811.16
# Verordnung über die Förderung der Pflegeausbildung
(Förderverordnung Pflegeausbildung, FöPA)
Vom 17.09.2024 (Stand 01.10.2024)

## I. I. Förderung der praktischen Ausbildung

### **Art. 1** Bedarfsplanung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--811.16--1}

1. Das Departement Gesundheit und Soziales erhebt jährlich den kantonalen Bedarf an Plätzen für die praktische Ausbildung von Personen, die den Bildungsgang Pflege an der Höheren Fachschule (HF) oder den Bachelorstudiengang in Pflege an einer Fachhochschule (FH) absolvieren.

### **Art. 2** Ausbildungsverpflichtung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--811.16--2}

1. Institutionen der Pflege, die über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügen, sind verpflichtet, die praktische Ausbildung von Pflegefachpersonal nach Massgabe der kantonalen Bedarfsplanung sicherzustellen. Sie können sich zu diesem Zweck zu Ausbildungsverbunden zusammenschliessen.
2. Als Institutionen der Pflege gelten:
   a) Spitäler und Kliniken;
   b) Alters- und Pflegeheime;
   c) Einrichtungen der spitalexternen Gesundheits- und Krankenpflege.
3. Das Departement Gesundheit und Soziales kann Leistungsvereinbarungen über Ausbildungsplätze abschliessen.

### **Art. 3** Ausbildungskapazitäten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ar--811.16--3}

1. Das Departement Gesundheit und Soziales erhebt jährlich die Ausbildungskapazitäten der einzelnen Institutionen.
2. Die Berechnung der Ausbildungskapazitäten richtet sich nach Anhang 1.

### **Art. 4** Ausbildungskonzept {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ar--811.16--4}

1. Institutionen mit Ausbildungsverpflichtung reichen dem Departement Gesundheit und Soziales ein Ausbildungskonzept ein.
2. Das Ausbildungskonzept gibt Auskunft über Rahmen, Ziele und Schwerpunkte der praktischen Ausbildung sowie die Anzahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze. Es ist bei massgeblichen Änderungen zu aktualisieren.
3. Weicht die Anzahl der Ausbildungsplätze von der nach Art. 3 berechneten Ausbildungskapazität ab, sind im Ausbildungskonzept die Massnahmen zur Erreichung der vollen Ausbildungskapazität darzulegen.

### **Art. 5** Beitrag pro Ausbildungsplatz {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ar--811.16--5}

1. Der Kanton beteiligt sich an den ungedeckten Kosten der gemeldeten Ausbildungsplätze mit Fr. 300.- pro Praktikumswoche.
2. Die Auszahlung erfolgt jährlich auf Nachweis der Praktikumswochen, die im Vorjahr von Pflegefachpersonen in Ausbildung geleistet worden sind.
3. Auszahlungsgesuche sind bis spätestens 31. März mit den erforderlichen Unterlagen beim Departement Gesundheit und Soziales einzureichen. Auf verspätete Gesuche wird nicht eingetreten.
4. Soweit ein Ausbildungsplatz bereits mit Leistungen nach Art. 19 Abs. 3 der Verordnung über die Pflegefinanzierung unterstützt worden ist, werden keine Beiträge ausgerichtet.

### **Art. 6** Beiträge für besondere Massnahmen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ar--811.16--6}

1. Das Departement Gesundheit und Soziales kann auf Gesuch hin Beiträge für besondere Massnahmen ausrichten. Als besondere Massnahmen gelten:
   a) Massnahmen zur Erhöhung der Ausbildungskapazitäten;
   b) Massnahmen zur Sicherung und Erhöhung der Nachfrage nach Ausbildungsplätzen;
   c) Massnahmen zur Verbesserung der Qualität der praktischen Ausbildung.
2. Die Beiträge stehen unter dem Vorbehalt der Genehmigung des Voranschlags.

