761.111
# Verordnung zum Einführungsgesetz vom 24. April 1983 zum Bundesgesetz vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr (EG SVG)
Vom 14.11.1983 (Stand 12.06.2017)

### **Art. 1** Zuständigkeit&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--761.111--1}

1. Das Strassenverkehrsamt vollzieht das Strassenverkehrsgesetz und das kantonale Einführungsgesetz, soweit nicht eine andere Stelle mit dem Vollzug betraut ist.
2. …

### **Art. 2** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--761.111--2}

### **Art. 3** Steueransätze {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ar--761.111--3}

1. Es werden folgende Jahressteuern erhoben:
   1. Personenwagen
   bis 500 kg Gesamtgewicht
   für die folgenden 1000 kg Gesamtgewicht je weitere angebrochene 10 kg
   je weitere angebrochene 10 kg
   2. Motorräder
   bis 300 kg Gesamtgewicht
   je weitere angebrochene 10 kg
   3. Kleinmotorrad, Kleinmotorrad-Dreirad
   4. Motorfahrräder
   5. Landwirtschaftliche Arbeits- und Motorkarren, landw. Motoreinachser
   6. Arbeitskarren und Motoreinachser
   7. Arbeits-, Motorrad- und landwirtschaftliche Anhänger
   8. Wechselschilder
   Motorräder und landwirtschaftliche Fahrzeuge
   alle übrigen
   9. Tagesbewilligungen alle Fahrzeugarten pro 24 Std.
   10. Kollektivschilder
   Motorwagen
   alle übrigen
   11. Alle übrigen Fahrzeuge und Anhänger
   bis 500 kg Gesamtgewicht
   für die folgenden 3 000 kg Gesamtgewicht je weitere angebrochene 10 kg
   je weitere angebrochene 100 kg
2. Unter Berücksichtigung einer Minimalsteuer von Fr. 50.– werden die Ansätze gemäss Abs. 1 ermässigt auf:
   a) die Hälfte für Motorkarren und Motorschlitten;
   b) die Hälfte für Anhänger, wobei eine Besteuerung nur bis zu einem Gesamtgewicht von 10 000 kg erfolgt;
   c) einen Viertel für landwirtschaftliche Traktoren und Kombinationsfahrzeuge;
   d) einen Sechstel für Arbeitsmotorwagen.
3. …

### **Art. 4** Wechselfahrzeuge {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ar--761.111--4}

1. Werden mehrere Fahrzeuge mit dem gleichen Kontrollschild in Verkehr gesetzt, ist für das am höchsten veranschlagte Fahrzeug die ordentliche und für die Wechselfahrzeuge die ermässigte Steuer gemäss Art. 3 Abs. 1 Ziff. 8 zu entrichten.

### **Art. 5** Steuerbezug {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ar--761.111--5}

1. Für provisorisch zugelassene Fahrzeuge und Tagesausweise wird die Steuer für die Dauer der Zulassung erhoben.
2. Für Fahrräder und gleichgestellte Fahrzeuge wird nur eine Jahressteuer erhoben; Steuern werden in keinem Fall zurückerstattet.
3. Sind Steuern fällig, werden die Kontrollschilder nach Ablauf eines Monats eingezogen. Werden Gebühren geschuldet, kann die betreffende Bewilligung nach Ablauf eines Monats zurückgezogen werden.

### **Art. 6** Fälligkeiten, Verjährung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ar--761.111--6}

1. Steuern werden mit der Inverkehrsetzung des Fahrzeuges und Gebühren mit der sie auslösenden amtlichen Verrichtung fällig.
2. Für Fahrzeuge, die auf Jahresende nicht ausser Verkehr gesetzt werden, wird die Steuer am 1. Januar fällig.
3. Steuern und Gebühren sowie Rückerstattungsansprüche verjähren nach Ablauf von fünf Jahren.
4. Es werden keine Verzugszinsen berechnet.

### **Art. 7** Mindestbeträge {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ar--761.111--7}

1. Abrechnungssaldi von Steuer- und Gebührenbetreffnissen unter zehn Franken werden weder belastet noch zurückerstattet.

### **Art. 8** Kontrollschilder {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ar--761.111--8}

1. Kontrollschilder werden zu Selbstkosten abgegeben. Vorbehalten bleibt Art. 8a.
2. Beschädigte oder unleserliche Schilder werden auf Kosten des Halters ersetzt.
3. Der Fahrzeughalter hat keinen Anspruch auf ein bestimmtes Kontrollschild.
4. Ein zurückgegebenes Kontrollschild wird mindestens ein Jahr freigehalten, sofern der frühere Inhaber nicht darauf verzichtet.

### **Art. 8a** Versteigerung von begehrenswerten Kontrollschildern {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ar--761.111--8a}

1. Das Strassenverkehrsamt kann Kontrollschilder für Motorwagen und Motorräder mit einer niedrigen oder besonderen Nummer dem Meistbietenden zuteilen.
2. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Versteigerung.

### **Art. 8b** Übertragung von Kontrollschildern {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ar--761.111--8b}

1. Der Fahrzeughalter kann das ihm zugeteilte Kontrollschild auf einen anderen Fahrzeughalter übertragen lassen.
2. Weisse Kontrollschilder mit schwarzen Nummern für Motorwagen mit den Zahlen 1–9999 sowie für Motorräder mit den Zahlen 1–999 sind nur übertragbar:
   a) an Verwandte in direkter Linie, den Ehegatten oder den Partner einer eingetragenen Partnerschaft;
   b) im Rahmen der Umstrukturierung von Unternehmen nach dem Bundesgesetz über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung.

### **Art. 9** Prüfung von Motorfahrrädern {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ar--761.111--9}

1. Motorfahrräder werden jährlich auf ihre Betriebssicherheit geprüft. Zu kontrollieren sind insbesondere Lenkung, Bremsen, Beleuchtung, Geschwindigkeit, Allgemeinzustand.
2. Die Prüfung kann privaten Fachleuten überlassen werden.

### **Art. 10** Rekurs {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--761.111--10}

1. Verfügungen des Strassenverkehrsamtes können mit Rekurs an das Departement Inneres und Sicherheit weitergezogen werden.

### **Art. 11** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--761.111--11}

1. Das EG SVG und diese Verordnung treten am 1. Januar 1984 in Kraft.