814.01.2
# Verordnung über die Schadenwehr
(Schadenwehrverordnung)
Vom 07.02.1995 (Stand 01.10.2005)

## 1. I. Organisation

### **Art. 1** Zuständigkeiten, a) Chemiewehr Kanton St.Gallen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--814.01.2--1}

1. Die im Kanton St.Gallen eingerichteten Chemiewehrstützpunkte St.Gallen und Rorschach übernehmen auf dem Gebiet des Kantons Appenzell A.Rh.die Chemiewehreinsätze.

### **Art. 2** b) Regionale Öl- und Chemiewehrstützpunkte {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--814.01.2--2}

1. Die drei Stützpunktfeuerwehren Herisau, Teufen und Heiden leisten im jeweiligen Bezirk bei kleineren Chemieereignissen den Einsatz selbständig und bei grösseren den Ersteinsatz.
2. Bei der Ölwehr leisten sie den Sekundäreinsatz für die Ortsfeuerwehr.
3. Der Einbezug des Bezirkes Oberegg von Appenzell Innerrhoden in den Bezirk Vorderland bleibt vorbehalten.

### **Art. 3** c) Ortsfeuerwehr {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ar--814.01.2--3}

1. Die Ortsfeuerwehr ist zuständig für Ölwehreinsätze und für erste Sicherungsmassnahmen im Chemiebereich.

## 2. II. Einsatzbereitschaft

### **Art. 4** Ausrüstung, a) regionaler Stützpunkt {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ar--814.01.2--4}

1. Die regionalen Stützpunkte verfügen über ein Schadendienstfahrzeug und sind mit der notwendigen Grundausrüstung für den ersten Chemie- sowie für grössere Ölwehreinsätze ausgerüstet.
2. Die Einsatzausrüstung ist auf das Material der Chemiewehr des Kantons St.Gallen abzustimmen.
3. Ersatz und Ergänzung der Ausrüstung erfolgen durch die Assekuranzverwaltung, nach Absprache mit dem Amt für Umwelt und den regionalen Stützpunktkommandos.

### **Art. 5** b) Ortsfeuerwehr {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ar--814.01.2--5}

1. Die Ortsfeuerwehren sind mit einem Notbesteck und Bindemittel für die Ölwehr ausgerüstet.

### **Art. 6** Ersatz von Verbrauchsmaterial {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ar--814.01.2--6}

1. Die Assekuranzverwaltung besorgt den Einkauf von Verbrauchsmaterial wie Ölbindemittel, Gasfilter usw. Das Amt für Umwelt steht beratend zur Seite.
2. Den Gemeinden wird das Material zum Selbstkostenpreis abgegeben.

## 3. III. Alarmierung und Einsatz

### **Art. 7** Alarmorganisation, a) Chemiewehreinsatz {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ar--814.01.2--7}

1. Bei jedem Chemieereignis ist die Ortsfeuerwehr und der zuständige regionale Stützpunkt zu alarmieren.
2. Die Alarmierung der Chemiewehr des Kantons St.Gallen erfolgt in der Regel durch den regionalen Stützpunkt.

### **Art. 8** b) Ölwehreinsatz {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ar--814.01.2--8}

1. Bei einem Ölwehreinsatz ist die Ortsfeuerwehr zu alarmieren.
2. Sie fordert bei Bedarf den regionalen Stützpunkt an.

### **Art. 9** Alarmierung weiterer Einsatz- und Fachkräfte {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ar--814.01.2--9}

1. Das Aufgebot der übrigen Einsatz- und Fachkräfte erfolgt gemäss Alarmdispositiv der Kantonspolizei.

### **Art. 10** Alarmierung und Warnung der Bevölkerung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--814.01.2--10}

1. Die rechtzeitige Alarmierung und Warnung der Bevölkerung erfolgt gemäss kantonalem Alarmdispositiv.

### **Art. 11** Pikettdienst {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--814.01.2--11}

1. Die Assekuranzverwaltung kann im Einvernehmen mit den regionalen Stützpunktkommandos Weisungen über den Pikettdienst erlassen.

### **Art. 12** Einsatzleitung, a) Chemiewehreinsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--814.01.2--12}

1. Die Einsatzleitung liegt beim regionalen Stützpunkt.

### **Art. 13** b) Ölwehreinsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--814.01.2--13}

1. Die Einsatzleitung liegt bei der Ortsfeuerwehr.
2. Wird der regionale Stützpunkt beigezogen, übernimmt dieser die Einsatzleitung.

## 4. IV. Ausbildung

### **Art. 14** Zuständigkeit, a) Assekuranzverwaltung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--814.01.2--14}

1. Die Assekuranzverwaltung ist für die Ausbildung der Kader für Öl- und Chemiewehreinsätze zuständig.
2. Der Besuch der angeordneten Kurse ist für alle aufgebotenen Personen obligatorisch.

