833.15
# Gesetz über die Pflegefinanzierung
(PFG)
Vom 13.06.2016 (Stand 01.01.2017)

### **Art. 1** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--833.15--1}

1. Dieses Gesetz regelt die Umsetzung der bundesrechtlichen Bestimmungen über die Pflegefinanzierung.

### **Art. 2** Rechnungsstellung der Leistungserbringer {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--833.15--2}

1. Die Leistungserbringer stellen nach Leistungen und Kostenträgern gegliederte Rechnungen aus. Die Pflegekosten und die Kosten für nicht-pflegerische Leistungen sind separat auszuweisen.
2. Näheres regelt die Verordnung.

### **Art. 3** Beitrag der versicherten Person {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ar--833.15--3}

1. Die versicherte Person leistet folgenden Beitrag an die von den Sozialversicherungen nicht gedeckten Pflegekosten:
   a) bei Pflegeleistungen in Pflegeheimen das nach Bundesrecht zulässige Maximum je Tag;
   b) bei ambulant erbrachten Pflegeleistungen, auch in Tages- und Nachtstrukturen, die Hälfte des nach Bundesrecht zulässigen Maximums je Tag.
2. Für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Altersjahr besteht keine Beitragspflicht.

### **Art. 4** Restfinanzierung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ar--833.15--4}

1. Die Gemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz der versicherten Person trägt die Pflegekosten, soweit diese nicht von Sozialversicherungen und dem Beitrag der versicherten Person gedeckt sind (Restfinanzierung).
2. Bei Eintritt in ein Pflegeheim bleibt die Gemeinde am ursprünglichen Wohnsitz zuständig. Der Aufenthalt im Pflegeheim begründet keine neue Zuständigkeit. Vorbehalten bleiben bundesrechtliche Bestimmungen im interkantonalen Verhältnis.

### **Art. 5** Höchstansätze der anrechenbaren Kosten {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ar--833.15--5}

1. Der Regierungsrat legt unter Berücksichtigung von Qualität und Wirtschaftlichkeit nach Pflegebedarf differenzierte Höchstansätze für die anrechenbaren Pflegekosten fest.
2. Unter den gleichen Voraussetzungen können Höchstansätze für die anrechenbaren Kosten der nicht-pflegerischen Leistungen festgelegt werden.
3. Die Gemeinden und die zuständigen kantonalen Branchenverbände sind vorgängig anzuhören.

### **Art. 6** Ausserkantonale Leistungserbringer {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ar--833.15--6}

1. An ausserkantonale Leistungserbringer werden höchstens die für innerkantonale Leistungserbringer geltenden Kostenansätze vergütet.