperiode;
   c) bei nicht periodischen Steuern, wenn die Höhe des mutmasslich geschuldeten Steuerbetrags eine vorläufige Steuerrechnung rechtfertigt oder die steuerpflichtige Person eine solche verlangt.
2. Die vorläufige Steuerrechnung kann für die periodischen Einkommens- und Vermögenssteuern in Raten aufgeteilt werden.
3. Grundlage der vorläufigen Rechnung sind die Steuererklärung, die letzte rechtskräftige Veranlagung oder der mutmasslich geschuldete Steuerbetrag.
4. Eine Akontozahlung kann verfügt werden, wenn die vorläufige Steuerrechnung:
   a) bei periodischen Steuern nicht bis zum Ende der Steuerperiode bezahlt wird;
   b) bei nicht periodischen Steuern nicht innerhalb von 90 Tagen bezahlt wird.

### **Art. 205** III. Schlussrechnung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--205}

1. Die Schlussrechnung wird der steuerpflichtigen Person nach Vornahme der Veranlagung zugestellt. Sie kann mit der Eröffnung der Veranlagung verbunden werden.
…

### **Art. 206** IV. Ausgleichszinsen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--206}

1. Mit der Schlussrechnung werden Ausgleichszinsen berechnet:
   a) zugunsten der steuerpflichtigen Person auf allen Zahlungen, die sie bis zur Schlussrechnung geleistet hat;
   b) zulasten der steuerpflichtigen Person auf dem veranlagten Steuerbetrag ab dem Verfalltag.
2. Als Verfalltag gilt bei nichtperiodischen Steuern der 90. Tag nach Entstehen des Steueranspruchs. Der Verfalltag für periodische Steuern wird durch die Verordnung bestimmt.

### **Art. 207** V. Sonderregel für Erbschaftssteuern {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--207}

1. Die Erbschaftssteuer wird für jeden Erben oder Vermächtnisnehmer einzeln berechnet, jedoch gesamthaft für alle steuerpflichtigen Personen in Rechnung gestellt.
2. Erben, Erbschaftsverwalter, Willensvollstrecker, Vermächtnisnehmer und andere mit der Teilung des Nachlasses betraute Personen müssen die Steuerbeträge von den Zuwendungen vor deren Ausrichtung abziehen.

### **Art. 208** VI. Zahlungsfrist und Verzugszins&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--208}

1. Für Beträge, die mit der Akontozahlungsverfügung oder der Schlussrechnung in Rechnung gestellt werden, wird eine Zahlungsfrist von 30 Tagen gewährt.
2. Auf dem Steuerbetrag wird nach Ablauf der Zahlungsfrist, ungeachtet eines allfälligen Einsprache- oder Beschwerdeverfahrens, ein Verzugszins geschuldet.
3. …

### **Art. 208a** Zahlungserleichterungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--208a}

1. Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Kantonale Steuerverwaltung für fällige Steuern, Zinsen, Bussen und Kosten die Zahlungsfrist erstrecken oder Ratenzahlungen bewilligen. Die Kantonale Steuerverwaltung entscheidet endgültig.
2. Zahlungserleichterungen können von angemessenen Sicherheitsleistungen oder von Teilzahlungen abhängig gemacht werden.
3. Zahlungserleichterungen entfallen, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen oder wenn die Bedingungen, an die sie geknüpft sind, nicht erfüllt werden.
4. Verzugs- und Ausgleichszinsen bleiben bei der Gewährung von Zahlungserleichterungen geschuldet.

### **Art. 209** VII. Verzicht wegen Geringfügigkeit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--209}

1. Bei geringfügigem Steuerbetrag, Ausgleichs- oder Verzugszins wird auf einen Bezug verzichtet. Der Regierungsrat setzt die Höhe fest.

### **Art. 210** VIII. Betreibung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--210}

1. Die Betreibung wird eingeleitet, wenn der aufgrund der Akontozahlungsverfügung oder der Schlussrechnung geschuldete Betrag nicht bezahlt wird. In der Regel hat eine Mahnung zu erfolgen.
2. Die rechtskräftigen Verfügungen und Entscheide über Steuern, Bussen, Kosten und Zinsen sind gemäss Art. 80 Abs. 2 SchKG vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.

### **Art. 211** IX. Bezugsverjährung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--211}

1. Die Verjährung der Steuerforderungen tritt fünf Jahre nach der rechtskräftigen Veranlagung ein.
2. Der Stillstand und die Unterbrechung der Verjährung richten sich nach Art. 174.
3. Die Verjährung tritt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in dem die Steuern rechtskräftig festgesetzt wurden.

### **Art. 212** X. Steuerrückerstattungen, 1. An ungetrennt lebende Ehegatten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--212}

1. Bei Steuerrückerstattungen an Ehegatten, die in tatsächlich und rechtlich ungetrennter Ehe leben, gilt jeder Ehegatte als berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen.
2. Steuerrückerstattungen können auch mit vorläufigen Rechnungen oder mit Schlussrechnungen verrechnet werden.

### **Art. 213** 2. An geschiedene oder getrennt lebende Ehegatten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--213}

1. Wurden die Ehegatten geschieden oder haben sie sich tatsächlich oder rechtlich getrennt und sind in der Folge Steuerbeträge zurückzuerstatten, die noch aufgrund der vorläufigen Rechnungen oder Schlussrechnungen zuhanden beider Ehegatten geleistet wurden, erfolgt die Rückerstattung je zur Hälfte an jeden der beiden Ehegatten.
2. Solche Steuerrückerstattungen können auch verrechnet werden.

### **Art. 214** 3. Rückforderungen bei rechtskräftiger Veranlagung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--214}

1. Ein bezahlter Steuerbetrag, der durch eine rechtskräftige Veranlagung festgesetzt worden ist, kann mit Zinsen zurückgefordert werden, wenn die Steuer in einem Revisions- oder einem Berichtigungsverfahren herabgesetzt worden ist.
2. Der Rückforderungsanspruch erlischt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zahlung geleistet worden ist. Wird der Anspruch erst im letzten Jahr dieser Frist oder nach ihrem Ablauf durch Revision oder Berichtigung festgestellt, kann er noch innert einem Jahr geltend gemacht werden.
3. Über den Rückforderungsanspruch entscheidet die Kantonale Steuerverwaltung.

### **Art. 215** XI. Verrechnung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--215}

1. Forderungen, welche durch die Kantonale Steuerverwaltung zu beziehen sind, können durch diese mit Gegenforderungen der steuerpflichtigen Person und von solidarisch mithaftenden Personen verrechnet werden, auch wenn diese nicht fällig sind.

### **Art. 216** XII. Ausführungsbestimmungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--216}

1. Die Einzelheiten des Bezugsverfahrens werden durch Verordnung festgelegt.
2. Der Regierungsrat setzt die Höhe der Ausgleichs-, Verzugs- und Rückerstattungszinsen fest.

### **Art. 217** XIII. Einsprache und Beschwerde {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--217}

1. Gegen die Akontozahlungsverfügung, gegen die Schlussrechnung, gegen die Verfügung von Verzugszinsen sowie gegen die Verfügung über einen Rückforderungsanspruch kann Einsprache und Beschwerde erhoben werden.

