712.1
# Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen
Vom 24.09.2000 (Stand 01.01.2011)

### **Art. 1** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--712.1--1}

1. Dieses Gesetz regelt den Vollzug des BGBM sowie der internationalen und interkantonalen Vereinbarungen über das öffentliche Beschaffungswesen.
2. Dieses Gesetz hat insbesondere zum Zweck,
   a) den Wettbewerb unter den Anbietenden zu stärken;
   b) den wirtschaftlichen Einsatz der öffentlichen Mittel zu fördern;
   c) die Gleichbehandlung aller Anbietenden zu gewährleisten;
   d) die Transparenz der Vergabeverfahren sicherzustellen.

### **Art. 2** Geltungsbereich {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--712.1--2}

1. Diesem Gesetz unterstehen, soweit sie Aufträge erteilen
   a) die kantonale Verwaltung und andere Träger von kantonalen Aufgaben, soweit sie keinen kommerziellen oder industriellen Charakter haben.
   b) die Gemeinden, deren Zweckverbände, weitere öffentlich-rechtliche Anstalten und Körperschaften sowie andere Träger von kommunalen Aufgaben, soweit sie keinen kommerziellen oder industriellen Charakter haben.
   c) Unternehmen und Organisationen, die in Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie Telekommunikation tätig sind, soweit diese internationalen und interkantonalen Vereinbarungen unterstehen.
2. Auf andere Personen, Körperschaften und Organisationen wird dieses Gesetz angewendet, sofern die öffentliche Hand Beiträge leistet, die zusammen mehr als die Hälfte der Gesamtkosten betragen.

### **Art. 3** Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ar--712.1--3}

1. Wer Aufträge vergibt, darf nur Anbietende berücksichtigen, welche die Arbeitsschutzbestimmungen und die Arbeitsbedingungen der allgemeingültigen Gesamtarbeitsverträge oder beim Fehlen solcher Verträge die orts- und berufsüblichen Bedingungen gewährleisten.

### **Art. 4** Rechtsschutz {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ar--712.1--4}

1. Gegen anfechtbare Verfügungen der Auftraggeberinnen und Auftraggeber kann innert 10 Tagen Beschwerde erhoben werden.
2. Beschwerdeinstanz ist der Einzelrichter oder die Einzelrichterin des Obergerichtes.
3. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung unter der Voraussetzung von Art. 17 IVöB. Die Beschwerdeinstanz entscheidet innert 10 Tagen nach Eingang der Beschwerde.
4. Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes kommen die Regeln über den Fristenstillstand nicht zur Anwendung. In der Rechtsmittelbelehrung ist auf diese Vorschrift hinzuweisen.
5. Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach der interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001.

### **Art. 5** Anfechtbare Verfügungen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ar--712.1--5}

1. Als anfechtbare Verfügungen gelten namentlich:
   a) Ausschreibung des Auftrages;
   b) Abbruch des Vergabeverfahrens;
   c) Ausschluss vom Vergabeverfahren;
   d) Auswahl der Teilnahmeberechtigten im selektiven Verfahren;
   e) Aufnahme oder Nichtaufnahme von Anbietenden in ein Verzeichnis über geeignete Anbieterinnen und Anbieter und Streichung aus dem Verzeichnis;
   f) Zuschlag oder Widerruf des Zuschlages.
2. Die Verfügungen werden mit Ausnahme der Ausschreibung des Auftrages kurz begründet.

### **Art. 6** Haftung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ar--712.1--6}

1. Auftraggeberinnen und Auftraggeber haften für Schaden, den sie durch einen Entscheid verursacht haben und dessen Rechtswidrigkeit vom Obergericht festgestellt worden ist.
2. Die Haftung ist auf Aufwendungen beschränkt, die den Anbietenden im Zusammenhang mit dem Vergabe- und Rechtsmittelverfahren erwachsen sind.

### **Art. 7** Kompetenzen des Kantonsrates {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ar--712.1--7}

1. Der Kantonsrat kann internationale und interkantonale Vereinbarungen im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens abschliessen sowie bestehende Vereinbarungen anpassen.
2. Der Kantonsrat regelt Grundzüge und Verfahren des öffentlichen Beschaffungswesens durch Verordnung.

### **Art. 8** Kompetenzen des Regierungsrates {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ar--712.1--8}

1. Dem Regierungsrat obliegt die Aufsicht über den Vollzug.
2. Der Regierungsrat kann mit Kantonen und Staaten Gegenrechtsvereinbarungen abschliessen.
3. Der Regierungsrat kann vorbehältlich besonderer gesetzlicher Bestimmungen ständig beratenden Kommissionen Vergabekompetenzen übertragen.

### **Art. 9** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ar--712.1--9}

1. Die Verordnung vom 21. August 1919 über die Vergebung von Arbeiten und Lieferungen für den Staat sowie die Verordnung vom 23. Juni 1998 über den Rechtsschutz im öffentlichen Beschaffungswesen werden aufgehoben.

### **Art. 10** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--712.1--10}

1. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.