## II. II. Beiträge an Höhere Fachschulen

### **Art. 7** Beteiligung an interkantonalen Fördermassnahmen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ar--811.16--7}

1. Der Kanton beteiligt sich an interkantonalen Massnahmen zur Förderung einer bedarfsgerechten Erhöhung der Anzahl Ausbildungsabschlüsse in Pflege an Höheren Fachschulen (HF).
2. Das Departement Gesundheit und Soziales sorgt für die Koordination der Förderung mit den beteiligten Kantonen und Schulen.
3. Vereinbarungen über die Fördermassnahmen sind dem Regierungsrat zur Genehmigung zu unterbreiten.

## III. III. Ausbildungsbeiträge

### **Art. 8** Unterstützte Ausbildungsgänge {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ar--811.16--8}

1. Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton haben Anspruch auf Ausbildungsbeiträge, wenn sie das 21. Altersjahr vollendet haben und in einem Vollzeitstudium einen der folgenden Ausbildungsgänge belegen:
   a) zwei- oder dreijähriger Bildungsgang Pflege an einer Höheren Fachschule (HF) mit Abschluss diplomierte Pflegefachfrau HF / diplomierter Pflegefachmann HF;
   b) dreijähriger Bachelorstudiengang in Pflege an einer Fachhochschule (FH) mit Abschluss Bachelor of Science in Pflege.

### **Art. 9** Grenzgänger und Grenzgängerinnen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ar--811.16--9}

1. Grenzgänger oder Grenzgängerinnen haben Anspruch auf Ausbildungsbeiträge, wenn sie das 21. Altersjahr vollendet haben und:
   a) in einem Vollzeitstudium einen zwei- oder dreijährigen Bildungsgang Pflege an einer Höheren Fachschule (HF) mit Abschluss diplomierte Pflegefachfrau HF / diplomierter Pflegefachmann HF belegen;
   b) seit mindestens zwei Jahren im Pflegebereich in der Schweiz tätig sind und die Ausbildung bei einer Institution im Kanton absolvieren.

### **Art. 10** Beitragshöhe {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--811.16--10}

1. Anspruchsberechtigte Personen werden mit einem Ausbildungsbeitrag von Fr. 1'000.- pro Monat unterstützt.
2. Der Beitrag erhöht sich um Fr. 500.- pro Monat, wenn die anspruchsberechtigte Person für mindestens ein Kind unterhaltspflichtig ist.

### **Art. 11** Beitragsgewährung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--811.16--11}

1. Das Beitragsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen beim Amt für Gesundheit einzureichen. Das Amt entscheidet mit Verfügung über die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen.
2. Der Anspruch auf Ausbildungsbeiträge entsteht frühestens mit dem Monat, der auf die Einreichung des vollständigen Beitragsgesuchs folgt. Es werden keine Beiträge für zurückliegende Monate ausgerichtet.
3. Die Beiträge werden den Anspruchsberechtigten halbjährlich gegen Nachweis der Immatrikulation ausbezahlt.
4. Bei Wegfall einer der Anspruchsvoraussetzungen endet der Anspruch auf Ende des laufenden Monats.

### **Art. 12** Mitwirkungspflicht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--811.16--12}

1. Wer Ausbildungsbeiträge beansprucht, hat dem Amt für Gesundheit unaufgefordert und umgehend Änderungen zu melden, die sich auf den Anspruch auswirken können.

### **Art. 13** Stipendienrechtliche Koordination {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--811.16--13}

1. Ausbildungsbeiträge nach dieser Verordnung sind im Rahmen eines allfälligen Gesuchs nach Stipendiengesetz als Einkünfte anzurechnen.

## IV. IV. Schlussbestimmungen

### **Art. 14** Rückerstattung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--811.16--14}

1. Beiträge, die aufgrund unwahrer oder unvollständiger Angaben oder unter Verletzung von Mitwirkungspflichten erwirkt wurden, sind zurückzuerstatten.
2. Das Departement Gesundheit und Soziales verfügt die Rückerstattung.

### **Art. 15** Übergangsbestimmung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--811.16--15}

1. Beiträge nach Art. 5 werden für Praktikumswochen ab dem 1. Juli 2024 ausgerichtet.

### **Art. 16** Geltungsdauer {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--811.16--16}

1. Die Anwendung dieser Verordnung ist zeitlich beschränkt auf die Geltungsdauer des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege.