812.12
# Gesetz über die Beteiligung des Kantons Appenzell A.Rh. am Ostschweizerischen Säuglings- und Kinderspital in St. Gallen
Vom 29.04.1962 (Stand 29.04.1962)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--812.12--1}

1. Der Kanton Appenzell A.Rh. gewährt zusammen mit Kanton und Stadt St. Gallen, den Kantonen Appenzell I.Rh. und Thurgau sowie dem Fürstentum Liechtenstein der Stiftung «Ostschweizerisches Säuglings- und Kinderspital St. Gallen» Beiträge an den Bau und Betrieb eines Säuglings- und Kinderspitals.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--812.12--2}

1. An die Erstellungskosten dieses Spitals leistet er einen einmaligen Beitrag von 8 % der effektiven Kosten, maximal Fr. 240 000.–.
2. Beiträge an allfällige spätere Spitalausbauten kann der Kantonsrat beschliessen. Bei der Beitragsbemessung ist die Belegung des Spitals mit Patienten aus Appenzell A.Rh. zu berücksichtigen.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ar--812.12--3}

1. Zur Deckung des Betriebsdefizites übernimmt der Kanton nach vereinbartem Schlüssel einen Beitrag von 8 % an die eine Defizithälfte und an die andere Defizithälfte einen weiteren Beitrag, der nach den Verpflegungstagen der Patienten aus unserem Kanton errechnet wird.
2. Ändert sich das Verhältnis der auf Appenzell A.Rh. entfallenden Verpflegungstage zu den gesamten Patiententagen des Spitals wesentlich, so kann der Regierungsrat den Betriebsbeitrag entsprechend erhöhen oder herabsetzen. Ebenso ist er befugt, diese Beitragsleistung vorübergehend oder dauernd zu ermässigen oder einzustellen, wenn die kantonalen Interessen eine solche Massnahme als geboten erscheinen lassen.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ar--812.12--4}

1. Diese Leistungen werden ausgerichtet, wenn die Finanzierung des Baues und des Betriebes durch die übrigen Beteiligten gesichert ist.
2. Die Beitragsleistung an den Bau des Säuglings- und Kinderspitals von Fr. 240 000.– ist mit jährlich mindestens Fr. 30 000.– zu tilgen.

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ar--812.12--5}

1. Der Regierungsrat trifft die vertraglichen Abmachungen und bestimmt die Vertretung des Kantons im Stiftungsrat des ostschweizerischen Säuglings- und Kinderspitals.