763.11
# Verordnung über die Luftseilbahnen mit Personenbeförderung ohne Bundeskonzession und die Skilifte
Vom 03.11.1975 (Stand 01.01.2016)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--763.11--1}

1. Für den Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und der Skilifte gelten, soweit diese Verordnung keine abweichenden Bestimmungen enthält, die Vorschriften des Konkordats über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte sowie die von den Konkordatsorganen erlassenen ergänzenden Bestimmungen.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--763.11--2}

1. Die Erstellung einer Luftseilbahn, eines Schrägliftes oder eines Skiliftes ist in allen Fällen dem kantonalen Tiefbauamt zu melden.
2. Handelt es sich um Anlagen, für die eine kantonale Bewilligung erforderlich ist, so ordnet das kantonale Tiefbauamt die Durchführung des Bewilligungsverfahrens an.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ar--763.11--3}

1. Die Bewilligungsgesuche sind samt Plänen und Baubeschrieb während 30 Tagen auf der Kanzlei oder dem Bauamt der Gemeinde, auf deren Gebiet die Anlage errichtet oder betrieben wird, öffentlich aufzulegen und durch öffentliche Auskündung im Amtsblatt und im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde bekannt zu machen.
2. Einsprachen gegen das Projekt sind innert der Auflagefrist schriftlich beim kantonalen Tiefbauamt einzureichen.
3. Die Gemeinde, auf deren Gebiet die Anlage errichtet oder betrieben wird, ist zur Stellungnahme einzuladen.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ar--763.11--4}

1. Der Regierungsrat entscheidet über die Verleihung des Enteignungsrechts.
2. Das kantonale Tiefbauamt entscheidet über:
   a) die Erteilung der Bau- und Betriebsbewilligung, die Bewilligungsdauer und die allfällige Kautionspflicht des Bewilligungsempfängers;
   b) die Änderung, die Erneuerung und den Widerruf der Bewilligungen;
3. Für kleine oder sonstwie nicht bedeutende Anlagen, wie demontable Übungslifte, Baubahnen etc., kann das kantonale Tiefbauamt Erleichterungen, insbesondere ein vereinfachtes Bewilligungsverfahren, vorsehen.

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ar--763.11--5}

1. Dem Departement Bau und Volkswirtschaft obliegt die Aufsicht über den Vollzug des Konkordats. Es entscheidet in allen Fällen, in denen weder das kantonale Tiefbauamt noch ein Konkordatsorgan zuständig ist.
2. Gegen Verfügungen des Departements Bau und Volkswirtschaft kann an den Regierungsrat rekurriert werden.

### **Art. 6** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ar--763.11--6}

1. Die von den Konkordatsorganen verrechneten Kosten werden den Inhabern der unterstellten Anlagen belastet. Zur Deckung der kantonalen Aufwendungen wird ein Zuschlag erhoben.
2. Das Departement Bau und Volkswirtschaft und das kantonale Tiefbauamt erheben für ihre Entscheide nebst den Kosten eine Staatsgebühr nach Massgabe des Gesetzes betreffend die Erhebung von Staatsgebühren.

### **Art. 7** {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ar--763.11--7}

1. Für die bauliche und technische Anpassung bereits bestehender Anlagen, die unter das Konkordat fallen, kann das kantonale Tiefbauamt in begründeten Fällen eine Übergangsfrist von höchstens 10 Jahren bewilligen.

### **Art. 8** {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ar--763.11--8}

1. Der Regierungsrat ist befugt, weitere Ausführungsvorschriften zu erlassen und diese Verordnung Änderungen von Bundes- oder Konkordatsvorschriften anzupassen.

### **Art. 9** {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ar--763.11--9}

1. Diese Verordnung tritt mit ihrer Genehmigung durch das Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement in Kraft.