761.32
# Gebührentarif zum EG SVG
Vom 12.04.2016 (Stand 01.04.2025)

### **Art. 1** Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--761.32--1}

1. Für Prüfungen, Verfügungen, Bewilligungen und andere amtliche Verrichtungen auf dem Gebiete des Strassenverkehrs werden Gebühren nach den nachfolgenden Bestimmungen erhoben.

## 1. 1. Abschnitt: Fahrzeugprüfungen

### **Art. 2** Transportmotorfahrzeuge {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--761.32--2}

1. Für die Prüfung von Transportmotorfahrzeugen werden folgende Gebühren erhoben:
   a) Personenwagen
   Erste Inverkehrssetzung
   Periodische Nachprüfung
   b) Kleinbus
   Erste Inverkehrssetzung
   Periodische Nachprüfung
   c) Gesellschaftswagen
   Erste Inverkehrssetzung
   Periodische Nachprüfung
   d) Lieferwagen
   Erste Inverkehrssetzung
   Periodische Nachprüfung
   e) Lieferwagen nicht karossiert
   Erste Inverkehrssetzung
   Periodische Nachprüfung
   f) Lastwagen
   Erste Inverkehrssetzung
   Periodische Nachprüfung
   g) Gewerblicher Motorkarren leicht
   Erste Inverkehrssetzung
   Periodische Nachprüfung
   h) Gewerblicher Motorkarren schwer
   Erste Inverkehrssetzung
   Periodische Nachprüfung
   i) Gewerblicher Traktor leicht
   Erste Inverkehrssetzung
   Periodische Nachprüfung
   j) Gewerblicher Traktor schwer
   Erste Inverkehrssetzung
   Periodische Nachprüfung
   k) Sattelschlepper leicht
   Erste Inverkehrssetzung
   Periodische Nachprüfung
   l) Sattelschlepper schwer
   Erste Inverkehrssetzung
   Periodische Nachprüfung
   m) Sattelmotorfahrzeug leicht
   Erste Inverkehrssetzung
   Periodische Nachprüfung
   n) Sattelmotorfahrzeug schwer
   Erste Inverkehrssetzung
   Periodische Nachprüfung
   o) Gelenkmotorwagen
   Erste Inverkehrssetzung
   Periodische Nachprüfung
   p) Übrige Motorwagen leicht
   Erste Inverkehrssetzung
   Periodische Nachprüfung
   q) Übrige Motorwagen schwer
   Erste Inverkehrssetzung
   Periodische Nachprüfung
   r) Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge
   Erste Inverkehrssetzung
   Periodische Nachprüfung

### **Art. 3** Arbeitsmotorwagen und gewerbliche Motoreinachser mit, Anhänger {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ar--761.32--3}

1. Für die Prüfung von Arbeitsmotorwagen und gewerblichen Motoreinachsern mit Anhängern werden folgende Gebühren erhoben:
   a) Arbeitskarren leicht
   Erste Inverkehrssetzung
   Periodische Nachprüfung
   b) Arbeitskarren schwer
   Erste Inverkehrssetzung
   Periodische Nachprüfung
   c) Arbeitsmaschine leicht
   Erste Inverkehrssetzung
   Periodische Nachprüfung
   d) Arbeitsmaschine schwer
   Erste Inverkehrssetzung
   Periodische Nachprüfung
   e) Gewerbliche Motoreinachser mit Anhänger
   Erste Inverkehrssetzung
   Periodische Nachprüfung

### **Art. 4** Motorräder und Motorfahrräder {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ar--761.32--4}

1. Für die Prüfung von Motorrädern und Motorfahrrädern werden folgende Gebühren erhoben:
   a) Motorräder
   Erste Inverkehrssetzung
   Periodische Nachprüfung
   b) Motorräder mit Seitenwagen
   Erste Inverkehrssetzung
   Periodische Nachprüfung
   c) Dreirädrige Motorräder
   Erste Inverkehrssetzung
   Periodische Nachprüfung
   d) Kleinmotorräder
   Erste Inverkehrssetzung
   Periodische Nachprüfung
   e) Motorfahrräder
   Erste Inverkehrssetzung
   Nach Polizeirapport

### **Art. 5** Anhänger {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ar--761.32--5}

1. Für die Prüfung von Anhängern werden folgende Gebühren erhoben:
   a) Anhänger bis 3500 kg
   Erste Inverkehrssetzung
   Periodische Nachprüfung
   b) Anhänger über 3500 kg
   Erste Inverkehrssetzung
   Periodische Nachprüfung
   c) Sattelanhänger
   Erste Inverkehrssetzung
   Periodische Nachprüfung
   d) Anhänger an Motorrad
   Erste Inverkehrssetzung
   Periodische Nachprüfung

### **Art. 6** Anhängervorrichtung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ar--761.32--6}

1. Für die technische oder administrative Prüfung von Anhängervorrichtungen werden Gebühren in der Höhe von Fr. 30.- erhoben.

