751.211
# Gesetz über die Errichtung eines kantonalen Elektrizitätswerkes
Vom 27.04.1913 (Stand 27.04.1913)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--751.211--1}

1. Der Kantonsrat ist befugt, eine finanzielle Beteiligung des Kantons Appenzell A.Rh. an Elektrizitätswerken zu beschliessen oder ein eigenes Elektrizitätswerk zur Abgabe elektrischer Energie zu errichten.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--751.211--2}

1. Das zu errichtende kantonale Elektrizitätswerk soll eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes sein und als solche das Recht der Persönlichkeit besitzen. Dasselbe ist vom übrigen Staatshaushalt getrennt zu verwalten.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ar--751.211--3}

1. Das kantonale Elektrizitätswerk kann bestehende Krafterzeugungsanlagen und Kraftverteilungsnetze ankaufen und neue derartige Anlagen erstellen, von andern Werken elektrischen Strom mieten oder sich am Ankauf und Betrieb anderer Werke beteiligen.
2. Der Kantonsrat ist berechtigt, die Verteilungsnetze einzelner Gemeinden den betreffenden Gemeinden oder öffentlich-rechtlichen Korporationen in denselben käuflich abzutreten und sich auf die Stromlieferung an diese zu beschränken.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ar--751.211--4}

1. Das kantonale Elektrizitätswerk soll sich selbst erhalten. Die zum Zwecke der Gründung, des Ausbaues und Betriebes nötigen Mittel sind vom Staate dem Elektrizitätswerke zur Verfügung zu stellen und von Letzterem dem Staat zu einem den Selbstkosten entsprechenden Zinsfuss zu verzinsen.

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ar--751.211--5}

1. Das kantonale Elektrizitätswerk steht unter der Oberaufsicht des Kantonsrates.
2. Der Kantonsrat wählt alljährlich einen Verwaltungsrat von mindestens 7 Mitgliedern, in welchem der Regierungsrat durch mindestens 1 Mitglied vertreten sein muss.

### **Art. 6** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ar--751.211--6}

1. Der Kantonsrat genehmigt die über Organisation, Verwaltung und Betrieb des Unternehmens zu erlassenden Reglemente.
2. Bauten, Erweiterungen und Beteiligungen, welche den Betrag von 30 000 Franken übersteigen, bedürfen der Genehmigung des Kantonsrates.

### **Art. 7** {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ar--751.211--7}

1. Der Verwaltungsrat hat alljährlich dem Kantonsrat Bericht und Rechnung vorzulegen. Bei Aufstellung des Jahresabschlusses ist auf genügende Abschreibungen und angemessene Speisung der nötigen Reserven Bedacht zu nehmen.

### **Art. 8** {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ar--751.211--8}

1. Die hiernach sich ergebenden Erträgnisse des Unternehmens sind zur Verbesserung und Erweiterung des Betriebes zu verwenden. Zudem ist darauf Bedacht zu nehmen, den Konsumenten des kantonalen Elektrizitätswerkes der fortschreitenden Amortisation entsprechend billigere Strompreise oder dem Staate eine Einnahme zu verschaffen.
2. Die Beschlussfassung über einen allfälligen Betriebsüberschuss steht dem Kantonsrat zu.

### **Art. 9** {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ar--751.211--9}

1. Die Einzahlung der vom Staate übernommenen Aktien oder Obligationen geschieht nach Massgabe der Statuten der betreffenden Gesellschaften.

### **Art. 10** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--751.211--10}

1. Die Subventionsgesuche sind unter Beilegung der generellen Pläne und Kostenberechnung dem Regierungsrate einzureichen, der sie mit Begutachtung dem Kantonsrat überweist.

### **Art. 11** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--751.211--11}

1. Über das Subventionsgesuch entscheidet der Kantonsrat. Die zur Subventionierung notwendigen Mittel werden auf dem Anleihenswege aufgebracht. Das Anleihen ist zu amortisieren.

### **Art. 12** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--751.211--12}

1. Bezüglich des Rückkaufrechtes des Kantons sind die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung massgebend.

### **Art. 13** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--751.211--13}

1. Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft.