813.21
# Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel
Vom 30.04.1989 (Stand 01.01.2016)

## 1. I. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Departement Gesundheit und Soziales&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--813.21--1}

1. Der Vollzug des Betäubungsmittelgesetzes ist Sache des Departements Gesundheit und Soziales, soweit dieses Gesetz nichts anders vorsieht.
2. Das Departement Gesundheit und Soziales ist namentlich zuständig für die Erteilung und den Entzug von Bewilligungen und für die Kontrolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln.

### **Art. 2** Kantonsarzt {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--813.21--2}

1. Der Kantonsarzt ist zuständig für:
   a) die Entgegennahme von Meldungen über Fälle von Drogenabhängigkeit,
   b) die Anordnung von Massnahmen gegenüber Abhängigen und Gefährdeten,
   c) die Bewilligung zur Verschreibung, Abgabe und Verabreichung von Betäubungsmitteln zur Behandlung von Drogenabhängigen.

### **Art. 3** Bewilligungen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ar--813.21--3}

1. Gesuche um Erteilung von Bewilligungen sind schriftlich beim Departement Gesundheit und Soziales einzureichen.
2. Medizinalpersonen und ihnen gleichgestellte Personen bedürfen keiner besonderen Bewilligung für den Bezug, die Lagerung, die Verwendung und die Abgabe von Betäubungsmitteln. Sie führen eine laufende Lagerkontrolle für jede einzelne Art von Betäubungsmitteln.
3. Das Departement Gesundheit und Soziales kann Richtlinien über die Anwendung von Betäubungsmitteln durch kantonal approbierte Zahnärzte erlassen.

## 2. II. Ambulante Drogenberatung

### **Art. 4** Begriff {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ar--813.21--4}

1. Die ambulante Drogenberatung umfasst die fachkundige Beratung, Betreuung und Nachbetreuung von Drogengefährdeten und Drogenabhängigen und die Vermittlung von Therapien.
2. Zur Drogenberatung gehören auch die Beratung von Eltern und privaten Betreuern sowie die Mitarbeit in der vorbeugenden Drogenbekämpfung.
3. Als drogengefährdet oder drogenabhängig gelten Personen, welche Betäubungsmittel oder ihnen gleichgestellte Stoffe und Präparate im Sinne des Bundesrechts konsumieren oder von solchen abhängig sind.

### **Art. 5** Kantonale Beratungsstellen, a) Grundsatz {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ar--813.21--5}

1. Der Kanton betreibt eine oder mehrere Drogenberatungsstellen.
2. Die kantonalen Beratungsstellen sind verantwortlich für die Beratung von Drogengefährdeten und Drogenabhängigen mit Wohnsitz im Kanton. Sie koordinieren die präventive Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit.
3. Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen Vereinbarungen über die Beratung und Betreuung von Drogengefährdeten und Drogenabhängigen abschliessen.

### **Art. 6** b) Organisation {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ar--813.21--6}

1. Die Beratungsstellen werden durch speziell ausgebildetes Personal geleitet. Sie unterstehen der Aufsicht durch das Departement Gesundheit und Soziales.
2. Das Departement Gesundheit und Soziales erlässt die erforderlichen organisatorischen Vorschriften. Es kann Betriebskommissionen einsetzen und deren Aufgaben regeln.

### **Art. 7** &hellip; {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ar--813.21--7}

### **Art. 8** Andere Einrichtungen, a) Anerkennung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ar--813.21--8}

1. Der Regierungsrat kann öffentliche oder private Fürsorgeeinrichtungen und Drogenberatungsstellen anerkennen, sofern sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
   a) Gewährleistung einer fachkundigen Beratung durch ausgebildetes Personal,
   b) Zusammenarbeit mit den kantonalen Beratungsstellen und dem ambulanten psychiatrischen Dienst der Kantonalen Psychiatrischen Klinik.

### **Art. 9** b) Aufsicht {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ar--813.21--9}

1. Die anerkannten Drogenberatungsstellen unterstehen in dieser Funktion der Aufsicht durch das Departement Gesundheit und Soziales. Sie legen ihr jährlich Rechenschaft ab.

### **Art. 10** c) Beiträge {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--813.21--10}

1. Der Kanton entrichtet den anerkannten Beratungsstellen Beiträge in der Höhe von bis zu 50 Prozent der auf die Beratung von Kantonseinwohnern entfallenden Kosten.

## 3. III. Schlussbestimmungen

### **Art. 11** Kantonsrat {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--813.21--11}

1. Der Kantonsrat ist befugt, dieses Gesetz geändertem Bundesrecht anzupassen.

### **Art. 12** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--813.21--12}

1. Dieses Gesetz tritt nach seiner Genehmigung durch den Bundesrat am 1. Januar 1990 in Kraft.
2. Mit seinem Inkrafttreten werden aufgehoben:
   1. die Verordnung vom 16. Februar 1954 zum Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel,
   2. die Verordnung vom 29. Oktober 1984 über die ambulante Beratung von Drogengefährdeten und Drogenabhängigen.