### **Art. 7** Landwirtschaftliche Motorfahrzeuge {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ar--761.32--7}

1. Für die Prüfung von landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen werden folgende Gebühren erhoben:
   a) Motorkarren leicht
   Erste Inverkehrssetzung
   Periodische Nachprüfung
   b) Motorkarren schwer
   Erste Inverkehrssetzung
   Periodische Nachprüfung
   c) Traktoren leicht
   Erste Inverkehrssetzung
   Periodische Nachprüfung
   d) Traktoren schwer
   Erste Inverkehrssetzung
   Periodische Nachprüfung
   e) Arbeitskarren leicht
   Erste Inverkehrssetzung
   Periodische Nachprüfung
   f) Arbeitskarren schwer
   Erste Inverkehrssetzung
   Periodische Nachprüfung
   g) Motoreinachser mit Anhänger
   Erste Inverkehrssetzung
   Periodische Nachprüfung

### **Art. 8** Zuschläge {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ar--761.32--8}

1. Zu den Gebühren werden folgende Zuschläge erhoben:
   a) Für Ausnahmefahrzeuge
   Erste Inverkehrssetzung
   Periodische Nachprüfung
   b) Für nicht typengeprüfte Fahrzeuge bei der ersten Inverkehrssetzung
   c) Für Behindertenfahrzeuge, Abklärung und Überprüfung der Anpassung an die Behinderung

### **Art. 9** Spezielle Prüfungen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ar--761.32--9}

1. Für die Lärm-, Rauch-, Abgasmessung wird eine Gebühr zwischen Fr. 30.- und Fr. 300.- erhoben.
2. Für Prüfungen von technischen Änderungen wird eine Gebühr zwischen Fr. 15.- und Fr. 300.- erhoben.
3. Für die Prüfung aller nicht aufgeführten Fahrzeuge werden Gebühren nach Aufwand in der Höhe von Fr. 120.- pro Stunde erhoben.

## 2. 2. Abschnitt Führerprüfungen

### **Art. 10** Führerprüfungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--761.32--10}

1. Für die Abnahme der Führerprüfungen werden folgende Gebühren erhoben:
   a) Theoretische Führerprüfungen
   Basis-Theorie, Mofa Theorie
   Zusatztheorie
   CZV-Theorie
   Einzelprüfung
   CZV E-Prüfung, je Teilprüfung
   b) Praktische Führerprüfungen
   Kategorien A1, A
   Kategorien B, B1, BE, C1, C1E, DE, D1, D1E, F
   Kategorie CE
   Kategorien C, D
   Berufsmässiger Personentransport (Code 121, 122)
2. Nach einem Ausweisentzug wird die Gebühr der Führerprüfung der entsprechenden Kategorie erneut erhoben.
3. Für die Kontrollfahrt wird die Gebühr der praktischen Führerprüfung der entsprechenden Kategorie erhoben.
4. Bei besonderen Prüfungen wird eine Gebühr nach Aufwand von Fr. 120.- pro Stunde erhoben.

## 3. 3. Abschnitt: Weitere Gebühren

### **Art. 11** Weitere Gebühren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--761.32--11}

1. Die Gebühren gemäss Art. 2 bis Art. 10 werden auch erhoben bei:
   a) Nachprüfungen von Führern und Fahrzeugen infolge ungenügenden Prüfungsbefundes bis zu 100% der Gebühren
   b) Nichterscheinen oder Abmeldung später als 5 Arbeitstage vor der Führer- oder Fahrzeugprüfung

