626.33
# Verordnung über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern
Vom 11.02.2020 (Stand 01.01.2020)

### **Art. 1** Zuständigkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--626.33--1}

1. Die Durchführung der Anrechnung ausländischer Quellensteuern und die Führung des besonderen Registers werden der Kantonalen Steuerverwaltung übertragen.

### **Art. 2** Rückerstattung und Verrechnung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--626.33--2}

1. Der Betrag der Anrechnung ausländischer Quellensteuern wird den berechtigten Personen in der Regel zurückerstattet. Der Betrag kann mit den laufenden oder früher fällig gewordenen Staats- und Gemeindesteuern sowie direkten Bundessteuern verrechnet werden.

### **Art. 3** Abrechnung zwischen Kanton und Gemeinden {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ar--626.33--3}

1. Der nach der Belastung des Bundes gemäss Art. 20 Abs.1 der Verordnung über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern verbleibende Betrag der Anrechnung ausländischer Quellensteuern wird zu einem Drittel dem Kanton und zu zwei Dritteln der Wohnsitzgemeinde der antragstellenden Person belastet.
2. Der Kanton rechnet mit den Gemeinden über den von ihm zurückerstatteten Betrag der Steueranrechnung mindestens einmal jährlich ab.

### **Art. 4** Organisation und Verfahren {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ar--626.33--4}

1. Im Übrigen finden auf die Organisation und das Verfahren die Bestimmungen der kantonalen Verordnung zum Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer vom 19. Dezember 2000 Anwendung.