824.01
# Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen
Vom 11.05.2004 (Stand 30.09.2016)

### **Art. 1** Gegenstand {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--824.01--1}

1. Diese Verordnung regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen.

### **Art. 2** Arbeitsinspektorat {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--824.01--2}

1. Das Arbeitsinspektorat des Kantons Appenzell A.Rh. ist die zuständige Behörde im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. d EntsG.

### **Art. 3** Tripartite Kommission {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ar--824.01--3}

1. Die tripartite Kommission nimmt zusätzlich die Aufgaben wahr, welche sich aus folgenden Gesetzesbestimmungen ergeben:
   a) Art. 360a und 360b OR;
   b) Art. 1a des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen;
   c) Art. 7 Abs. 1 lit. b EntsG.

### **Art. 4** Beizug von Fachleuten {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ar--824.01--4}

1. Die tripartite Kommission und das Arbeitsinspektorat können Fachleute beiziehen.
2. Das Departement Bau und Volkswirtschaft ist befugt, mit anderen Kantonen oder mit öffentlichen oder privaten Institutionen Vereinbarungen über den Beizug von externen Fachleuten zu treffen.
3. Das Departement Bau und Volkswirtschaft legt die Höhe und Modalitäten der Entschädigung externer Fachleute fest.

### **Art. 5** Sanktionen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ar--824.01--5}

1. Das Arbeitsinspektorat verfügt Sanktionen gemäss Art. 9 EntsG.
2. Gegen Verfügungen des Arbeitsinspektorates kann innert 20 Tagen beim Departement Bau und Volkswirtschaft Rekurs erhoben werden.
3. Rekursentscheide des Departements Bau und Volkswirtschaft können innert 30 Tagen mittels Beschwerde an das Obergericht weiter gezogen werden.

### **Art. 6** Auskunft und Einsichtnahme {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ar--824.01--6}

1. Die tripartite Kommission, das Arbeitsinspektorat und die beigezogenen Fachleute haben in den Betrieben das Recht auf Auskunft und Einsichtnahme in alle Dokumente, welche für die Durchführung der Untersuchung notwendig sind.
2. Im Streitfall entscheidet das Departement Bau und Volkswirtschaft.

### **Art. 7** Datenschutz und Zusammenarbeit {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ar--824.01--7}

1. Die Mitglieder der tripartiten Kommission und die beigezogenen Fachleute sind über betriebliche und private Angelegenheiten, die ihnen in dieser Eigenschaft zur Kenntnis gelangen, zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten verpflichtet.
2. Die Organe nach dieser Verordnung sowie die Kantonale Steuerverwaltung, das Amt für Inneres, Sozialversicherungsträger und mit der Sozialhilfe befasste Stellen können gegenseitig Informationen austauschen, wenn sie über hinreichende Informationen verfügen, dass gegen kantonale oder bundesrechtliche Bestimmungen verstossen wird, die im Zusammenhang mit dem Vollzug der Bundesgesetzgebung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer stehen.
3. Das Departement Bau und Volkswirtschaft ist befugt, mit den mit der Durchsetzung eines Gesamtarbeitsvertrages betrauten paritätischen Organen Vereinbarungen über den gemeinsamen Vollzug der sich aus Art. 7 EntsG und Art. 360b OR ergebenden Kontroll- und Arbeitsmarktbeobachtungstätigkeiten zu treffen.

### **Art. 8** Finanzierung der paritätischen Kommissionen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ar--824.01--8}

1. Das Departement Bau und Volkswirtschaft legt Höhe und Modalitäten der Entschädigung der Mehrkosten fest, welche den paritätischen Kommissionen durch den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Vergleich zum üblichen Vollzug der Gesamtarbeitsverträge entstehen.

### **Art. 9** Behörde zur Bekämpfung oder Verhinderung von Missbräuchen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ar--824.01--9}

1. Der Regierungsrat ist die zuständige kantonale Behörde zur Bekämpfung oder Verhinderung von Missbräuchen im Sinne von Art. 360a Abs. 1 OR. Er kann auf Antrag der tripartiten Kommission einen befristeten Normalarbeitsvertrag erlassen, der nach Regionen und gegebenenfalls Orten differenzierte Mindestlöhne vorsieht.

### **Art. 10** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--824.01--10}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2004 in Kraft.