822.41
# Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen
(EG zum FamZG)
Vom 01.12.2008 (Stand 01.04.2020)

## 1. I. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--822.41--1}

1. Dieses Gesetz regelt die Anwendung des Familienzulagengesetzes.
2. Es regelt insbesondere die Arten und die Höhe der Zulagen, die Zuständigkeiten und die Organisation sowie die Finanzierung.

## 2. II. Unterstellung

### **Art. 2** Geltungsbereich {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--822.41--2}

1. Diesem Gesetz unterstehen:
   a) alle Arbeitgebende, die nach Art. 12 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung beitragspflichtig sind, soweit der rechtliche Sitz des Unternehmens im Kanton Appenzell Ausserrhoden ist oder wenn sich bei Fehlen eines solchen Sitzes der Wohnsitz der Arbeitgebenden im Kanton Appenzell Ausserrhoden befindet,
   b) Arbeitnehmende nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender nach Art. 6 AHVG, soweit sie im Kanton Appenzell Ausserrhoden für die AHV erfasst sind,
   c) Nichterwerbstätige im Sinne des Bundesrechts, die im Kanton Appenzell Ausserrhoden Wohnsitz haben,
   d) alle Personen, die als Selbständigerwerbende obligatorisch in der AHV versichert sind, soweit der rechtliche Sitz des Unternehmens im Kanton Appenzell Ausserrhoden ist oder wenn sich bei Fehlen eines solchen Sitzes der Wohnsitz der Selbständigerwerbenden im Kanton Appenzell Ausserrhoden befindet.

### **Art. 3** Zweigniederlassungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ar--822.41--3}

1. Zweigniederlassungen im Kanton unterstehen grundsätzlich diesem Gesetz.
2. Die kantonale Familienausgleichskasse kann mit anderen Kantonen oder ausserkantonalen Familienausgleichskassen für die Unterstellung von Zweigniederlassungen abweichende Regelungen vereinbaren.

## 3. III. Leistungen

### **Art. 4** Arten von Zulagen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ar--822.41--4}

1. Es werden Kinder- und Ausbildungszulagen ausgerichtet.

### **Art. 5** Höhe der Zulagen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ar--822.41--5}

1. Die Kinderzulage beträgt Fr. 230.– und die Ausbildungszulage Fr. 280.– pro Monat.
2. …

## 4. IV. Finanzierung

### **Art. 6** Zulagen für Arbeitnehmende und Selbständigerwerbende {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ar--822.41--6}

1. Die Zulagen für Arbeitnehmende und Selbständigerwerbende werden mit Beiträgen der Arbeitgebenden und Selbständigerwerbenden finanziert. Der jeweilige Beitragssatz beträgt höchstens drei Prozent
   a) des AHV-pflichtigen Einkommens bei den Arbeitnehmenden;
   b) auf dem Teil des Einkommens der Selbständigerwerbenden, der dem in der obligatorischen Unfallversicherung höchstens versicherten Verdienst entspricht.
2. Die Familienausgleichskassen erheben die Beiträge in Prozent des massgeblichen Einkommens nach Abs. 1. Sie legen ihre Beitragssätze so fest, dass sie mittelfristig eine ausgeglichene Rechnung ausweisen unter Berücksichtigung ihres Bedarfs für
   a) die Zulagen,
   b) die Äufnung der Schwankungsreserve sowie für
   c) die Deckung der Verwaltungskosten.
3. Die Beitragssätze der kantonalen Familienausgleichskasse werden durch den Regierungsrat festgelegt.

### **Art. 7** Zulagen für Arbeitnehmende nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ar--822.41--7}

1. Arbeitnehmende nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender sind nach Art. 6 beitragspflichtig.

### **Art. 8** Zulagen für Nichterwerbstätige {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ar--822.41--8}

1. Nichterwerbstätige haben einen Anteil von höchstens 20 Prozent auf ihren AHV-Beiträgen, welche den Mindestbeitrag nach Art. 10 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung übersteigen, zu leisten. Der Regierungsrat legt den Anteil fest.
2. Der Kanton trägt die übrigen Kosten, einschliesslich der Verwaltungskosten für die Durchführung der Zulagen für Nichterwerbstätige.
3. Der Regierungsrat regelt das Verfahren.