### **Art. 218** XIV. Ablieferung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--218}

1. Die Bezugsbehörden überweisen die bezogenen Steueranteile, welche einem anderen Gemeinwesen zustehen, monatlich. Sie rechnen jährlich ab. Im Falle einer Verspätung kann der Regierungsrat einen Verzugszins festlegen.

## 1.8.2. B. Steuersicherung

### **Art. 219** Sicherstellung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--219}

1. Hat die steuerpflichtige Person keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihr geschuldeten Steuer als gefährdet, kann die Kantonale Steuerverwaltung auch vor der rechtskräftigen Veranlagung die Sicherstellung des mutmasslich geschuldeten Steuerbetrages verlangen. Die Sicherstellungsverfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an und ist sofort vollstreckbar. Sie ist einem gerichtlichen Urteil gleichgestellt (Art. 80 Abs. 2 SchKG).
2. Die Sicherstellung muss in Geld, durch Hinterlegung sicherer, marktgängiger Wertschriften oder durch Bürgschaft geleistet werden.
3. Die steuerpflichtige Person kann gegen die Sicherstellungsverfügung innert 30 Tagen Beschwerde beim Einzelrichter des Obergerichts führen.
4. Die Beschwerde hemmt die Vollstreckung der Sicherstellungsverfügung nicht.

### **Art. 220** Arrest {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--220}

1. Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach Art. 274 SchKG. Der Arrest wird durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen.
2. Die Einsprache gegen den Arrestbefehl nach Art. 278 SchKG ist nicht zulässig.

### **Art. 221** Pfandrecht an Grundstücken {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--221}

1. Dem Staat steht für die Steuern aus Gewinn an Grundstücken zuzüglich Zins ein gesetzliches Pfandrecht am Grundstück, das allen anderen Pfandrechten vorgeht, ohne Eintragung zu. Unbeschadet dieses Pfandrechts kann auch auf Pfändung betrieben werden.
2. Das Pfandrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb von sechs Monaten seit Rechtskraft der Veranlagungsverfügung, spätestens aber drei Jahre seit der Eintragung der Handänderung im Grundbuch eingetragen wird. Erfordert die Handänderung keine Eintragung im Grundbuch, ist die Feststellung durch die zuständige Steuerbehörde massgebend. Vorbehalten bleibt der Schutz gutgläubiger Dritter gemäss Art. 836 Abs. 2 ZGB für Pfandrechte im Betrag von über 1 000 Franken.
3. Das Pfandrechtsverfahren wird mit Erlass der Pfandrechtsverfügung eingeleitet.
4. Die Pfandrechtsverfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Obergericht mit schriftlicher Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde hat einen Antrag zu enthalten und ist zu begründen.
5. Die Einzelheiten des Pfandrechtsverfahrens werden durch Verordnung geregelt.
6. Der Käufer kann von der Kantonalen Steuerverwaltung Auskunft über die anfallenden Steuern und vom Verkäufer hierfür Sicherstellung verlangen.

## 1.8.3. C. Steuererlass

### **Art. 222** I. Voraussetzungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--222}

1. Bedeutet für eine steuerpflichtige Person infolge einer Notlage die Zahlung der Steuer, eines Zinses, der Kosten oder einer Busse wegen Übertretung eine grosse Härte, kann die Kantonale Steuerverwaltung die geschuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen.
2. Der Steuererlass bezweckt, zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Personen beizutragen. Er hat der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigerinnen oder Gläubigern zugutezukommen.
3. Bussen und Nachsteuern werden nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erlassen.
4. Die Kantonale Steuerverwaltung tritt nur auf Erlassgesuche ein, die vor Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 38 Abs. 2 SchKG) eingereicht werden.
5. In Quellensteuerfällen kann nur die steuerpflichtige Person selbst oder die von ihr bestimmte vertragliche Vertretung ein Erlassgesuch einreichen.

### **Art. 222a** Ablehnungsgründe {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--222a}

1. Der Steuererlass kann insbesondere dann ganz oder teilweise abgelehnt werden, wenn die steuerpflichtige Person:
   a) ihre Pflichten im Veranlagungsverfahren schwerwiegend oder wiederholt verletzt hat, sodass eine Beurteilung der finanziellen Situation in der betreffenden Steuerperiode nicht mehr möglich ist;
   b) ab der Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, trotz verfügbarer Mittel keine Rücklagen vorgenommen hat;
   c) im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung trotz verfügbarer Mittel keine Zahlungen geleistet hat;
   d) die mangelnde Leistungsfähigkeit durch freiwilligen Verzicht auf Einkommen und Vermögen ohne wichtigen Grund, durch übersetzte Lebenshaltung oder dergleichen leichtsinnig oder grobfahrlässig herbeigeführt hat;
   e) während des Beurteilungszeitraums andere Gläubigerinnen und Gläubiger bevorzugt behandelt hat.

### **Art. 223** II. Verfahren, 1. Inhalt des Erlassgesuchs&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--223}

1. Das Erlassgesuch muss schriftlich und begründet sein und die nötigen Beweismittel enthalten. Im Gesuch ist die Notlage darzulegen, derzufolge die Zahlung der Steuer, des Zinses, der Kosten oder der Busse eine grosse Härte bedeuten würde.

### **Art. 223a** 2. Verfahrensrechte und Verfahrenspflichten der gesuchstellenden Person {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--223a}

1. Für die gesuchstellende Person gelten die Verfahrensrechte und Verfahrenspflichten nach diesem Gesetz. Sie hat der Kantonalen Steuerverwaltung umfassende Auskunft über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen.
2. Verweigert die gesuchstellende Person trotz Aufforderung und Mahnung die notwendige und zumutbare Mitwirkung, so kann die Kantonale Steuerverwaltung beschliessen, auf das Gesuch nicht einzutreten.
3. Das Erlass- und das Einspracheverfahren vor der Kantonalen Steuerverwaltung sind kostenfrei. Der gesuchstellenden Person können jedoch die Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie ein offensichtlich unbegründetes Gesuch eingereicht hat.

### **Art. 223b** 3. Untersuchungsmittel {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--223b}

1. Die Kantonale Steuerverwaltung verfügt über sämtliche Untersuchungsmittel nach diesem Gesetz.

### **Art. 223c** 4. Entscheid {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--223c}

1. Der Entscheid über den Erlass der Staats- und Gemeindesteuern, der Zinsen, der Kosten oder einer Busse ist der steuerpflichtigen Person mitzuteilen.

### **Art. 224** 2. Einsprache und Beschwerde&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--224}

1. Gegen den Erlassentscheid kann die steuerpflichtige Person Einsprache und Beschwerde erheben.
2. Über die Beschwerde entscheidet der Einzelrichter des Obergerichts.

## 2. 2. Teil: Steuern der Gemeinden und von Körperschaften

## 2.1. 1. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 225** I. Steuerhoheit und Steuerarten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--225}

1. Die Gemeinden erheben zur Deckung ihrer Ausgaben:
   a) Einkommens- und Vermögenssteuern von natürlichen Personen;
   b) Handänderungssteuern von natürlichen und juristischen Personen.

