811.11
# Verordnung zum Gesundheitsgesetz
Vom 11.12.2007 (Stand 01.01.2017)

## 1. I. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Gegenstand {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--811.11--1}

1. Diese Verordnung regelt die dem Departement Gesundheit und Soziales und seinen Organen zugewiesenen Aufgaben.
2. Vorbehalten bleiben die in anderen Verordnungen zum Gesundheitsgesetz umschriebenen Bereiche.

### **Art. 2** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--811.11--2}

## 2. II. Die Organe des Departements Gesundheit und Soziales&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 3** Gesundheitsrat {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ar--811.11--3}

1. Der Gesundheitsrat besorgt die Geschäfte, die ihm durch die Gesetzgebung oder durch Beschluss des Regierungsrates oder des Departements Gesundheit und Soziales zugewiesen werden.
2. Er wird vom Departement Gesundheit und Soziales einberufen, so oft dies notwendig ist.
3. Er tagt jährlich mindestens einmal.

### **Art. 4** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ar--811.11--4}

### **Art. 5** Amt für Gesundheit {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ar--811.11--5}

1. Das Amt für Gesundheit hat insbesondere die folgenden Aufgaben: Es
   a) bereitet den Gesundheitsbericht vor,
   b) erarbeitet die Grundlagen für die Gesundheitsplanung,
   c) koordiniert die Massnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsförderung und Prävention.

### **Art. 6** &hellip; {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ar--811.11--6}

### **Art. 7** Amt für Soziales&nbsp;<strong>*</strong> {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ar--811.11--7}

1. Das Amt für Soziales hat insbesondere folgende Aufgaben: Es
   a) vollzieht die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung im Bereich der Sozialen Einrichtungen, insbesondere der Heime gemäss Heimverordnung,
   b) …
   c) entscheidet bei Beschwerden.

### **Art. 8** Kantonsärztlicher Dienst {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ar--811.11--8}

1. Dem kantonsärztlichen Dienst obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben: Er
   a) ist zuständig für das Kostengutsprachewesen gemäss Art. 41 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung,
   b) übt die Aufsicht über den schulärztlichen Dienst aus und organisiert diesen,
   c) ist im Rahmen der Substitutionsbehandlungen zuständig für die Erteilung von Bewilligungen und den Vollzug des Betäubungsmittelgesetzes,
   d) vollzieht die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung im Bereich der ansteckenden Krankheiten (Epidemiengesetz,),
   e) ist Mitglied des kantonalen Führungsstabes und koordiniert den Sanitätsdienst in ausserordentlichen Lagen,
   f) überwacht den Vollzug des legalisierten Schwangerschaftsabbruchs.

### **Art. 9** Veterinärdienst {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ar--811.11--9}

1. Dem Veterinärdienst obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben: Er
   a) vollzieht das Lebensmittelgesetz in den Bereichen Tierhaltung, Primärproduktion Milch, Schlachtung und Teilen der Fleischproduktion,
   b) vollzieht das Landwirtschaftsgesetz im Bereich Primärproduktion Milch,
   c) vollzieht das Heilmittelgesetz im Bereich Tierarzneimittel,
   d) ist zuständig für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligungen und die Überwachung der Praxen von Tierärztinnen und Tierärzten sowie von Tierheilpraktikerinnen und Tierheilpraktikern,
   e) erteilt Bewilligungen und überwacht bestehende Privatapotheken von Tierärztinnen und Tierärzten sowie von Tierheilpraktikerinnen und Tierheilpraktikern,
   f) erteilt Betriebsbewilligungen für weitere tierarzneimittelführende Betriebe, vorbehältlich der Zuständigkeit von Bundesstellen und der Fachstelle Gesundheitsfachpersonen und Heilmittelkontrolle.

### **Art. 10** Gesundheitsfachpersonen und Heilmittelkontrolle {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--811.11--10}

1. Der Fachstelle Gesundheitsfachpersonen und Heilmittelkontrolle obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben: Sie
   a) sorgt für die Arzneimittelsicherheit und setzt die amtlichen und gesundheitspolizeilichen Belange gemäss eidgenössischer und kantonaler Gesetzgebung um,
   b) erteilt Bewilligungen für Apotheken, Drogerien, Praxen, Blutlager in den Bereichen der Heilmittel und Zulassung von Spezialitäten in kleinen Mengen; sie erteilt und entzieht im Weiteren in ihrem Bereich Sonderbewilligungen für die Abgabe bzw. Anwendung von Heilmitteln,
   c) regelt die Zulassung von Hausspezialitäten in kleinen Mengen gemäss Art. 9 Abs. 2 Heilmittelgesetz,
   d) überwacht die Herstellung, den Vertrieb und die Inverkehrbringung von Arzneimitteln, Medizinprodukten, Blutlagern und Betäubungsmitteln, die der Arzneimittelgesetzgebung unterstellt sind,
   e) ist gemäss Art. 66 Abs. 3 HMG für Verwaltungsmassnahmen zuständig und ist mit dem Vollzug desselben nach Art. 58 betraut,
   f) vollzieht die Verordnung über die Gesundheitsfachpersonen in ihrem Bereich,
   g) vollzieht das Prüfungsreglement über die Heilpraktiker,
   h) vollzieht das eidgenössische Medizinalberufegesetz.
2. Der Veterinärdienst ist für Betriebe zuständig, deren Sortiment überwiegend aus Tierarzneimitteln besteht.
3. Das Departement bezeichnet eine zentrale Stelle für die Administration und Verwaltung der Dossiers aller Gesundheitsfachpersonen gemäss Gesundheitsgesetz.