### **Art. 9** Verwendung der Beiträge {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ar--822.41--9}

1. Die Beiträge sowie die Erträge aus Anlagen dürfen nur zur Finanzierung der Familienzulagen und zur Deckung der Verwaltungskosten verwendet werden.
2. Die Revisionsstelle der jeweiligen Familienausgleichskasse hat zu prüfen, dass für die Durchführung des Gesetzes nur tatsächliche und angemessene Verwaltungskosten abgerechnet werden.

## 5. V. Organisation

### **Art. 10** Zugelassene Familienausgleichskassen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--822.41--10}

1. Durchführungsorgane der Familienzulagen sind:
   a) die vom Kanton anerkannten beruflichen oder zwischenberuflichen Familienausgleichskassen;
   b) die kantonale Familienausgleichskasse;
   c) die von AHV-Ausgleichskassen geführten Familienausgleichskassen.
2. Die Familienausgleichskassen gemäss Abs. 1 lit. a und c haben ihre Organisation, ihre Aufgaben, ihre Leistungen und deren Finanzierung in einem Reglement festzuhalten. Dieses Reglement sowie spätere Änderungen sind dem zuständigen Departement zur Genehmigung zu unterbreiten.

### **Art. 11** Anerkannte Familienausgleichskassen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--822.41--11}

1. Als Durchführungsorgane nach Art. 10 Abs. 1 lit. a werden Familienausgleichskassen anerkannt, wenn
   a) ihnen mindestens fünf Arbeitgebende angehören,
   b) sie mindestens 1'000 Arbeitnehmende beschäftigen,
   c) sie Gewähr bieten für eine rechtmässige Tätigkeit nach Bundesrecht sowie nach diesem Gesetz und,
   d) sie die Geschäftsführung ordnungsgemäss besorgen.
2. Der Regierungsrat regelt das Verfahren. Das zuständige Departement entscheidet über die Anerkennung.

### **Art. 12** Widerruf der Anerkennung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--822.41--12}

1. Das zuständige Departement widerruft die Anerkennung, wenn die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt worden ist, nicht mehr erfüllt sind oder wenn Tatsachen, aufgrund derer die Anerkennung hätte verweigert werden müssen, erst nachträglich bekannt werden.

### **Art. 13** Kantonale Familienausgleichskasse {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--822.41--13}

1. Unter dem Namen „Familienausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden“ besteht eine kantonale Familienausgleichskasse als selbständige öffentlichrechtliche Anstalt mit Sitz in Herisau.
2. Die Führung der kantonalen Familienausgleichskasse ist der Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden übertragen.
3. Die für die Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden zuständigen Organe handeln bei der Erfüllung der Aufgaben aus diesem Gesetz als Organe und unter dem Namen der kantonalen Familienausgleichskasse.

### **Art. 14** Anmeldung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--822.41--14}

1. Die von AHV-Ausgleichskassen geführten Familienausgleichskassen gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. c melden sich beim zuständigen Departement an.

### **Art. 15** Aufgaben der Familienausgleichskassen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--822.41--15}

1. Den Familienausgleichskassen obliegt die Durchführung der Gesetzgebung über die Familienzulagen. Sie haben die Beiträge zu erheben, die Familienzulagen im Einzelfall festzusetzen und auszuzahlen.
2. Die Familienausgleichskassen können die Auszahlung der Familienzulagen für Arbeitnehmende den Arbeitgebenden übertragen.

### **Art. 16** Aufgaben der Arbeitgebenden {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--822.41--16}

1. Die Arbeitgebenden melden die AHV-pflichtigen Löhne, entrichten die Beiträge und zahlen bei entsprechender Ermächtigung die Leistungen nach den Weisungen der Familienausgleichskassen an die Berechtigten aus.

### **Art. 17** Anschluss an die kantonale Familienausgleichskasse {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--822.41--17}

1. Der kantonalen Familienausgleichskasse werden alle Arbeitgebenden und Selbständigerwerbenden angeschlossen, die nicht einer anderen Familienausgleichskasse angehören.
2. Nichterwerbstätige sind der kantonalen Familienausgleichskasse unterstellt. Der Kanton und die Gemeinden sowie weitere Körperschaften, Betriebe und Anstalten des öffentlichen Rechts werden der kantonalen Familienausgleichkasse angeschlossen, sofern sie nicht der Familienausgleichskasse der Eidgenössischen Ausgleichskasse angehören.
3. Der Anschluss an eine andere Familienausgleichskasse ist nur möglich, wenn gleichzeitig eine Kassenzugehörigkeit gemäss Art. 64 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung gegeben ist.

