851.11
# Verordnung zum Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe
(Sozialhilfeverordnung; SHV)
Vom 16.12.2008 (Stand 01.01.2016)

### **Art. 1** Organisation der Sozialhilfe, a) Fachstelle (Art. 6 SHG) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--851.11--1}

1. Der Kanton führt eine Fachstelle Sozialhilfe und Sozialarbeit als Kompetenzzentrum im Bereich der öffentlichen Sozialhilfe. Die Fachstelle steht unter der Aufsicht des Departementes Gesundheit und Soziales.
2. Die Dienstleistungen der Fachstelle stehen den Gemeinden grundsätzlich kostenlos zur Verfügung. Ausserordentlicher Aufwand kann weiterverrechnet werden.
3. Beratung und Unterstützung erfolgen auf Anfrage oder im Rahmen periodischer Besuche. Sie umfassen insbesondere die Rechtsanwendung und Fachfragen.
4. Die Fachstelle prüft Massnahmen zur Prävention und leitet die erforderlichen Schritte für Angebote und Massnahmen ein.

### **Art. 2** b) Sozialdienst (Art. 9 SHG) {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--851.11--2}

1. Die Gemeinden gewährleisten bei der Organisation der Sozialdienste, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen nach den Grundsätzen anerkannter Sozialarbeit erbracht werden können.

### **Art. 3** Individuelle Sozialhilfe, a) Bemessung der wirtschaftlichen Sozialhilfe (Art. 15 Abs. 2 SHG) {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ar--851.11--3}

1. Die von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe erlassenen Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) sind verbindlich, soweit das Gesetz oder diese Verordnung keine andere Regelung vorsehen oder besondere Umstände ein Abweichen rechtfertigen.

### **Art. 4** b) Integrationszulagen (Art. 15 SHG) {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ar--851.11--4}

1. Hilfsbedürftigen Personen über 16 Jahren kann eine monatliche Integrationszulage von Fr. 200.-- ausgerichtet werden, wenn sie wegen ihrer Betreuungsaufgabe weder einer Erwerbstätigkeit noch einer ausserfamiliären Integrationsaktivität nachgehen können (Integrationszulage (IZU) für Nicht-Erwerbstätige).
2. Hilfsbedürftigen Personen über 16 Jahren kann eine monatliche Integrationszulage von Fr. 100.-- ausgerichtet werden, wenn sie trotz ausgewiesener Bereitschaft zur Erbringung von Eigenleistungen nicht in der Lage sind, eine besondere Integrationsleistung zu erbringen (minimale Integrationszulage (MIZ)).

### **Art. 5** c) Wegzug aus der Gemeinde (Art. 3 und 16 SHG) {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ar--851.11--5}

1. Sozialhilfeleistungen werden längstens für die Zeit der örtlichen Zuständigkeit ausgerichtet. Mit dem Wegzug aus der Gemeinde endet die Sozialhilfeunterstützung.

### **Art. 6** Verkehr mit anderen Kantonen (Art. 32 SHG) {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ar--851.11--6}

1. Zuständiges Departement im Sinne des Gesetzes ist das Departement Gesundheit und Soziales. Der Verkehr mit den anderen Kantonen geht über die Fachstelle. Das Departement ist zuständig für Beschlüsse und Beschwerden gemäss Bundesrecht.

### **Art. 7** Finanzierung, a) Integration in den Arbeitsmarkt (Art. 36 SHG) {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ar--851.11--7}

1. Bei der Unterstützung von Beschäftigungsprogrammen im Sozialbereich ist darauf zu achten, dass der erste, reguläre Arbeitsmarkt nicht konkurrenziert wird.

### **Art. 8** b) Beratungs- und Hilfsangebote (Art. 37 SHG) {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ar--851.11--8}

1. Beiträge an Organisationen, die spezielle Beratungs- und Hilfsangebote im sozialen Bereich anbieten, können ausgerichtet werden, wenn
   a) das Angebot einem Bedarf des Kantons und einer Mehrheit der Gemeinden entspricht und
   b) eine fachkundige Beratung durch ausgebildetes Personal gewährleistet ist.
2. Als Beratungs- und Hilfsangebote gelten auch Projekte, die eine Beratung oder Hilfestellung im sozialen Bereich abklären oder vorbereiten.

### **Art. 9** c) Zuständigkeit (Art. 36–38 SHG) {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ar--851.11--9}

1. Über Art und Höhe der Beiträge und den Abschluss von Leistungsvereinbarungen gemäss Art. 36 bis 38 SHG entscheidet das Departement Gesundheit und Soziales.

### **Art. 10** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--851.11--10}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.