### **Art. 12** Ausweise und Kontrollschilder {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--761.32--12}

1. Für die Ausstellung oder Änderung von Ausweisen und Kontrollschilder werden folgende Gebühren erhoben:
   a) Fahrzeugausweise
   Fahrzeugausweis / Fahrzeugausweis umschreiben
   Ersatzfahrzeugausweis
   Tagesausweis
   Kollektivfahrzeugausweis (Händler)
   Motorfahrrad-Fahrzeugausweis (Mofa)
   Duplikat Fahrzeugausweis
   Änderung von Daten, Namensänderung, Adressänderung
   Versicherungswechsel
   Fahrzeugausweis befristet (Art. 16 ff. der Verkehrsversicherungsverordnung)
   Verlängerung befristeter Ausweis
   Eintrag und Löschung Code 178 (Leasingfahrzeuge)
   b) Lernfahrausweis
   Lernfahrausweis (inkl. Prüfung des Gesuches)
   Verlängerung der Gültigkeitsdauer
   Umschrieb von einem anderen Kanton
   Änderung von Daten, Namenänderung, Adressänderung
   Duplikat
   Duplikat von Zulassungsbewilligung für Theorieprüfungen
   Duplikat Anmeldekarte zur praktischen Führerprüfung
   c) Führerausweis
   Erstmalige Ausstellung im Kreditkartenformat
   Duplikat
   Jede weitere Ausstellung im Kreditkartenformat
   Internationaler Führerausweis
   d) Kontrollschilder
   Abgabe Einzelschild
   Abgabe Schilderpaar
   Übertragung auf neuen Halter
   Sammelübertragung mehrerer Kontrollschilder
2. Die Übertragungsgebühren nach Abs. 1 lit. d Ziff. 3 und 4 entfallen, wenn die Kontrollschilder nach dem Tod der Halterin oder des Halters auf den überlebenden Ehegatten oder den eingetragenen Partner übertragen werden.

### **Art. 13** Bewilligungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--761.32--13}

1. Für jede Bewilligung werden folgende Gebühren erhoben:
   a) Führer- oder Fahrzeugprüfungen ausserkantonal
   b) Provisorische Fahrberechtigung (2-Phasenausbildung pro Tag)
   c) Besondere Einrichtung, besondere Verwendung
   d) Ausbildungsbewilligung für Lastwagenchauffeusen und -chauffeure
   e) Verlängerung der Ausbildungsbewilligung für Lastwagenchauffeusen und -chauffeure
   f) Bestellung Ausweis 95
   g) Garage-Selbstabnahme
   h) Nachkontrolle bei Selbstabnehmern
   i) Abklärung Kollektivfahrzeugausweise (Händlerschilder)
   j) Periodische Nachkontrolle bei Inhabern von Kollektivfahrzeugausweisen (Händlerschilder)
   k) Werkinterner Verkehr:
   Prüfung des Gesuches
   Jährliche Erneuerung
   l) Sonderbewilligungen (vgl. verwaltungsinterner Tarif)
   Einzelbewilligungen
   Jahresbewilligungen

### **Art. 14** Amtliche Verrichtungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--761.32--14}

1. Für amtliche Verrichtungen werden folgende Gebühren erhoben:
   a) Deponierung von Kontrollschildern
   b) Wiederausgabe von deponierten Kontrollschildern (WIK)
   c) Verlängerung der Hinterlegungsdauer von Kontrollschildern
   d) Ausschreibungen im Ripol
   e) Verweigerung von Ausweisen oder Bewilligungen
   f) Bestätigung "Bewilligte Änderung"
   g) Bestätigung für Italienischen Zoll (Zulassung)
   h) Bestätigung über bestandene Führerprüfungen
   i) Verfügung über den Entzug von Fahrzeugausweisen und Kontrollschildern infolge Nichtbezahlens von Steuern oder Gebühren, fehlendem Versicherungsschutz oder Nichtvorführens von Fahrzeugen
   j) Verfügung / Auftrag über den Einzug von Ausweisen und Schildern
   k) Mahnung bei Nichterfüllen von Auflagen im Führerausweis
2. Bei irrtümlicher oder unberechtigter Meldung über das Aufhören der Haftpflichtversicherung werden die entsprechenden Gebühren der Versicherungsgesellschaft belastet.
3. Für besondere Amtshandlungen, Abklärungen, Nachforschungen und Bestätigungen, die noch nicht beschrieben wurden (z.B. technische Daten, Zahlungsverkehr etc.), wird ein Betrag von Fr. 60.- pro angebrochene halbe Stunde verrechnet.

### **Art. 15** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--761.32--15}

1. Die Änderung tritt am 1. Juni 2016 in Kraft.

### **Art. 16** Aufhebung des bisherigen Rechts {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--761.32--16}

1. Der Gebührentarif zum EG SVG vom 28. November 1995 mit den Änderungen wird aufgehoben.