621.12
# Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven
(ABRG)
Vom 24.04.1988 (Stand 01.01.2016)

### **Art. 1** Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.12--1}

1. Zur Förderung einer ausgeglichenen Konjunktur sowie zur Verhütung von Arbeitslosigkeit können die Unternehmen der privaten Wirtschaft durch jährliche Einlagen steuerbegünstigte Arbeitsbeschaffungsreserven bilden («Reserven »).
2. Kanton und Gemeinden gewähren den Unternehmen, die nach dem Bundesgesetz über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven Reserven ausscheiden, Steuervergünstigungen.
3. Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, gelten die Bestimmungen des Bundesrechts.

### **Art. 2** Berechtigte Unternehmen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.12--2}

1. Zur Bildung von Reserven sind Unternehmen mit mindestens zehn Arbeitnehmern berechtigt.

### **Art. 3** Jährliche Einlagen und Höchstbestand {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.12--3}

1. Die jährlichen Einlagen gelten als geschäftsmässig begründet, soweit sie 15 Prozent der Berechnungsgrundlage nicht übersteigen und mindestens Fr. 10 000.– erreichen.
2. Die Reserven dürfen 20 Prozent der massgebenden jährlichen Lohnsumme im Sinne der AHV-Gesetzgebung nicht übersteigen. Der Regierungsrat kann diesen Satz für besonders kapitalintensive Unternehmen auf 30 Prozent erhöhen.

### **Art. 4** Freigabe und Verwendung der Reservevermögen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.12--4}

1. Soweit das Bundesgesetz für die Freigabe der Reservevermögen durch die Bundesbehörden die Mitwirkung der Kantone vorsieht, gilt das Departement Bau und Volkswirtschaft als zuständige Behörde.

### **Art. 5** Bemessung der Steuervergünstigung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.12--5}

1. Die jährlichen Einlagen in die Arbeitsbeschaffungsreserven gelten bei den direkten Steuern als geschäftsmässig begründete Aufwendungen.
2. Die Arbeitsbeschaffungsreserven sind steuerrechtlich den offenen Reserven gleichgestellt, die aus versteuertem Einkommen oder Reinertrag gebildet werden.

### **Art. 6** Nachträgliche Besteuerung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.12--6}

1. Kanton und Gemeinden besteuern den aufgelösten Reservenbetrag, wenn das Unternehmen:
   a) den Verwendungsnachweis nicht ordnungsgemäss erbringt;
   b) die Betriebstätigkeit einstellt;
   c) den Sitz oder eine Betriebsstätte ins Ausland verlegt.
2. Auf dem aufgelösten Reservenbetrag ist getrennt vom übrigen Einkommen oder Ertrag eine volle Jahressteuer zum Höchstsatz geschuldet. Die Verrechnung mit Verlusten aus dem laufenden oder aus früheren Geschäftsjahren ist ausgeschlossen.

### **Art. 7** Verfahren {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.12--7}

1. Das Verfahren über die Festsetzung der Steuervergünstigung und die nachträgliche Besteuerung richtet sich nach den Bestimmungen des Steuergesetzes.

### **Art. 8** Strafbestimmungen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.12--8}

1. Die unrechtmässige Erlangung einer Steuervergünstigung unterliegt den Strafbestimmungen des Steuergesetzes.

### **Art. 9** Vollzugsvorschriften {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.12--9}

1. Der Kantonsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften.

### **Art. 10** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--621.12--10}

1. Dieses Gesetz findet erstmals Anwendung für die Veranlagung des Steuerjahres 1989.
2. Reserven nach diesem Gesetz können erstmals für die in das Jahr 1988 fallenden Geschäftsabschlüsse gebildet werden.