### **Art. 18** Auflösung von Familienausgleichskassen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--822.41--18}

1. Bei der Auflösung einer Familienausgleichskasse fällt das Vermögen nach Massgabe der Beitragsleistungen nach diesem Gesetz anteilsmässig an die Familienausgleichskassen, welche die betroffenen Arbeitnehmenden übernehmen.
2. Der vom zuständigen Organ einer Familienausgleichskasse gefällte Auflösungsbeschluss ist unverzüglich dem zuständigen Departement zu melden.

### **Art. 19** Aufsicht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--822.41--19}

1. Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes aus.
2. Die Familienausgleichskassen, die Arbeitgebenden sowie die dem Gesetz unterstellten Selbständigerwerbenden haben alle Auskünfte zu erteilen, welche für die Wahrnehmung der Aufsicht erforderlich sind.

### **Art. 20** Kontrolle {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--822.41--20}

1. Die Familienausgleichskassen sind jährlich zu kontrollieren.
2. Die den Familienausgleichskassen angeschlossenen Arbeitgebenden sind periodisch auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften hin zu kontrollieren.
3. Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen zur Revision der Familienausgleichskassen.

### **Art. 21** Steuerbefreiung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--822.41--21}

1. Die Familienausgleichskassen nach diesem Gesetz sind steuerbefreit.

## 6. VI. Vollzug

### **Art. 22** Ergänzendes Recht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--822.41--22}

1. Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Vollzugsbestimmungen.
2. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, finden die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sinngemäss Anwendung, insbesondere für:
   a) Beiträge,
   b) Rückerstattungen,
   c) Nachzahlungen,
   d) Verzugszinsen,
   e) Verrechnungen von Beitragsforderungen mit Zulagenzahlungen,
   f) Verjährungen,
   g) Meldungen der Steuerbehörden,
   h) Auskünfte und Mitwirkungspflichten,
   i) Arbeitgeberhaftung und Schadenersatz,
   j) Kassenzugehörigkeit,
   k) Kassenwechsel,
   l) Kassenhaftung,
   m) Schweigepflicht,
   n) Strafbestimmungen.

### **Art. 23** Amtshilfe {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--822.41--23}

1. Die diesem Gesetz unterstellten Personen, die Arbeitgebenden, die Verwaltungs- und Rechtspflegeorgane, insbesondere die zuständigen Steuerbehörden und die AHV-Zweigstellen, sind verpflichtet, den zuständigen Organen kostenlos die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen einzureichen. Daten können den zuständigen Stellen elektronisch zur Verfügung gestellt oder von diesen beim Dateninhaber abgerufen werden.

## 7. VII. Schluss- und Übergangsbestimmungen

### **Art. 24** Beitritt und Anschluss {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--822.41--24}

1. Bisher befreite Arbeitgebende und solche, die eine betriebliche Familienausgleichskasse führten, haben sich bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes einer Familienausgleichskasse anzuschliessen.

### **Art. 25** Anerkennung bestehender Familienausgleichskassen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--822.41--25}

1. Bestehende und nicht von AHV-Ausgleichskassen geführte Familienausgleichskassen behalten ihre Anerkennung, wenn sie die Anforderungen der neuen Gesetzgebung über die Familienzulagen erfüllen und ihre Reglemente bis sechs Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes anpassen.

### **Art. 26** Übergangsbestimmungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--822.41--26}

1. Leistungen, welche die Zeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes betreffen, werden nach bisherigem Recht nachbezahlt oder zurückgefordert.
2. Beiträge, welche für die Zeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geschuldet sind, werden nach bisherigem Recht eingefordert.

### **Art. 27** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--822.41--27}

1. Das Gesetz über die Kinderzulagen vom 29. April 1984 wird aufgehoben.

### **Art. 28** Referendum und Inkrafttreten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--822.41--28}

1. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.