### **Art. 226** II. Steuerfuss {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--226}

1. Die Gemeinden setzen jedes Kalenderjahr den Steuerfuss in Einheiten der einfachen Staatssteuer fest.

### **Art. 227** III. Steuerpflicht, Verfahren, Steuerbezug und Organisation, 1. Allgemeines {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--227}

1. Die Bestimmungen zur Staatssteuer über die Steuerpflicht, das Verfahren, den Bezug, die Sicherung und den Erlass gelten unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen für die Gemeindesteuern sinngemäss.

### **Art. 228** 2. Bezugs- und Veranlagungsbehörde {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--228}

1. Der Gemeinderat bezeichnet die Bezugs- und die Veranlagungsbehörden für die Steuern, welche von der Gemeinde erhoben werden.

## 2.2. 2. Einkommens- und Vermögenssteuern

### **Art. 229** I. Steuererhebung und Steuerbezug {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--229}

1. Die Steuererhebung erfolgt aufgrund der Veranlagung der Staatssteuer.
2. Der Bezug erfolgt durch die Kantonale Steuerverwaltung.

### **Art. 230** II. Abgrenzung bei mehreren Gemeinden, 1. Verlegung des Wohnsitzes oder Verschiebung steuerbarer Werte {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--230}

1. Für die Folgen des Beginns, der Änderung und des Endes der Steuerpflicht aufgrund persönlicher und wirtschaftlicher Zugehörigkeit werden im interkommunalen Verhältnis die Bestimmungen des Bundesrechts für das interkantonale Verhältnis sinngemäss angewendet.

### **Art. 231** 2. Bei mehrörtiger Steuerpflicht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--231}

1. Besteht die Steuerpflicht einer Person in mehreren Gemeinden des Kantons, wird zwischen den beteiligten Gemeinden eine Steuerausscheidung vorgenommen, wenn die auf eine Gemeinde, in welcher nur eine beschränkte Steuerpflicht besteht, entfallenden Anteile der steuerbaren Faktoren einen durch den Regierungsrat festzusetzenden Betrag übersteigen.
2. Die Steuerausscheidung erfolgt nach den Grundsätzen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung.
3. Bei Einzelunternehmungen fällt in der Regel die Hälfte der Betriebseinkünfte der Wohnsitzgemeinde des Inhabers der Unternehmung zu, im Maximum jedoch derjenige Teil, der einer angemessenen Entschädigung für die persönliche Tätigkeit entspricht.

### **Art. 232** 3. Verfahren {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--232}

1. Die Kantonale Steuerverwaltung ermittelt die Ausscheidungsgrundlagen gestützt auf die Veranlagung der Staatssteuer.

### **Art. 233** 4. Einsprache und Beschwerde {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--233}

1. Gegen die Festsetzung der Ausscheidungsgrundlagen kann die steuerpflichtige Person Einsprache und Beschwerde erheben.

## 2.3. 3. Handänderungssteuer

### **Art. 234** Tatbestand {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--234}

1. Die Handänderungssteuer wird bei Handänderungen an Grundstücken oder Anteilen von solchen erhoben. Handänderungen an Grundstücken sind gleichgestellt:
   a) Rechtsgeschäfte, die in Bezug auf die Verfügungsgewalt über ein Grundstück wirtschaftlich wie eine Handänderung wirken;
   b) die Belastung eines Grundstücks mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, wenn diese die unbeschränkte Bewirtschaftung oder den Veräusserungswert des Grundstücks dauernd und wesentlich beeinträchtigen.
2. Der Steueranspruch entsteht mit der Handänderung. Sie wird spätestens mit der Rechnungsstellung fällig.

### **Art. 235** Steuersubjekt und Haftung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--235}

1. Steuerpflichtig ist nach freier Vereinbarung die veräussernde oder die erwerbende Person.
2. Sie haften solidarisch.
3. Ist eine Person von der Handänderungssteuer befreit, so schuldet die andere Person die Hälfte der Steuer.

### **Art. 236** Steuerbemessung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--236}

1. Die Steuer wird nach dem Kaufpreis mit Einschluss aller weiteren Leistungen der erwerbenden Person bemessen.
2. Fehlt ein Kaufpreis oder liegt er unter dem amtlichen Verkehrswert zum Zeitpunkt des Erwerbs, so ist dieser massgebend. Bei Erwerb von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken durch eine selbstbewirtschaftende Person ist in diesem Fall der Ertragswert massgebend. Die Steuerbehörde und die steuerpflichtige Person können eine Neuschätzung verlangen.
3. Bei Erwerb von land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken zum Ertragswert ist dieser massgebend, sofern der Kaufpreis darunter liegt.

### **Art. 237** Steuerbefreiung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--237}

1. Von der Handänderungssteuer sind befreit:
   a) Handänderungen von Grundstücken, die unmittelbar öffentlichen Zwecken dienten oder zu dienen bestimmt sind;
   b) Handänderungen bei Landumlegungen zwecks Güterzusammenlegung, Quartierplanung, Grenzbereinigung, Abrundung landwirtschaftlicher Heimwesen sowie bei Landumlegungen im Enteignungsverfahren oder angesichts drohender Enteignung;
   c) Handänderungen bei Umstrukturierungen gemäss Art. 22 und Art. 72;
   d) Handänderungen unter Ehegatten, einschliesslich Ehescheidung und erbrechtlichen Erwerb;
   e) Handänderungen zufolge Erbgang, sofern der Grundbucheintrag innert zwei Jahren seit dem Tod der verstorbenen Person im Grundbuch eingetragen wird;
2. Die veräussernde Person ist von der Handänderungssteuer befreit bei:
   a) Handänderungen an einem zum Anlagevermögen gehörenden Grundstück, soweit der Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb eines neuen oder zur Verbesserung eines eigenen betriebsnotwendigen Ersatzgrundstücks im Kanton verwendet wird;
   b) Handänderungen bei vollständiger oder teilweiser Veräusserung eines selbstbewirtschafteten land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücks, soweit der Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb eines selbstbewirtschafteten Ersatzgrundstücks oder zur Verbesserung der eigenen, selbstbewirtschafteten land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke im Kanton verwendet wird.
3. Die erwerbende Person ist von der Handänderungssteuer befreit bei:
   a) Handänderungen beim Erwerb eines neuen betriebsnotwendigen Ersatzgrundstücks im Kanton, soweit der eingesetzte Erlös aus der Veräusserung eines Grundstücks des Anlagevermögens stammt und innert angemessener Frist erfolgt;
   b) Handänderungen beim Erwerb eines selbstbewirtschafteten land- oder forstwirtschaftlichen Ersatzgrundstücks, soweit der eingesetzte Erlös aus der Veräusserung eines selbstbewirtschafteten land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks im Kanton stammt und innert angemessener Frist erfolgt.

### **Art. 238** Steuerberechnung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--238}

1. Der Steuersatz beträgt 2 Prozent. Die Gemeinden können einen tieferen Steuersatz festlegen.
2. Der Steuersatz beträgt die Hälfte bei Handänderungen von Eltern zu Nachkommen, einschliesslich Stief- und Pflegekinder.

