834.11
# Geschäftsreglement für die tripartite Kommission des Kantons Appenzell A.Rh.
Vom 11.05.2004 (Stand 01.01.2017)

### **Art. 1** Zusammensetzung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--834.11--1}

1. Die tripartite Kommission (Kommission) besteht aus je gleichviel Vertreterinnen oder Vertretern der Arbeitgeberschaft, der Arbeitnehmerschaft sowie der Arbeitsmarktbehörde.
2. Je eine Vertreterin oder ein Vertreter des kantonalen Arbeitsinspektorats, der kantonalen Arbeitslosenkasse, des regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) und der kantonalen Berufsbildungsbehörde gehören der Kommission mit beratender Stimme an.
3. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der kantonalen Arbeitsmarktbehörde führt den Vorsitz.

### **Art. 2** Aufgaben und Kompetenzen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--834.11--2}

1. Die Kommission berät das regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) im Sinne von Art. 85d AVIG. Ihre Tätigkeit hat insbesondere zum Ziel, das RAV bei der Ausübung seiner Aufgaben zu unterstützen. Die Vertreterinnen oder Vertreter der Sozialpartner machen zu diesem Zweck in ihren Organisationen die Dienstleistungen des RAV bekannt. Im Weiteren sorgen sie dafür, dass ihre Organisationen zur Bereitstellung eines ausreichenden Angebotes an aktiven arbeitsmarktlichen Massnahmen beitragen.
2. Sie erteilt die Zustimmung gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG.
2bis Sie stellt sicher, dass die durch das RAV durchgeführten Programme zur vorübergehenden Beschäftigung die Privatwirtschaft sowie reguläre Arbeitsplätze nicht unmittelbar konkurrenzieren.
3. Sie diskutiert auf der Grundlage der Berichterstattung durch die RAV-Leiterin oder den RAV-Leiter periodisch über die bisherige Entwicklung sowie die weitere Ausrichtung der RAV-Tätigkeit. Dabei berücksichtigt sie namentlich kritische Hinweise aus dem Kreis der Sozialpartner oder von dritter Seite.
4. Im Bereich der flankierenden Massnahmen zu den Freizügigkeitsabkommen des Bundes erfüllt sie die ihr durch Bundesrecht übertragenen Aufgaben, insbesondere diejenigen, welche in Art. 11 EntsV aufgeführt sind.
5. Sie berät das kantonale Arbeitsinspektorat gemäss Art. 6 der Verordnung über Massnahmen gegen die Schwarzarbeit.

### **Art. 3** Organisation {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ar--834.11--3}

1. Die Kommission tagt, so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens aber zweimal im Jahr. Sie wird durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen. Die Einberufung erfolgt zudem, wenn ein Mitglied der Arbeitgeberschaft oder der Arbeitnehmerschaft dies verlangt.
1bis Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitgeberschaft, der Arbeitnehmerschaft und der Arbeitsmarktbehörde anwesend ist. Ihre Beschlüsse fasst sie mit dem einfachen Mehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit gibt die oder der Vorsitzende den Stichentscheid.
1ter In dringenden Fällen kann die Vorsitzende oder der Vorsitzende entscheiden, dass Beschlüsse auf dem Zirkularweg gefasst werden. Zirkularbeschlüsse sind als solche zu bezeichnen und bedürfen der Einstimmigkeit.
2. Die Kommission ist dafür besorgt, dass sie die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen aus dem RAV, der Arbeitslosenkasse und dem Arbeitsinspektorat erhält.
3. Die Vertreterin oder der Vertreter der kantonalen Arbeitslosenkasse oder des RAV führt das Sekretariat im AVIG-Bereich und die Vertreterin oder der Vertreter des Arbeitsinspektorats im Bereich der flankierenden Massnahmen zu den Freizügigkeitsabkommen des Bundes sowie der Schwarzarbeit.
4. Über die Arbeiten der Kommission wird Protokoll geführt.
5. Sofern es für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig ist, kann sie sachkundige Personen beiziehen und anhören.

### **Art. 4** Berichterstattung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ar--834.11--4}

1. Die Kommission erstattet dem Departement Bau und Volkswirtschaft zuhanden des Regierungsrates einmal jährlich Bericht über ihre gesamten Tätigkeiten.
2. Die Kommission erstattet der Direktion für Arbeit des SECO einmal jährlich Bericht über ihre Tätigkeit im Bereich der flankierenden Massnahmen zu den Freizügigkeitsabkommen des Bundes.

### **Art. 5** Geheimhaltung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ar--834.11--5}

1. Kommissionsmitglieder, Personen mit beratender Stimme sowie beigezogene sachkundige Personen haben über ihre Wahrnehmungen Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.
2. Soweit keine privaten oder öffentlichen Interessen entgegenstehen, kann die oder der Vorsitzende Ausnahmen gestatten.

### **Art. 6** Entschädigung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ar--834.11--6}

1. Die Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeberschaft und der Arbeitnehmerschaft erhalten Sitzungsgelder und Reiseentschädigungen.

### **Art. 7** Inkrafttreten; aufgehobenes Recht {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ar--834.11--7}

1. Dieses Geschäftsreglement tritt am 1. Juni 2004 in Kraft. Es ersetzt das Geschäftsreglement für die tripartite Kommission des Kantons Appenzell A.Rh. vom 18. Februar 1997.