831.11
# Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Verwaltungskommission der Ausgleichskasse und der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden
Vom 19.04.2016 (Stand 01.06.2016)

### **Art. 1** Entschädigungsarten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--831.11--1}

1. Die Ausgleichskasse und die IV-Stelle richten an die Mitglieder der Verwaltungskommission folgende Entschädigungen aus:
   a) Jährliche Entschädigung;
   b) Sitzungsgelder;
   c) Spesen.
2. Mit der jährlichen Entschädigung sowie den Sitzungsgeldern sind vor- und nachbereitende Tätigkeiten abgegolten.

### **Art. 2** Jährliche Entschädigung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--831.11--2}

1. Die jährliche Entschädigung beträgt:
   a) für die Präsidentin oder den Präsidenten
   b) für die übrigen Mitglieder je
2. Die jährliche Entschädigung wird bei unterjähriger Ausübung des Amtes pro rata temporis ausgerichtet.

### **Art. 3** Ordentliche Sitzungsgelder {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ar--831.11--3}

1. Die ordentlichen Sitzungsgelder betragen:
   a) für einen ganzen Tag (mehr als 4 Stunden)
   b) für einen halben Tag (bis zu 4 Stunden)

### **Art. 4** Ausserordentliche Sitzungsgelder für Telefonkonferenzen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ar--831.11--4}

1. Die Sitzungsgelder für die Teilnahme an Telefonkonferenzen betragen Fr. 500.-, sofern
   a) wenigstens drei Mitglieder beteiligt sind,
   b) die Konferenz länger als eine Stunde dauert,
   c) eine Traktandenliste vorliegt und
   d) Protokoll geführt wird.
2. Es werden pro Tag höchstens Sitzungsgelder für zwei Telefonkonferenzen oder für eine Telefonkonferenz und eine halbtägige Sitzung nach Art. 3 dieser Verordnung ausgerichtet.

### **Art. 5** Spesen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ar--831.11--5}

1. Für Spesen werden Art. 12 der Besoldungsverordnung vom 30. Oktober 2006 und Art. 6-10 des Reglements über die Entschädigung von Inkonvenienzen, Spesen, Pikettdienst und ausserordentliche Arbeitszeit vom 20. November 2007 sinngemäss angewendet.
2. Die Entschädigung beträgt:
   a) für Fahrten mit privatem Fahrzeug 70 Rappen je Kilometer;
   b) bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel die Kosten für das Billett 1. Klasse.

### **Art. 6** Offenlegung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ar--831.11--6}

1. Im Jahresbericht der Ausgleichskasse und der IV-Stelle werden die Funktionen der Mitglieder der Verwaltungskommission, die jährlichen Entschädigungen und die Summen der im Berichtsjahr bezogenen Sitzungsgelder aufgeführt.