### **Art. 239** Steuerpfandrecht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--239}

1. Der Gemeinde steht für die Handänderungssteuer zuzüglich Zins ein gesetzliches Pfandrecht am Grundstück, das allen anderen Pfandrechten vorgeht, ohne Eintragung zu. Unbeschadet dieses Pfandrechts kann auch auf Pfändung betrieben werden.
2. Das Pfandrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb von sechs Monaten seit Rechtskraft der Veranlagungsverfügung, spätestens aber drei Jahre seit der Eintragung der Handänderung im Grundbuch eingetragen wird. Erfordert die Handänderung keine Eintragung im Grundbuch, ist die Feststellung durch die zuständige Steuerbehörde massgebend. Vorbehalten bleibt der Schutz gutgläubiger Dritter gemäss Art. 836 Abs. 2 ZGB für Pfandrechte im Betrag von über 1 000 Franken.
3. Das Pfandrechtsverfahren wird mit Erlass der Pfandrechtsverfügung eingeleitet.
4. Die Pfandrechtsverfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Obergericht mit schriftlicher Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde hat einen Antrag zu enthalten und ist zu begründen.
5. Die Einzelheiten des Pfandrechtsverfahrens werden durch Verordnung geregelt.

### **Art. 240** Einsprache und Beschwerde {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--240}

1. Gegen die Veranlagungsverfügung kann beim Gemeinderat Einsprache erhoben werden.
2. Gegen den Entscheid des Gemeinderates kann Beschwerde beim Obergericht erhoben werden.

## 2.4. 4. Steuern von öffentlich-rechtlichen Körperschaften

### **Art. 241** Veranlagung, Bezug, Zugehörigkeit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--241}

1. Die Kantonale Steuerverwaltung kann mit weiteren öffentlich-rechtlichen Körperschaften, die zum Bezug von Steuern berechtigt sind, Vereinbarungen über die Veranlagung und den Bezug dieser Steuern treffen.
2. Bei Streitigkeiten über die Zugehörigkeit einer Person zur öffentlich-rechtlichen Körperschaft wird die Veranlagung ausgesetzt, bis rechtskräftig darüber entschieden worden ist.

## 3. 3. Kapitel: Steuerstrafrecht

## 3.1. 1. Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung

### **Art. 242** I. Verletzung von Verfahrenspflichten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--242}

1. Wer einer Pflicht, die ihm nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Anordnung obliegt, trotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, wird mit Busse bis zu Fr. 1 000.–, in schweren Fällen oder im Rückfall bis zu Fr. 10 000.– bestraft.

### **Art. 243** II. Steuerhinterziehung, 1. Vollendetes Delikt {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--243}

1. Wer als steuerpflichtige Person vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt, oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, wer als zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtete Person vorsätzlich oder fahrlässig einen Steuerabzug nicht oder nicht vollständig vornimmt, wer als steuerpflichtige Person oder als zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtete Person vorsätzlich oder fahrlässig eine unrechtmässige Rückerstattung oder einen ungerechtfertigten Erlass erwirkt, wird mit Busse bestraft.
2. Die Busse beträgt in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer. Sie kann bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden.
3. Zeigt sich die steuerpflichtige Person erstmals an, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen, wenn
   a) die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist,
   b) sie die Steuerbehörden bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens- und Einkommenselemente vorbehaltlos unterstützt, und
   c) sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.
4. Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzungen nach Abs. 3 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt.

### **Art. 244** 2. Versuchtes Delikt {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--244}

1. Der Versuch einer Steuerhinterziehung ist strafbar.
2. Die Busse beträgt zwei Drittel der Busse, die bei vollendeter vorsätzlicher Steuerhinterziehung festzusetzen wäre.

### **Art. 245** 3. Mitwirkung und Teilnahme {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--245}

1. Wer vorsätzlich zu einer Steuerhinterziehung anstiftet oder Hilfe leistet, wer vorsätzlich in Vertretung der steuerpflichtigen Person eine Steuerhinterziehung bewirkt oder an einer solchen mitwirkt, wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit der steuerpflichtigen Person mit Busse bestraft.
2. Die Busse beträgt bis zu Fr. 10 000.–, in schweren Fällen oder im Rückfall bis zu Fr. 50 000.–.
3. Mitwirkende Dritte haften überdies für die Nachsteuer solidarisch bis zum Betrag der hinterzogenen Steuer.
4. Zeigt sich eine Person nach Abs. 1 erstmals an und sind die Voraussetzungen nach Art. 243 Abs. 3 lit. a und b erfüllt, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen. Die Solidarhaftung entfällt.

### **Art. 246** 4. Verheimlichen oder Beiseiteschaffen von Nachlasswerten im Inventarverfahren {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--246}

1. Wer Nachlasswerte, zu deren Bekanntgabe er im Inventarverfahren verpflichtet ist, verheimlicht oder beiseite schafft in der Absicht, sie der Inventaraufnahme zu entziehen, wer zu einer solchen Handlung anstiftet, dazu Hilfe leistet oder eine solche Tat begünstigt, wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit der steuerpflichtigen Person mit Busse bestraft.
2. Die Busse beträgt bis zu Fr. 10 000.–, in schweren Fällen oder im Rückfall bis zu Fr. 50 000.–.
3. Der Versuch des Verheimlichens oder Beiseiteschaffens von Nachlasswerten ist strafbar.
4. Zeigt sich eine Person nach Abs. 1 erstmals an, so wird von einer Strafverfolgung wegen Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten im Inventarverfahren und wegen allfälliger anderer in diesem Zusammenhang begangener Straftaten abgesehen, wenn
   a) die Widerhandlung keiner Steuerbehörde bekannt ist, und
   b) die Person die Verwaltung bei der Berichtigung des Inventars vorbehaltlos unterstützt.

### **Art. 247** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--247}

### **Art. 248** 6. Steuerhinterziehung von Ehegatten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--248}

1. Die in rechtlich oder tatsächlich ungetrennter Ehe lebende steuerpflichtige Person wird nur für die Hinterziehung ihrer eigenen Steuerfaktoren gebüsst. Vorbehalten bleibt Art. 245.
2. Das Unterzeichnen der Steuererklärung vermag für sich allein bezüglich der Faktoren des andern Ehegatten keine Mitwirkung im Sinn von Art. 245 Abs. 1 zu begründen.

### **Art. 249** III. Juristische Personen, 1. Allgemeines&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--249}

1. Werden mit Wirkung für eine juristische Person Verfahrenspflichten verletzt, Steuern hinterzogen oder Steuern zu hinterziehen versucht, wird die juristische Person gebüsst.
2. Werden im Geschäftsbereich einer juristischen Person Teilnahmehandlungen (Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung) an Steuerhinterziehungen Dritter begangen, ist Art. 245 auf die juristische Person anwendbar.
3. Die Bestrafung der handelnden Organe oder Vertretung nach Art. 245 bleibt vorbehalten.
4. Bei Körperschaften und Anstalten des ausländischen Rechts und bei ausländischen Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit gelten die Abs. 1 bis 3 sinngemäss.