### **Art. 15** b) Regionaler Stützpunkt {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--814.01.2--15}

1. Der regionale Stützpunkt ist verantwortlich für die Öl- und Chemiewehrausbildung der Mannschaft.
2. Er hat periodisch Übungen mit den Ortsfeuerwehren des Bezirkes zu organisieren und daran teilzunehmen.

### **Art. 16** c) Ortsfeuerwehr {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--814.01.2--16}

1. Die Ortsfeuerwehr ist verantwortlich für die Ausbildung der Mannschaft im Bereich Ölwehr.

## 5. V. Finanzierung

### **Art. 17** Einsatzkosten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--814.01.2--17}

1. Die Einsatzkosten werden dem Verursacher gemäss Tarif für die Schadenbekämpfung verrechnet.
2. Nicht gedeckte Einsatzkosten gehen zu Lasten der gemeinsamen Betriebsrechnung. Es werden die Selbstkosten vergütet.

### **Art. 18** Kosten für Betrieb, Übungen sowie Aus- und Weiterbildung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--814.01.2--18}

1. Die Gemeinden tragen gemeinsam die Kosten für Betrieb und Übungen.
2. Übungen in der Standortgemeinde des regionalen Stützpunktes und Übungen der Ortsfeuerwehren sind nicht Bestandteil der gemeinsamen Betriebskostenrechnung.
3. Die Assekuranz übernimmt die Kurskosten der Kader der regionalen Stützpunkte und der Ortsfeuerwehren.
4. Die Entschädigungen richten sich nach dem Tarif: Entschädigungen für Einsätze.

### **Art. 19** Pauschalentschädigungen regionale Stützpunkte {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--814.01.2--19}

1. Zur Abgeltung der Leistungen für die Ortsfeuerwehren erhalten die regionalen Stützpunkte folgende Jahrespauschalen:
   a) Administration
   b) Übungs- und Einsatzplanung
   c) Materialwart
   d) Platzmiete Schadendienstfahrzeug
2. Die Teilnahme an Übungen der Ortsfeuerwehren wird den regionalen Stützpunkten mit folgenden Jahrespauschalen abgegolten:
   a) Herisau
   b) Teufen
   c) Heiden
3. Die Assekuranzverwaltung kann diese Entschädigungen den geänderten Verhältnissen anpassen.

### **Art. 20** Abrechnung, a) Verrechnung an Dritte {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--814.01.2--20}

1. Die Einsatzkosten, einschliesslich Kosten von Dritten, werden in der Regel durch diejenige Gemeinde in Rechnung gestellt, in der das Ereignis entstanden ist.
2. Die Forderungen sind dem Verursacher in Verfügungsform zu eröffnen.

### **Art. 21** b) Betriebskosten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--814.01.2--21}

1. Die regionalen Stützpunkte und die Ortsfeuerwehren erstellen jährlich zuhanden der Assekuranzverwaltung eine Abrechnung über Betriebskosten und vereinnahmte Einsatzentschädigungen.
2. Die Assekuranzverwaltung erstellt jährlich eine Gesamt-Betriebsrechnung.
3. Der verbleibende Nettoaufwand wird aufgrund der Einwohnerzahlen auf alle Gemeinden aufgeteilt.

### **Art. 22** c) Aufteilung Einsatzentschädigungen – Betriebskosten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--814.01.2--22}

1. Die Differenz der Personalkosten zwischen Schadentarif und Soldtarif und die Grundgebühren der Einsatzmittel fliessen in die jährliche Gesamt-Betriebsrechnung.
2. Die Grundgebühren der Einsatzmittel, die der Kanton Appenzell A.Rh. angeschafft hat, fliessen in den Erneuerungsfonds.

## 6. VI. Schlussbestimmungen

### **Art. 23** Assekuranzkommission {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--814.01.2--23}

1. Die Assekuranzkommission kann den Schaden- und Soldtarif gemäss Anhang 1 und 2 der Teuerung anpassen.

### **Art. 24** Assekuranzverwaltung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--814.01.2--24}

1. Die Assekuranzverwaltung erlässt die zum Vollzug dieser Verordnung notwendigen Ausführungsbestimmungen.

### **Art. 25** Inkrafttreten, aufgehobenes Recht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--814.01.2--25}

1. Diese Verordnung und die dazugehörenden Tarife (Anhang 1 und 2) treten am 1. Januar 1995 in Kraft.
2. Der bisherige Schadentarif vom 3. Mai 1985, erlassen durch die Gewässerschutzkommission von Appenzell A. Rh., ist aufgehoben.