814.01.1
# Gebührentarif für die Feuerungskontrolle
Vom 16.08.2005 (Stand 01.09.2021)

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--814.01.1--1}

1. Dieser Tarif regelt die Erhebung von Gebühren für die Kontrolle von Feuerungsanlagen gemäss Art. 26 Abs. 2 des Gesetzes.

### **Art. 2** Bemessung der Gebühren {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--814.01.1--2}

1. Die Gebühren enthalten keine Mehrwertsteuer und werden bemessen:
   a) nach festen Gebührenansätzen gemäss Art. 3–5;
   b) in den übrigen Fällen nach Aufwand.
2. Wenn die Gebühr nach Aufwand bemessen wird, gilt ein Stundenansatz von Fr. 83.–.

### **Art. 3** Grundgebühr: Öl-, Gas- und Holzfeuerungen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ar--814.01.1--3}

1. Zur Deckung der administrativen Kosten wird für sämtliche messpflichtigen Öl-, Gas- und Holzfeuerungen eine pauschale Grundgebühr für die ordentliche Feuerungskontrolle von Fr. 35.– erhoben.
2. Die Grundgebühr bei den der privaten Kontrolle unterstellten Anlagen wird beim privaten Kontrolleur erhoben.
3. Bei den übrigen Anlagen wird die Grundgebühr bei der Anlageeigentümerin oder bei dem Anlageeigentümer zusammen mit der Messgebühr gemäss Art. 4 bzw. Art. 4a erhoben.

### **Art. 4** Messgebühr: Öl- und Gasfeuerungen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ar--814.01.1--4}

1. Für ordentliche Messungen oder erste Nachmessungen von Öl- und Gasfeuerungen wird eine pauschale Gebühr von Fr. 55.– erhoben.
2. Für die Messung an Feuerungsanlagen, bei welchen der Betrieb über mehrere Stufen oder mit den beiden Brennstoffen Öl und Gas zu kontrollieren ist, werden folgende Zuschläge verrechnet:
   a) pro zusätzlich zu messende Leistungsstufe des Brenners (2. Stufe, modulierend)
   b) für den zusätzlichen Brennstoff (Zweistoff-Anlage Öl/Gas)

### **Art. 4a** Messgebühr: Holzfeuerungen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ar--814.01.1--4a}

1. Für ordentliche Kohlenmonoxidmessungen von Holzfeuerungen wird eine pauschale Gebühr von Fr. 240.– erhoben.

### **Art. 5** Kontrollgebühr Feststofffeuerungen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ar--814.01.1--5}

1. Für die Sichtkontrolle von Feststofffeuerungen gelten in Verbindung mit der Anlagereinigung folgende Gebühren:
   a) Abnahme- bzw. Erstkontrolle
   b) jede weitere Anlage innerhalb des gleichen Haushalts
   c) Wiederkehrende Kontrolle
   ohne Beanstandung
   mit Beanstandung

### **Art. 6** Ausserordentliche Aufwendungen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ar--814.01.1--6}

1. Ausserordentliche oder zusätzliche Kontrollen, Messungen, Brennstoff- und Ascheanalysen sowie ausserordentliche Aufwendungen für Anordnungen aufgrund von Kontrollen werden nach Aufwand verrechnet.

### **Art. 7** Inkrafttreten {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ar--814.01.1--7}

1. Dieser Tarif tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft. Der Gebührentarif für die Feuerungskontrolle vom 25. Oktober 1994 wird aufgehoben.