### **Art. 249a** 2. Selbstanzeige juristischer Personen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--249a}

1. Zeigt eine juristische Person erstmals eine in ihrem Geschäftsbereich begangene Steuerhinterziehung an, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen, wenn:
   a) die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist;
   b) sie die Verwaltung bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos unterstützt; und
   c) sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.
2. Die straflose Selbstanzeige kann auch eingereicht werden:
   a) nach einer Änderung der Firma oder einer Verlegung des Sitzes innerhalb der Schweiz;
   b) nach einer Umwandlung nach Art. 53–68 des Fusionsgesetzes durch die neue juristische Person für die vor der Umwandlung begangenen Steuerhinterziehungen;
   c) nach einer Absorption oder Abspaltung durch die weiterbestehende juristische Person für die vor der Absorption oder Abspaltung begangenen Steuerhinterziehungen.
3. Die straflose Selbstanzeige muss von den Organen oder Vertretern der juristischen Person eingereicht werden. Von einer Strafverfolgung gegen diese Organe oder Vertreter wird abgesehen. Die Solidarhaftung entfällt.
4. Zeigt ein ausgeschiedenes Organmitglied oder ein ausgeschiedener Vertreter der juristischen Person diese wegen Steuerhinterziehung erstmals an und ist die Steuerhinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt, so wird von einer Strafverfolgung der juristischen Person, sämtlicher aktueller und ausgeschiedener Mitglieder der Organe und sämtlicher aktueller und ausgeschiedener Vertreter abgesehen. Ihre Solidarhaftung entfällt.
5. Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzungen nach Abs. 1 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt.
6. Nach Beendigung der Steuerpflicht einer juristischen Person in der Schweiz kann keine Selbstanzeige mehr eingereicht werden.

## 3.2. 2. Strafverfahren

### **Art. 250** I. Verfahren vor den Steuerbehörden, 1. Zuständigkeit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--250}

1. Soweit Verletzungen von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehungen die Staatssteuern, bei den Einkommens- und Vermögenssteuern einschliesslich der Gemeindesteuern, betreffen, werden sie durch die Kantonale Steuerverwaltung geahndet.
2. Bei Verletzungen von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehungen bei den übrigen Gemeindesteuern obliegen die Einleitung des Strafverfahrens und die Untersuchung der Gemeinde.

### **Art. 251** 2. Bussenverfügung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--251}

1. Eine Bussenverfügung ist zu erlassen, wenn aufgrund des Aktenstandes die Verletzung von Verfahrenspflichten als wahrscheinlich erscheint.
2. Die Bussenverfügung nennt die fehlbare Person, die ihr zur Last gelegte Handlung, die angewendeten Gesetzesbestimmungen, die Beweismittel und den Bussenbetrag. Es wird auf die Möglichkeit der Einsprache sowie die Folgen der Unterlassung hingewiesen. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die steuerpflichtige Person kann gegen die Bussenverfügung innert 30 Tagen bei der verfügenden Behörde schriftlich Einsprache erheben.

### **Art. 252** 3. Untersuchung und Strafverfügung, a) Eröffnung der Untersuchung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--252}

1. Die Eröffnung des Untersuchungsverfahrens wegen Steuerhinterziehung erfolgt, wenn der Verdacht einer Steuerhinterziehung besteht.
2. Die Einleitung wird der angeschuldigten Person unter Angabe des Anfangsverdachts schriftlich eröffnet. Sie wird auf ihr Recht hingewiesen, die Aussage und ihre Mitwirkung zu verweigern.
3. Die Eröffnung des Untersuchungsverfahrens wegen Verletzung von Verfahrenspflichten erfolgt, wenn die angeschuldigte Person gegen die Bussenverfügung Einsprache erhebt.

### **Art. 253** b) Verteidigung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--253}

1. Die angeschuldigte Person kann sich jederzeit verteidigen lassen.
2. Handelt es sich beim Gegenstand des Strafverfahrens nicht um einen Bagatellfall und bietet dieser in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten, denen die angeschuldigte Person nicht gewachsen ist, wird dieser auf ihr Begehren hin eine amtliche Verteidigung bestellt, wenn sie nicht über die Mittel zur Bezahlung der daraus erwachsenden Kosten verfügt.
3. Über das Begehren um Bestellung einer amtlichen Verteidigung entscheidet die Kantonale Steuerverwaltung und auf Beschwerde hin der Einzelrichter des Obergerichts.

### **Art. 254** c) Übersetzung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--254}

1. Kann die angeschuldigte Person dem Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung nicht folgen, weil sie die deutsche Sprache nicht versteht, wird, soweit nötig, eine Person beigezogen, die übersetzt.

### **Art. 255** d) Protokollierung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--255}

1. Über die wesentlichen Verhandlungen und die Verfügungen werden fortlaufend Protokolle geführt, welche über Inhalt, Ort und Zeit der Handlungen und die Namen der anwesenden Personen Auskunft geben.

### **Art. 256** e) Untersuchung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--256}

1. Die Kantonale Steuerverwaltung oder die Gemeinde untersucht den Sachverhalt. Sie kann insbesondere die angeschuldigte Person befragen und Zeugen einvernehmen.
1bis Beweismittel aus einem Nachsteuerverfahren dürfen in einem Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung nur verwendet werden, wenn sie weder unter Androhung einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen mit Umkehr der Beweislast im Sinne von Art. 171 Abs. 3 noch unter Androhung einer Busse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten beschafft wurden.
2. Die angeschuldigte Person kann in die Akten Einsicht nehmen, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks möglich ist. Im übrigen gelten die im ordentlichen Veranlagungsverfahren anwendbaren Bestimmungen über die Verfahrensrechte der steuerpflichtigen Person und die Mitwirkungspflichten von Drittpersonen und Amtsstellen sinngemäss.

### **Art. 257** f) Zeugeneinvernahme {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--257}

1. Für die Einvernahme von Zeugen gelten die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung.

### **Art. 258** g) Abschluss der Untersuchung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--258}

1. Nach Abschluss der Untersuchung wird eine Einstellungsverfügung oder eine Strafverfügung erlassen.
2. Vor Erlass einer Strafverfügung wird der angeschuldigten Person Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.

### **Art. 259** h) Strafverfügung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--259}

1. Die Strafverfügung wird schriftlich erlassen; sie nennt die angeschuldigte Person, die Tat, die massgebliche Strafbestimmung, die Beweismittel, die Strafe und weist auf das Recht auf gerichtliche Beurteilung hin. Zudem werden Kosten berechnet. Die Kosten richten sich nach der Verordnung über die Rechtskosten und Entschädigungen in der Zivil- und Strafrechtspflege.
2. Die Strafverfügung ist zu begründen.

### **Art. 260** 4. Strafverfolgungsverjährung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--260}

1. Die Strafverfolgung verjährt:
   a) bei Verletzung von Verfahrenspflichten drei Jahre und bei versuchter Steuerhinterziehung sechs Jahre nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, in dem die Verfahrenspflicht verletzt oder die Steuern zu hinterziehen versucht wurden;
   b) bei vollendeter Steuerhinterziehung zehn Jahre nach dem Ablauf der Steuerperiode, für die die steuerpflichtige Person nicht oder unvollständig veranlagt wurde oder der Steuerabzug an der Quelle nicht gesetzmässig erfolgte, oder zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem eine unrechtmässige Rückerstattung oder ein ungerechtfertigter Erlass erwirkt wurde oder Vermögenswerte im Inventarverfahren verheimlicht oder beiseite geschafft wurden.
2. Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn die zuständige kantonale oder kommunale Behörde vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Verfügung erlassen hat.

### **Art. 261** 5. Gerichtliche Beurteilung durch das Obergericht, a) Einsprache {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--261}

1. Die angeschuldigte Person kann innert 30 Tagen seit Zustellung der Strafverfügung bei der Kantonalen Steuerverwaltung schriftlich Beurteilung durch das Obergericht verlangen. Hat die Gemeinde die Strafverfügung erlassen, ist die Einsprache bei dieser zu erheben.
2. …
3. Ein Begehren um gerichtliche Beurteilung kann bis zur Urteilsverkündung zurückgezogen werden.
4. Wird innert Frist ein Begehren um gerichtliche Beurteilung nicht gestellt oder wird es zurückgezogen, steht die Strafverfügung oder die Einstellungsverfügung einem rechtskräftigen Urteil gleich.

### **Art. 262** b) Überweisung der Akten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--262}

1. Das Begehren um gerichtliche Beurteilung wird mit den Akten unverzüglich an das Obergericht überwiesen.

### **Art. 263** c) Anklage {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--263}

1. Die Strafverfügung gilt als Anklage.

### **Art. 264** d) Vorbereitung der Hauptverhandlung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--264}

1. Das Obergericht trifft von sich aus oder auf Antrag einer Partei die nötigen Vorkehren zur Ergänzung der Untersuchung.

### **Art. 265** e) Hauptverhandlung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--265}

1. Die Verhandlung ist mündlich und öffentlich. Zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen kann das Obergericht von sich aus oder auf Antrag einer Partei die Öffentlichkeit von den Verhandlungen ganz oder teilweise ausschliessen.

### **Art. 266** f) Erscheinungspflicht der angeschuldigten Person {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--266}

1. Die angeschuldigte Person hat persönlich vor dem Obergericht zu erscheinen. Die Präsidentin oder der Präsident kann das persönliche Erscheinen aus wichtigen Gründen erlassen.
2. Bleibt die angeschuldigte Person der Verhandlung fern, ohne dass ihr das persönliche Erscheinen erlassen worden ist, wird Rückzug ihres Begehrens um gerichtliche Beurteilung angenommen.
3. War die angeschuldigte Person unverschuldet verhindert, an der Hauptverhandlung teilzunehmen, kann sie beim Obergericht innert 30 Tagen seit Wegfall des Hindernisses erneut das Begehren um gerichtliche Beurteilung stellen.

### **Art. 267** g) Bezug und Verteilung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--267}

1. Die Bussen werden durch diejenige Behörde bezogen, durch die sie ausgesprochen werden.
2. Die Bussen wegen Verfahrenswiderhandlungen, welche von der Kantonalen Steuerverwaltung ausgesprochen werden, fallen an den Staat, die durch die Gemeinden ausgesprochenen an die Gemeinde.
3. Die Bussen wegen Steuerhinterziehung werden nach Massgabe des Steuerfusses auf den Staat und die Gemeinde verteilt.

### **Art. 268** h) Ergänzende Bestimmungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--268}

1. Soweit die vorstehenden Bestimmungen nichts anderes vorschreiben, gelten die Bestimmungen über das Verfahren bei Veranlagung für die Staatssteuern sinngemäss.

## 3.3. 3. Steuervergehen

### **Art. 269** Steuerbetrug {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--269}

1. Wer zum Zweck der Steuerhinterziehung im Sinn von Art. 243–245 gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu Fr. 10 000.– verbunden werden.
2. Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten.
3. Liegt eine Selbstanzeige nach Art. 243 Abs. 3 oder Art. 249a Abs. 1 wegen Steuerhinterziehung vor, so wird von einer Strafverfolgung wegen allen anderen Straftaten abgesehen, die zum Zweck der Steuerhinterziehung begangen wurden. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach den Art. 245 Abs. 4 und Art. 249a Abs. 3 und 4 anwendbar.

### **Art. 270** Veruntreuung von Quellensteuern {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--270}

1. Wer zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtet ist und abgezogene Steuern zu seinem oder eines andern Nutzen verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu Fr. 10 000.– verbunden werden.
2. Werden Quellensteuern im Geschäftsbereich einer juristischen Person, eines Personenunternehmens, einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts veruntreut, ist Abs. 1 auf die Personen anwendbar, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen.
3. Liegt eine straflose Selbstanzeige wegen Veruntreuung der Quellensteuer vor, so wird auch von einer Strafverfolgung wegen allen anderen Straftaten abgesehen, die zum Zweck der Veruntreuung von Quellensteuern begangen wurden. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach Art. 245 Abs. 4 und Art. 249a Abs. 3 und 4 anwendbar.

### **Art. 271** Verfahren {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--271}

1. Das Verfahren richtet sich nach der Schweizerischen Strafprozessordnung.
2. Vermutet die Kantonale Steuerverwaltung, es sei ein Steuervergehen nach Art. 269 oder Art. 270 begangen worden, so erstattet sie der zuständigen Strafverfolgungsbehörde Strafanzeige.

### **Art. 272** Verjährung der Strafverfolgung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--272}

1. Die Strafverfolgung der Steuervergehen verjährt fünfzehn Jahre nachdem der Täter die letzte strafbare Tätigkeit ausgeführt hat.
2. Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist.

## 4. 4. Teil: Schlussbestimmungen

### **Art. 273** I. Änderung bisherigen Rechts {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--273}

1. Änderung des Einführungsgesetzes zum ZGB: Die Änderung wurde im Erlass eingefügt.
2. Änderung des Gesetzes über die Staatsstrassen: Die Änderung wurde im Erlass eingefügt.
3. Ergänzung der Verordnung über den Feuerschutz: Die Änderung wurde im Erlass eingefügt.

### **Art. 274** II. Aufhebung bisherigen Rechts {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--274}

1. Das Gesetz vom 27. April 1958 über die direkten Steuern und das Gesetz vom 28. April 1996 über die Handänderungssteuern werden aufgehoben.
2. Die Verordnung vom 27. November 1958 zum Gesetz über die direkten Steuern, die Verordnung vom 20. Februar 1995 über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer und die Verordnung vom 20. März 1967 zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer werden aufgehoben.

