841.1
# Gesetz über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues
Vom 24.04.1966 (Stand 06.12.1973)

### **Art. 1** Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--841.1--1}

1. Der Kanton fördert in Verbindung mit den Gemeinden im Rahmen des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues Bestrebungen, die darauf gerichtet sind:
   a) das Angebot an neuen Wohnungen mit tragbaren Mietzinsen für Familien in bescheidenen finanziellen Verhältnissen zu verbessern;
   b) Alterswohnungen mit 1–2 Zimmern und Invalidenwohnungen zu bauen;
   c) eine zweckmässige Besiedelung zu erreichen.

### **Art. 2** Kantonsbeiträge an die Ortsplanung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--841.1--2}

1. Der Kanton gewährt den Gemeinden an die ausgewiesenen Kosten der Regional- und Ortsplanung, soweit sie dem Ziel einer zweckmässigen Besiedelung dienen, unter Vorbehalt einer entsprechenden Bundeshilfe Beiträge bis zu 40 Prozent.

### **Art. 3** Kantonsbeiträge an die Kapitalverzinsung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ar--841.1--3}

1. Der Kanton gewährt unter der Voraussetzung der Bundeshilfe jährliche Beiträge an die Kapitalverzinsung:
   1. ein Drittel Prozent der für die Erstellung von Wohnungen erforderlichen Gesamtinvestitionen (einschliesslich Landkosten);
   2. bis zu einem Prozent der für die Erstellung von Alterswohnungen mit ein bis zwei Zimmern, von Invalidenwohnungen sowie von Wohnungen mit fünf und mehr Zimmern für kinderreiche Familien erforderlichen Gesamtinvestitionen.
2. Die jährliche Gesamtverpflichtung des Kantons aus diesen Zusicherungen von Mietzinszuschüssen darf den Betrag von Fr. 150 000.– nicht übersteigen.
3. Die Kantonsbeiträge dürfen höchstens für die Dauer von 20 Jahren zugesichert werden, und nach dem 31. Dezember 1974 dürfen keine Zusicherungen mehr abgegeben werden.
4. Der Kantonsrat ist befugt, den Beitragsrahmen gemäss Abs. 2 sowie die Geltungsdauer dieser Bestimmungen allfälligen Änderungen des Bundesrechts anzupassen.

### **Art. 4** Leistung der Gemeinden {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ar--841.1--4}

1. Kantonsbeiträge gemäss Art. 3 werden nur gewährt, wenn die Gemeinde einen Beitrag von 1 Prozent leistet.
2. Leistungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Arbeitgebern, Stiftungen und gemeinnützigen Organisationen werden zum vollen Betrag als Gemeindebeitrag angerechnet.

### **Art. 5** Bürgschaftsverluste {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ar--841.1--5}

1. Erwachsen dem Bund Verluste aus Bürgschaften für Fremdkapital zugunsten von Bauvorhaben, für die Beiträge an die Kapitalverzinsung zugesichert sind, so übernehmen Kanton und Gemeinde hievon die Hälfte je zu gleichen Teilen.

### **Art. 6** Darlehen des Bundes {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ar--841.1--6}

1. Darlehensnehmerin für die gemäss Art. 14 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues vorgesehenen Bundesdarlehen ist die Appenzell-Ausserrhodische Kantonalbank.
2. Der Kantonsrat kann die anfallenden Bundesdarlehen für den Kanton im vorgeschriebenen Ausmass garantieren.

### **Art. 7** Zweckentfremdung; Rückerstattungspflicht {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ar--841.1--7}

1. Sind die für die Zusicherung von Kantons- und Gemeindebeiträgen massgebenden Voraussetzungen und Bedingungen nicht oder nicht mehr erfüllt oder werden diese Beiträge ihrem Zwecke entfremdet, so werden sie nicht oder nur teilweise geleistet. Zu Unrecht bezogene Kantons- und Gemeindebeiträge sind zurückzuerstatten.

### **Art. 8** Vollzug {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ar--841.1--8}

1. Der Kantonsrat erlässt die zu diesem Gesetz erforderliche Vollziehungsverordnung.

### **Art. 9** Inkrafttreten {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ar--841.1--9}

1. Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft.