731.114
# Verordnung über die Beitragsleistung an die Anpassung oder Aufhebung von Bahnübergängen
Vom 04.12.2007 (Stand 01.01.2016)

### **Art. 1** Anpassung; Begriff {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--731.114--1}

1. Als Anpassung eines bestehenden Bahnüberganges gilt der Ersatz einer der Gefahrensituation nicht angepassten Sicherheitseinrichtung durch eine Sicherheitseinrichtung höheren Rangs, namentlich der Ersatz von Andreaskreuzen durch eine Blinklichtanlage oder der Ersatz einer Blinklichtanlage durch eine Schrankenanlage.
2. Nicht als Anpassung gilt der Ersatz einer der Gefahrensituation angepassten Sicherheitseinrichtung durch eine Sicherheitseinrichtung gleicher Art, namentlich der Ersatz aufgrund von Materialermüdungen, technischer Anpassungen sowie technischer Neuerungen.

### **Art. 2** Anrechenbare Kosten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--731.114--2}

1. Als anrechenbare Kosten gelten diejenigen Kosten, welche direkt und unmittelbar mit dem Projekt in Zusammenhang stehen.
2. Nicht als anrechenbare Kosten gelten insbesondere:
   a) die Kosten für Studien und Vorabklärungen;
   b) die Kosten für Massnahmen, welche für das Vorhaben nicht unbedingt notwendig sind;
   c) Entschädigungen an Behörden sowie Zinsen für Baukredite;
   d) die Kosten von Massnahmen, welche im Vergleich zu anderen möglichen Massnahmen unverhältnismässig oder unzweckmässig sind.
3. Um die Unterhaltskosten der angepassten Sicherungsanlage abzugelten, werden die anrechenbaren Kosten um 25 Prozent höher bewertet.
4. Wird die Anlage vor Ablauf der Nutzungszeit von 25 Jahren ersetzt oder erneuert oder wird der Bahnübergang vorher aufgehoben, ist die Höherbewertung im Verhältnis der nicht realisierten Nutzungszeit an Kanton und Gemeinden ihrem geleisteten Anteil entsprechend zurückzuerstatten.
5. Das Departement Bau und Volkswirtschaft bestimmt die anrechenbaren Kosten im Einzelfall.

### **Art. 3** Unterstützungsbeiträge {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ar--731.114--3}

1. Der Kanton und die Gemeinden der gelegenen Sache leisten Unterstützungsbeiträge an die Eigentümerinnen und Eigentümer von Privatstrassen, denen die Tragung der Sanierungskosten gemäss Art. 26 Abs. 2 des Eisenbahngesetzes unter Anrechnung der Beiträge von Kanton und Gemeinden teilweise oder gänzlich nicht zumutbar ist.

### **Art. 4** Gesuchseinreichung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ar--731.114--4}

1. Das Beitragsgesuch ist von der Bahnunternehmung zusammen mit dem Sanierungsprojekt, dem Kostenvoranschlag sowie dem Kostenteiler dem Departement Bau und Volkswirtschaft zur Prüfung einzureichen.
2. Das Departement Bau und Volkswirtschaft prüft das Gesuch unter Einbezug der Standortgemeinde.
3. Das Gesuch um Beiträge im Sinne von Art. 3 ist von den kostenpflichtigen Drittpersonen zusammen mit den für die Beurteilung der finanziellen Lage notwendigen Unterlagen beim Departement Bau und Volkswirtschaft einzureichen.
4. Das Departement Bau und Volkswirtschaft kann weitere Unterlagen einverlangen.

### **Art. 5** Entscheid {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ar--731.114--5}

1. Das Departement Bau und Volkswirtschaft und die Standortgemeinde entscheiden über die Ausrichtung der Beiträge mittels Beitragszusicherung.
2. Die Beitragszusicherung verfällt, wenn mit dem Bau des Projektes nicht innerhalb von fünf Jahren nach rechtskräftiger eisenbahnrechtlicher Plangenehmigung begonnen wird.

### **Art. 6** Kontrolle {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ar--731.114--6}

1. Das Departement Bau und Volkswirtschaft überwacht die Einhaltung der Beitragsbedingungen und prüft die Kostenabrechnung.

### **Art. 7** Ausrichtung der Beiträge {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ar--731.114--7}

1. Nach Prüfung der Schlussabrechnung durch das Departement Bau und Volkswirtschaft werden die Beiträge von Kanton und Gemeinden an die Bahnunternehmung geleistet.

### **Art. 8** Inkrafttreten {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ar--731.114--8}

1. Die Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.