### **Art. 275** III. Übergangsrecht, 1. Renten aus obligatorischer Unfallversicherung und aus beruflicher Vorsorge {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--275}

1. Renten aufgrund des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung für Nichtberufsunfälle, welche vor dem 1. Januar 1987 eingetreten sind, und Leistungen aus beruflicher Vorsorge, die vor dem 1. Januar 1987 zu laufen begannen oder fällig wurden sowie Leistungen aus beruflicher Vorsorge, die vor dem 1. Januar 2002 zu laufen beginnen oder fällig werden und auf einem Vorsorgeverhältnis beruhen, das am 31. Dezember 1984 bereits bestanden hat, werden zu 60 Prozent besteuert, wenn die Leistungen, auf denen der Anspruch der steuerpflichtigen Person beruht, ausschliesslich von dieser erbracht worden sind. Sind diese Leistungen nur teilweise, mindestens aber zu 20 Prozent von der steuerpflichtigen Person erbracht worden, so ist die Rente zu 80 Prozent steuerbar.
2. Den Leistungen der steuerpflichtigen Person sind die Leistungen von Angehörigen gleichgestellt; dasselbe gilt für Leistungen von Drittpersonen, wenn die steuerpflichtige Person den Versicherungsanspruch durch Erbgang, Vermächtnis oder Schenkung erworben hat.

### **Art. 276** 2. Einkauf von Beitragsjahren {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--276}

1. Beiträge der Versicherten für den Einkauf von Beitragsjahren sind abziehbar, wenn die Altersleistungen nach dem 31. Dezember 2001 zu laufen beginnen oder fällig werden.

### **Art. 277** 3. Lebensversicherungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--277}

1. Bei Kapitalversicherungen gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. a, die vor dem 1. Januar 1999 abgeschlossen wurden, bleiben die Erträge steuerfrei, auch wenn sie auf einem Vertragsverhältnis beruhen, welches weniger als fünf Jahre dauerte, die Auszahlung vor dem 60. Altersjahr erfolgt oder das Vertragsverhältnis nach dem 66. Altersjahr eingegangen wurde.

### **Art. 278** 4. Wechsel der zeitlichen Bemessung bei den natürlichen Personen, a) Steuererklärung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--278}

1. Im Jahr 2001 muss eine nach dem Steuergesetz in der Fassung vor dem 1. Januar 2001 ausgefüllte Steuererklärung eingereicht werden. Sie kann bei der Festlegung des Steuerbetrages der provisorischen Steuerrechnung berücksichtigt werden.

### **Art. 279** b) ausserordentliche Einkünfte {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--279}

1. Ausserordentliche Einkünfte, die 1999 oder 2000 oder in einem Geschäftsjahr erzielt werden, das in diesen Jahren abgeschlossen wird, unterliegen für das Steuerjahr, in dem sie zugeflossen sind, einer vollen Jahressteuer; vorbehalten bleiben Art. 40 und 41. Aufwendungen, die mit der Erzielung der ausserordentlichen Einkünfte unmittelbar zusammenhängen, können abgezogen werden.
2. Als ausserordentliche Einkünfte gelten insbesondere Kapitalleistungen, aperiodische Vermögenserträge, Lotteriegewinne, ausserordentliche Erträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit, die Ausgabe von Gratisaktien, Gratispartizipationsscheinen, Gratisnennwerterhöhungen, Gratisstammeinlagenerhöhungen und Gratisanteilscheinerhöhungen.
3. Der Steueranspruch entsteht mit Beginn der Steuerperiode 2001. Ausgleichszinsen gemäss Art. 206 werden nicht berechnet. Sozialabzüge werden nicht gewährt.

### **Art. 280** c) Steuerberechnung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--280}

1. Die Jahressteuer gemäss Art. 279 berechnet sich nach Art. 39, wenigstens zum Satz eines Einkommens von Fr. 40 000.–. Ausserordentliche Einkünfte unter Fr. 2 000.– werden nicht besteuert.
2. Die ausserordentlichen Erträge aus Gewinnanteilen aus Beteiligungen an Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften werden satzbestimmend berücksichtigt, sofern das Unternehmen den Hauptsitz im Kanton hat und soweit es hierorts steuerpflichtig ist.
3. Ist ein Unternehmen nur für einen Teil seines Gewinnes im Kanton steuerpflichtig, so werden die ausgeschütteten Dividenden oder andere Gewinnanteile im Verhältnis des im Kanton steuerbaren Gewinnes zum gesamten Gewinn satzbestimmend berücksichtigt.

### **Art. 281** d) ausserordentliche Aufwendungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--281}

1. Von den der Hauptveranlagung und Zwischenrevisionen der Jahre 1999 und 2000 zugrundegelegten steuerbaren Einkommen werden die ausserordentlichen Aufwendungen zusätzlich abgezogen, sofern am 1. Januar 2001 eine Steuerpflicht im Kanton besteht. Als ausserordentliche Aufwendungen gelten:
   a) Unterhaltskosten für Liegenschaften, soweit diese jährlich den Pauschalabzug übersteigen;
   b) Beiträge der Versicherten an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge für den Einkauf von Beitragsjahren;
   c) Krankheits-, Unfall-, Invaliditäts-, Weiterbildungs- und Umschulungskosten soweit diese die bereits berücksichtigten Aufwendungen übersteigen.
2. Bereits rechtskräftige Veranlagungen werden zugunsten der steuerpflichtigen Person revidiert. Gegen die Revision der Veranlagung oder deren Abweisung kann die steuerpflichtige Person Einsprache erheben. Zu viel bezahlte Steuerbeträge werden zinslos zurückerstattet.

### **Art. 282** 5. Beteiligungen an Gesellschaften mit Sitz im Kanton {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--282}

1. Am 1. Januar 2001 bestehende Beteiligungen des Privatvermögens von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital oder einem steuerlichen Verkehrswert von mehr als Fr. 1 000 000.– einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft mit Sitz im Kanton Appenzell Ausserrhoden können von steuerpflichtigen Personen mit Wohnsitz am 1. Januar 2001 im Kanton in der Steuererklärung für das Steuerjahr 2001 zum Geschäftsvermögen erklärt werden.
2. Auf diesen Beteiligungen können vom Einkommenssteuerwert gemäss Abs. 3 und 4 jährlich, längstens während 10 Jahren, Abschreibungen, höchstens im Umfang der jährlichen Erträge aus beweglichem Vermögen, bis zum Endwert vorgenommen werden.
3. Der Einkommenssteuerwert der Beteiligung bestimmt sich aufgrund des Nominalwertes der Beteiligung, zuzüglich der im Abschluss des Geschäftsjahres 2000 ausgewiesenen anteiligen offenen Reserven, ohne versteuerte Mehrwerte und ohne nicht ausschüttbare Reserven der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft. Der Endwert beläuft sich auf den Nominalwert der Beteiligung.
4. Bei Beteiligungen an Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die in den Steuerjahren 1999 und 2000 nur für eine Teilquote ihres Gewinnes im Kanton steuerpflichtig waren, wird nur der Teil der Reserven berücksichtigt, welcher der im Kanton steuerbaren Quote im Durchschnitt der Steuerjahre 1999 und 2000 entspricht. Der Endwert beläuft sich auf den Nominalwert.
5. Die Beteiligungen gemäss Abs. 1 gehen, nachdem sie auf den Endwert abgeschrieben wurden, spätestens nach Ablauf von zehn Jahren, in das Privatvermögen über.
6. Art. 21 Abs. 2 wird nicht angewendet.
7. Die Einkommenssteuerwerte und die Endwerte im Sinne von Abs. 3 und 4 werden bei der Veranlagung der beteiligten steuerpflichtigen natürlichen Personen für das Steuerjahr 2001 in einer anfechtbaren Verfügung, gegen welche Einsprache und Beschwerde erhoben werden kann, festgelegt.