### **Art. 11** Beratungsstelle für Suchtfragen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--811.11--11}

1. Der Beratungsstelle für Suchtfragen obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben: Sie
   a) vollzieht die Aufgaben in den Bereichen Beratung, Früherkennung und Prävention gemäss Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel,
   b) ist zuständig für die Beratung von Personen mit Alkoholproblemen und anderen substanzgebundenen und substanzungebundenen Suchtformen,
   c) koordiniert, plant, organisiert und begleitet Aktionen, Projekte, Veranstaltungen und Anlässe im Bereich Prävention und Gesundheitsförderung in Gemeinden, Schulen, Betrieben und Vereinen.

### **Art. 12** Kantonszahnärztlicher Dienst {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--811.11--12}

1. Dem kantonszahnärztlichen Dienst obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben: Er
   a) übt die Aufsicht über den schulzahnärztlichen Dienst aus und organisiert diesen,
   b) übt die Aufsicht über die Zahnprophylaxe aus.

### **Art. 13** Heimaufsicht und -beratung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--811.11--13}

1. Die Aufgaben der Heimaufsicht und -beratung sind in der Heimverordnung festgelegt.

### **Art. 14** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--811.11--14}

## 3. III. Leistungsvereinbarungen (Zuständigkeit und Inhalt)

### **Art. 15** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--811.11--15}

1. Der Regierungsrat und das Departement Gesundheit und Soziales können Leistungsaufträge erteilen.
2. Der Leistungsauftrag weist insbesondere die folgenden Merkmale auf: Er
   a) bezeichnet die Vertragsparteien,
   b) umschreibt den Zweck und die Ziele des Auftrages,
   c) nennt die gesetzlichen und weiteren Grundlagen des Auftrages,
   d) umschreibt die Aufträge und Leistungen der Vertragsparteien,
   e) regelt die Verantwortlichkeiten,
   f) umschreibt die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien und zwischen den einzelnen Parteien und Dritten,
   g) zeigt die Berechnung der Kontraktsumme auf und regelt die Finanzierung und den Auszahlungsmodus,
   h) legt die Indikatoren für das Reporting und Controlling fest,
   i) regelt die Qualitätssicherung,
   j) umschreibt die Auflagen,
   k) regelt die Vertragsänderungen und die Vertragsauflösung,
   l) legt die Konsequenzen bei Nicht- oder Schlechterfüllung fest,
   m) regelt die Art der Leistungsüberprüfung (z.B. Selbstevaluation, externe QM-Firma),
   n) bestimmt die Vertragsdauer,
   o) bestimmt den Gerichtsstand.

## 4. IV. Gesundheitsförderung und Prävention

### **Art. 16** Bekämpfung des Suchtmittelmissbrauchs {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--811.11--16}

1. Ausgenommen vom Werbeverbot gemäss Art. 16 Abs. 2 Gesundheitsgesetz sind insbesondere Logos auf:
   a) Wirtshausschildern;
   b) Fahrzeugen;
   c) Bekleidungsstücken;
   d) Sonnenschirmen;
   e) Getränkekühlgeräten;
   f) Verkaufstheken;
   g) Tischgedecke.
2. Der Regierungsrat kann weitere Ausnahmen bewilligen.
3. Bei Fest-, Kultur- und Sportanlässen auf Schularealen, die ausserhalb der Schulzeit stattfinden, können die Veranstaltenden abgegrenzte Raucherareale im Freien bezeichnen.

### **Art. 17** Schutz vor Passivrauchen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--811.11--17}

1. Das kantonale Lebensmittelinspektorat prüft bei den ordentlichen Kontrollen von Gastgewerbebetrieben, die mit einem Raucherraum geführt werden, ob die Voraussetzungen an die Zulassung erfüllt sind.
2. Stellt das kantonale Lebensmittelinspektorat Mängel fest, erstattet es der Gemeinde Meldung.
3. Das Arbeitsinspektorat kontrolliert die übrigen Raucherräume auf Einhaltung der Vorschriften über die Passivraucherschutzgesetzgebung. Die Kontrolle der Raucherräume erfolgt nach Massgabe der Gesetzgebung über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel.
4. Stellt das Arbeitsinspektorat bei der Kontrolle Mängel fest, erstattet es der Gemeinde Meldung.
5. …

### **Art. 18** Gesundheitsunterricht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--811.11--18}

1. Der Gesundheitsunterricht gemäss Art. 18 Gesundheitsgesetz umfasst namentlich den Unterricht über gesunde Ernährungs- und Lebensweise, Bewegung, natürliche Heilmethoden, psychische Gesundheit, Sexualkunde, Zahnhygiene sowie Ursachen und Folgen des Suchtmittelkonsums.

## 4a. IVa. Vergütung ärztlicher Todesbescheinigungen&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 18a** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--811.11--18a}

1. Das Departement Gesundheit und Soziales vergütet Todesbescheinigungen von ambulant tätigen Ärztinnen und Ärzten mit Fr. 50.-.
2. Ärztinnen und Ärzte sind ambulant tätig, wenn sie
   a) als Leistungserbringer nach Art. 36 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung zugelassen sind,
   b) in nach Art. 36a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung zugelassenen Einrichtungen arbeiten.

## 5. V. Schlussbestimmungen

### **Art. 19** Frist {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--811.11--19}

1. Gesuche gemäss Art. 68 Abs. 1 Gesundheitsgesetz sind bis spätestens 31. Dezember 2012 an das Departement Gesundheit und Soziales einzureichen.

### **Art. 20** Inkrafttreten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--811.11--20}

1. Die Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.