### **Art. 283** 6. Kapitalgewinne bei gemischten Beteiligungsgesellschaften {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--283}

1. Kapitalgewinne auf Beteiligungen sowie der Erlös aus dem Verkauf von zugehörigen Bezugsrechten werden bei der Berechnung des Nettoertrages nach Art. 78 nicht berücksichtigt, wenn die betreffenden Beteiligungen schon vor dem 1. Januar 1997 im Besitz der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft waren und die erwähnten Gewinne vor dem 1. Januar 2007 erzielt werden.
2. Für Beteiligungen, die vor dem 1. Januar 1997 im Besitz der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft waren, gelten die Gewinnsteuerwerte zu Beginn des Geschäftsjahres, das im Kalenderjahr 1997 endet, als Gestehungskosten.
3. Überträgt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft eine Beteiligung von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital anderer Gesellschaften, die vor dem 1. Januar 1997 in ihrem Besitz war, auf eine ausländische Konzerngesellschaft, so wird die Differenz zwischen dem Gewinnsteuerwert und dem Verkehrswert der Beteiligung zum steuerbaren Reingewinn gerechnet. In diesem Fall gehören die betreffenden Beteiligungen weiterhin zum Bestand der vor dem 1. Januar 1997 gehaltenen Beteiligungen. Gleichzeitig ist die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft berechtigt, in der Höhe dieser Differenz eine unbesteuerte Reserve zu bilden. Diese Reserve ist steuerlich wirksam aufzulösen, wenn die übertragene Beteiligung an einen konzernfremden Dritten veräussert wird, wenn die Gesellschaft, deren BeteiIigungsrechte übertragen wurden, ihre Aktiven und Passiven in wesentlichem Umfang veräussert oder wenn sie liquidiert wird. Die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft hat jeder Steuererklärung ein Verzeichnis der Beteiligungen beizulegen, für die eine unbesteuerte Reserve im Sinne dieses Artikels besteht. Am 31. Dezember 2006 wird die unbesteuerte Reserve steuerneutral aufgelöst.

### **Art. 284** 7. Handänderungssteuer {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--284}

1. Handänderungssteuern werden unter Berücksichtigung dieses Gesetzes erhoben, wenn die Handänderung nach dem 1. Januar 2001 vollzogen wird.

### **Art. 285** 8. Organisatorische Bestimmungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--285}

1. Die Gemeinden führen bis zum 31. Dezember 2001 ein Gemeindesteueramt. Das Gemeindesteueramt ist bis 31. Dezember 2001 für die Einkommens- und Vermögenssteuer, die Gewinn- und Kapitalsteuer sowie die Nach- und Strafsteuern zuständig:
   a) zur Führung des Steuerregisters;
   b) zur Eröffnung der provisorischen und definitiven Veranlagungsverfügungen;
   c) als Instanz, bei welcher gegen Veranlagungsverfügungen, welche bis 31. Dezember 2001 eröffnet werden, Einsprache zu erheben ist;
   d) für die Akteneinsicht auf der Gemeinde während der Einsprachefrist;
   e) als Bezugsbehörde;
   f) für die Erteilung von Auskünften aus dem Steuerregister.
2. Die Gemeinden wirken nach den Weisungen der Kantonalen Steuerverwaltung bei der Datenübernahme durch Letztere mit.
3. Sie sind für eine ordnungsgemässe Archivierung der bis 31. Dezember 2001 bei den Gemeinden bestehenden Steuerdaten besorgt.

### **Art. 285a** 9. Gewinnsteuer, Steuerberechnung bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--285a}

1. Für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, welchen vor dem 1. Januar 2008 Steuererleichterungen nach Art. 67 gewährt worden sind, beträgt während der Dauer der laufenden Steuererleichterung die einfache Steuer vom gesamten steuerbaren Gewinn 1,850 Prozent. Die Höhe der Gewinnsteuer bestimmt sich nach dem Steuerfuss. Es wird ein fester Zuschlag des Vierfachen der einfachen Steuer erhoben.
2. Falls die Anwendung des Tarifs gemäss Art. 77 zu einer tieferen Steuerbelastung führt als die Gewährung der Steuererleichterung, erfolgt die Besteuerung für die jeweilige Steuerperiode zum ordentlichen Tarif, aber ohne Gewährung der Steuererleichterung.

### **Art. 285b** 10. Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--285b}

1. Auf Erbgänge, die vor dem 1. Januar 2010 eröffnet wurden, sind die Bestimmungen über die Nachsteuer nach bisherigem Recht anwendbar.

### **Art. 285c** 11. Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen und dergleichen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--285c}

1. Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen und dergleichen, deren Ausgabe vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 3. Dezember 2018 stattgefunden hat, werden im Zeitpunkt der Kapitalrückzahlung besteuert.

### **Art. 285d** 12. Anpassung an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--285d}

1. Für die Beurteilung von Straftaten, die in Steuerperioden vor dem 1. Januar 2017 begangen wurden, ist das neue Recht anwendbar, sofern dieses milder ist als das in jenen Steuerperioden geltende Recht.

### **Art. 285e** 13. Sondersteuer auf aufgedeckten stillen Reserven {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--285e}

1. Wurden juristische Personen nach Art. 80-82 bisherigen Rechts besteuert, werden die bei Ende dieser Besteuerung bestehenden stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts, soweit diese bisher nicht steuerbar gewesen wären, im Falle ihrer Realisation innert der nächsten fünf Jahre gesondert besteuert.
2. Die Höhe der von der juristischen Person geltend gemachten stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts wird von der Kantonalen Steuerverwaltung mittels Verfügung festgesetzt.
3. Der für die gesonderte Besteuerung nach Abs. 1 massgebliche Steuersatz beträgt gesamthaft:
   a) für die Geschäftsjahre eins bis drei nach Aufhebung von Art. 80-82
   b) für die Geschäftsjahre vier und fünf nach Aufhebung von Art. 80-82
4. Abschreibungen auf stillen Reserven einschliesslich des selbstgeschaffenen Mehrwerts, die bei Ende der Besteuerung nach Art. 80-82 bisherigen Rechts aufgedeckt wurden, werden in die Berechnung der Entlastungsbegrenzung nach Art. 70b einbezogen.

### **Art. 286** IV. Vollzugsbestimmungen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--286}

1. Der Regierungsrat erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen und beschliesst in den von Gesetz und Verordnung vorgesehenen Fällen.
2. Er beschliesst insbesondere über die gegenseitige Abgeltung der von den Gemeinden und der Kantonalen Steuerverwaltung erbrachten Leistungen und schliesst mit anderen Kantonen Gegenrechtsvereinbarungen ab.
3. Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug der Steuergesetzgebung des Bundes erforderlichen Vorschriften.

### **Art. 287** V. Inkrafttreten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.11--287}

1. Das Gesetz tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.